Das Bundesausbildungsförderungsgesetz – kurz BAföG – ist die wichtigste staatliche Förderleistung für Studierende und bestimmte Schülergruppen in Deutschland. Ziel ist es, dass der Bildungsweg nicht vom Einkommen der Eltern abhängt: Wessen Familie sich den Lebensunterhalt während des Studiums nicht leisten kann, soll trotzdem studieren können – finanziert vom Staat.
Das BAföG ist kein Stipendium und keine Sozialleistung im eigentlichen Sinne, sondern eine Ausbildungsförderung mit Darlehensanteil. Wer BAföG erhält, bekommt die Hälfte als echten, nicht rückzahlbaren Zuschuss – die andere Hälfte als zinsloses Darlehen, das erst Jahre nach dem Studium zurückgezahlt wird. Der maximale Rückzahlungsbetrag ist gesetzlich auf 10.010 Euro begrenzt.
2026 beträgt der Höchstsatz 992 Euro pro Monat. Wer ihn bekommt, wie das Elterneinkommen angerechnet wird und wie der Antrag funktioniert, steht in den folgenden Abschnitten.
Was ist BAföG?
Das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) finanziert den Lebensunterhalt während einer Ausbildung oder eines Studiums. Die monatliche Zahlung deckt Unterkunft, Lebenshaltung, Krankenversicherung und Studiengebühren ab. Es gibt zwei Varianten: Studenten-BAföG für Hochschulstudenten und Schüler-BAföG für bestimmte Schultypen.
Ein zentrales Merkmal des BAföG ist seine duale Natur: 50 Prozent des ausgezahlten Betrags sind ein Zuschuss, den Sie behalten dürfen. Die anderen 50 Prozent sind ein zinsloses Staatsdarlehen, das nach dem Studium zurückgezahlt werden muss – jedoch maximal 10.010 Euro insgesamt. Wer also über mehrere Semester BAföG in voller Höhe bezieht, hat oft mehr erhalten als er zurückzahlen muss; der Differenzbetrag ist dann endgültig erlassen.
Rechtsgrundlage
Das BAföG ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz geregelt. Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung sind die BAföG-Ämter der Studierendenwerke an den jeweiligen Hochschulorten. Das Darlehen wird vom Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingetrieben.
Wer hat Anspruch auf BAföG?
BAföG erhalten Personen, die eine förderungsfähige Ausbildung an einer anerkannten Institution absolvieren und deren Einkommen sowie das der Eltern bestimmte Schwellen nicht überschreitet. Außerdem ist der Anspruch an eine Altersgrenze geknüpft: Wer nach dem 45. Lebensjahr mit dem Studium beginnt, hat grundsätzlich keinen Anspruch.
Förderungsfähige Ausbildungsarten:
- Studium an Universitäten, Fachhochschulen, Berufsakademien und gleichgestellten Hochschulen
- Schulen für Berufe des Gesundheitswesens, Berufsfachschulen und Fachschulen (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Abendgymnasien, Kollegs und Berufsaufbauschulen (als Schüler-BAföG, vollständig als Zuschuss)
- Fachoberschulen und Fachgymnasien ab dem 10. Jahrgang, sofern der Schüler nicht bei den Eltern wohnt
- Masterstudium an einer deutschen oder europäischen Hochschule, wenn ein direkter fachlicher Zusammenhang zum Bachelorstudium besteht
- Studium im EU-Ausland und in der Schweiz als Auslands-BAföG
Altersgrenze und Erstausbildungsprinzip
BAföG wird grundsätzlich nur für eine erste Ausbildung oder ein erstes Studium gewährt. Wer bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt, hat in der Regel keinen Anspruch mehr – mit Ausnahmen, etwa wenn das Masterstudium direkt auf den Bachelor aufbaut. Die Altersgrenze für den Beginn einer geförderten Ausbildung liegt bei 45 Jahren.
Wie hoch ist das BAföG 2026?
