Gesundheit Zuletzt aktualisiert: 3. August 2026

Medizinische Reha der Rentenversicherung – wer sie bekommt und was sie kostet

Auf einen Blick

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 9 bis 15 SGB VI. Zuständig ist sie, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist und die Reha das voraussichtlich abwenden oder bessern kann. Dazu müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, in der Regel sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren. Während der Reha zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld in Höhe von 68 oder 75 Prozent der Berechnungsgrundlage. Die stationäre Zuzahlung beträgt 10 Euro je Kalendertag, höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr.

Rehabilitationsklinik mit Therapieraum und Trainingsgeräten
Die Rentenversicherung finanziert Reha nicht wegen der Diagnose, sondern wegen ihrer Wirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Bild: KI generiert

Die gesetzliche Rentenversicherung ist der größte Träger der medizinischen Rehabilitation in Deutschland. Sie handelt dabei nicht aus Fürsorge, sondern aus Eigeninteresse: Jede Erwerbsminderungsrente, die durch eine Reha vermieden oder hinausgeschoben wird, entlastet ihren Haushalt. Genau dieser Zweck steht in § 9 Absatz 1 SGB VI, und er erklärt fast alle Besonderheiten des Verfahrens.

Das Gesetz formuliert dazu zwei Rangfolgen. Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe, und die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder erst später zu erbringen wären. Der geläufige Satz „Reha vor Rente“ ist also kein Verwaltungsgrundsatz, sondern steht so sinngemäß im Gesetz.

Dieser Artikel führt durch die beiden Voraussetzungsblöcke, die Sperrfrist von vier Jahren, die Klinikauswahl, das Übergangsgeld und die Zuzahlung. Jede Zahl ist mit ihrer Fundstelle benannt, weil sich Fördersätze und Grenzwerte in diesem Bereich jährlich verschieben.

Rentenversicherung oder Krankenkasse: wer für die Reha zahlt

Beide Träger finanzieren medizinische Rehabilitation, aber aus unterschiedlichen Gründen. Die Rentenversicherung fragt nach der Erwerbsfähigkeit, die Krankenkasse nach der Krankheit. Das Gesetz löst den Konflikt eindeutig zugunsten der Rentenversicherung: Nach § 40 Absatz 4 SGB V erbringt die Krankenkasse Rehabilitationsleistungen nur, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.

MerkmalRentenversicherungKrankenkasse
Rechtsgrundlage§§ 9 bis 15 SGB VI§ 40 SGB V
LeitfrageIst die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert?Ist die Reha zur Behandlung der Krankheit nötig?
RangverhältnisVorrangig zuständigNachrangig, § 40 Absatz 4 SGB V
Typische FälleErwerbstätige mit PflichtbeiträgenRentnerinnen und Rentner, Kinder, fehlende Beitragszeiten
EntgeltersatzÜbergangsgeld nach §§ 20, 21 SGB VIKrankengeld oder Übergangsgeld der Krankenkasse
Zuzahlung stationär10 Euro je Kalendertag, höchstens 42 Tage im Jahr10 Euro je Kalendertag nach § 40 Absatz 5 SGB V

Sie müssen den richtigen Träger nicht selbst finden

§ 14 SGB IX verpflichtet den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu prüfen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag weiter, statt ihn abzulehnen. Ein Antrag bei der falschen Stelle kostet Sie also Zeit, aber nicht den Anspruch.

Die zwei Voraussetzungsblöcke: § 10 und § 11 SGB VI

Ein Reha-Antrag wird an zwei getrennten Prüfstellen entschieden. Die persönlichen Voraussetzungen betreffen den Gesundheitszustand, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen das Beitragskonto. Beide müssen erfüllt sein. Wer medizinisch dringend eine Reha braucht, aber keine ausreichenden Beitragszeiten hat, bekommt sie nicht von der Rentenversicherung, sondern muss sich an die Krankenkasse wenden.

Persönliche Voraussetzungen nach § 10 SGB VI

§ 10 Absatz 1 SGB VI verlangt, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist. Hinzukommen muss eine Prognose: Die Leistung muss voraussichtlich eine drohende Minderung abwenden, eine bereits eingetretene Minderung wesentlich bessern oder wiederherstellen oder bei teilweiser Erwerbsminderung den bisherigen Arbeitsplatz erhalten beziehungsweise einen neuen ermöglichen. Eine Diagnose allein genügt also nicht. Entscheidend ist ihre Wirkung auf das Erwerbsleben.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach § 11 SGB VI

§ 11 kennt mehrere gleichwertige Wege. Es genügt, wenn einer davon offensteht. Absatz 1 nennt die beiden großen Fälle, Absatz 2 öffnet die Tür für medizinische Rehabilitation deutlich weiter.

