Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI). Es richtet sich an Menschen, die zu Hause von Familienangehörigen, Freunden oder anderen nahestehenden Personen gepflegt werden, nicht durch professionelle Pflegedienste.
Es wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, ohne Verwendungsnachweis und ohne Abrechnung. Viele geben das Geld an pflegende Angehörige als Aufwandsentschädigung weiter.
Die wichtigsten Punkte: Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch, die Kombination mit Pflegesachleistungen ist möglich, und seit Januar 2026 gilt beim Krankenhausaufenthalt eine verlängerte Weiterzahlungsfrist von acht Wochen.
Was ist Pflegegeld?
Das Pflegegeld ist in § 37 SGB XI geregelt und eine von mehreren ambulanten Pflegeleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es wird monatlich ausgezahlt, solange die Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche erbracht wird. Anders als bei Pflegesachleistungen gibt es keine Abrechnung mit einem Pflegedienst; das Geld geht direkt an die pflegebedürftige Person.
Damit entlastet das Pflegegeld Pflegebedürftige finanziell und gibt pflegenden Angehörigen eine Aufwandsentschädigung. Da keine Verwendungsnachweise nötig sind, lässt sich die häusliche Pflege flexibel gestalten.
Rechtsgrundlage
Das Pflegegeld ist in § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Zuständig ist die Pflegekasse, die der gesetzlichen Krankenkasse des Pflegebedürftigen angegliedert ist. Privatversicherte wenden sich an ihre private Pflegepflichtversicherung.
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Anspruch auf Pflegegeld haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, die zu Hause (nicht in einem vollstationären Pflegeheim) betreut werden und deren Pflege überwiegend durch Angehörige oder andere nahestehende Personen erfolgt. Das Pflegegeld ist ausdrücklich keine Leistung für professionelle Pflegedienste – dafür gibt es die Pflegesachleistungen.
Voraussetzungen im Überblick:
- Festgestellter Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 durch den Medizinischen Dienst (MD) oder MEDICPROOF
- Häusliche Pflege – die pflegebedürftige Person lebt zu Hause, nicht in einem Pflegeheim
- Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche (keine hauptberufliche Pflegeperson)
- Pflegegeld-Bezieher sind zur Teilnahme an halbjährlichen Beratungsbesuchen verpflichtet
- Pflegeversicherungspflicht: Die Person ist in der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung versichert
Pflegegrad 1: Kein Pflegegeld, aber Entlastungsbetrag
Personen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Sie haben jedoch Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat, der für anerkannte Entlastungsleistungen (z. B. Haushaltshilfen, Alltagsbegleiter, Betreuungsgruppen) genutzt werden kann.
Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Das Pflegegeld richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad. Eine Erhöhung der Beträge für 2026 ist nicht vorgesehen – die aktuellen Sätze gelten seit der letzten Anpassung zum 1. Januar 2025 (damals plus rund 4,5 Prozent). Die nächste planmäßige Anpassung ist frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld / Monat | Pflegesachleistungen / Monat | Entlastungsbetrag |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – (kein Anspruch) | – (kein Anspruch) | 131 Euro |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | bis zu 796 Euro | 131 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | bis zu 1.497 Euro | 131 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | bis zu 1.859 Euro | 131 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | bis zu 2.299 Euro | 131 Euro |
Das Pflegegeld liegt deutlich unter den Pflegesachleistungen, weil diese die realen Kosten professioneller Pflege abdecken. Beide Leistungen lassen sich anteilig kombinieren, mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren
Pflegebedürftige müssen sich nicht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden – beide können im Rahmen der sogenannten Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) anteilig genutzt werden. Entscheidend ist, dass die genutzten Leistungen zusammen nicht 100 Prozent des jeweiligen Anspruchs übersteigen.
Das Prinzip: Wenn nur ein Teil der möglichen Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wird, bleibt ein entsprechender Prozentsatz des Pflegegelds erhalten. Wer also 60 Prozent der Pflegesachleistungen nutzt, erhält noch 40 Prozent des Pflegegelds.
Rechenbeispiel Pflegegrad 3
Maximale Pflegesachleistungen: 1.497 Euro. Maximales Pflegegeld: 599 Euro. Wenn ein Pflegedienst Leistungen im Wert von 748,50 Euro erbringt (50 %), erhält die pflegebedürftige Person zusätzlich 50 % des Pflegegelds = 299,50 Euro. Gesamtleistung: 1.048 Euro monatlich statt 599 oder 1.497 Euro bei ausschließlicher Nutzung einer Leistungsart.