Wie viel BAföG Sie erhalten, hängt von Ihrem persönlichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen der Eltern und Ihrem eigenen ab. Der maximale Bedarfssatz 2026 liegt für Studierende außerhalb des Elternhauses bei 992 Euro pro Monat.
| Bestandteil | Betrag / Monat | Hinweis |
|---|---|---|
| Grundbedarf (Lebensunterhalt) | 475 Euro | Für alle Studierenden |
| Wohnkostenpauschale | 380 Euro | Nur für Studierende außerhalb des Elternhauses |
| Krankenversicherungszuschlag | 109 Euro | Nur für gesetzlich Versicherte ohne Familienversicherung |
| Pflegeversicherungszuschlag | 28 Euro | Nur für gesetzlich Versicherte ohne Familienversicherung |
| Maximaler Gesamtbedarf | 992 Euro | Außerhalb des Elternhauses (inkl. KV/PV) |
| Maximaler Bedarf (bei Eltern wohnend) | 534 Euro | Kein Wohnkostenzuschlag |
| Kinderbetreuungszuschlag | +160 Euro | Pro Kind unter 10 Jahren, zusätzlich |
Der tatsächlich ausgezahlte Betrag ist in der Regel geringer als der maximale Bedarfssatz, weil das anrechenbare Einkommen der Eltern und eigene Einkünfte abgezogen werden. Nur wer die Einkommensgrenzen vollständig unterschreitet, erhält den vollen Satz.
Berechnung: Elterneinkommen, eigene Einkünfte und Freibeträge
Das BAföG-Amt berechnet individuell, wie viel Sie erhalten. Grundlage ist der Bedarfssatz aus der Tabelle oben. Davon wird anrechenbares Einkommen abgezogen, das aus drei Quellen stammt: Elterneinkommen, eigenes Einkommen und eigenes Vermögen.
Die wichtigsten Berechnungsregeln im Überblick:
Elterneinkommen (Bemessungszeitraum: vorvergangenes Kalenderjahr)
Das BAföG-Amt berücksichtigt das Nettoeinkommen beider Elternteile aus dem Kalenderjahr, das zwei Jahre vor dem Bewilligungszeitraum liegt. Von diesem Einkommen werden Freibeträge für die Eltern selbst (je nach Familienstand) sowie für Geschwisterkinder abgezogen. Der verbleibende Betrag wird auf den Förderbedarf angerechnet.
Eigenes Einkommen des Studierenden
Eigene Einkünfte dürfen 4.668 Euro pro Bewilligungszeitraum (zwölf Monate) betragen, ohne dass das BAföG gekürzt wird – das entspricht 389 Euro pro Monat. Hinzu kommt eine Werbungskostenpauschale. In der Praxis können viele Studierende mit einem Minijob bis zu 603 Euro brutto pro Monat verdienen, ohne den Anspruch zu verlieren.
Eigenes Vermögen
Studierende unter 30 Jahren dürfen bis zu 15.000 Euro Vermögen besitzen, ohne dass es angerechnet wird. Ab 30 Jahren gilt ein Freibetrag von 45.000 Euro. Dazu kommen Freibeträge für eigene Kinder und Ehegatten. Vermögen der Eltern wird nicht berücksichtigt.
Elternunabhängiges BAföG ab 30 Jahren
Ab dem 30. Lebensjahr spielt das Elterneinkommen keine Rolle mehr. Dasselbe gilt bei bestimmten Härtefällen, etwa wenn der Kontakt zu den Eltern nachweislich abgebrochen ist oder wenn Eltern dauerhaft im Ausland mit geringem Einkommen leben.
Zuschuss und Darlehen: Was muss ich zurückzahlen?
Das Studenten-BAföG besteht immer aus zwei Teilen: 50 Prozent Zuschuss und 50 Prozent zinsloses Staatsdarlehen. Wer zum Beispiel monatlich 800 Euro BAföG erhält, bekommt davon 400 Euro geschenkt und 400 Euro als Darlehen. Das Darlehen wird nach dem Studium zurückgezahlt – jedoch nie mehr als den gesetzlichen Höchstbetrag.
| Merkmal | Studenten-BAföG | Schüler-BAföG |
|---|---|---|
| Zusammensetzung | 50 % Zuschuss + 50 % Darlehen | 100 % Zuschuss (kein Darlehen) |
| Rückzahlungspflicht | Ja, für den Darlehensanteil | Nein |
| Maximale Rückzahlung | 10.010 Euro | Entfällt |
| Zinsen | 0 % (zinsfrei) | Entfällt |
| Beginn der Rückzahlung | 5 Jahre nach Förderungshöchstdauer | Entfällt |
| Monatliche Rate | Typischerweise 130 Euro | Entfällt |
Die Rückzahlung beginnt frühestens fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer Ihres Studiengangs, nicht nach dem tatsächlichen Studienende. Absolventen haben so Zeit, im Berufsleben anzukommen. Bei nachweislich geringem Einkommen ist eine Stundung möglich.
