Das Elterngeld gleicht einen Teil des Einkommens aus, das Eltern verlieren, wenn sie nach der Geburt pausieren oder weniger arbeiten. Anders als das Kindergeld richtet es sich nach dem bisherigen Verdienst: Wer vor der Geburt mehr verdient hat, bekommt mehr Elterngeld, maximal aber 1.800 Euro im Monat.
Seit 2015 gibt es neben dem Basiselterngeld zwei weitere Varianten. Das ElterngeldPlus richtet sich an Eltern, die früh wieder Teilzeit arbeiten, der Partnerschaftsbonus an Paare, die das gleichzeitig tun. Seit April 2025 gilt eine Einkommensgrenze, die gut verdienende Paare vom Bezug ausschließt.
Was ist Elterngeld?
Das Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Anspruch haben Eltern, die nach der Geburt vollständig pausieren oder ihre Arbeitszeit auf maximal 32 Stunden pro Woche begrenzen. Es soll den Einkommensausfall abfedern und beiden Elternteilen ermöglichen, sich um das Kind zu kümmern.
Das Elterngeld ist keine Sozialleistung für Bedürftige, sondern eine allgemeine Familienleistung. Auch Gutverdiener haben Anspruch, allerdings nur bis zur 2025 eingeführten Einkommensgrenze. Wer vor der Geburt gar nicht erwerbstätig war, erhält den Mindestbetrag von 300 Euro.
Rechtsgrundlage
Elterngeld ist in §§ 1–14 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) geregelt. Zuständig für die Auszahlung sind die Elterngeldstellen der Länder – in der Regel angesiedelt bei Landratsämtern, Jugend- oder Sozialämtern.
Wer hat Anspruch auf Elterngeld?
Grundsätzlich haben alle Eltern Anspruch auf Elterngeld, die nach der Geburt ihres Kindes in Deutschland leben, das Kind selbst betreuen und ihre Arbeitszeit auf maximal 32 Stunden pro Woche begrenzen. Der Anspruch gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Selbständige, Beamte, Studierende und Eltern ohne Erwerbseinkommen.
Anspruchsberechtigt sind:
- Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die ihr Kind selbst betreuen
- Arbeitnehmer, Beamte, Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit zulässiger Wochenarbeitszeit von maximal 32 Stunden
- Eltern ohne vorheriges Erwerbseinkommen (Studierende, Hausfrauen/Hausmänner) – erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro
- EU-Bürger sowie Staatsangehörige des EWR und der Schweiz mit Wohnsitz in Deutschland
- Nicht-EU-Bürger mit Niederlassungserlaubnis oder bestimmten Aufenthaltstiteln, die zur Erwerbstätigkeit berechtigen
- Alleinerziehende – unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Bezugsdauer wie Paare
Hochverdiener bekommen ab 2026 kein Elterngeld mehr
Seit dem 1. April 2025 erhalten Eltern mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 175.000 Euro kein Elterngeld mehr. Diese Grenze gilt einheitlich für Paare und Alleinerziehende; bei zwei berechtigten Personen zählt die Summe beider Einkommen. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahrs vor der Geburt (nicht das Bruttoeinkommen). Wer die Grenze überschreitet, erhält gar kein Elterngeld – es gibt keine anteilige Kürzung.
Das Elterngeld liegt 2026 zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich
Das Basiselterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes (bei Müttern) bzw. vor dem Geburtsmonat (bei Vätern). Bei einem Nettoeinkommen von mehr als 1.200 Euro sinkt der Prozentsatz schrittweise auf bis zu 65 Prozent. Dieser Zeitraum wird als Bemessungszeitraum bezeichnet. Das so berechnete Elterngeld ist nach unten auf 300 Euro und nach oben auf 1.800 Euro begrenzt. In der Berechnung wird maximal ein Nettoeinkommen von 2.770 Euro pro Monat berücksichtigt – alles darüber bleibt unberücksichtigt.