FundstelleVoraussetzung
§ 11 Absatz 1 Nummer 1Die Wartezeit von 15 Jahren ist erfüllt.
§ 11 Absatz 1 Nummer 2Es wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen.
§ 11 Absatz 2 Nummer 1In den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung liegen sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
§ 11 Absatz 2 Nummer 2Innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung wurde eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt, oder es folgte Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit.
§ 11 Absatz 2 Nummer 3Es besteht verminderte Erwerbsfähigkeit oder sie ist in absehbarer Zeit zu erwarten, und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist erfüllt.
§ 11 Absatz 3Überlebende Ehegatten mit Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente gelten für diesen Abschnitt als Versicherte.

Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ergibt sich aus § 50 Absatz 1 SGB VI. Unabhängig davon schließt § 12 Absatz 1 SGB VI bestimmte Gruppen aus, unter anderem Versicherte, die eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben.

Die Vier-Jahres-Frist und die eine gesetzliche Ausnahme

§ 12 Absatz 2 SGB VI sperrt eine erneute medizinische Rehabilitation für vier Jahre. Der Wortlaut ist weit gefasst und wird oft unterschätzt: Gesperrt wird nicht nur eine zweite Reha der Rentenversicherung, sondern jede Leistung, die auf eine vorangegangene „solche oder ähnliche“ Rehabilitationsleistung folgt, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind.

  • Die Frist beträgt vier Jahre und knüpft an die vorangegangene Maßnahme an, nicht an das Kalenderjahr.
  • Auch eine von der Krankenkasse bezahlte Reha löst die Sperre für die Rentenversicherung aus, denn maßgeblich ist die öffentlich-rechtliche Kostentragung.
  • Die einzige gesetzliche Rückausnahme lautet: Die Frist gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.
  • Diese Rückausnahme ist kein Ermessen. Liegt die Dringlichkeit vor, ist die Frist unbeachtlich.
  • Belegt wird die Dringlichkeit durch den ärztlichen Befundbericht, nicht durch die eigene Schilderung im Antrag.

Die Anschlussrehabilitation ist ein eigener Fall

Wer nach einer Operation unmittelbar aus dem Krankenhaus in die Reha wechselt, stößt in der Praxis regelmäßig auf eine kurz zuvor durchgeführte Maßnahme. Hier trägt die medizinische Dringlichkeit die vorzeitige Leistung. Verlassen Sie sich aber nicht darauf, dass die Sachbearbeitung das von selbst annimmt: Der Sozialdienst des Krankenhauses sollte die Dringlichkeit im Antrag ausdrücklich begründen.

Wunsch- und Wahlrecht: die Klinik selbst benennen

Die Rentenversicherung bestimmt nach § 13 Absatz 1 SGB VI im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dieses Ermessen ist aber gebunden, denn dieselbe Vorschrift verpflichtet den Träger, dabei das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten zu beachten. Die materielle Regel steht in § 8 SGB IX.

  1. 1Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB IX wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Der Wunsch muss also nicht begründet werden, um überhaupt beachtlich zu sein.
  2. 2Nach § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB IX wird auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse Rücksicht genommen.
  3. 3Berechtigt ist ein Wunsch vor allem dann, wenn die gewünschte Einrichtung für die Hauptindikation und die Nebenindikationen geeignet ist. Fachliche Eignung schlägt Wohnortnähe.
  4. 4Die Wunschklinik tragen Sie direkt in den Rehabilitationsantrag G0100 ein, nicht in ein gesondertes Formular. Auch der eAntrag sieht ein Feld dafür vor.
  5. 5Entspricht der Träger dem Wunsch nicht, begründet er das nach § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IX durch Bescheid. Diese Begründung ist der Ansatzpunkt für einen Widerspruch.

Anders als bei der Krankenkasse fallen keine hälftigen Mehrkosten an

§ 40 Absatz 2 Satz 4 SGB V bürdet Versicherten der Krankenkasse die Hälfte der Mehrkosten auf, wenn sie eine andere zertifizierte Einrichtung wählen. Eine entsprechende Vorschrift enthält das SGB VI nicht. Die Rentenversicherung prüft stattdessen, ob der Wunsch berechtigt ist, und trägt bei einem berechtigten Wunsch die Kosten der gewählten Einrichtung.

Die Dauer der stationären Leistung richtet sich nach § 15 SGB VI: Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn das erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Eine Verlängerung ist also vorgesehen, sie muss aber aus dem Reha-Verlauf heraus beantragt werden.