Wie lange wird BAföG gezahlt?
Das BAföG wird für die Förderungshöchstdauer gewährt, die der Regelstudienzeit entspricht. Bei einem sechssemestrigen Bachelor sind das drei Jahre, bei einem achtsemestrigen vier. Ab dem fünften Fachsemester prüft das BAföG-Amt, ob der Studienfortschritt angemessen ist.
- Bachelorstudium: Typischerweise 6 bis 8 Semester (3 bis 4 Jahre)
- Masterstudium: Typischerweise 2 bis 4 Semester (1 bis 2 Jahre)
- Verlängerung möglich bei: nachgewiesener Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung, Kinderbetreuung, Fachrichtungswechsel (einmalig) oder Studienabschlussdarlehen
- Leistungsnachweis nach dem 4. Fachsemester: Bescheinigung über erbrachte Studienleistungen nötig
Studienabschlussdarlehen
Wer die Förderungshöchstdauer überschritten hat, aber kurz vor dem Abschluss steht, kann ein Studienabschlussdarlehen beantragen – unabhängig vom Elterneinkommen. Es beträgt maximal 7.200 Euro und wird vollständig als Darlehen (nicht als Zuschuss) gewährt. Es soll helfen, das Studium abzuschließen, ohne in finanzielle Not zu geraten.
Wie beantrage ich BAföG? Schritt für Schritt
BAföG wird nicht automatisch gewährt. Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen, und zwar unmittelbar zu Studienbeginn: Rückwirkende Zahlungen sind nur für den Monat der Antragstellung möglich.
- 1
Zuständiges BAföG-Amt finden
Das BAföG wird beim Studierendenwerk (früher: Studentenwerk) am Hochschulort beantragt, nicht beim Bund. Suchen Sie auf der Website Ihrer Hochschule nach "BAföG-Amt" oder "Studierendenwerk". Viele Ämter bieten inzwischen auch eine digitale Antragstellung an.
- 2
Unterlagen zusammenstellen
Sie benötigen: Immatrikulationsbescheinigung, Personalausweis, Einkommensnachweise der Eltern (Steuerbescheide für das Vorvorjahr), eigene Kontoauszüge oder Einkommensnachweise, Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Wertpapiere), ggf. Bescheinigungen über Kindergeld, Unterhalt oder eigene Kinder.
- 3
Antrag ausfüllen
Der BAföG-Antrag besteht aus mehreren Formularen – einem Hauptformular für den Studierenden und Ergänzungsformularen für Elterneinkommen, Vermögen und ggf. Geschwister. Die Formulare sind auf der Website des BAföG-Amts oder auf bafoeg.de erhältlich. Tipp: Nutzen Sie den Online-Antrag "BAföG Digital", der durch die Formulare führt.
- 4
Antrag einreichen und Bewilligungsbescheid abwarten
Der Antrag wird beim BAföG-Amt eingereicht. Die Bearbeitungszeit beträgt häufig acht bis zwölf Wochen. Sobald der Bescheid vorliegt, prüfen Sie die angerechneten Einnahmen und den bewilligten Betrag sorgfältig. Bei Unklarheiten oder Fehlern können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
- 5
Weiterförderung beantragen
BAföG wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Nach dem vierten Fachsemester legen Sie außerdem einen Leistungsnachweis vor (z. B. ausgefülltes Formular 05 der Hochschule), das belegt, dass Sie ausreichend Studienleistungen erbracht haben.
Kein rückwirkender Anspruch
BAföG wird nur ab dem Monat der Antragstellung gezahlt – nicht rückwirkend. Wer erst im dritten Studiensemester einen Antrag stellt, verliert den Anspruch für die ersten zwei Semester endgültig. Stellen Sie den Antrag daher sofort zu Studienbeginn, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen – der Antrag kann später ergänzt werden.
Auslands-BAföG: Studium im Ausland fördern lassen
Wer in Deutschland BAföG-berechtigt ist, kann diesen Anspruch häufig auch für ein Studium im Ausland nutzen. Das Auslands-BAföG wird von spezialisierten Ämtern bearbeitet, nicht vom lokalen Studierendenwerk. Es gelten höhere Bedarfssätze und ein zusätzlicher Reisekostenzuschuss.