Wer im Bemessungszeitraum weniger als 1.000 Euro netto pro Monat verdient hat, erhält einen erhöhten Prozentsatz: Für je 2 Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, steigt der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte – bis auf maximal rund 100 Prozent bei sehr geringem Einkommen.
| Nettoeinkommen / Monat | Prozentsatz | Basiselterngeld | ElterngeldPlus |
|---|---|---|---|
| Kein Einkommen | – | 300 Euro (Minimum) | 150 Euro (Minimum) |
| 600 Euro | 87 % | 522 Euro | 261 Euro |
| 800 Euro | 77 % | 616 Euro | 308 Euro |
| 1.200 Euro | 67 % | 804 Euro | 402 Euro |
| 2.000 Euro | 65 % | 1.300 Euro | 650 Euro |
| Ab 2.770 Euro | 65 % (gekappt) | 1.800 Euro (Maximum) | 900 Euro (Maximum) |
Der Bemessungszeitraum bestimmt, welche Monate zählen
Für Arbeitnehmer-Mütter sind es die zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Bei Vätern und beamteten Müttern die zwölf Monate vor dem Geburtsmonat. Monate mit Mutterschaftsgeld, Elterngeld für ein älteres Kind oder schwangerschaftsbedingter Erkrankung werden aus der Berechnung herausgenommen – der Zeitraum verschiebt sich entsprechend nach hinten. Für Selbständige gilt das letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungsjahr.
Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus im Vergleich
Die drei Varianten lassen sich einzeln oder kombinieren. Ein Monat Basiselterngeld entspricht dabei zwei Monaten ElterngeldPlus. Welche Kombination sich lohnt, hängt davon ab, wie viel beide Elternteile nach der Geburt arbeiten möchten.
| Variante | Betrag | Maximale Dauer | Besonders geeignet für |
|---|---|---|---|
| Basiselterngeld | 300–1.800 Euro / Monat | 14 Monate (Paare und Alleinerziehende) | Vollständige Auszeit nach der Geburt |
| ElterngeldPlus | 150–900 Euro / Monat | 28 Monate (Paare und Alleinerziehende) | Teilzeitarbeit nach der Geburt |
| Partnerschaftsbonus | 150–900 Euro / Monat (ElterngeldPlus) | 2–4 Monate zusätzlich pro Elternteil | Gleichzeitige Teilzeit beider Eltern (24–32 h/Woche) |
Basiselterngeld ist die klassische Variante für Eltern, die nach der Geburt vollständig aus dem Beruf aussteigen. Die Zahlungen sind höher, dafür kürzer. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro ergibt sich zum Beispiel ein Basiselterngeld von 1.300 Euro.
ElterngeldPlus eignet sich besonders für Eltern, die schon bald nach der Geburt wieder Teilzeit arbeiten möchten. Weil das ElterngeldPlus durch das Teilzeiteinkommen nicht so stark reduziert wird wie das Basiselterngeld, ist die Gesamtsumme über den längeren Bezugszeitraum häufig vergleichbar oder sogar höher.
Der Partnerschaftsbonus gilt, wenn beide Elternteile gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten. Für diese gemeinsame Teilzeitphase erhalten beide, mindestens zwei und maximal vier Monate lang, jeweils zusätzliches ElterngeldPlus. Beide müssen die Stundengrenze im selben Monat einhalten. Fällt ein Elternteil heraus, entfällt der Bonus für beide in diesem Monat.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Die Bezugsdauer hängt von der gewählten Variante und der Familienkonstellation ab. Je mehr beide Eltern das Elterngeld teilen, desto länger fließt es. Die zwei sogenannten Partnermonate werden nur ausgezahlt, wenn der andere Elternteil ebenfalls mindestens zwei Monate nimmt.
- Paare mit Basiselterngeld: Gemeinsam bis zu 14 Monate; jeder Elternteil kann maximal 12 Monate nehmen. Die zusätzlichen 2 Monate (Partnermonate) werden nur gewährt, wenn der andere Partner mindestens 2 Monate nimmt. Beide dürfen Basiselterngeld gleichzeitig nur für maximal 1 Monat innerhalb des ersten Lebensjahres beziehen.
- Alleinerziehende mit Basiselterngeld: Bis zu 14 Monate Basiselterngeld – nach § 4c BEEG stehen Alleinerziehenden mit Alleinsorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht dieselben zusätzlichen Monate zu, die sonst an die Mitwirkung des zweiten Elternteils gebunden sind. Auch den Partnerschaftsbonus können Alleinerziehende unter bestimmten Bedingungen allein nutzen.
