Das Kindergeld ist eine der meistbezogenen Familienleistungen in Deutschland. Es wird monatlich direkt an Eltern ausgezahlt und soll das steuerliche Existenzminimum der Kinder sicherstellen. Anders als viele andere Förderprogramme ist das Kindergeld nicht einkommensabhängig, sondern wird an alle anspruchsberechtigten Familien in gleicher Höhe gezahlt.
Mit der Erhöhung auf 259 Euro ab Januar 2026 (zuvor 255 Euro im Jahr 2025) setzt die Bundesregierung die schrittweise Anpassung an das steigende steuerliche Existenzminimum fort. Für eine Familie mit zwei Kindern bedeutet das 518 Euro monatlich, bei drei Kindern 777 Euro – allein durch diese eine Leistung.
Die wichtigsten Punkte: wer Anspruch hat, wie der Antrag läuft, was die Altersgrenze bestimmt und wann der Kinderfreibetrag günstiger ist als das ausgezahlte Geld.
Was ist Kindergeld?
Das Kindergeld ist eine staatliche Transferleistung nach dem Einkommensteuergesetz (§§ 62–78 EStG) sowie dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Es verfolgt zwei Ziele: Es verhindert, dass Eltern auf das für ihre Kinder notwendige Einkommen Steuern zahlen, und stützt Familien direkt beim Bestreiten der Kinderkosten.
Rechtstechnisch gilt das Kindergeld als Vorauszahlung auf den steuerlichen Kinderfreibetrag. Am Jahresende prüft das Finanzamt automatisch, ob der Freibetrag oder das ausgezahlte Kindergeld günstiger ist, die sogenannte Günstigerprüfung. Bei den meisten Familien mit mittlerem Einkommen fährt man mit dem direkt ausgezahlten Kindergeld besser.
Rechtsgrundlage
Kindergeld für Arbeitnehmer: §§ 62–78 Einkommensteuergesetz (EStG). Kindergeld für Selbständige und besondere Personengruppen: Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Zuständige Behörde: Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Das Einkommen spielt keine Rolle, die Staatsangehörigkeit dagegen schon: Nicht alle in Deutschland lebenden Ausländer haben automatisch Anspruch.
Anspruchsberechtigt sind:
- Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- EU-Bürger sowie Staatsangehörige aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz mit Wohnsitz in Deutschland – auch in den ersten drei Monaten nach Zuzug
- Staatsangehörige aus Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien oder der Türkei, wenn sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind
- Drittstaatsangehörige mit gültiger Niederlassungserlaubnis oder bestimmten Aufenthaltstiteln und Arbeitserlaubnis
- Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte mit entsprechendem Aufenthaltstitel
Wichtig: Nur ein Elternteil bezieht Kindergeld
Kindergeld kann immer nur an einen Elternteil gleichzeitig ausgezahlt werden – auch wenn beide Eltern grundsätzlich anspruchsberechtigt wären. Bei Trennung oder Scheidung erhält es der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt. Leben beide Eltern getrennt und das Kind je zur Hälfte bei beiden, müssen die Eltern sich einigen, wer das Kindergeld erhält.
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Seit der Reform zum 1. Januar 2023 gilt ein einheitlicher Betrag für alle Kinder, egal ob erstes oder fünftes. Die früheren Staffelungen wurden abgeschafft. 2026 sind es 259 Euro pro Kind und Monat.
| Jahr | Betrag pro Kind / Monat | Änderung |
|---|---|---|
| 2022 | 219 Euro (1.–2. Kind) / 225 Euro (3. Kind) / 250 Euro (ab 4. Kind) | Letzte gestaffelte Regelung |
| 2023 | 250 Euro (einheitlich) | +31 Euro / Staffelung abgeschafft |
| 2024 | 250 Euro (einheitlich) | Unverändert |
| 2025 | 255 Euro (einheitlich) | +5 Euro |
| 2026 | 259 Euro (einheitlich) | +4 Euro |
Bei zwei Kindern erhalten Eltern somit monatlich 518 Euro, bei drei Kindern 777 Euro und bei vier Kindern 1.036 Euro. Das Kindergeld wird monatlich auf das angegebene Konto überwiesen, sobald der Antrag genehmigt ist.
Bis zu welchem Alter wird Kindergeld gezahlt?
