Energie Zuletzt aktualisiert: 3. August 2026

THG-Quote 2026 für Elektrofahrzeuge – woher das Geld kommt und was gesetzlich festgelegt ist

Auf einen Blick

Halterinnen und Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge können den geladenen Strom nach der 38. BImSchV auf die Treibhausgasminderungsquote anrechnen lassen. Daraus entsteht ein Zertifikat, das quotenverpflichtete Unternehmen kaufen. Der Staat legt den Mechanismus fest, nicht den Preis: Was ausgezahlt wird, ist ein Marktpreis. Fest steht dagegen der Rest: einmal je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr, Mitteilung bis zum 28. Februar des Folgejahres, und der Strom wird bis 2034 mit dem Faktor 3 angerechnet.

Elektroauto lädt an einer Wallbox in einer privaten Einfahrt
Auch der zu Hause geladene Strom lässt sich anrechnen, dafür gibt es den pauschalen Schätzwert. Bild: KI generiert

Die THG-Prämie steht in fast jeder Liste mit Vorteilen für Elektroautofahrer, wird aber selten richtig erklärt. Sie ist kein Zuschuss, den eine Behörde auszahlt. Sie entsteht, weil Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, gesetzlich verpflichtet sind, die Treibhausgasemissionen ihres Absatzes um einen bestimmten Anteil zu mindern. Wer diese Quote nicht aus eigener Kraft erfüllt, kauft Minderungen zu.

Strom, der in Elektrofahrzeugen geladen wird, zählt als solche Minderung. Das Umweltbundesamt bescheinigt die Mengen, die entstehenden Zertifikate werden gehandelt. Am Ende dieser Kette steht Ihr Fahrzeug und ein Vermarkter, der Ihnen einen Teil des Erlöses weitergibt.

Dieser Artikel erklärt den Mechanismus, die gesetzlich festgelegten Punkte und die zwei Dinge, die 2026 neu sind: die Gebührenpflicht für Anträge beim Umweltbundesamt und die Frage, was der pauschale Schätzwert eigentlich ist.

Der Mechanismus in fünf Schritten

Zwischen der Ladung an Ihrer Wallbox und der Überweisung auf Ihr Konto liegen mehrere Stationen. Wer sie kennt, versteht auch, warum die Prämienhöhe schwankt.

  1. 1Quotenverpflichtung: Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, müssen die Treibhausgasemissionen ihres Absatzes um einen gesetzlich festgelegten Anteil mindern.
  2. 2Anrechnung von Strom: Der in reinen Batterieelektrofahrzeugen geladene Strom ist nach der 38. BImSchV auf diese Quote anrechenbar.
  3. 3Zertifizierung: Das Umweltbundesamt prüft die Anrechnungsvoraussetzungen und stellt entsprechende Bescheinigungen aus.
  4. 4Handel: Die bescheinigten Mengen werden an quotenverpflichtete Unternehmen verkauft. Der Preis richtet sich nach Angebot und Nachfrage.
  5. 5Auszahlung: Der Vermarkter, bei dem Sie Ihr Fahrzeug registriert haben, gibt einen Teil des Erlöses an Sie weiter.

Hier steht bewusst kein Euro-Betrag

Anbieter werben mit Festbeträgen, Sofortauszahlungen und Neukundenboni. Diese Zahlen sind Angebote einzelner Vermarkter, keine gesetzlich festgelegte Förderhöhe, und sie ändern sich mit dem Zertifikatspreis. Eine seriöse Angabe wäre in wenigen Wochen falsch. Vergleichen Sie die aktuellen Angebote selbst und achten Sie darauf, ob ein Festbetrag garantiert wird oder eine Beteiligung am späteren Erlös.

Was die Verordnung festlegt

Die Rahmenbedingungen stehen in der 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zuletzt geändert im Dezember 2025. Diese Punkte sind nicht verhandelbar und gelten unabhängig vom gewählten Vermarkter.