- Paare mit ElterngeldPlus: Bis zu 28 Monate insgesamt (entspricht dem Doppelten der 14 Monate Basiselterngeld), aufgeteilt auf beide Elternteile.
- Partnerschaftsbonus zusätzlich: Bis zu 4 Monate ElterngeldPlus pro Elternteil, wenn beide gleichzeitig 24 bis 32 Stunden pro Woche arbeiten – also potenziell 8 zusätzliche Monate in der Familie insgesamt.
Misch-Nutzung ist möglich
Basiselterngeld und ElterngeldPlus können kombiniert werden. Ein Elternteil kann beispielsweise die ersten vier Monate Basiselterngeld beziehen und danach auf ElterngeldPlus wechseln. Die genutzten Basiselterngeld-Monate werden in die Gesamtrechnung einbezogen: Ein Monat Basiselterngeld entspricht zwei Monaten ElterngeldPlus.
Geschwisterbonus und Mehrlingsbonus
Zwei Bonusregelungen erhöhen das Elterngeld automatisch, wenn besondere Familiensituationen vorliegen:
- Geschwisterbonus: Lebt im Haushalt bereits ein Kind unter drei Jahren oder leben zwei Kinder unter sechs Jahren oder ein Kind unter 14 Jahren mit einer Behinderung (GdB ≥ 20), erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent – mindestens jedoch um 75 Euro pro Monat (beim ElterngeldPlus: mindestens 37,50 Euro). Der Geschwisterbonus gilt, solange die Altersgrenzen erfüllt sind.
- Mehrlingsbonus: Bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge etc.) wird das Elterngeld für jedes weitere Kind um 300 Euro pro Monat erhöht (beim ElterngeldPlus: 150 Euro). Bei Zwillingen erhalten Eltern also das normale Elterngeld plus 300 Euro; bei Drillingen plus 600 Euro.
Wie beantrage ich Elterngeld? Schritt für Schritt
Elterngeld wird nicht automatisch gewährt, Sie müssen es aktiv beantragen. Rückwirkend zahlt die Behörde höchstens drei Monate, stellen Sie den Antrag also möglichst im ersten oder zweiten Lebensmonat des Kindes.
- 1
Geburtsurkunde beschaffen
Nach der Geburt erhalten Sie vom Standesamt die Geburtsurkunde. Diese ist das wichtigste Dokument für den Antrag und muss in Kopie eingereicht werden.
- 2
Zuständige Elterngeldstelle ermitteln
Elterngeld wird nicht beim Bund, sondern bei der Elterngeldstelle des zuständigen Bundeslandes beantragt – in der Regel beim Landratsamt, Jugendamt oder der Bezirksregierung am Wohnort des Kindes. Die digitale Plattform ElterngeldDigital ist in mehreren, aber nicht in allen Bundesländern verfügbar; in den übrigen Ländern gibt es einen eigenen Landes-Online-Antrag oder ein Papierformular.
- 3
Einkommensnachweise zusammenstellen
Arbeitnehmer benötigen Gehaltsabrechnungen der zwölf relevanten Monate vor dem Mutterschutz oder der Geburt. Selbständige reichen den letzten Steuerbescheid ein. Ergänzend können Mutterschaftsgeld-Bescheinigungen, Krankengeldbescheide oder Bescheinigungen über Arbeitslosengeld erforderlich sein.
- 4
Antrag ausfüllen und einreichen
Den Antrag können Sie digital über ElterngeldDigital einreichen oder das länderspezifische Formular nutzen. Beide Elternteile stellen separate Anträge – Absprache über die Aufteilung der Monate ist vor Einreichung wichtig, da nachträgliche Änderungen nur eingeschränkt möglich sind.
