Energie Zuletzt aktualisiert: 3. August 2026

KfW 458 Heizungsförderung 2026 – 30 % Grundförderung und was seit Juli dazukommt

Auf einen Blick

Das KfW-Programm 458 ist der zentrale Zuschuss für den Heizungstausch im Wohngebäude. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Wer eine alte fossile Heizung ersetzt, bekommt zusätzlich den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 %, Haushalte mit niedrigem Einkommen den Einkommensbonus von bis zu 40 %. Gerechnet wird auf einen Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen: Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen, dafür gibt es einen Familienzuschlag auf die Einkommensgrenzen.

Wärmepumpe an einem sanierten Einfamilienhaus
Der Zuschuss wird nicht auf die Rechnungssumme gerechnet, sondern auf einen gedeckelten Förderhöchstbetrag. Bild: KI generiert

Wer seine Öl- oder Gasheizung gegen eine Wärmepumpe, eine Biomasseheizung oder einen Wärmenetzanschluss tauscht, beantragt den Zuschuss bei der KfW. Das Produkt heißt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458) und ist Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Es ersetzt die frühere Zuständigkeit des BAFA für den Heizungstausch, während das BAFA weiterhin die Maßnahmen an der Gebäudehülle bearbeitet.

Zum 21. Juli 2026 hat die Bundesregierung die Förderbedingungen neu gefasst. Die Grundförderung ist unverändert geblieben, die Bonusstruktur nicht. Zwei Boni sind ersatzlos gestrichen, ein dritter wurde abgesenkt und mit einem Absenkungspfad versehen. Gleichzeitig sind die Einkommensgrenzen für Familien angehoben worden.

Dieser Artikel erklärt die aktuellen Fördersätze, die Deckelung der förderfähigen Kosten, die Voraussetzungen der einzelnen Boni und den Antragsweg. Er benennt außerdem die zwei Punkte, an denen die meisten Anträge scheitern: die Reihenfolge von Vertrag und Antrag und der Haushaltsvorbehalt.

Fördersätze 2026: Grundförderung und die beiden verbliebenen Boni

Die Förderung setzt sich aus einer Grundförderung und zwei Boni zusammen. Beide Boni sind an Bedingungen geknüpft, die längst nicht jeder Haushalt erfüllt. Wer weder eine alte fossile Heizung ersetzt noch unter die Einkommensgrenzen fällt, erhält die 30 % Grundförderung und sonst nichts.

FörderbausteinHöheVoraussetzung
Grundförderung30 %Für alle förderfähigen Heizungsanlagen
Klimageschwindigkeitsbonus16 %Austausch einer alten fossilen Heizung, siehe unten
Einkommensbonus Stufe 140 %Zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro
Einkommensbonus Stufe 230 %Zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro
Einkommensbonus Stufe 310 %Zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 50.000 Euro
EffizienzbonusEntfallenZum 21. Juli 2026 gestrichen
EmissionsminderungszuschlagEntfallenZum 21. Juli 2026 gestrichen

Die Summe der Bausteine ist gedeckelt

Rechnerisch ergäben Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und höchster Einkommensbonus zusammen 86 %. So viel wird nicht ausgezahlt. Bei selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern ist der Fördersatz auf 70 % gedeckelt. Nur für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 30.000 Euro liegt die Obergrenze bei 80 %.

Klimageschwindigkeitsbonus: 16 % und ein fester Absenkungspfad

Der Klimageschwindigkeitsbonus belohnt den frühen Austausch einer noch funktionierenden fossilen Heizung. Er beträgt 16 % der förderfähigen Gesamtkosten und ist der Baustein mit dem klarsten Zeitdruck, denn seine Höhe ist bereits jetzt für die kommenden Jahre festgeschrieben.

  • Voraussetzung: Austausch einer funktionsfähigen Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung
  • Alternativ: Austausch einer mindestens 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung
  • Die alte Anlage muss fachgerecht entsorgt werden, der Nachweis gehört zu den Unterlagen
  • Höhe bis 31. Januar 2027: 16 % der förderfähigen Gesamtkosten
  • Ab 1. Februar 2027 sinkt der Bonus halbjährlich um 4 Prozentpunkte
  • Ab 1. August 2028 entfällt der Klimageschwindigkeitsbonus vollständig

Wer wartet, verliert Geld nach Fahrplan

Die Absenkung ist keine Ankündigung, sondern Teil der Förderbedingungen. Wer den Antrag erst nach dem 31. Januar 2027 stellt, bekommt 4 Prozentpunkte weniger, ein halbes Jahr später noch einmal 4 Prozentpunkte weniger. Bei einem Förderhöchstbetrag von 28.000 Euro sind 4 Prozentpunkte 1.120 Euro. Zusätzlich sinkt ab dem 1. Februar 2027 der Förderhöchstbetrag selbst.