RegelungInhaltFundstelle
Pauschaler SchätzwertDas Bundesumweltministerium gibt die Schätzwerte für reine Batterieelektrofahrzeuge im Bundesanzeiger bekannt§ 7 Absatz 3
Nur einmal je JahrDie Anrechnung kann pro Fahrzeug und Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen§ 7 Absatz 4
MitteilungsfristMitteilung bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres§ 8 Absatz 1 Nummer 1
Anrechnungsfaktor ab 2024Die energetische Strommenge wird mit dem Faktor 3 multipliziert§ 5 Absatz 3
Anrechnungsfaktor ab 2035Der Faktor sinkt auf 2§ 5 Absatz 3
Anrechnungsfaktor ab 2036Der Faktor sinkt auf 1§ 5 Absatz 3

Der Faktor 3 erklärt, warum sich das überhaupt rechnet

Die geladene Strommenge wird nicht eins zu eins angerechnet, sondern bis einschließlich 2034 verdreifacht. Damit trägt ein einzelnes Elektrofahrzeug rechnerisch dreimal so viel zur Quotenerfüllung bei wie seine tatsächliche Strommenge. Ab 2035 sinkt der Faktor auf 2 und ab 2036 auf 1. Bei sonst gleichen Bedingungen wird die Prämie damit über die Jahre kleiner, unabhängig vom Marktpreis.

Wer berechtigt ist und wer nicht

Antragsberechtigt ist nach den Vollzugshinweisen des Umweltbundesamts der Ladepunktbetreiber oder eine von ihm bestimmte Person, beispielsweise ein Dienstleister. Für das nicht öffentliche Laden gilt eine ausdrückliche Zuordnung: Als Ladepunktbetreiberin gilt die Person, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist.

  • Berechtigt: Halter reiner Batterieelektrofahrzeuge, also die im Fahrzeugschein eingetragene Person
  • Berechtigt: Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte für die dort abgegebenen Strommengen
  • Berechtigt: von diesen Personen bestimmte Dienstleister, also die üblichen Vermarkter
  • Nicht berechtigt: Halter von Plug-in-Hybriden und anderen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor
  • Nicht berechtigt: Fahrer eines Dienst- oder Leasingfahrzeugs, wenn eine andere Person Halter ist
  • Nur einmal je Fahrzeug und Verpflichtungsjahr, ein zweiter Antrag desselben Fahrzeugs bleibt ohne Wirkung

Beim Leasingfahrzeug zählt der Fahrzeugschein

Ist die Leasinggesellschaft oder der Arbeitgeber als Halter eingetragen, steht die Anrechnung dieser Stelle zu, nicht der fahrenden Person. Manche Leasingverträge regeln ausdrücklich, dass der Erlös beim Leasinggeber verbleibt. Prüfen Sie den Vertrag, bevor Sie das Fahrzeug bei einem Vermarkter registrieren. Eine doppelte Anmeldung desselben Fahrzeugs führt nicht zu doppeltem Erlös, sondern zu einem Konflikt.

Neu seit April 2026: Anträge beim Umweltbundesamt sind gebührenpflichtig

Wer die Zertifikate selbst beantragen wollte, statt einen Vermarkter einzuschalten, muss seit dem 17. April 2026 mit Gebühren rechnen. Alle ab diesem Datum beim Umweltbundesamt eingehenden Anträge nach § 8 der 38. BImSchV sind gebührenpflichtig.

  • Gebührenpflicht für alle Anträge, die ab dem 17. April 2026 beim Umweltbundesamt eingehen
  • Gebührenrahmen: zwischen 94,60 Euro und 6.500,00 Euro
  • Die konkrete Höhe bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall
  • Für ein einzelnes Fahrzeug steht die Gebühr regelmäßig in keinem Verhältnis zum erzielbaren Erlös
  • Vermarkter bündeln viele Fahrzeuge in einem Antrag und verteilen den Aufwand

Der Umweg über den Vermarkter ist kein Nachteil, sondern die Regel

Für Privathalter war der eigene Antrag schon vor der Gebührenpflicht unpraktisch, weil das Verfahren auf Ladepunktbetreiber mit vielen Fahrzeugen zugeschnitten ist. Der Aufwand für Sie beschränkt sich auf die Registrierung beim Vermarkter, den Fahrzeugschein und die Bankverbindung. Wichtig ist nur, dass Sie das Fahrzeug für ein Verpflichtungsjahr bei genau einem Anbieter anmelden.

Was Sie konkret tun

Der praktische Ablauf ist überschaubar. Die einzige echte Entscheidung betrifft die Wahl des Anbieters und die Frage, ob Sie einen garantierten Festbetrag oder eine Erlösbeteiligung wollen.