- 5
Bescheid abwarten und prüfen
Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich von Elterngeldstelle zu Elterngeldstelle. Prüfen Sie den Bescheid auf die angerechneten Monate, das berechnete Einkommen und die Zahlungshöhe. Bei Fehlern können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Das Elterngeld wird nur 3 Monate rückwirkend gezahlt
Das Elterngeld wird rückwirkend nur für maximal drei Monate vor dem Monat des Antragseingangs ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag also im vierten Monat nach der Geburt, verlieren Sie den ersten Monat unwiderruflich. Stellen Sie den Antrag idealerweise im ersten oder zweiten Lebensmonat des Kindes.
Das Elterngeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen
Das Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG). Es wird nicht versteuert. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Das Elterngeld selbst bleibt steuerfrei, aber es erhöht den Steuersatz, der auf Ihr übriges Einkommen angewendet wird.
Wer im Jahr des Elterngeldbezugs daneben regulär verdient, zahlt auf dieses Arbeitseinkommen möglicherweise etwas mehr Steuer als ohne Elterngeld.
- Das Elterngeld selbst ist steuerbefreit und erscheint nicht als steuerpflichtiges Einkommen
- Progressionsvorbehalt: Das Elterngeld kann den Steuersatz auf Ihr restliches Einkommen geringfügig erhöhen
- In der Steuererklärung wird das Elterngeld in der Anlage »Sonstige Bezüge« (ehemals Anlage N) angegeben
- Das Elterngeld ist in der Sozialversicherung beitragsfrei – es werden keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherungsbeiträge abgezogen
Häufige Fragen zum Elterngeld
Wie viel Elterngeld bekomme ich 2026?
Das Basiselterngeld beträgt 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der zwölf Monate vor der Geburt, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Bei einem Nettoeinkommen über 1.200 Euro sinkt der Prozentsatz schrittweise auf bis zu 65 Prozent, Geringverdiener erhalten dagegen einen erhöhten Prozentsatz von bis zu 100 Prozent. Das ElterngeldPlus beläuft sich auf die Hälfte dieser Beträge – also mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro – dafür wird es doppelt so lange gezahlt.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt?
Paare erhalten gemeinsam bis zu 14 Monate Basiselterngeld, wenn jeder Partner mindestens 2 Monate übernimmt. Alleinerziehende erhalten unter denselben Voraussetzungen ebenfalls bis zu 14 Monate. Das ElterngeldPlus verdoppelt die Bezugsdauer bei halbem Betrag; hinzu kommen beim Partnerschaftsbonus bis zu 4 zusätzliche Monate pro Elternteil.
Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
Das Basiselterngeld zahlt 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens, bei höheren Einkommen absinkend auf bis zu 65 Prozent (bis max. 1.800 Euro), über einen relativ kurzen Zeitraum. Das ElterngeldPlus zahlt die Hälfte davon, dafür doppelt so lange. Wer nach der Geburt Teilzeit arbeitet, profitiert besonders vom ElterngeldPlus, da das Elterngeld nicht so stark durch das Teilzeiteinkommen gemindert wird.
Was ist der Partnerschaftsbonus beim Elterngeld?
Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig für mindestens zwei bis maximal vier Monate zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche, erhalten sie jeweils bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus. Beide Elternteile müssen die Voraussetzungen in denselben Monaten erfüllen – fällt ein Elternteil heraus, verlieren beide den Bonus für diesen Monat.
Wer darf kein Elterngeld beantragen?
Eltern, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen im Jahr vor der Geburt 175.000 Euro überschreitet, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Diese Grenze gilt einheitlich, unabhängig davon, ob ein Paar oder eine alleinerziehende Person den Antrag stellt; bei zwei berechtigten Personen zählt die Summe beider Einkommen. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid – nicht das Bruttoeinkommen.
Kann ich Elterngeld beantragen, wenn ich selbständig bin?
Ja, Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende haben genauso Anspruch auf Elterngeld wie Arbeitnehmer. Das Einkommen wird anhand des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) vor der Geburt berechnet. Während des Elterngeldbezugs dürfen auch Selbständige maximal 32 Stunden pro Woche arbeiten.
Verwandte Förderungen
Verwendete Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im Volltext
- Familienportal des Bundes: Elterngeld, Anspruch und Antrag
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld
Beträge und Grenzen werden regelmäßig angepasst, verbindlich sind die genannten Gesetzestexte und die Auskunft der zuständigen Stelle.