Die Grundregel ist einfach: Kindergeld gibt es bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Darüber hinaus gibt es mehrere Ausnahmetatbestände, die den Anspruch verlängern. Im Überblick:
| Situation des Kindes | Altersgrenze | Bedingung |
|---|---|---|
| Kind unter 18 Jahren | Bis 18 Jahre | Automatisch, keine weiteren Bedingungen |
| Arbeitsloses Kind (bei Arbeitsagentur gemeldet) | Bis 21 Jahre | Keine Erwerbstätigkeit; aktive Suche |
| Kind in Berufsausbildung oder Studium | Bis 25 Jahre | Erstausbildung oder Erststudium läuft noch |
| Übergang zwischen Ausbildungsabschnitten | Bis 25 Jahre | Lücke max. 4 Monate; keine Langzeitreise |
| Kein Ausbildungsplatz trotz Bemühens | Bis 25 Jahre | Nachgewiesene Bewerbungen erforderlich |
| Anerkannter Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD) | Bis 25 Jahre | Nur anerkannte Dienste nach BFDG/JFDG |
| Kind mit Behinderung (vor dem 25. Geb. eingetreten) | Unbegrenzt | Kind kann sich nicht selbst unterhalten |
Achtung: 20-Stunden-Grenze bei Zweitausbildung
Wenn Ihr Kind nach dem Abschluss einer ersten Ausbildung oder eines ersten Studiums eine weitere Ausbildung beginnt und dabei regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, entfällt der Kindergeldanspruch. Ein Minijob neben dem Erststudium ist hingegen unschädlich.
Tipp: Jährliche Nachweispflicht für volljährige Kinder
Für Kinder über 18 Jahren müssen Sie der Familienkasse jährlich – spätestens im Oktober – nachweisen, dass Studium oder Ausbildung noch andauern. Vergessen Sie diesen Nachweis, kann das Kindergeld ohne Vorankündigung eingestellt werden.
Wie beantrage ich Kindergeld?
Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt, entweder vollständig digital oder in Papierform per Post. Seit 2023 ist ein Antrag per E-Mail nicht mehr zulässig. Wichtig: Die Familienkasse zahlt rückwirkend nur bis zu sechs Monate ab Eingang des Antrags. Stellen Sie ihn daher möglichst direkt nach der Geburt.
- 1
Antrag ausfüllen (online oder Formular KG1)
Für Kinder ab Geburt: Formular KG1 (Erstantrag). Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollenden und weiter in Ausbildung sind: Formular KG1a oder KG4. Die Formulare stehen auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zum Download bereit; der Online-Antrag ist direkt im Serviceportal der BA verfügbar.
- 2
Unterlagen zusammenstellen
Benötigt werden: Geburtsurkunde des Kindes, eigener Personalausweis, ggf. Meldebescheinigung des Kindes. Für volljährige Kinder zusätzlich: Immatrikulationsbescheinigung oder Ausbildungsvertrag, bei Behinderung: Behindertenausweis oder ärztliches Attest.
- 3
Antrag einreichen
Digital: Antrag online ausfüllen und sich über BundID (mit Personalausweis mit Online-Funktion, Unionsbürgerkarte oder ELSTER-Zertifikat) identifizieren – dann direkt verschlüsselt übermitteln. Per Post: Antrag ausdrucken, unterschreiben und an die zuständige Familienkasse schicken.
- 4
Bescheid abwarten
Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen. Nach Genehmigung wird das Kindergeld rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung (oder bis zu sechs Monate früher) ausgezahlt und danach monatlich überwiesen.
- 5
Änderungen melden
Jede relevante Änderung muss der Familienkasse gemeldet werden: Umzug, Änderung des Ausbildungsstatus des Kindes, Heirat des Kindes, Aufnahme einer Beschäftigung über 20 Stunden pro Woche. Nicht gemeldete Änderungen können zu Rückforderungen führen.
Tipp: Sechs-Monats-Frist beachten
Die Familienkasse zahlt Kindergeld rückwirkend nur für die sechs Monate vor Antragseingang. Ein Antrag, der drei Monate nach der Geburt eingereicht wird, verliert damit Anspruch auf drei Monate Kindergeld (3 × 259 Euro = 777 Euro). Stellen Sie den Antrag daher möglichst direkt nach der Geburt.
Kindergeld und Steuern: Günstigerprüfung und Kinderfreibetrag
Kindergeld und Kinderfreibetrag schließen sich gegenseitig aus. Das Finanzamt führt am Jahresende automatisch eine Günstigerprüfung durch und wählt die vorteilhaftere Option.
Der Kinderfreibetrag 2026 beträgt 9.756 Euro pro Ehepaar (4.878 Euro je Elternteil). Er setzt sich zusammen aus dem sächlichen Existenzminimum (3.414 Euro je Elternteil) und dem BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (1.464 Euro je Elternteil).
