Wohnen Aktualisiert Mai 2026

Familienheim Erbschaftsteuer 2026 – steuerfrei das Eigenheim erben

Auf einen Blick

Das selbstgenutzte Familienheim können Ehepartner komplett steuerfrei erben, Kinder und Enkel bis zu einer Wohnfläche von 200 m². Voraussetzung: Die Immobilie muss als Hauptwohnsitz mindestens 10 Jahre selbst genutzt werden. Rechtsgrundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Persönliche Freibeträge gelten zusätzlich.

Familie betritt geerbtes Elternhaus
Familie betritt das geerbte Elternhaus: Steuerfreiheit unter klaren Bedingungen. Bild: KI generiert

Wer in Deutschland eine Immobilie erbt, muss in vielen Fällen Erbschaftsteuer zahlen. Bei mittleren bis großen Immobilien können schnell mehrere Zehntausend Euro fällig werden. Das Familienheim ist eine wichtige Ausnahme: Es darf unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder übergehen.

Diese Steuerbefreiung ist eine der wirtschaftlich wichtigsten Regelungen im Erbschaftsteuergesetz. Sie verhindert, dass Familien gezwungen sind, das Elternhaus zu verkaufen, um die Steuer zu begleichen. Die Befreiung gilt zusätzlich zu den persönlichen Freibeträgen, die je nach Verwandtschaftsverhältnis zwischen 200.000 und 500.000 Euro liegen.

Die folgenden Abschnitte erläutern die Voraussetzungen, die kritische 10-Jahres-Frist, die Wohnflächengrenze für Kinder und die wichtigsten Stolperfallen bei der Anwendung der Befreiung.

Was ist die Familienheim-Steuerbefreiung?

Die Familienheim-Steuerbefreiung ist eine Sonderregel im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, die in § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c geregelt ist. Sie unterscheidet drei Fälle: Schenkung an den Ehepartner zu Lebzeiten (4a), Erbe durch den Ehepartner (4b) und Erbe durch Kinder oder Enkel (4c).

Während die Befreiung für Ehepartner ohne Wohnflächenbegrenzung gilt, ist sie bei Kindern und Enkeln auf 200 Quadratmeter Wohnfläche beschränkt. Bei größeren Immobilien wird der überschießende Teil anteilig besteuert.

Rechtsgrundlage § 13 ErbStG

Die maßgeblichen Vorschriften sind § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (Ehepartner) und § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (Kinder und Enkel verstorbener Kinder). Die Auslegung wird durch zahlreiche BFH-Urteile konkretisiert. Bei Zweifelsfragen lohnt sich die Konsultation eines auf Erbschaftsteuer spezialisierten Steuerberaters.

Wer ist begünstigt?

Die Familienheim-Befreiung kommt nur den engsten Familienangehörigen zugute. Andere Erben müssen die volle Erbschaftsteuer zahlen.

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner – ohne Wohnflächenbegrenzung
  • Kinder des Erblassers (auch Adoptiv- und Stiefkinder) – bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei
  • Enkel von vorverstorbenen Kindern – bis 200 m² Wohnfläche steuerfrei
  • Nicht begünstigt: Geschwister, Eltern, Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft
  • Nicht begünstigt: Lebende Enkel mit lebenden Eltern – auch wenn sie das Haus erben
  • Nicht begünstigt: Erbe an gemeinnützige Stiftungen oder dritte Personen

Unverheiratete Lebensgefährten ausgeschlossen

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, ist nicht begünstigt – selbst nach 30 Jahren gemeinsamem Leben. Lebenspartner ohne eingetragene Partnerschaft fallen unter Steuerklasse III (höchste Erbschaftsteuersätze: 30 bis 50 Prozent) mit nur 20.000 Euro Freibetrag. Eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft kurz vor dem Erbfall kann die Steuerlast drastisch reduzieren.

Wie hoch ist die Steuerbefreiung?

Die Höhe der Steuerbefreiung hängt vom Verwandtschaftsverhältnis und der Wohnfläche ab. Zusätzlich greifen die persönlichen Freibeträge für andere Vermögenswerte.

ErbeFamilienheim-BefreiungPersönlicher FreibetragSteuerklasse
Ehepartnerunbegrenzt steuerfrei500.000 EuroI
Eingetragener Lebenspartnerunbegrenzt steuerfrei500.000 EuroI
Kinderbis 200 m² steuerfrei400.000 EuroI
Enkel verstorbener Kinderbis 200 m² steuerfrei400.000 EuroI
Lebende Enkelnicht begünstigt200.000 EuroI
Eltern bei Erbe von Kindernnicht begünstigt100.000 EuroI
Geschwisternicht begünstigt20.000 EuroII
Lebensgefährten ohne Trauscheinnicht begünstigt20.000 EuroIII

Beispielrechnung Kinder

Ein Kind erbt ein Haus mit 250 m² Wohnfläche im Wert von 800.000 Euro. Steuerfrei sind 200/250 = 80 Prozent, also 640.000 Euro. Die übrigen 160.000 Euro werden in Steuerklasse I versteuert. Nach Anwendung des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro liegt der steuerpflichtige Betrag bei 0. Das gesamte Erbe ist also steuerfrei.