Einkommensbonus und der neue Familienzuschlag

Der Einkommensbonus steht selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern zu. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, nicht das Bruttoeinkommen. Neu ist seit dem 21. Juli 2026 der Familienzuschlag: Für Haushalte mit minderjährigen Kindern erhöht sich die Bemessungsgrenze pauschal und einmalig um 10.000 Euro. Damit verschieben sich alle drei Stufen nach oben.

BonusHaushalt ohne KinderHaushalt mit Kindern
40 % Einkommensbonusbis 30.000 Euro zvEbis 40.000 Euro zvE
30 % Einkommensbonusbis 40.000 Euro zvEbis 50.000 Euro zvE
10 % Einkommensbonusbis 50.000 Euro zvEbis 60.000 Euro zvE
Kein Einkommensbonusüber 50.000 Euro zvEüber 60.000 Euro zvE

zvE = zu versteuerndes Einkommen des Haushalts. Der Familienzuschlag von 10.000 Euro ist pauschal und einmalig, er steigt also nicht mit der Zahl der Kinder.

Förderhöchstbetrag: worauf der Prozentsatz überhaupt gerechnet wird

Der häufigste Rechenfehler bei der Heizungsförderung ist, den Fördersatz auf die tatsächliche Rechnung anzuwenden. Die KfW rechnet auf einen gedeckelten Betrag. Kostet die Wärmepumpe mit allen Umfeldmaßnahmen 40.000 Euro, sind davon im Einfamilienhaus 28.000 Euro förderfähig, der Rest bleibt beim Eigentümer.

WohneinheitFörderfähige Höchstkosten
1. Wohneinheit28.000 Euro
2. bis 6. Wohneinheitje 15.000 Euro
Ab der 7. Wohneinheitje 8.000 Euro

Ab Februar 2027 sinkt auch der Höchstbetrag

Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro. Diese Absenkung trifft jeden Antragsteller, unabhängig von Einkommen und Heizungsart, und sie wirkt zusätzlich zur Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus.

Rechenbeispiel: Wärmepumpe im selbstgenutzten Einfamilienhaus

Eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern und 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen ersetzt eine 22 Jahre alte Gasheizung durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Die Gesamtkosten inklusive Umfeldmaßnahmen und Baubegleitung liegen bei 36.000 Euro.

  1. 1Förderfähig sind 28.000 Euro, nicht die vollen 36.000 Euro Rechnungssumme.
  2. 2Grundförderung 30 %: Der Anspruch entsteht unabhängig von Einkommen und Altanlage.
  3. 3Klimageschwindigkeitsbonus 16 %: Die Gasheizung ist älter als 20 Jahre und wird fachgerecht entsorgt.
  4. 4Einkommensbonus 30 %: Mit Familienzuschlag liegt die Grenze für diese Stufe bei 50.000 Euro, das Haushaltseinkommen darunter.
  5. 5Rechnerische Summe: 76 %. Ausgezahlt wird der gedeckelte Satz von 70 %, also 19.600 Euro auf die förderfähigen 28.000 Euro.
  6. 6Eigenanteil: 16.400 Euro, für die der Ergänzungskredit KfW 358 zinsverbilligt zur Verfügung steht.

Der Deckel entscheidet, nicht der Prozentsatz

70 % klingen nach zwei Dritteln der Kosten. Bezogen auf die tatsächliche Rechnung von 36.000 Euro sind es rund 54 %. Wer den Eigenanteil realistisch planen will, rechnet zuerst den Förderhöchstbetrag aus und erst danach den Prozentsatz. Den nicht geförderten Teil können Sie über den Ergänzungskredit KfW 358 finanzieren.

Wer antragsberechtigt ist und was gefördert wird

Das Programm 458 richtet sich an Privatpersonen. Wohnungsunternehmen, Vereine und andere juristische Personen nutzen das Programm 459. Eine Besonderheit betrifft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Sie ist im Programm 458 ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch ihre Gesellschafter.

  • Antragsberechtigt: private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden
  • Antragsberechtigt: Wohnungseigentümergemeinschaften für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
  • Antragsberechtigt: Eigentümer von Eigentumswohnungen für Maßnahmen im Sondereigentum
  • Ausgeschlossen: Gesellschaften bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter
  • Geförderte Anlagen: solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • Geförderte Anlagen: Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik
  • Geförderte Anlagen: Anschluss an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz
  • Zusätzlich förderfähig: Fachplanung und Baubegleitung, akustische Fachplanung, Umfeldmaßnahmen

Antragsweg Schritt für Schritt

Die Reihenfolge ist bei der Heizungsförderung wichtiger als bei den meisten anderen Programmen. Ein unterschriebener Auftrag ohne aufschiebende Bedingung kostet die gesamte Förderung, weil das Vorhaben dann als begonnen gilt.

