Der Grundfreibetrag ist eines der grundlegendsten Instrumente des deutschen Einkommensteuerrechts. Er stellt sicher, dass das steuerliche Existenzminimum nicht besteuert wird. Das Bundesverfassungsgericht hat 1992 festgestellt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Einkommen so viel lassen muss, wie er zur Bestreitung seines Existenzminimums benötigt.
2026 wurde der Grundfreibetrag um 252 Euro auf 12.348 Euro angehoben. Gleichzeitig werden die übrigen Tarifzonen des Einkommensteuertarifs angepasst, damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt (sogenannte kalte Progression).
Dieser Artikel erklärt die genaue Höhe des Grundfreibetrags 2026, seine Verankerung in den Lohnsteuerklassen, den Unterschied zum Kinderfreibetrag und die geplante Entwicklung für 2027 und 2028.
Grundfreibetrag 2026: Aktuelle Beträge im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Grundfreibetrags in den letzten Jahren und die geplanten Beträge.
| Jahr | Grundfreibetrag (Alleinstehend) | Grundfreibetrag (Verheiratet) | Veränderung |
|---|---|---|---|
| 2024 | 11.784 Euro | 23.568 Euro | +696 Euro |
| 2025 | 12.096 Euro | 24.192 Euro | +312 Euro |
| 2026 | 12.348 Euro | 24.696 Euro | +252 Euro |
| 2027 | geplant: Erhöhung | geplant: Erhöhung | gem. Existenzminimumbericht |
| 2028 | geplant: Erhöhung | geplant: Erhöhung | gem. Existenzminimumbericht |
Rechtsgrundlage und Gesetzgebung
Der Grundfreibetrag ist in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Die Anhebung für 2026 erfolgte durch das Steuerfortentwicklungsgesetz, das am 30. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die Bundesregierung ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 verpflichtet, das steuerfreie Existenzminimum alle zwei Jahre in einem Existenzminimumbericht zu überprüfen und den Grundfreibetrag entsprechend anzupassen.
Wie funktioniert der Grundfreibetrag?
Der Einkommensteuertarif ist durch drei Zonen gekennzeichnet: eine Nullzone (Grundfreibetrag), eine Progressionszone (steigende Grenzsteuersätze) und eine Proportionalzone (Spitzensteuersatz ab einem bestimmten Einkommen).
Bis zur Höhe des Grundfreibetrags (12.348 Euro im Jahr 2026) fällt keine Einkommensteuer an. Ab dem ersten Euro über diesem Betrag beginnt die progressive Besteuerung. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent und steigt bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent an. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag, der seit 2021 für die große Mehrheit der Steuerpflichtigen nicht mehr anfällt.
- Nullzone: Kein Steuerzugriff bis zur Höhe des Grundfreibetrags (12.348 Euro/Jahr 2026)
- Untere Progressionszone: Grenzsteuersatz steigt von 14 % auf 24 %
- Obere Progressionszone: Grenzsteuersatz steigt von 24 % auf 42 %
- Proportionalzone: Spitzensteuersatz von 42 % (ab ca. 68.480 Euro, 2026)
- Reichensteuer: 45 % ab ca. 277.826 Euro zu versteuerndem Einkommen (2026)
Tarifanpassung gegen kalte Progression
Neben der Erhöhung des Grundfreibetrags wird 2026 auch der übrige Einkommensteuertarif angepasst. Damit soll verhindert werden, dass eine Gehaltserhöhung, die lediglich den Kaufkraftverlust durch Inflation ausgleicht, zu einer effektiven Steuermehrbelastung führt (kalte Progression). Der Eckwert zur Reichensteuer (45 %) wird dabei nicht angepasst.
Grundfreibetrag in den Lohnsteuerklassen
Der Grundfreibetrag ist automatisch in die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingearbeitet. Arbeitnehmer müssen nichts gesondert beantragen.
- Lohnsteuerklasse I (Alleinstehende): Voller Grundfreibetrag von 12.348 Euro
- Lohnsteuerklasse II (Alleinerziehende): Grundfreibetrag plus Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Lohnsteuerklasse III (Ehepartner mit höherem Einkommen): Doppelter Grundfreibetrag (24.696 Euro)
- Lohnsteuerklasse IV (Ehepartner bei ähnlichem Einkommen): Voller Grundfreibetrag je Person
- Lohnsteuerklasse V (Ehepartner mit geringerem Einkommen): Kein eigener Grundfreibetrag (bereits in Klasse III berücksichtigt)
- Lohnsteuerklasse VI (Zweitjob): Kein Grundfreibetrag
Veranlagung und Jahresausgleich
Beim Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers wird der Grundfreibetrag monatlich anteilig berücksichtigt (1/12 pro Monat = 1.029 Euro monatlich in 2026). Wer im Laufe des Jahres nicht das gesamte Jahr beschäftigt war oder andere steuerrelevante Sachverhalte hat, erhält über die Einkommensteuererklärung eine Erstattung, wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.
Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag: Zusammenspiel
Neben dem Grundfreibetrag für Erwachsene gibt es den Kinderfreibetrag, der das steuerliche Existenzminimum von Kindern sicherstellt. Beide Instrumente haben unterschiedliche Funktionen und werden getrennt berechnet.
Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 9.756 Euro je Kind (4.878 Euro je Elternteil). Hinzu kommt der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.928 Euro je Kind (1.464 Euro je Elternteil). Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch: Es vergleicht, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag steuerlich vorteilhafter ist, und setzt die günstigere Variante an.