Übergangsgeld: 68 oder 75 Prozent der Berechnungsgrundlage

Wer während der Reha keinen Lohn mehr bekommt, erhält Übergangsgeld. Den Anspruch regelt § 20 SGB VI, die Höhe verweist § 21 Absatz 1 SGB VI auf das SGB IX. Die Rechnung läuft in zwei Schritten, und beide werden im Alltag häufig verwechselt.

RechenschrittWertFundstelle
Berechnungsgrundlage aus dem Regelentgelt80 Prozent§ 66 Absatz 1 SGB IX
Übergangsgeld mit Kind oder pflegendem Partner75 Prozent der Berechnungsgrundlage§ 66 Absatz 1 SGB IX
Übergangsgeld in allen übrigen Fällen68 Prozent der Berechnungsgrundlage§ 66 Absatz 1 SGB IX
Obergrenze für das RegelentgeltBeitragsbemessungsgrenze, 2026: 8.450 Euro monatlich§ 67 Absatz 4 SGB IX
Deckel für das TagesübergangsgeldHöchstens das entsprechende Nettoarbeitsentgelt§ 66 Absatz 2 SGB IX
Vorheriger Bezug von ArbeitslosengeldÜbergangsgeld in Höhe des Krankengeldes§ 21 Absatz 4 SGB VI

Der erhöhte Satz von 75 Prozent gilt nach § 66 Absatz 1 SGB IX für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben oder ein Stiefkind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Er gilt außerdem, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner nicht erwerbstätig ist, weil er den Leistungsempfänger pflegt oder selbst pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hat. Für alle übrigen Leistungsempfänger bleibt es bei 68 Prozent.

Übergangsgeld gibt es nur, wenn kein Entgelt weiterläuft

Zahlt der Arbeitgeber während der Reha Entgeltfortzahlung, ruht das Übergangsgeld faktisch, weil kein Entgeltausfall entsteht. Wer vorher Krankengeld bezogen hat, wechselt für die Dauer der Reha in das Übergangsgeld der Rentenversicherung. Die Krankenkasse stellt die Zahlung dann ein.

Zuzahlung: 10 Euro am Tag und wie Sie befreit werden

§ 32 Absatz 1 SGB VI verpflichtet Versicherte ab 18 Jahren, die eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zu einer Zuzahlung. Die Höhe steht nicht im SGB VI, sondern ergibt sich über die Verweisung auf § 40 Absatz 5 SGB V und weiter auf § 61 Satz 2 SGB V: 10 Euro je Kalendertag. Weil die Vorschrift an Unterkunft und Verpflegung anknüpft, fällt bei einer ganztägig ambulanten Reha ohne Übernachtung keine Zuzahlung an.

  • Höhe: 10 Euro je Kalendertag der stationären Leistung.
  • Die Rentenversicherung erhebt die Zuzahlung für höchstens 42 Tage im Kalenderjahr.
  • Bei einer Anschlussrehabilitation ist die Zuzahlung nach § 32 Absatz 1 SGB VI auf längstens 14 Tage begrenzt.
  • Zuzahlungen, die im selben Kalenderjahr bereits an eine Krankenkasse geleistet wurden, werden angerechnet.
  • Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zahlt nichts.
  • Wer während der Reha Übergangsgeld von der Rentenversicherung bezieht, zahlt ebenfalls nichts.

Daneben kann der Träger die Zuzahlung nach § 32 Absatz 4 SGB VI ganz oder teilweise erlassen, wenn sie die Versicherten unzumutbar belasten würde. Die Rentenversicherung hat dafür feste Einkommenswerte veröffentlicht, die jährlich fortgeschrieben werden. Für 2026 gelten diese Eckwerte:

  • Unter 1.583 Euro monatlichem Nettoeinkommen: vollständige Befreiung auf Antrag, ohne zusätzliche Voraussetzungen.
  • Von 1.583 bis unter 2.373 Euro: verminderte Zuzahlung nach Staffel, aber nur bei Kindern im Haushalt mit Kindergeldanspruch oder wenn für Sie oder Ihren Ehe- oder Lebenspartner Pflegebedürftigkeit anerkannt ist.
  • Ab 2.373 Euro: der volle Betrag von 10 Euro je Kalendertag.

Zwei Zuzahlungssysteme, die sich nicht decken

Die Befreiung der Rentenversicherung folgt einer eigenen Einkommensstaffel und wird mit dem Formular G0160 beantragt, ergänzt um die Arbeitgeberbescheinigung G0161. Die Krankenkasse befreit dagegen über die Belastungsgrenze des § 62 SGB V, also über 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen beziehungsweise 1 Prozent für chronisch Kranke in Dauerbehandlung. Eine Befreiung bei der Krankenkasse befreit Sie nicht automatisch bei der Rentenversicherung. Mehr dazu im Artikel Zuzahlungen und Belastungsgrenze.