- Gesamtes Studium im EU-Ausland oder in der Schweiz ist förderungsfähig
- Reisekostenzuschuss: 250 Euro (Europa) oder 500 Euro (außerhalb Europas) pro Hinreise
- Antrag bei einem der 18 spezialisierten Auslands-BAföG-Ämter in Deutschland
- Höhere Bedarfssätze je nach Zielland (Lebenshaltungskosten werden berücksichtigt)
- Auch ein Auslandssemester während eines inländischen Studiums kann gefördert werden
Häufige Fragen zum BAföG
Wie viel BAföG bekomme ich 2026 maximal?
Der maximale BAföG-Satz beträgt 2026 für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, 992 Euro pro Monat. Er setzt sich zusammen aus dem Bedarfssatz für den Lebensunterhalt (475 Euro), einem Wohnkostenzuschuss (380 Euro), einem Krankenversicherungszuschlag (109 Euro) und einem Pflegeversicherungszuschlag (28 Euro). Wer noch bei den Eltern wohnt, erhält maximal 534 Euro.
Muss ich BAföG zurückzahlen?
Nur zur Hälfte. Das BAföG besteht aus einem Zuschuss (50 Prozent) und einem zinslosen Staatsdarlehen (50 Prozent). Den Zuschussteil müssen Sie nie zurückzahlen. Das Darlehen ist auf maximal 10.010 Euro gedeckelt – unabhängig davon, wie viel Sie insgesamt erhalten haben. Die Rückzahlung beginnt frühestens fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, in der Regel in monatlichen Raten von 130 Euro.
Welche Einkommensgrenzen gelten beim BAföG?
Das BAföG berücksichtigt das Nettoeinkommen der Eltern aus dem vorvergangenen Kalenderjahr (dem sogenannten Bemessungszeitraum). Grob gilt: Bei einem elterlichen Jahresnettoeinkommen von unter rund 20.500 Euro erhalten Studierende den vollen Satz; bis zu rund 40.000 Euro gibt es zumindest einen Teilbetrag. Zusätzlich dürfen Studierende selbst bis zu 389 Euro pro Monat (4.668 Euro pro Jahr) verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.
Kann ich BAföG beantragen, wenn ich bereits arbeite?
Ja. Studierende dürfen neben dem BAföG bis zu 389 Euro pro Monat (nach Pauschalen) eigenes Einkommen erzielen, ohne dass der BAföG-Anspruch sinkt. Was darüber hinausgeht, wird angerechnet. Bei Minijobs liegt die Grenze in der Praxis häufig bei 603 Euro brutto monatlich, da der Mini-Job-Freibetrag und die pauschale Werbungskostenpauschale zusammenwirken.
Wie lange bekomme ich BAföG?
BAföG wird für die sogenannte Förderungshöchstdauer gewährt – das entspricht in der Regel der Regelstudienzeit. Bei einem Bachelorstudium sind das typischerweise sechs bis acht Semester, bei einem Masterstudium zwei bis vier Semester. Wer länger studiert, hat grundsätzlich keinen Anspruch mehr, kann aber in bestimmten Fällen (Krankheit, Schwangerschaft, Pflegeaufgaben) einen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Kann ich BAföG auch für ein Auslandsstudium bekommen?
Ja. Wer in Deutschland grundsätzlich BAföG-berechtigt ist, kann auch für ein Studium im EU-Ausland oder in der Schweiz Auslands-BAföG erhalten. Der Antrag wird nicht beim Studentenwerk, sondern bei einem der 18 spezialisierten Auslands-BAföG-Ämter gestellt. Zusätzlich zu den normalen Sätzen gibt es einen Reisekostenzuschuss von bis zu 500 Euro (außerhalb Europas). Das gesamte Bachelorstudium kann im EU-Ausland gefördert werden.
Gilt BAföG auch für Schülerinnen und Schüler?
Ja – das sogenannte Schüler-BAföG gilt für bestimmte Schularten, vor allem für Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen und Fachoberschulen ab dem 10. Jahrgang. Ein wesentlicher Unterschied: Beim Schüler-BAföG handelt es sich vollständig um einen Zuschuss – es gibt kein Darlehen und damit keine Rückzahlungspflicht.