  1. 1Expertin oder Experten für Energieeffizienz beauftragen und die Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen.
  2. 2Angebot des Fachbetriebs einholen und den Liefer- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden Bedingung abschließen, sodass er erst mit der Förderzusage wirksam wird.
  3. 3Im Kundenportal Meine KfW registrieren und den Zuschussantrag mit der Bestätigungsnummer stellen.
  4. 4Förderzusage abwarten. Erst danach darf mit der Umsetzung begonnen werden.
  5. 5Heizung einbauen lassen. Für die Umsetzung stehen 36 Monate ab der Zusage zur Verfügung.
  6. 6Identifizierung durchführen und die Nachweise über das Kundenportal einreichen, damit der Zuschuss ausgezahlt wird.

Haushaltsvorbehalt: es gibt keinen Rechtsanspruch

Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass die Förderung unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel steht und ein Rechtsanspruch grundsätzlich nicht besteht. Planen Sie deshalb keine Finanzierung, die ohne den Zuschuss nicht tragfähig wäre, und beginnen Sie die Maßnahme erst nach der Zusage.

Kombination mit anderen Programmen

Die Heizungsförderung deckt nur die Heizung ab. Für Dämmung, Fenster und Lüftung ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen beim BAFA zuständig, für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus der Kreditweg über die KfW. Diese Wege lassen sich am selben Gebäude nutzen, aber nicht für dieselbe Maßnahme.

  • Gebäudehülle: über die BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA, dort gelten 15 % Grundzuschuss und eigene Kostenobergrenzen
  • Komplettsanierung: über den KfW-Kredit 261 mit Tilgungszuschuss statt über den Heizungszuschuss
  • Restfinanzierung: über den Ergänzungskredit KfW 358, der zinsverbilligt auf den Zuschuss aufsetzt
  • Landesförderung: In Hamburg stockt die IFB den Grundzuschuss unter bestimmten Bedingungen um 20 Prozentpunkte auf
  • Steuerbonus nach § 35c EStG: nicht kombinierbar mit einer direkten Förderung für dieselbe Maßnahme

Anträge bis zum 20. Juli 2026 laufen nach altem Recht

Wer den Antrag vor dem Stichtag gestellt hat, wird nach den bisherigen Bedingungen beschieden. Bereits erteilte Zusagen sind von der Neuregelung nicht betroffen, und Anträge, die zum Stichtag noch in Prüfung waren, werden zugesagt, wenn die Voraussetzungen bei Einreichung erfüllt waren. Für alle neuen Anträge gilt ausschließlich die Fassung vom 21. Juli 2026.

Häufige Fragen zur KfW-Heizungsförderung 458

Wie hoch ist die KfW-Heizungsförderung 2026 maximal?

Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Dazu kommen der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % und der Einkommensbonus von bis zu 40 %. Nach oben ist der Fördersatz gedeckelt: Bei selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern liegt die Obergrenze bei 70 %, für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 30.000 Euro bei 80 %.

Welche Kosten sind förderfähig und wo liegt die Obergrenze?

Der Förderhöchstbetrag liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit. Im Mehrfamilienhaus kommen für die zweite bis sechste Wohneinheit je 15.000 Euro dazu, ab der siebten Wohneinheit je 8.000 Euro. Der Zuschuss wird auf diesen gedeckelten Betrag gerechnet, nicht auf die tatsächliche Rechnungssumme. Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.

Was hat sich zum 21. Juli 2026 geändert?

Der Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag sind ersatzlos entfallen. Der Klimageschwindigkeitsbonus wurde auf 16 % festgelegt und sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Neu ist der Familienzuschlag: Für Haushalte mit minderjährigen Kindern erhöhen sich die Einkommensgrenzen des Einkommensbonus pauschal um 10.000 Euro. Anträge, die bis zum 20. Juli 2026 gestellt wurden, laufen nach den bisherigen Bedingungen weiter.

Wer darf den Zuschuss beantragen?

Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie Eigentümer von Eigentumswohnungen für Maßnahmen im Sondereigentum. Ausgeschlossen sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter. Unternehmen und Wohnungsgesellschaften nutzen stattdessen das Programm 459.

Muss der Antrag vor dem Vertragsabschluss gestellt werden?

Ja. Zuerst beauftragen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz und erhalten die Bestätigung zum Antrag. Den Liefer- oder Leistungsvertrag schließen Sie mit einer aufschiebenden Bedingung ab, sodass er erst mit der Förderzusage wirksam wird. Erst danach stellen Sie den Antrag im Kundenportal Meine KfW.

Welche Heizungen werden gefördert?

Gefördert werden solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Förderfähig sind außerdem Fachplanung und Baubegleitung, die akustische Fachplanung und Umfeldmaßnahmen.

Verwandte Förderprogramme

Verwendete Quellen

Stand 3. August 2026. Förderkonditionen ändern sich laufend, verbindlich sind die genannten Quellen und die Auskunft der zuständigen Stelle.