Wohnen Aktualisiert Mai 2026

Wohngeld 2026 – Mietzuschuss vom Staat für Haushalte mit geringem Einkommen

Auf einen Blick

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, die keine Sozialleistungen wie Bürgergeld beziehen. Seit der Wohngeld Plus Reform 2023 erhalten deutlich mehr Menschen Wohngeld, im Durchschnitt rund 370 Euro pro Monat. 2026 bleibt das Wohngeld auf dem 2025 angepassten Niveau, da die gesetzliche Dynamisierung alle zwei Jahre erfolgt. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde.

Wohngeld-Antrag und Mietrechnung auf dem Küchentisch
Wohngeld-Antrag und Mietrechnung auf dem Küchentisch. Bild: KI generiert

Steigende Mieten und Energiekosten belasten viele Haushalte in Deutschland. Das Wohngeld sorgt dafür, dass Menschen mit geringem Einkommen sich angemessenen Wohnraum leisten können, ohne auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen zu sein. Es richtet sich an Mieter, die einen Mietzuschuss erhalten, und an Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums, die einen Lastenzuschuss bekommen.

Mit der Wohngeld Plus Reform zum 1. Januar 2023 hat die Bundesregierung das Wohngeld grundlegend reformiert: Der Kreis der Berechtigten wurde auf rund zwei Millionen Haushalte erweitert, die Leistungen wurden im Schnitt verdoppelt, und zwei neue Komponenten für Heiz- und Klimakosten kamen hinzu. Im Jahr 2025 wurde das Wohngeld um rund 15 Prozent angehoben, eine weitere Erhöhung für 2026 steht nicht an, da die gesetzliche Dynamisierung im Zwei-Jahres-Rhythmus erfolgt.

In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, wer Anspruch hat, wie hoch das Wohngeld 2026 ausfällt, wie Sie den Antrag stellen und welche Besonderheiten die Wohngeld Plus Reform mit sich bringt.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein gesetzlicher Anspruch nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss an Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss an Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum gezahlt.

Anders als Bürgergeld oder Sozialhilfe ist Wohngeld keine Grundsicherungsleistung, sondern ein Zuschuss für Haushalte, die zwar erwerbstätig sind oder Rente beziehen, deren Einkommen aber nicht ausreicht, um die Wohnkosten vollständig selbst zu tragen. Wohngeld wird daher manchmal als Leistung für die „arbeitende Mitte" bezeichnet.

Wohngeld vs. Bürgergeld

Wohngeld und Bürgergeld schließen sich gegenseitig aus. Beim Bürgergeld übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft direkt. Wohngeld richtet sich dagegen an Haushalte, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten, aber bei den Wohnkosten Unterstützung benötigen. Für viele Haushalte ist Wohngeld die bessere Lösung, da es ohne die umfangreichen Mitwirkungspflichten des Bürgergelds auskommt.

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Grundsätzlich kann jeder Haushalt in Deutschland Wohngeld beantragen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei kommt es nicht auf die Staatsangehörigkeit an; auch ausländische Staatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel sind antragsberechtigt.

Voraussetzungen für den Wohngeldanspruch:

  • Sie mieten eine Wohnung oder ein Zimmer und zahlen dafür Miete (Mietzuschuss) oder Sie bewohnen selbstgenutztes Wohneigentum (Lastenzuschuss)
  • Ihr Haushaltseinkommen liegt unterhalb der Einkommensgrenzen – diese richten sich nach Haushaltsgröße und Mietstufe Ihres Wohnorts
  • Sie beziehen keine Transferleistungen, bei denen die Wohnkosten bereits berücksichtigt sind (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • Ihr verwertbares Vermögen überschreitet nicht die Freibeträge (60.000 Euro für das erste, 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied)
  • Alle Haushaltsmitglieder werden in die Berechnung einbezogen – auch Kinder und nicht erwerbstätige Personen

Kein Anspruch bei diesen Leistungen

Wenn Sie oder ein Haushaltsmitglied Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, in denen Wohnkosten enthalten sind, besteht kein Wohngeldanspruch. Ausnahme: Sogenannte „Mischhaushalte", in denen nur ein Teil der Mitglieder solche Leistungen bezieht, können unter bestimmten Voraussetzungen anteilig Wohngeld erhalten.

Wie hoch ist das Wohngeld 2026?

