Inklusion und pflegerische Unterstützung

Die Pflegelücke 2026

3.364 Euro Eigenanteil im Heim, 1.180 Euro Durchschnittsrente. Was passiert mit der Differenz?

Zuletzt aktualisiert: 31. Juli 2026Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Pflegelücke ist die monatliche Differenz zwischen dem Eigenanteil für einen Pflegeheimplatz und dem verfügbaren Einkommen. Zum 1. Juli 2026 liegt dieser Eigenanteil im ersten Heimjahr bundesweit bei durchschnittlich 3.364 €, die durchschnittliche Altersrente bei rund 1.180 €. Es fehlen also etwa 2.184 € im Monat. Diese Differenz zahlen Pflegebedürftige zunächst aus dem eigenen Vermögen, bis auf einen geschützten Rest von 10.000 € pro Person. Danach übernimmt das Sozialamt. Kinder werden erst ab 100.000 € Jahresbruttoeinkommen herangezogen.

Finanzplanung und Pflegekosten-Übersicht auf dem Schreibtisch
Der Eigenanteil im Pflegeheim ist zum 1. Juli 2026 auf 3.364 Euro monatlich gestiegen, 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor. Bild: KI generiert

Pflegelücke-Rechner

Berechnen Sie Ihre monatliche Lücke und die Vermögensreichweite

Ihre monatlichen Einnahmen

Monatliche Heimkosten

Zum 1. Juli 2026 liegt der Eigenanteil vor Leistungszuschlag bundesweit bei 3.677 €. Zusammen mit der Leistung der Pflegekasse ergeben sich rund 4.500 € Gesamtkosten bei Pflegegrad 2 und rund 5.800 € bei Pflegegrad 5.

Ihr Vermögen

Schonvermögen: 10.000 €

Was ist die Pflegelücke genau?

Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung. Sie zahlt feste Zuschüsse zu den reinen Pflegekosten, alles darüber hinaus zahlt der Bewohner. Und der größere Kostenblock liegt gar nicht bei der Pflege: Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten trägt die Pflegekasse grundsätzlich nie, unabhängig vom Pflegegrad.

Die einfache Formel

Heimkosten (Eigenanteil) − Monatliches Netto-Einkommen = Ihre Pflegelücke

Zum Einkommen zählen gesetzliche Rente, Betriebsrenten, private Renten, Pensionen, Miet- und Kapitaleinnahmen. Ist das Ergebnis größer als Null, muss dieses Minus Monat für Monat aus dem Vermögen ausgeglichen werden.

Wichtig für die Planung: Die Pflegelücke ist keine feste Größe. Sie verändert sich mit jedem Jahr im Heim gleich zweifach. Nach oben, weil Pflegesätze und Unterkunftskosten regelmäßig neu verhandelt werden. Nach unten, weil der gesetzliche Leistungszuschlag mit der Verweildauer steigt. Beide Effekte stehen weiter unten mit konkreten Zahlen.

Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim 2026?

Zum 1. Juli 2026 zahlen Heimbewohner im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt 3.364 € pro Monataus eigener Tasche. Das sind 256 € mehr als ein Jahr zuvor und 119 € mehr als noch zum 1. Januar 2026. Die Zahlen stammen aus der Auswertung sämtlicher Pflegesatzvereinbarungen durch den Verband der Ersatzkassen (vdek). So setzt sich der Betrag zusammen:

BestandteilMonatlichHinweis
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) inklusive Ausbildungsumlage1.775 €nach Abzug von 15 % Leistungszuschlag, plus 12 % ggü. Vorjahr
Unterkunft und Verpflegung1.068 €wird nie von der Pflegekasse getragen
Investitionskosten521 €Gebäude, Instandhaltung, Ausstattung
Gesamt-Eigenanteil im ersten Heimjahr3.364 €Bundesdurchschnitt zum 1. Juli 2026

Der Treiber ist die Pflege selbst. Seit 2022 dürfen Heime nur noch dann mit den Pflegekassen abrechnen, wenn sie nach Tarif oder in vergleichbarer Höhe bezahlen. Der pflegebedingte Anteil ist dadurch binnen eines Jahres um 12 Prozent gestiegen. Investitions- und Ausbildungskosten summieren sich im Schnitt auf 649 € monatlich. Nach Rechnung des vdek würde der Eigenanteil genau um diesen Betrag sinken, wenn die Bundesländer diese Kosten vollständig übernähmen.