  1. 1Prüfen, ob es sich um ein reines Batterieelektrofahrzeug handelt und wer im Fahrzeugschein als Halter eingetragen ist.
  2. 2Bei Leasing- oder Dienstwagen den Vertrag prüfen, ob der Erlös Ihnen zusteht.
  3. 3Anbieter vergleichen: garantierter Festbetrag gegen Beteiligung am tatsächlichen Erlös, Auszahlungszeitpunkt, Laufzeit der Bindung.
  4. 4Fahrzeug bei genau einem Anbieter registrieren und den Fahrzeugschein hochladen.
  5. 5Auf die Frist achten: Die Mitteilung an das Umweltbundesamt muss bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres erfolgen. Anbieter setzen deshalb eigene, frühere Annahmeschlüsse.
  6. 6Im Folgejahr erneut anmelden. Die Anrechnung gilt je Verpflichtungsjahr, sie verlängert sich nicht automatisch.

Die THG-Quote ersetzt keine Kaufförderung

Die Prämie fällt jährlich an und liegt in einer Größenordnung, die den Kaufpreis eines Fahrzeugs nicht spürbar beeinflusst. Sie ist ein Nebeneffekt, kein Kaufargument. Was beim Kauf und beim Laden tatsächlich zu holen ist, steht in den Artikeln zu den E-Auto-Förderprogrammen und zur Bundesförderung Ladeinfrastruktur.

Häufige Fragen zur THG-Quote

Ist die THG-Prämie eine staatliche Förderung?

Nein, nicht im engeren Sinn. Der Staat schreibt Mineralölunternehmen eine Treibhausgasminderungsquote vor und erlaubt, den in Elektrofahrzeugen geladenen Strom darauf anzurechnen. Daraus entsteht ein handelbares Zertifikat. Was Sie dafür bekommen, ist ein Marktpreis zwischen Ihnen und einem Vermarkter, kein gesetzlich festgelegter Betrag.

Wer kann die Anrechnung beantragen?

Antragsberechtigt ist der Ladepunktbetreiber oder eine von ihm bestimmte Person, etwa ein Dienstleister. Beim nicht öffentlichen Laden gilt nach den Vollzugshinweisen des Umweltbundesamts die Person als Ladepunktbetreiberin, auf die das reine Batterieelektrofahrzeug zugelassen ist. Maßgeblich ist also die Zulassung, nicht das Eigentum am Fahrzeug.

Sind Plug-in-Hybride berechtigt?

Nein. Die Regelung stellt durchgehend auf reine Batterieelektrofahrzeuge ab. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor an Bord, also auch Plug-in-Hybride, sind von der pauschalen Anrechnung ausgenommen.

Wie hoch ist der pauschale Schätzwert je Fahrzeug?

Die 38. BImSchV legt in § 7 Absatz 3 fest, dass das Bundesumweltministerium die Schätzwerte der anrechenbaren energetischen Mengen elektrischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeuge im Bundesanzeiger bekanntgibt. Der Wert beruht auf durchschnittlichen Stromverbrauchsdaten und wird für die Fahrzeugklassen getrennt veröffentlicht. Er ist damit nicht dauerhaft festgeschrieben, sondern der jeweils aktuellen Bekanntmachung zu entnehmen.

Welche Frist gilt?

Nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 der 38. BImSchV ist die energetische Menge des elektrischen Stroms bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres mitzuteilen. Für das Verpflichtungsjahr 2026 endet die Frist also am 28. Februar 2027. Pro Fahrzeug und Verpflichtungsjahr kann die Anrechnung nur einmal erfolgen.

Warum lohnt sich ein Vermarkter statt eines eigenen Antrags?

Seit dem 17. April 2026 sind Anträge beim Umweltbundesamt gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 94,60 Euro und 6.500,00 Euro, bemessen nach dem Verwaltungsaufwand im Einzelfall. Für ein einzelnes Fahrzeug steht diese Gebühr in keinem Verhältnis zum Erlös. Vermarkter bündeln deshalb viele Fahrzeuge in einem Antrag und geben einen Teil des Erlöses weiter.

Verwandte Förderprogramme

Verwendete Quellen

Stand 3. August 2026. Die Prämienhöhe ist ein Marktpreis und wird hier bewusst nicht beziffert. Verbindlich sind die genannten Quellen und die Bedingungen des jeweiligen Vermarkters.