Die Heizungsförderung des Bundes ist nach Antragstellergruppen aufgeteilt. Privatpersonen beantragen über das Programm 458, Unternehmen und juristische Personen über das Programm 459, Nichtwohngebäude über das Programm 522 und Kommunen über das Programm 422. Der Fördergegenstand ist derselbe, die Konditionen sind es nicht.
Der praktisch wichtigste Unterschied: Im Programm 459 gibt es keine Boni. Der Klimageschwindigkeitsbonus und der Einkommensbonus sind Instrumente für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Wer über das Unternehmensprogramm beantragt, erhält die Grundförderung von 30 % und damit den Satz, mit dem im Programm 458 auch derjenige startet, der keinen Bonus erfüllt.
Dieser Artikel klärt zuerst die Zuordnung, denn dort passieren die meisten Fehler. Danach folgen die Konditionen, die Ausschlüsse bei den Anlagen und der Antragsweg über das Kundenportal.
458 oder 459? Die Zuordnung nach Rechtsform
Ob das Gebäude vermietet ist, entscheidet nicht über die Programmnummer. Entscheidend ist, wer der Antragsteller ist. Eine Vermieterin, die als Privatperson eine Eigentumswohnung vermietet, ist eine natürliche Person und beantragt über das Programm 458. Sobald eine Gesellschaft dahintersteht, greift das Programm 459.
| Antragsteller | Zuständiges Programm | Fördersatz |
|---|---|---|
| Privatperson, selbstnutzend | KfW 458 | 30 % plus mögliche Boni |
| Privatperson, vermietend | KfW 458 | 30 % Grundförderung |
| Wohnungseigentümergemeinschaft | KfW 458 | 30 % plus mögliche Boni |
| Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | KfW 459 | 30 % |
| Wohnungsunternehmen, Immobiliengesellschaft | KfW 459 | 30 % |
| Einzelunternehmen, Freiberufler | KfW 459 | 30 % |
| Verein, gemeinnützige Organisation | KfW 459 | 30 % |
| Contractor (Wärmelieferung für Dritte) | KfW 459 | 30 % |
Die GbR ist der klassische Stolperstein
Im Programm 458 sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausdrücklich ausgeschlossen, und der Ausschluss erstreckt sich auf ihre Gesellschafter. Wer ein Mietshaus zu zweit als GbR hält, kann den Antrag also nicht als Privatperson stellen. Prüfen Sie die Rechtsform, bevor Sie die Bestätigung zum Antrag erstellen lassen, denn sie gehört bereits in diese Unterlage.
Konditionen: 30 % auf einen gestaffelten Höchstbetrag
Der Zuschuss beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Der Prozentsatz wird nicht auf die Rechnungssumme angewendet, sondern auf einen nach Wohneinheiten gestaffelten Förderhöchstbetrag. Bei einem Mehrfamilienhaus summiert sich dieser Betrag über die Wohneinheiten auf.
| Wohneinheit | Förderfähige Höchstkosten | Zuschuss bei 30 % |
|---|---|---|
| 1. Wohneinheit | 28.000 Euro | 8.400 Euro |
| 2. bis 6. Wohneinheit | je 15.000 Euro | je 4.500 Euro |
| Ab der 7. Wohneinheit | je 8.000 Euro | je 2.400 Euro |
Ein Zwölf-Parteien-Haus kommt damit auf 28.000 Euro plus fünfmal 15.000 Euro plus sechsmal 8.000 Euro, zusammen 151.000 Euro förderfähige Kosten und 45.300 Euro Zuschuss. Liegen die tatsächlichen Kosten darüber, bleibt der Rest beim Eigentümer.
Ab Februar 2027 sinken die Höchstbeträge halbjährlich
Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 sinkt der Förderhöchstbetrag halbjährlich zum 1. Februar und zum 1. August um jeweils 750 Euro. Bei größeren Beständen, die über mehrere Jahre saniert werden, verändert das die Kalkulation der späteren Bauabschnitte. Wer die Reihenfolge der Objekte noch frei wählen kann, zieht Anträge nach vorn.
Geförderte Anlagen und ausdrückliche Ausschlüsse
Der Katalog der förderfähigen Anlagen entspricht dem des Programms 458. Wichtiger für die Praxis sind die Ausschlüsse, weil sie gerade bei größeren Beständen und bei technisch ambitionierten Lösungen greifen.
- Gefördert: solarthermische Anlagen
- Gefördert: Biomasseheizungen
- Gefördert: elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Gefördert: Brennstoffzellenheizungen und wasserstofffähige Heizungen
- Gefördert: innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
- Gefördert: Anschluss an ein Gebäudenetz oder an ein Wärmenetz
- Ausgeschlossen: Eigenbauanlagen
- Ausgeschlossen: Prototypen mit weniger als vier gebauten Exemplaren
- Ausgeschlossen: gebrauchte Anlagen
Nichtwohngebäude laufen über ein anderes Produkt
Das Programm 459 gilt für Wohngebäude. Für Nichtwohngebäude im Unternehmenseigentum ist das Produkt 522 zuständig, für Kommunen das Produkt 422. Bei gemischt genutzten Objekten entscheidet die Einordnung des Gebäudes, nicht die Nutzung einzelner Flächen. Klären Sie das vor der Beauftragung der Fachplanung.