Wo Sie wohnen, entscheidet über 870 Euro im Monat

Zwischen dem teuersten und dem günstigsten Bundesland liegen 870 € monatlich, also über 10.000 € im Jahr. Ursache sind unterschiedliche Personalschlüssel, Tarifbindungen und vor allem die stark abweichende Investitionsförderung der Länder.

BundeslandEigenanteil im ersten Heimjahr
Bremen3.761 €
Saarland3.695 €
Bundesdurchschnitt3.364 €
Sachsen-Anhalt2.891 €

Ein Heimwechsel über die Landesgrenze rechnet sich selten. Der Sozialhilfeträger am bisherigen Wohnort bleibt zuständig, Angehörige haben längere Wege, und Wartelisten in günstigen Regionen sind lang. Der Kostenvergleich lohnt eher innerhalb des Landkreises: Auch dort liegen zwischen zwei Häusern oft mehrere hundert Euro.

Der Realitätscheck: ein Rechenbeispiel

Frau Weber ist verwitwet, hat Pflegegrad 4 und zieht in ein Pflegeheim. Ihre eigene Altersrente entspricht dem Bundesdurchschnitt, dazu kommt eine kleine Witwenrente. Das Heim berechnet den durchschnittlichen Eigenanteil.

PostenBetrag (monatlich)
Kosten des Pflegeheims (Eigenanteil, erstes Jahr)3.364 €
./. Altersrente (Durchschnitt 2026)− 1.180 €
./. Witwenrente− 620 €
= Monatliche Pflegelücke (Defizit)1.564 €

Das Problem: Frau Weber fehlen jeden Monat 1.564 €. Auf das Jahr gerechnet sind das 18.768 €, die aus dem Ersparten kommen müssen.

Wie senkt der Leistungszuschlag die Lücke ab dem zweiten Jahr?

Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI übernimmt einen wachsenden Prozentsatz des pflegebedingten Eigenanteils, gestaffelt nach der Zeit im Heim: 15 Prozent bis zum zwölften Monat, 30 Prozent ab dem 13., 50 Prozent ab dem 25. und 75 Prozent ab dem 37. Monat. Der Zuschlag greift ab Pflegegrad 2 und läuft automatisch über die Pflegekasse, ein eigener Antrag ist nicht nötig.

Angewendet auf den Bundesdurchschnitt vom 1. Juli 2026 ergibt sich diese Entwicklung. Grundlage ist ein pflegebedingter Eigenanteil von 2.088 € vor Zuschlag sowie 1.589 € für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten:

ZeitraumLeistungszuschlagPflegeanteilEigenanteil gesamt
1. bis 12. Heimmonat15 %1.775 €3.364 €
ab dem 13. Heimmonat30 %1.462 €3.051 €
ab dem 25. Heimmonat50 %1.044 €2.633 €
ab dem 37. Heimmonat75 %522 €2.111 €

Rechnerisch sinkt der Eigenanteil also um gut 1.250 €, wenn jemand vier Jahre im Heim lebt. In der Praxis fällt die Entlastung kleiner aus, weil Pflegesätze und Unterkunftskosten in derselben Zeit weiter steigen. Der Zuschlag bremst die Kostenkurve, er dreht sie nicht um.

Geplante Änderung ab 2027: Ein Reformentwurf sieht vor, alle vier Stufen um sechs Monate nach hinten zu verschieben. Die Höchststufe von 75 Prozent würde dann erst nach 54 statt nach 36 Monaten greifen. Die Prozentsätze selbst bleiben unverändert. Beschlossen ist das noch nicht, für 2026 gilt die Staffelung aus der Tabelle.

