Digitalisierung, Künstliche Intelligenz, Green Tech: Die Anforderungen an Arbeitnehmer verändern sich in einem Tempo, das betriebliche Weiterbildung zur Pflicht macht. Wer die Kosten dafür scheut, übersieht eine erhebliche staatliche Förderung: das Qualifizierungschancengesetz.
Seit Januar 2019 gilt das QCG und hat die Weiterbildungsförderung grundlegend verändert: Erstmals profitieren nicht nur Arbeitslose, sondern auch Beschäftigte von staatlich geförderter Weiterbildung. Bis 2026 wurde das Programm mehrfach ausgebaut – kleinere Betriebe kommen inzwischen mit minimalem Eigenanteil davon.
Dieser Artikel erklärt, wer profitiert, wie hoch die Förderquoten sind, was das Qualifizierungsgeld vom QCG unterscheidet und wie der Antrag abläuft.
Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das Qualifizierungschancengesetz ist ein Bundesgesetz, das die Förderung beruflicher Weiterbildung Beschäftigter in § 82 SGB III (Drittes Sozialgesetzbuch) regelt. Es wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeführt, um Arbeitnehmer auf den Strukturwandel vorzubereiten.
Das QCG funktioniert als Arbeitgeberförderung: Der Arbeitgeber stellt den Antrag, erhält die Kostenübernahme für den Kurs und – falls der Mitarbeiter für die Weiterbildung freigestellt wird – einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Freistellung. Der Arbeitnehmer selbst zahlt nichts und verdient während der Weiterbildung weiter.
Zwei Instrumente unter einem Dach
Neben dem klassischen QCG (§ 82 SGB III) gibt es seit April 2023 das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III). Das Qualifizierungsgeld ist eine Lohnersatzleistung ähnlich dem Kurzarbeitergeld – für Beschäftigte, die wegen Strukturwandel ihre Stelle gefährdet sehen und eine Vollzeitweiterbildung absolvieren.
Wer wird über das QCG gefördert?
Das QCG fördert grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Die wesentlichen Voraussetzungen auf Arbeitnehmerseite:
- Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – auch Teilzeit ist förderfähig.
- Schriftliche Zustimmung zur Weiterbildung und zur Antragstellung durch den Arbeitgeber.
- Die Weiterbildung geht über reine Einarbeitung oder arbeitsplatzbezogene Anpassung hinaus.
- Die Weiterbildung umfasst mindestens 120 Stunden und wird von einem AZAV-zertifizierten Träger durchgeführt.
- Berufsanfänger in den ersten vier Jahren der Beschäftigung können ebenfalls gefördert werden.
AZAV-Zertifizierung ist Pflicht
Ohne AZAV-Zulassung des Bildungsträgers ist keine QCG-Förderung möglich. Prüfen Sie daher vor der Kursauswahl, ob der Anbieter die Zulassung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) besitzt. Die meisten seriösen Weiterbildungsanbieter weisen die AZAV-Nummer offen aus.
Förderquoten nach Betriebsgröße (2026)
Die Förderquoten sind nach Unternehmensgröße gestaffelt und gelten Stand April 2026 gemäß § 82 Abs. 2 und 3 SGB III:
| Betriebsgröße | Kurskosten | Lohnzuschuss |
|---|---|---|
| Unter 10 Mitarbeiter (Mikrobetrieb) | bis 100 % | bis 75 % |
| 10 bis 249 Mitarbeiter (KMU) | bis 50 % (mit TV bis 100 %) | bis 50 % |
| 250 bis 2.499 Mitarbeiter | bis 25 % (mit TV bis 50 %) | bis 25 % |
| Ab 2.500 Mitarbeiter | bis 15 % (mit TV bis 35 %) | bis 15 % |
TV = Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur einrichtungsbezogenen beruflichen Weiterbildung vorhanden
Der Lohnzuschuss wird für die Zeit gezahlt, in der der Mitarbeiter für die Weiterbildung freigestellt ist. Er setzt voraus, dass der Arbeitgeber das volle Arbeitsentgelt weiterzahlt und die Erstattung im Nachgang beantragt.
Das Qualifizierungsgeld: Lohnersatz bei Strukturwandel
Das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) wurde im April 2023 eingeführt und richtet sich an Betriebe, bei denen Beschäftigte wegen des Strukturwandels ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Es ersetzt bis zu 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts (bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind: bis zu 67 %).
- Voraussetzung: Betriebsvereinbarung oder tarifvertragliche Regelung zur Qualifizierung.
- Mindestens 10 % der Belegschaft müssen von Strukturwandel betroffen sein.
- Die Weiterbildung muss von einem AZAV-zertifizierten Träger durchgeführt werden.
- Der Antrag läuft über den Arbeitgeber beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit.
- Anspruchsdauer: für die gesamte Dauer der Weiterbildungsmaßnahme.
QCG oder Qualifizierungsgeld?
In der Praxis nutzen rund 90 % der geförderten Betriebe das klassische QCG. Das Qualifizierungsgeld lohnt sich vor allem dann, wenn die Freistellung mehrere Monate umfasst und der Arbeitgeber die Lohnlast nicht vollständig tragen kann. Für kürzere Online-Kurse mit flexiblen Arbeitszeiten ist das QCG einfacher zu erhalten.
Wie läuft der QCG-Antrag ab?
Der Antrag wird vom Arbeitgeber gestellt. Die Beantragung ist kostenlos und erfordert keine Gebühren. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Weiterbildung genehmigt sein.
- 1
Kontakt zum Arbeitgeber-Service
Sprechen Sie den Arbeitgeber-Service Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit an, mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Kursstart. Die Beratung ist kostenlos.