Antragsweg über das Kundenportal
Der Antrag wird direkt bei der KfW gestellt, nicht über eine Hausbank. Voraussetzung ist die Registrierung des Unternehmens im Kundenportal Meine KfW. Bei hohem Andrang schaltet die KfW eine virtuelle Warteschlange vor das Portal.
- 1Unternehmen im Kundenportal Meine KfW registrieren und die Vertretungsberechtigung hinterlegen.
- 2Expertin oder Experten für Energieeffizienz beauftragen und die Bestätigung zum Antrag erstellen lassen.
- 3Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender Bedingung abschließen, damit das Vorhaben nicht als begonnen gilt.
- 4Zuschussantrag im Kundenportal stellen. Der Antrag muss vor dem Maßnahmenbeginn eingereicht sein.
- 5Nach der Zusage umsetzen. Für die Umsetzung stehen 36 Monate zur Verfügung.
- 6Nachweise einreichen: innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage und innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung.
Haushaltsvorbehalt gilt auch hier
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung eines Sanierungsfahrplans bedeutet das: Der Zuschuss ist eine Erwartung, keine gesicherte Einnahme. Bei mehrjährigen Programmen mit vielen Objekten sollte für jedes Objekt ein eigener Antrag vor Maßnahmenbeginn stehen, statt auf eine Rahmenzusage zu setzen.
Warum Landesprogramme für Vermieter besonders interessant sind
Weil auf der Bundesebene die Boni fehlen, ist der Abstand zwischen selbstnutzenden Eigentümern und der Vermieterseite groß. Einzelne Länder gleichen das gezielt aus. Hamburg ist das bekannteste Beispiel: Die IFB Hamburg gewährt einen eigenen Zuschuss auf Wärmepumpen, der auf die Bundesgrundförderung aufsetzt.
- Hamburg: 20 % Zuschuss der IFB auf Wärmepumpen, maximal 9.000 Euro je Wohneinheit
- Nordrhein-Westfalen: Zuschüsse für Erdwärmebohrungen, Lüftungsanlagen und Wärmeübergabestationen über progres.nrw
- Vor jedem Antrag prüfen, ob das Landesprogramm einen eigenen Antrag vor Maßnahmenbeginn verlangt
- Kumulierungsgrenzen beachten: Landesrichtlinien deckeln die Gesamtförderquote häufig ausdrücklich
Zwei Anträge, zwei Fristen, eine Reihenfolge
Wer Bundes- und Landesförderung kombiniert, braucht für beide einen Antrag vor Vorhabenbeginn. Die aufschiebende Bedingung im Vertrag muss deshalb auf beide Bewilligungen abstellen, nicht nur auf die KfW. Details zum Hamburger Weg stehen im Artikel zur Hamburger Heizungsförderung.
Häufige Fragen zur KfW-Heizungsförderung 459
Wie hoch ist der Zuschuss im KfW-Programm 459?
Der Zuschuss beträgt 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Anders als im Programm 458 für Privatpersonen gibt es keine zusätzlichen Boni. Weder der Klimageschwindigkeitsbonus noch der Einkommensbonus stehen Unternehmen zu, und der Effizienzbonus wurde ohnehin zum 21. Juli 2026 gestrichen.
Bin ich als privater Vermieter im Programm 459 richtig?
In der Regel nicht. Private Vermieterinnen und Vermieter als natürliche Personen nutzen das Programm 458 für Privatpersonen. Das Programm 459 richtet sich an Unternehmen, juristische Personen und Contractoren, darunter Einzelunternehmen und Freiberufler, Wohnungsunternehmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Vereine und gemeinnützige Organisationen.
Warum ist die GbR hier antragsberechtigt und im Programm 458 nicht?
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Programm 458 ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch ihre Gesellschafter. Sie wird der Unternehmensseite zugeordnet und beantragt daher über das Programm 459. Für Eigentümergemeinschaften, die als GbR organisiert sind, ist das ein entscheidender Unterschied im Antragsweg.
Wie hoch sind die förderfähigen Kosten je Wohneinheit?
Der Förderhöchstbetrag liegt bei 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, bei je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und bei je 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Für Anträge ab dem 1. Februar 2027 sinken diese Beträge halbjährlich zum 1. Februar und zum 1. August um jeweils 750 Euro.
Welche Anlagen sind ausgeschlossen?
Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen, Prototypen mit weniger als vier gebauten Exemplaren sowie gebrauchte Anlagen. Gefördert werden dagegen solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Welche Fristen gelten nach der Zusage?
Das Vorhaben muss innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage umgesetzt sein. Die Nachweise sind innerhalb von 36 Monaten nach der Zusage und innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung einzureichen. Der Antrag selbst muss vor dem Maßnahmenbeginn gestellt werden.
Verwandte Förderprogramme
Verwendete Quellen
- KfW: Heizungsfoerderung fuer Unternehmen – Wohngebaeude (459), Produktseite
- KfW: Aktuelle Informationen zur Heizungsfoerderung, Produktnummern 458, 459, 522 und 422
- KfW: Programm 458 mit dem Ausschluss der GbR
Stand 3. August 2026. Förderkonditionen ändern sich laufend, verbindlich sind die genannten Quellen und die Auskunft der zuständigen Stelle.