Wie lange reicht das Vermögen?

Solange eine Lücke besteht, müssen Pflegebedürftige ihr Vermögen einsetzen. Dazu zählen Sparbücher, Tagesgeld, Aktien, Fonds, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert und der Erlös aus einem Hausverkauf. Auch Schenkungen der letzten zehn Jahre schaut sich das Sozialamt an und kann sie nach § 528 BGB zurückfordern.

Das Schonvermögen: Was Sie behalten dürfen

Der letzte Cent ist nicht fällig. § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII schützt seit dem 1. Januar 2023 einen festen Betrag pro Person:

Alleinstehende

10.000 €

Ehepaare

20.000 €

Zusätzlich geschützt bleiben ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, Bestattungsvorsorge in angemessener Höhe und das selbst bewohnte Familienheim, solange der Ehepartner darin wohnen bleibt. Zieht auch der Partner ins Heim, wird die Immobilie verwertbar.

Berechnung der Reichweite

Frau Weber aus dem Beispiel hat 52.000 € auf dem Sparbuch.

Verfügbares Vermögen:52.000 € − 10.000 € (Schonvermögen) = 42.000 €
Reichweite:42.000 € ÷ 1.564 € (Lücke) = 27 Monate

Ergebnis: Frau Weber finanziert das Heim gut zwei Jahre lang selbst. Weil der Leistungszuschlag ab dem 13. Monat von 15 auf 30 Prozent steigt, reicht das Geld real einige Monate länger als die reine Division vermuten lässt.

Wann zahlt das Sozialamt? Hilfe zur Pflege beantragen

Niemand muss das Pflegeheim verlassen, weil das Geld ausgeht. Sobald das Vermögen auf den Schonbetrag abschmilzt, greift die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII. Das Sozialamt übernimmt dann die ungedeckten Heimkosten. Rente und sonstige Einkünfte fließen weiterhin fast vollständig in die Heimrechnung.

  • Der Antrag geht an den örtlichen Sozialhilfeträger, zuständig ist der bisherige Wohnort
  • Gezahlt wird ab dem Tag, an dem das Sozialamt von der Notlage Kenntnis erlangt, eine Rückwirkung gibt es nicht
  • Ein Barbetrag von mindestens 152,01 € monatlichbleibt zur freien Verfügung, dazu 25,97 € Bekleidungspauschale

In fünf Schritten zum Bescheid

  1. 1

    Frühzeitig beim Sozialamt melden

    Stellen Sie den Antrag, sobald absehbar ist, dass das Vermögen in wenigen Monaten auf den Schonbetrag abschmilzt. Hilfe zur Pflege wird ab Kenntnis des Sozialamts gezahlt, nicht rückwirkend.

  2. 2

    Zuständigkeit klären

    Zuständig ist der örtliche oder überörtliche Sozialhilfeträger am bisherigen Wohnort, nicht am Standort des Heims. Das Heim nennt Ihnen die Anschrift.

  3. 3

    Unterlagen zusammenstellen

    Heimvertrag, aktuelle Heimrechnung, Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten drei bis zwölf Monate, Pflegegradbescheid, Nachweise über Versicherungen und Immobilienbesitz.

  4. 4

    Vermögensprüfung durchlaufen

    Das Sozialamt prüft Einkommen und Vermögen und fragt Schenkungen der letzten zehn Jahre ab. Verschenktes Vermögen kann nach § 528 BGB zurückgefordert werden.

  5. 5

    Bescheid prüfen und Barbetrag kontrollieren

    Im Bescheid muss der monatliche Barbetrag von mindestens 152,01 Euro ausgewiesen sein. Fehlt er oder ist er zu niedrig angesetzt, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein.

Häufigster Fehler: zu spät beantragen. Wer erst zum Sozialamt geht, wenn das Konto leer ist, bleibt auf den Rechnungen der Zwischenmonate sitzen. Der Antrag gehört gestellt, wenn das Vermögen noch etwa drei Monatslücken über dem Schonbetrag liegt.