Sinnvoll ist die Kombinationsleistung vor allem, wenn Angehörige den Großteil der Pflege übernehmen und nur punktuell ein Pflegedienst hinzukommt, etwa für die Körperpflege morgens oder die Medikamentengabe. Den verbleibenden Pflegegeldanteil berechnet die Pflegekasse automatisch, sobald die Rechnungen des Pflegedienstes eingehen.
Beratungsbesuche: Pflicht für alle Pflegegrade ab 2026
Wer Pflegegeld bezieht, muss gesetzlich vorgeschriebene Beratungsbesuche wahrnehmen. Seit Januar 2026 gilt für alle Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich: alle sechs Monate. Zuvor mussten Bezieher der Pflegegrade 4 und 5 noch vierteljährlich antreten, jetzt reicht der halbjährliche Turnus für alle.
- Beratungsbesuch durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle
- Kosten vollständig von der Pflegekasse übernommen – keine Eigenkosten
- Inhalt: Überprüfung der Pflegesituation, Beratung zu weiteren Leistungsansprüchen, Sicherstellung angemessener Pflege
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist jeder zweite Besuch auch per Videotelefonat möglich
- Nachweis muss aktiv an die Pflegekasse übermittelt werden – nicht automatisch
Konsequenzen bei Versäumnis
Wer den Beratungsbesuch nicht rechtzeitig in Anspruch nimmt, riskiert eine Kürzung oder Aussetzung des Pflegegelds. Die Pflegekasse ist berechtigt, die Zahlung zu unterbrechen, bis der Beratungsbesuch nachgeholt und nachgewiesen wurde. Planen Sie Termine daher frühzeitig und bewahren Sie alle Bestätigungen auf.
Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt, Kurzzeitpflege und Auslandsreise
Das Pflegegeld wird nicht in allen Situationen in voller Höhe weitergezahlt. Ab 2026 gelten dafür neue Regeln:
Krankenhausaufenthalt und Rehabilitation (neue 8-Wochen-Regel ab 2026)
Bei vollstationären Krankenhausaufenthalten und Rehabilitationsmaßnahmen wird das Pflegegeld seit Januar 2026 bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr in voller Höhe weitergezahlt. Vorher galt eine Frist von nur vier Wochen. Die pflegende Angehörige bleibt in dieser Zeit auch sozialversicherungsrechtlich abgesichert (Rentenversicherung, Unfallversicherung).
Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege)
Während einer Kurzzeitpflege (z. B. nach Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung pflegender Angehöriger) wird das Pflegegeld in der Regel auf die Hälfte reduziert. Die Kurzzeitpflege selbst kann bis zu acht Wochen pro Jahr finanziert werden; hierfür stehen separate Mittel bereit.
Auslandsaufenthalt innerhalb der EU / des EWR und der Schweiz
Bei einem Aufenthalt im EU-Ausland, im EWR oder in der Schweiz wird das Pflegegeld unverändert weitergezahlt – auch bei dauerhaftem Umzug in diese Länder. Für vorübergehende Auslandsaufenthalte außerhalb der EU gilt: Das Pflegegeld wird bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt (Erhöhung von zuvor sechs Wochen ab 2026). Bei dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes in ein Drittland entfällt das Pflegegeld.
Wie beantrage ich Pflegegeld?
Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos gestellt werden. Ein kurzes Schreiben oder ein Telefonat mit der Pflegekasse genügt als erster Schritt. Das Datum dieses ersten Kontakts ist entscheidend: Die Leistungen beginnen rückwirkend ab diesem Tag.
- 1
Pflegekasse kontaktieren
Wenden Sie sich an die Pflegekasse, die der gesetzlichen Krankenkasse der pflegebedürftigen Person angegliedert ist. Das ist in der Regel dieselbe Institution. Bei Privatversicherten ist die private Pflegepflichtversicherung zuständig. Ein formloser Antrag genügt – schreiben Sie kurz, dass Sie Pflegeleistungen beantragen.
- 2
Begutachtungstermin durch den Medizinischen Dienst (MD) wahrnehmen
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD) oder bei Privatversicherten MEDICPROOF mit einer Begutachtung zu Hause. Im Gespräch wird der Pflegebedarf ermittelt und ein Pflegegrad festgestellt. Bereiten Sie sich vor: Halten Sie Dokumente zur Erkrankung, Medikamentenliste und einen Tagesablauf bereit.