Ob der Freibetrag günstiger ist als das Kindergeld, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar mit 70.000 Euro zu versteuerndem Einkommen spart durch den Kinderfreibetrag bei einem Grenzsteuersatz von rund 30 % etwa 2.927 Euro im Jahr, also 244 Euro monatlich. Das ausgezahlte Kindergeld liegt mit 3.108 Euro darüber. Der Freibetrag lohnt sich erst ab sehr hohem Einkommen.
| Jahreseinkommen (zu versteuern) | Steuerersparnis Kinderfreibetrag | Ausgezahltes Kindergeld | Günstigere Option |
|---|---|---|---|
| Unter 40.000 Euro | ca. 1.854 Euro | 3.108 Euro | Kindergeld |
| 40.000–70.000 Euro | ca. 2.400–2.900 Euro | 3.108 Euro | Kindergeld |
| 70.000–100.000 Euro | ca. 2.900–3.600 Euro | 3.108 Euro | Grenzbereich |
| Über 100.000 Euro | ca. 3.600–4.500+ Euro | 3.108 Euro | Kinderfreibetrag |
Merke: Das Finanzamt rechnet automatisch
Sie müssen sich nicht aktiv entscheiden. Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung automatisch durch und wählt die für Sie vorteilhaftere Option. Wählt es den Kinderfreibetrag, wird das bereits ausgezahlte Kindergeld mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet – Sie erhalten in diesem Fall weniger zurück oder zahlen mehr nach.
Kindergeld kombinieren: Diese Leistungen kommen zusätzlich in Frage
Das Kindergeld lässt sich mit mehreren anderen staatlichen Leistungen kombinieren:
- Kinderzuschlag (KiZ): Bis zu 297 Euro pro Kind und Monat zusätzlich zum Kindergeld – für Familien, deren Einkommen zwar über dem Bürgergeld-Niveau liegt, aber nicht ausreicht, um den Gesamtbedarf der Familie zu decken.
- Elterngeld: Wird für Monate gezahlt, in denen ein Elternteil wegen Kinderbetreuung nicht oder weniger arbeitet. Kindergeld und Elterngeld laufen parallel.
- Wohngeld: Auch Familien mit Kindergeldanspruch können Wohngeld beantragen. Das Kindergeld wird bei der Wohngeldberechnung als Einkommen angerechnet.
- Unterhaltsvorschuss: Für Alleinerziehende, bei denen der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Unterhaltsvorschuss wird auf das Kindergeld abgestimmt.
- Bildungspaket: Kinder aus Familien mit Kinderzuschlag oder bestimmten Sozialleistungen erhalten zusätzliche Sachleistungen (Schulbedarf, Lernförderung etc.).
Häufige Fragen zum Kindergeld
Wie viel Kindergeld gibt es 2026 pro Kind?
Im Jahr 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich pro Kind. Der Betrag gilt einheitlich für jedes Kind – unabhängig von der Geburtsreihenfolge. Gegenüber 2025 (255 Euro) ist der Betrag um 4 Euro gestiegen.
Bis zu welchem Alter wird Kindergeld gezahlt?
Grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Bei Kindern in Ausbildung, Studium oder einem anerkannten Freiwilligendienst verlängert sich der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Für arbeitslose Kinder, die bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, gilt eine Grenze von 21 Jahren. Kinder mit einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung, die sie am Selbstunterhalt hindert, erhalten Kindergeld ohne Altersgrenze.
Wo beantrage ich Kindergeld und wie lange dauert die Bearbeitung?
Kindergeld wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt – entweder vollständig digital (über BundID mit Online-Ausweis) oder per Post. Die Familienkasse zahlt rückwirkend nur bis zu sechs Monate ab Eingang des Antrags, daher sollte der Antrag so früh wie möglich gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier bis acht Wochen.
Wird Kindergeld auf das Einkommen angerechnet?
Nein – das Kindergeld selbst ist nicht einkommensabhängig. Jede Familie mit Wohnsitz in Deutschland erhält 259 Euro pro Kind und Monat, unabhängig vom Haushaltseinkommen. Kindergeld wird jedoch bei der Berechnung anderer Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld berücksichtigt.
Kann man Kindergeld und Kinderfreibetrag gleichzeitig erhalten?
Nein. Das Finanzamt führt am Jahresende automatisch eine Günstigerprüfung durch. Ist der steuerliche Vorteil durch den Kinderfreibetrag (2026: 9.756 Euro pro Ehepaar) höher als das ausgezahlte Kindergeld, wird das Kindergeld mit der Einkommensteuer verrechnet. Bei den meisten Familien mit mittlerem Einkommen ist das ausgezahlte Kindergeld die günstigere Option.
Was passiert mit dem Kindergeld bei Trennung oder Scheidung?
Das Kindergeld wird immer an denjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind überwiegend lebt (Berechtigter). Dieser muss das Kindergeld in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch des Kindes anrechnen. Das bedeutet: Der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt weniger Unterhalt, weil das Kindergeld das Existenzminimum des Kindes anteilig deckt.