Wie sichere ich die Steuerbefreiung? Schritt für Schritt

Die Befreiung erfolgt nicht automatisch. Sie müssen aktiv die Voraussetzungen erfüllen und nachweisen, dass das Haus selbst genutzt wird.

  1. 1

    Erbfall innerhalb 3 Monaten anzeigen

    Innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Erbfalls muss eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt erfolgen. Auf der Anzeige geben Sie an, dass die Familienheim-Befreiung in Anspruch genommen werden soll.

  2. 2

    Erbschaftsteuererklärung einreichen

    Das Finanzamt fordert eine Erbschaftsteuererklärung an. Tragen Sie das Familienheim mit dem Hinweis „§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG" ein. Legen Sie Grundbuchauszug, Wohnflächennachweis und Meldenachweise des Erblassers bei.

  3. 3

    Unverzüglich einziehen

    Sie müssen ohne unangemessene Verzögerung in die Immobilie einziehen, in der Regel innerhalb von 6 bis 12 Monaten nach dem Erbfall. Bei längerer Verzögerung müssen Sie zwingende Gründe (Sanierung, Umzugsplanung) nachweisen können.

  4. 4

    10 Jahre selbst nutzen

    Die Selbstnutzung muss zehn Jahre andauern. Eine Vermietung, ein Verkauf oder ein Auszug binnen dieser Frist führt zur rückwirkenden Versteuerung. Es zählt der Hauptwohnsitz, eine berufliche Doppelresidenz wird kritisch geprüft.

  5. 5

    Bei zwingenden Gründen Nachweis dokumentieren

    Wer aus zwingenden Gründen (eigene Pflegebedürftigkeit, schwere Krankheit, Demenz) auszieht, behält die Steuerbefreiung. Diese Gründe müssen durch ärztliche Atteste oder Pflegegutachten dokumentiert sein. Berufliche Versetzungen werden meist nicht anerkannt.

Notar prueft Erbschaftsunterlagen
Notar prueft Erbschaftsunterlagen mit Erben: Anzeige innerhalb von 3 Monaten ist Pflicht. Bild: KI generiert

Häufige Fragen zur Familienheim-Befreiung

Wer kann das Familienheim steuerfrei erben?

Steuerfrei erben können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ohne Wohnflächengrenze sowie Kinder und Enkel von verstorbenen Kindern bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Geschwister und entferntere Verwandte sind von der Steuerbefreiung ausgenommen und müssen die übliche Erbschaftsteuer zahlen.

Wie lange muss ich nach dem Erbfall im Familienheim wohnen?

Die Steuerbefreiung erfordert eine zehnjährige Selbstnutzung der Immobilie nach dem Erbfall. Wer vor Ablauf der zehn Jahre auszieht oder die Immobilie vermietet, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend. Eine Ausnahme gilt nur, wenn zwingende Gründe wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder berufliche Versetzung vorliegen.

Was zählt rechtlich als Familienheim?

Ein Familienheim ist eine in Deutschland, der EU oder dem EWR belegene Wohnung oder ein Haus, in dem der Erblasser bis zum Tod selbst gewohnt hat oder aus zwingenden Gründen nicht mehr wohnen konnte. Hauptwohnsitz und Mittelpunkt des familiären Lebens müssen dort gewesen sein. Ferienwohnungen und Zweitwohnsitze sind nicht begünstigt.

Was passiert, wenn die Wohnfläche 200 m² übersteigt?

Bei Kindern wird der Anteil an Wohnfläche, der über 200 Quadratmeter hinausgeht, anteilig versteuert. Beispiel: Bei 250 m² Wohnfläche sind 50 m², also 20 Prozent, steuerpflichtig. Der Steuerwert dieser 20 Prozent wird mit den allgemeinen Erbschaftsteuersätzen belegt. Bei Ehepartnern entfällt diese Begrenzung komplett.

Welche Freibeträge gelten zusätzlich?

Zusätzlich zur Familienheim-Befreiung haben Erben persönliche Freibeträge: Ehepartner 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Diese gelten für alle anderen Vermögenswerte (Geld, Aktien, sonstige Immobilien). Das Familienheim wird also zusätzlich zum persönlichen Freibetrag steuerfrei übertragen.

Was muss ich beim Finanzamt einreichen?

Innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall ist eine Anzeige beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt zu machen. Anschließend wird eine Erbschaftsteuererklärung angefordert. Darin geben Sie das Familienheim als steuerbefreit an und legen Nachweise zu Selbstnutzung des Erblassers, Verwandtschaftsverhältnis und geplante eigene Selbstnutzung bei.

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