- 3
Bescheid der Pflegekasse prüfen
Nach der Begutachtung erhalten Sie den Bescheid über den festgestellten Pflegegrad und die bewilligten Leistungen. Prüfen Sie, ob der Pflegegrad korrekt ist. Bei zu niedrigem Pflegegrad können Sie Widerspruch einlegen – das ist häufig lohnenswert, da der erste Bescheid nicht selten zu niedrig ausfällt.
- 4
Beratungsbesuch organisieren
Nach Bewilligung des Pflegegelds müssen Sie halbjährlich einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine Beratungsstelle in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie frühzeitig einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe, um Termine zu vereinbaren.
Tipp: Pflegetagebuch führen
Führen Sie vor dem Begutachtungstermin mindestens zwei Wochen lang ein Pflegetagebuch. Notieren Sie täglich alle Pflegetätigkeiten mit Zeitaufwand: Körperpflege, Anziehen, Essen, Medikamente, Begleitung. Das Tagebuch hilft dem MD, den tatsächlichen Pflegebedarf zu erfassen, und kann den festgestellten Pflegegrad positiv beeinflussen.
Pflegegeld und Steuern
Das Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen vollständig steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Es zählt nicht zum Einkommen, taucht in der Steuererklärung nicht auf und beeinflusst auch nicht den Steuersatz für andere Einkünfte, da kein Progressionsvorbehalt greift.
- Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen vollständig steuerfrei
- Kein Progressionsvorbehalt – kein Einfluss auf den Steuersatz anderer Einkünfte
- Pflegepersonen (Angehörige), die das Pflegegeld als Aufwandsentschädigung erhalten, schulden darauf keine Einkommensteuer, wenn der Betrag die tatsächlichen Pflegekosten nicht übersteigt
- Steuerlicher Pflegepauschbetrag: Pflegepersonen können bei der Steuererklärung einen Pauschbetrag von 600 Euro (PG 2–3) oder 1.100 Euro (PG 4–5) geltend machen, wenn sie unentgeltlich pflegen
Häufige Fragen zum Pflegegeld
Wie viel Pflegegeld gibt es 2026 je nach Pflegegrad?
Das Pflegegeld beträgt 2026: Pflegegrad 2: 347 Euro, Pflegegrad 3: 599 Euro, Pflegegrad 4: 800 Euro, Pflegegrad 5: 990 Euro pro Monat. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, aber einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Eine Erhöhung ist für 2026 nicht vorgesehen; die letzte Anpassung um rund 4,5 Prozent erfolgte zum 1. Januar 2025.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?
Das Pflegegeld ist eine direkte Geldleistung, die an die pflegebedürftige Person ausgezahlt wird – ohne Verwendungsnachweis. Es ist gedacht, wenn Angehörige oder nahestehende Personen die Pflege übernehmen. Pflegesachleistungen hingegen sind professionelle Pflegedienstleistungen, die von der Pflegekasse direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet werden. Beide Leistungen können anteilig kombiniert werden (Kombinationsleistung).
Wer kann Pflegegeld beziehen?
Pflegegeld kann beziehen, wer mindestens Pflegegrad 2 hat, zu Hause (nicht in einem Pflegeheim) betreut wird und die Pflege durch Angehörige oder andere nahestehende Personen ohne hauptberuflichen Pflegehintergrund erhalten wird. Die Pflegeperson muss nicht ausgebildet sein – entscheidend ist, dass die Pflege angemessen sichergestellt ist.
Was sind Beratungsbesuche beim Pflegegeld?
Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen seit Januar 2026 halbjährlich (alle sechs Monate) einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle in Anspruch nehmen. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse vollständig. Werden die Besuche nicht wahrgenommen, kann das Pflegegeld gekürzt oder ausgesetzt werden.
Wird Pflegegeld bei einem Krankenhausaufenthalt weitergezahlt?
Seit Januar 2026 wird das Pflegegeld bei vollstationären Krankenhausaufenthalten und Rehabilitationsmaßnahmen für bis zu acht Wochen (56 Kalendertage) pro Kalenderjahr in voller Höhe weitergezahlt. Zuvor galt eine Frist von nur vier Wochen. Bei Kurzzeitpflege (vorübergehende stationäre Pflege) wird das Pflegegeld in der Regel zur Hälfte weitergezahlt.
Ist das Pflegegeld steuerpflichtig?
Das Pflegegeld ist für den Pflegebedürftigen vollständig steuerfrei – es zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Pflegepersonen (Angehörige, die das Geld als Aufwandsentschädigung erhalten) können außerdem einen steuerlichen Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen.