Müssen die Kinder zahlen? Elternunterhalt

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 fordert das Sozialamt nur noch von gut verdienenden Kindern Geld zurück. Für alle anderen ist der Elternunterhalt praktisch entfallen.

Die 100.000-Euro-Regel

Das Sozialamt greift auf ein Kind erst zu, wenn dessen Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Die Grenze gilt je Kind einzeln, Einkommen von Geschwistern wird nicht addiert.

Was in die 100.000 Euro einfließt

  • Das gesamte Bruttoeinkommen eines Kindes: Gehalt, Einkünfte aus Selbständigkeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge

Was außen vor bleibt

  • Das Einkommen des Schwiegerkindes wird nicht mitgerechnet
  • Das Vermögen der Kinder, etwa das eigene Haus, muss nicht verwertet werden
  • Das Einkommen der Enkel spielt keine Rolle, sie sind gegenüber Großeltern nicht heranziehbar

Politische Debatte 2026: Aus dem Bundesgesundheitsministerium kam im Frühjahr der Vorschlag, die 100.000-Euro-Grenze zu streichen und Kinder wieder früher zu beteiligen. Bisher ist das ein Vorhaben ohne Gesetzentwurf, ohne Datum und ohne neue Einkommensgrenze. Für 2026 gilt unverändert die 100.000-Euro-Regel.

Pflegewohngeld: der übersehene Zuschuss in drei Bundesländern

Pflegewohngeld übernimmt die Investitionskosten des Heims, also den Posten von durchschnittlich 521 € monatlich. Es kommt vor der Sozialhilfe und schont damit das Vermögen deutlich länger. Angeboten wird es nur in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern.

  • Nordrhein-Westfalen:Vermögensfreibetrag von 10.000 € für eine Person und 15.000 € für zwei Personen, Antrag beim örtlichen Sozialamt
  • Schleswig-Holstein:bis zu 15,35 € pro Tag, abhängig von Einkommen, Vermögen und den Investitionskosten des Hauses
  • Mecklenburg-Vorpommern: eigenes Landesrecht mit abweichender Vermögensprüfung, Antrag über den Landkreis

In den übrigen 13 Bundesländern bleibt als Alternative das reguläre Wohngeld. Heimbewohner können es beantragen, solange sie keine Hilfe zur Pflege beziehen. Beides zusammen geht nicht.

Strategien gegen die Lücke

Wer heute feststellt, dass eine große Pflegelücke droht, hat je nach Alter noch Spielraum:

  • Pflegezusatzversicherung: Eine Pflegetagegeldversicherung zahlt im Pflegefall einen festen Tagessatz, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Der Beitrag richtet sich nach dem Eintrittsalter, ab etwa 60 wird der Abschluss deutlich teurer und Vorerkrankungen führen häufiger zur Ablehnung.
  • Immobilie vermieten statt verkaufen: Wer sein Haus beim Heimeinzug vermietet, erzeugt laufende Einnahmen, die die Lücke dauerhaft verkleinern. Ein Verkauf bringt zwar sofort Kapital, das aber genauso schnell wieder abschmilzt.
  • Pflege zu Hause länger tragfähig machen: Solange die häusliche Pflege funktioniert, entsteht gar keine Heimlücke. Zuschüsse für den barrierefreien Umbau und das Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verschaffen genau diese Zeit.
  • Pflegewohngeld oder Wohngeld beantragen: Beide Leistungen greifen vor der Sozialhilfe und werden nicht automatisch gewährt. Ohne Antrag zahlt niemand.