- 2
AZAV-zertifizierten Kurs wählen
Wählen Sie eine Weiterbildung bei einem AZAV-zugelassenen Bildungsträger. Halten Sie Kursinhalt, Dauer, Kosten und AZAV-Zulassungsnummer bereit.
- 3
Freistellungsvereinbarung schließen
Dokumentieren Sie die Einigung mit dem Mitarbeiter schriftlich: Kursziel, Zeitumfang, Freistellungsregelung und eventuelle Rückzahlungsklausel bei vorzeitiger Kündigung.
- 4
Antrag einreichen
Reichen Sie den Förderantrag beim Arbeitgeber-Service ein. Die Bearbeitungszeit beträgt üblicherweise 2 bis 4 Wochen. Digital ist die Antragstellung seit 2026 vollständig möglich.
- 5
Kurs absolvieren und abrechnen
Nach Abschluss der Weiterbildung reichen Sie den Teilnahmenachweis und die Kostenbelege ein. Die Erstattung von Kurskosten und Lohnzuschuss erfolgt dann durch die Agentur für Arbeit.
Als Arbeitnehmer aktiv werden
Obwohl der Antrag formal vom Arbeitgeber gestellt wird, können Sie als Arbeitnehmer die Initiative ergreifen: Recherchieren Sie einen passenden AZAV-Kurs, informieren Sie sich über die Förderquoten für Ihren Betrieb und sprechen Sie Ihren Arbeitgeber mit konkreten Zahlen und einem Vorschlag an.
Neuerungen beim QCG 2026
Das Qualifizierungschancengesetz wurde 2026 durch das Weiterbildungsgesetz 2025 und weitere Anpassungen fortgeschrieben. Die wichtigsten Neuerungen:
- Flexibilisierte Betriebsquote: Kleinbetriebe müssen nicht mehr die starre 20-%-Hürde erfüllen – der Zugang wurde vereinfacht.
- Vollständig digitale Antragstellung: Anträge können seit 2026 komplett online ohne Papierformulare eingereicht werden.
- Erweiterte Fördergründe: Klimatransformation und demografischer Wandel wurden als eigenständige Fördergründe ergänzt.
- Modulare Weiterbildungen: Micro-Credentials und modulare Qualifikationen sind ab 2026 leichter über das QCG förderbar.
- KI-Weiterbildungen: Schulungen zu Künstlicher Intelligenz haben bei der Bewilligung prioritären Status.
Zukunftsberufe haben Priorität
Weiterbildungen in den Bereichen Digitalisierung, KI, Green Tech, IT-Sicherheit und erneuerbare Energien werden 2026 vorrangig bewilligt. Wer seinen Arbeitgeber von einer solchen Qualifizierung überzeugen will, hat mit dem Verweis auf die hohen Förderquoten und die digitalen Zukunftsberufe gute Argumente.
Häufige Fragen zum Qualifizierungschancengesetz
Wer stellt den QCG-Antrag – Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
Den Antrag auf Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz stellt immer der Arbeitgeber beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist die Förderung jedoch nicht möglich – die Weiterbildung muss auf einer Vereinbarung zwischen beiden Seiten beruhen.
Wie hoch ist der Zuschuss zu den Kurskosten?
Die Förderquote richtet sich nach der Betriebsgröße: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern erhalten bis zu 100 % der Lehrgangskosten. Betriebe mit 10 bis 249 Mitarbeitern erhalten bis zu 50 %, mit einem Tarifvertrag bis zu 100 %. Unternehmen mit 250 bis 2.499 Mitarbeitern erhalten 25 % bis 50 %, ab 2.500 Mitarbeitern 15 % bis 35 %.
Was ist der Unterschied zwischen QCG und Qualifizierungsgeld?
Das Qualifizierungschancengesetz (§ 82 SGB III) ist ein Kostenzuschuss für Weiterbildungen, die über reine Anpassungsqualifizierung hinausgehen. Das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III, eingeführt 2023) ist eine Lohnersatzleistung für Beschäftigte, die wegen Strukturwandel ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können und in einer Vollzeitweiterbildung sind – ähnlich dem Kurzarbeitergeld.
Welche Weiterbildungen werden über das QCG gefördert?
Gefördert werden Weiterbildungen, die über reine Anpassungsqualifizierung am Arbeitsplatz hinausgehen, mindestens 120 Stunden umfassen und von einem AZAV-zertifizierten Bildungsträger durchgeführt werden. 2026 werden Weiterbildungen in den Bereichen Digitalisierung, KI, Green Tech und IT vorrangig bewilligt.
Kann das QCG mit anderen Förderungen kombiniert werden?
Ja, grundsätzlich ist eine Kombination möglich. Das QCG kann nicht mit dem Qualifizierungsgeld für dieselbe Maßnahme kombiniert werden, da es sich um konkurrierende Instrumente handelt. Eine Kombination mit betrieblichen Bildungsprogrammen oder Länderprogrammen ist möglich, sofern keine Doppelförderung entsteht.
Wie läuft der QCG-Antrag ab?
Schritt 1: Arbeitgeber nimmt Kontakt zum Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit auf, idealerweise mindestens 6 Wochen vor Kursbeginn. Schritt 2: Beratungsgespräch und Auswahl eines AZAV-zertifizierten Bildungsträgers. Schritt 3: Antragstellung mit Kursinhalt, Kostenkalkulation und Freistellungsvereinbarung. Schritt 4: Bescheid (in der Regel nach 2 bis 4 Wochen). Schritt 5: Abrechnung nach Kursabschluss mit Teilnahmenachweis.