Die Höhe des Wohngeldes wird individuell berechnet und hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der zuschussfähigen Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen des Haushalts. Im Bundesdurchschnitt liegt das Wohngeld 2026 bei rund 370 Euro pro Monat, wobei Haushalte in teuren Wohnlagen (Mietstufe VI oder VII) deutlich mehr erhalten können.

HaushaltsgrößeHöchstbetrag Miete (Stufe I)Höchstbetrag Miete (Stufe IV)Höchstbetrag Miete (Stufe VII)
1 Person380 Euro480 Euro590 Euro
2 Personen470 Euro590 Euro720 Euro
3 Personen560 Euro700 Euro850 Euro
4 Personen660 Euro810 Euro990 Euro
5 Personen760 Euro920 Euro1.120 Euro

Zusätzlich zu den Grundbeträgen enthält das Wohngeld seit 2023 zwei weitere Komponenten: die Heizkostenkomponente (2,00 Euro pro Quadratmeter und Monat) und die Klimakomponente (0,40 Euro pro Quadratmeter und Monat). 2026 bleibt das Wohngeld auf dem zum 1. Januar 2025 angepassten Niveau, da die gesetzliche Dynamisierung alle zwei Jahre erfolgt und die nächste Anpassung erst 2027 vorgesehen ist.

Mietstufen: Sieben Stufen je nach Wohnort

Deutschland ist in sieben Mietstufen eingeteilt (I bis VII). Stufe I umfasst Gemeinden mit den niedrigsten Mieten, Stufe VII die teuersten (z. B. München, Frankfurt, Stuttgart). Die Mietstufe Ihres Wohnorts bestimmt, bis zu welcher Höhe Ihre Miete beim Wohngeld berücksichtigt wird. Sie können die Mietstufe Ihres Wohnorts bei Ihrer Wohngeldbehörde erfragen oder online auf den Seiten des Bundesministeriums für Wohnen nachschlagen.

Wie beantrage ich Wohngeld? Schritt für Schritt

Den Antrag stellen Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer Stadt oder Gemeinde. In vielen Bundesländern ist auch eine Online-Antragstellung möglich.

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    Zuständige Wohngeldbehörde ermitteln

    Die Wohngeldbehörde ist in der Regel beim Rathaus, Bürgeramt oder der Kreisverwaltung angesiedelt. Suchen Sie online nach „Wohngeldbehörde" plus dem Namen Ihrer Gemeinde oder Stadt, um Adresse und Öffnungszeiten zu finden.

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    Antragsformular ausfüllen

    Das Antragsformular erhalten Sie bei der Wohngeldbehörde oder online als Download auf der Website Ihrer Kommune. Füllen Sie alle Angaben zu Haushaltsgröße, Einkommen und Wohnkosten vollständig aus. In vielen Bundesländern können Sie den Antrag mittlerweile digital einreichen.

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    Unterlagen zusammenstellen

    Benötigt werden: Mietvertrag und Mietbescheinigung des Vermieters, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Steuerbescheide), Nachweis über Vermögen, Personalausweis oder Aufenthaltstitel sowie gegebenenfalls Nachweise über Unterhaltszahlungen.

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    Antrag einreichen und Bearbeitungszeit abwarten

    Nach Einreichung prüft die Wohngeldbehörde Ihren Antrag. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Kommune und liegt typischerweise zwischen vier und acht Wochen. Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht rückwirkend.

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    Bewilligungsbescheid prüfen und Weiterleistung beantragen

    Im Bewilligungsbescheid erfahren Sie die Höhe und den Zeitraum der Zahlung (i.d.R. zwölf Monate). Stellen Sie den Weiterleistungsantrag rechtzeitig etwa zwei Monate vor Ablauf, damit keine Lücke entsteht. Änderungen der Einkommensverhältnisse oder der Haushaltsgröße müssen Sie der Behörde unverzüglich mitteilen.

Wohngeld Plus Reform – Was hat sich seit 2023 geändert?

Zum 1. Januar 2023 trat die umfassende Wohngeld Plus Reform in Kraft, die das Wohngeld grundlegend verbessert hat. Die Reform umfasst drei zentrale Komponenten:

  • Allgemeine Leistungsverbesserung

    Die Wohngeldsätze wurden deutlich erhöht und die Einkommensgrenzen angepasst. Dadurch hat sich der Kreis der Berechtigten von rund 600.000 auf etwa zwei Millionen Haushalte mehr als verdreifacht. Das durchschnittliche Wohngeld stieg von ca. 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat.