Checkliste: Ihren Finanzstatus prüfen

Nutzen Sie diese Punkte für den persönlichen Kassensturz:

  • Einnahmen addieren: gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Renten, Mieteinnahmen
  • Kosten realistisch ansetzen:Bundesdurchschnitt 3.364 €, in Bremen und im Saarland deutlich mehr
  • Lücke ermitteln: Kosten minus Einnahmen
  • Vermögen sichten: alles, was flüssig gemacht werden kann, abzüglich 10.000 € Schonbetrag
  • Reichweite berechnen: verfügbares Vermögen geteilt durch die monatliche Lücke
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre auflisten: sie werden vom Sozialamt abgefragt
  • Kinder informieren: die 100.000-Euro-Grenze nimmt den meisten Familien die Sorge

Unser Tipp: Nach § 7a SGB XI hat jeder Pflegebedürftige einen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung durch die eigene Pflegekasse. Nutzen Sie ihn vor dem Heimeinzug. Pflegewohngeld, Wohngeld und der Entlastungsbetrag werden nur auf Antrag gezahlt und nicht rückwirkend.

Häufige Fragen zur Pflegelücke

Wie hoch ist die Pflegelücke im Durchschnitt?

Wer eine durchschnittliche Altersrente von rund 1.180 Euro bezieht und im ersten Heimjahr den bundesdurchschnittlichen Eigenanteil von 3.364 Euro zahlt, hat eine monatliche Pflegelücke von rund 2.184 Euro. Die Lücke fällt regional sehr unterschiedlich aus: In Sachsen-Anhalt liegt der Eigenanteil bei 2.891 Euro, in Bremen bei 3.761 Euro. Ab dem zweiten Heimjahr sinkt der Eigenanteil durch den steigenden Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI.

Wie viel Vermögen darf ich behalten, wenn das Sozialamt die Heimkosten übernimmt?

Geschützt sind 10.000 Euro pro Person, bei Ehepaaren also 20.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt seit dem 1. Januar 2023 und steht in § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII in Verbindung mit der zugehörigen Durchführungsverordnung. Alles darüber, also Sparguthaben, Wertpapiere oder der Erlös aus einem Hausverkauf, muss vorher aufgebraucht werden.

Müssen meine Kinder für das Pflegeheim zahlen?

Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro Jahresbruttoeinkommen hat. Diese Grenze gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 und wird für jedes Kind einzeln geprüft. Einkommen von Geschwistern wird nicht zusammengerechnet, das Einkommen des Schwiegerkindes zählt nicht mit, und das Vermögen der Kinder bleibt außen vor.

Was passiert, wenn mein Geld im Pflegeheim aufgebraucht ist?

Dann übernimmt das Sozialamt über die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII die ungedeckten Kosten. Niemand muss das Heim verlassen, weil das Vermögen aufgebraucht ist. Rente und sonstiges Einkommen fließen weiter in die Heimkosten, dem Bewohner verbleibt aber ein Barbetrag von mindestens 152,01 Euro pro Monat plus 25,97 Euro Bekleidungspauschale.

Wird der Eigenanteil im Pflegeheim mit den Jahren günstiger?

Der pflegebedingte Anteil sinkt mit der Verweildauer, weil der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI steigt: 15 Prozent bis zum zwölften Monat, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat und 75 Prozent ab dem 37. Monat. Bezogen auf den Bundesdurchschnitt sinkt der Gesamt-Eigenanteil dadurch von 3.364 Euro auf rechnerisch etwa 2.111 Euro im vierten Heimjahr. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben davon unberührt und steigen jedes Jahr weiter.

Wo bekomme ich kostenlose Beratung zu Pflegekosten?

Jeder Pflegebedürftige hat nach § 7a SGB XI einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung durch seine Pflegekasse. Daneben beraten die Pflegestützpunkte der Länder und die Verbraucherzentralen unabhängig und ebenfalls kostenfrei. Die Beratung lohnt sich vor dem Heimeinzug, weil Pflegewohngeld und Wohngeld nur auf Antrag und nicht rückwirkend gezahlt werden.

Verwendete Quellen

Alle Beträge geben den Stand vom 31. Juli 2026 wieder. Pflegesätze werden je Einrichtung verhandelt und können erheblich abweichen. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.