Kindergeld 2026: 259 Euro monatlich
Das Kindergeld steigt 2026 um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Bei der Günstigerprüfung durch das Finanzamt wird das erhaltene Kindergeld auf den Kinderfreibetrag angerechnet. Wer in einer hohen Progressionszone liegt, profitiert in der Regel mehr vom Kinderfreibetrag; bei niedrigem Einkommen ist das Kindergeld in der Regel günstiger.
Grundfreibetrag für Selbständige und Unternehmer
Für Selbständige, Freiberufler und Unternehmer gilt der Grundfreibetrag genauso wie für Arbeitnehmer. Er wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Wer im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen unter 12.348 Euro erzielt, zahlt keine Einkommensteuer.
Wichtig für Gründerinnen und Gründer: Steuerfreie Fördermittel wie das EXIST-Gründerstipendium oder der Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit zählen nicht zum zu versteuernden Einkommen und beeinflussen den Grundfreibetrag nicht. Sie erhöhen auch nicht den Steuersatz auf andere Einkünfte.
- Grundfreibetrag gilt für Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner und alle anderen Einkommensteuerpflichtigen
- Keine besondere Beantragung notwendig: er wird automatisch im Einkommensteuertarif berücksichtigt
- Für Selbständige: Grundfreibetrag wird bei der Einkommensteuererklärung angesetzt
- Steuerfreie Fördermittel (EXIST, Gründungszuschuss) zählen nicht zum zu versteuernden Einkommen
- Zinszahlungen für Unternehmenskredite (z. B. KfW StartGeld) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindern das zu versteuernde Einkommen
Progressionsvorbehalt bei bestimmten Leistungen
Bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Elterngeld und Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Diese Leistungen sind selbst steuerfrei, erhöhen aber den anzuwendenden Steuersatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Der Grundfreibetrag selbst wird davon nicht berührt, aber der effektive Steuersatz auf Ihr anderes Einkommen steigt. Wer derartige Leistungen bezieht, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Ausblick: Grundfreibetrag 2027 und 2028
Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht auch für 2027 und 2028 Anpassungen des Grundfreibetrags vor. Die genauen Beträge richten sich nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, der alle zwei Jahre die Höhe des steuerfreien Existenzminimums festlegt.
Die Pflicht zur regelmäßigen Anpassung geht auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1992 zurück. Das Gericht hatte festgestellt, dass der Einkommensteuertarif für mehrere Vorjahre verfassungswidrig war, weil er das Existenzminimum besteuerte. Seitdem ist die Bundesregierung verpflichtet, den Grundfreibetrag mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und anzupassen.
Weitere steuerliche Änderungen 2026
Neben dem Grundfreibetrag sind 2026 weitere steuerrelevante Änderungen in Kraft getreten: Die Entfernungspauschale wird auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer angehoben (bisher: 30 Cent bis Kilometer 20, 38 Cent ab Kilometer 21). Das Kindergeld steigt auf 259 Euro je Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag steigt auf 9.756 Euro je Kind. Informationen dazu finden Sie auf bundesfinanzministerium.de.
Häufige Fragen zum Grundfreibetrag 2026
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro pro Jahr. Für zusammenveranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften verdoppelt er sich auf 24.696 Euro. Gegenüber 2025 (12.096 Euro) ist er um 252 Euro gestiegen. Die Anhebung basiert auf dem Steuerfortentwicklungsgesetz, das am 30. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Was bedeutet der Grundfreibetrag praktisch?
Auf Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags wird keine Einkommensteuer erhoben. Wer im Jahr 2026 genau 12.348 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt null Euro Einkommensteuer. Ab dem ersten Euro über diesem Betrag beginnt die progressive Besteuerung mit einem Eingangssteuersatz. Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum sicher, das heißt, das Einkommen, das jeder Mensch zur Deckung der Grundbedürfnisse benötigt, bleibt steuerfrei.
Wie ist der Grundfreibetrag in den Lohnsteuerklassen verankert?
Der Grundfreibetrag ist in die Lohnsteuerklassen I bis IV eingearbeitet. Lohnsteuerklasse III enthält den doppelten Grundfreibetrag (für den Ehepartner mit höherem Einkommen bei Zusammenveranlagung). Lohnsteuerklasse V enthält keinen eigenen Grundfreibetrag. Lohnsteuerklasse VI gilt nur für Zweitbeschäftigungen und enthält ebenfalls keinen Grundfreibetrag.
Unterliegt der Grundfreibetrag dem Progressionsvorbehalt?
Nein. Der Grundfreibetrag selbst unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Bestimmte steuerfreie Einkünfte wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld können jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen: Sie werden nicht direkt besteuert, erhöhen aber den Steuersatz auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Der Grundfreibetrag selbst bleibt davon unberührt.
Wie entwickelt sich der Grundfreibetrag nach 2026?
Für 2027 und 2028 sind nach dem Steuerfortentwicklungsgesetz weitere Anhebungen geplant, die das Existenzminimum entsprechend der Preisentwicklung fortschreiben. Die genauen Beträge für 2027 und 2028 werden im Existenzminimumbericht der Bundesregierung festgelegt, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegen muss. Der Gesetzgeber ist durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, das steuerfreie Existenzminimum jederzeit zu gewährleisten.
Was ist der Unterschied zwischen Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag?
Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum des Steuerpflichtigen selbst sicher. Der Kinderfreibetrag (2026: 9.756 Euro je Kind, also 4.878 Euro je Elternteil) stellt das steuerliche Existenzminimum eines Kindes sicher. Wer Kinder hat, kann entweder den Kinderfreibetrag geltend machen oder Kindergeld (2026: 259 Euro/Monat) erhalten. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante günstiger ist (Günstigerprüfung).