  • Heizkostenkomponente (2,00 €/m²/Monat)

    Um gestiegene Energiekosten abzufedern, wird eine Heizkostenkomponente von 2,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat auf die anrechenbare Miete aufgeschlagen. Damit erhöht sich der Wohngeldbetrag spürbar, insbesondere für größere Wohnungen.

  • Klimakomponente (0,40 €/m²/Monat)

    Für Wohnraum in energetisch renovierten Gebäuden wird zusätzlich eine Klimakomponente von 0,40 Euro pro Quadratmeter und Monat berücksichtigt. Diese soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen ausgleichen und den Klimaschutz im Gebäudesektor unterstützen.

Dynamisierung alle zwei Jahre

Seit der Reform wird das Wohngeld alle zwei Jahre automatisch an die Miet- und Einkommensentwicklung angepasst (Dynamisierung). Die letzte Anpassung erfolgte zum 1. Januar 2025 mit einer Erhöhung von rund 15 Prozent. Die nächste turnusmäßige Anpassung steht erst zum 1. Januar 2027 an. Für 2026 gelten daher die Werte von 2025 unverändert fort.

Wohngeld und andere Leistungen – Was ist kombinierbar?

Wohngeld lässt sich mit verschiedenen anderen staatlichen Leistungen kombinieren, solange diese keine Wohnkostenübernahme enthalten. Umgekehrt gibt es Leistungen, die einen Wohngeldanspruch ausschließen.

  • Kindergeld und Kinderzuschlag: Beide Leistungen sind mit Wohngeld kombinierbar und werden bei der Einkommensberechnung teilweise berücksichtigt
  • Elterngeld: Kann neben Wohngeld bezogen werden. Der Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro bleibt beim Wohngeld anrechnungsfrei
  • Rente: Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente haben häufig Anspruch auf Wohngeld, sofern sie keine Grundsicherung im Alter beziehen
  • BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe: Studierende und Auszubildende, die BAföG oder BAB erhalten, sind vom Wohngeld in der Regel ausgeschlossen, da in diesen Leistungen eine Wohnpauschale enthalten ist
  • Bürgergeld, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt: Schließen Wohngeld aus, da die Wohnkosten dort direkt übernommen werden

Tipp: Wohngeld statt Bürgergeld prüfen

Für viele Haushalte mit geringem Einkommen lohnt es sich zu prüfen, ob Wohngeld zusammen mit Kinderzuschlag eine Alternative zum Bürgergeld darstellt. Wohngeld kommt ohne die strengen Mitwirkungspflichten und ohne Vermögensanrechnung unterhalb der Freibeträge aus. Die Wohngeldbehörde oder ein Sozialverband kann bei der Vergleichsberechnung helfen.

Häufige Fragen zum Wohngeld

Wie viel Wohngeld bekomme ich 2026?

Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen des Haushalts. Im Durchschnitt erhalten Wohngeldempfänger rund 370 Euro pro Monat. Einzelne Haushalte können je nach Konstellation deutlich mehr oder weniger erhalten.

Kann ich Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig beziehen?

Nein. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, da in diesen Leistungen die Wohnkosten bereits enthalten sind. Umgekehrt kann Wohngeld dazu beitragen, den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden.

Wie lange wird Wohngeld gezahlt?

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach muss ein Weiterleistungsantrag gestellt werden. Es empfiehlt sich, den Folgeantrag etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen, damit keine Lücke entsteht.

Können auch Eigentümer Wohngeld erhalten?

Ja. Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum können ebenfalls Wohngeld beantragen. In ihrem Fall heißt die Leistung „Lastenzuschuss" statt „Mietzuschuss". Dabei werden statt der Miete die Belastungen aus Kreditzinsen, Tilgung und Bewirtschaftungskosten berücksichtigt.

Was ist die Wohngeld Plus Reform?

Die Wohngeld Plus Reform ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und umfasst drei Komponenten: eine allgemeine Leistungsverbesserung mit deutlich höheren Fördersätzen, eine Heizkostenkomponente von 2,00 Euro pro Quadratmeter und Monat sowie eine Klimakomponente von 0,40 Euro pro Quadratmeter und Monat für energetisch renovierte Gebäude.

Wird Vermögen beim Wohngeld angerechnet?

Ja, es gelten Vermögensfreibeträge. Ein Haushalt wird vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn das verwertbare Vermögen 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied überschreitet. Selbstgenutztes Wohneigentum, Altersvorsorge und bestimmte Schonvermögen werden nicht angerechnet.

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