Anschlussrehabilitation: der schnelle Weg aus dem Krankenhaus

Die Anschlussrehabilitation ist keine eigene Leistungsart, sondern eine medizinische Rehabilitation mit besonderem Verfahren. Sie schließt sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung an. Als unmittelbar gilt der Anschluss nach § 32 Absatz 1 SGB VI auch dann, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich.

Den Antrag stellt in der Regel der Sozialdienst des behandelnden Krankenhauses, nicht die Hausarztpraxis. Ob eine Erkrankung für dieses beschleunigte Verfahren infrage kommt, richtet sich nach dem Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung für die Anschlussrehabilitation. Die Verlegung erfolgt entweder direkt, ohne die Entscheidung des Kostenträgers abzuwarten, oder kurzfristig nach deren Zusage.

Für die Anschlussrehabilitation gilt ein eigenes Formularpaket. Die Klärung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen übernimmt der Sozialdienst des Krankenhauses, unter anderem über die Faxmitteilung G1129 mit der Einwilligungserklärung zur Datenabfrage. Finanziell wirkt sich das Verfahren doppelt aus: Die Zuzahlung ist auf höchstens 14 Tage im Kalenderjahr begrenzt, und bereits im Krankenhaus geleistete Zuzahlungen desselben Kalenderjahres werden angerechnet.

Antragsweg, Formulare und Widerspruch

Der Reha-Antrag ist ein Formularpaket, kein einzelnes Blatt. Unvollständige Anträge sind der häufigste Grund für Verzögerungen, weil der Träger die Frist des § 14 SGB IX erst ab dem vollständigen Eingang sinnvoll bedienen kann.

  • G0100: Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte, der eigentliche Rehabilitationsantrag.
  • G0110: Anlage zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
  • G0115: Selbsteinschätzungsbogen zur eigenen Beschwerdelage.
  • S0051: ärztlicher Befundbericht, ausgefüllt von der behandelnden Praxis.
  • G0160 und G0161: Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung und Arbeitgeberbescheinigung.

Der Rehabilitationsantrag lässt sich auch elektronisch als eAntrag stellen. Für die Bearbeitung gelten die Fristen des § 14 SGB IX: Der Träger stellt innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang seine Zuständigkeit fest. Ist kein Gutachten nötig, entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist ein Gutachten erforderlich, entscheidet er innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen.

Widerspruch: ein Monat, sonst wird der Bescheid bestandskräftig

Nach § 84 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen, bei Bekanntgabe im Ausland binnen drei Monaten. Läuft die Frist ab, wird die Ablehnung bestandskräftig und lässt sich nur noch über einen neuen Antrag angreifen. Legen Sie den Widerspruch deshalb fristwahrend ein und reichen Sie die Begründung nach, sobald der ergänzende Befund vorliegt.

Zielt die Ablehnung auf die persönlichen Voraussetzungen, gehört in die Begründung eine ärztliche Aussage zur Erwerbsprognose, nicht nur zur Diagnose. Zielt sie auf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, prüfen Sie den Versicherungsverlauf auf fehlende Zeiten. Und wenn der Träger sich für unzuständig hält, verlangen Sie unter Hinweis auf § 14 SGB IX die Weiterleitung an die Krankenkasse.

Häufige Fragen zur medizinischen Reha der Rentenversicherung

Wann ist die Rentenversicherung für die Reha zuständig und wann die Krankenkasse?

Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und die Reha das voraussichtlich abwenden oder wesentlich bessern kann (§ 10 Absatz 1 SGB VI). Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI erfüllt sein. Die Krankenkasse leistet nach § 40 Absatz 4 SGB V nur, wenn kein anderer Träger der Sozialversicherung zuständig ist, also etwa bei Rentnerinnen und Rentnern oder bei fehlenden Beitragszeiten.

Wie hoch ist das Übergangsgeld während der medizinischen Reha?

Die Berechnungsgrundlage beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Von dieser Berechnungsgrundlage werden 75 Prozent gezahlt, wenn mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 EStG vorhanden ist oder der Ehegatte oder Lebenspartner wegen Pflege nicht erwerbstätig ist. In allen anderen Fällen sind es 68 Prozent (§ 66 Absatz 1 SGB IX). Das kalendertägliche Übergangsgeld darf das entsprechende Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.

Wie hoch ist die Zuzahlung und wie werde ich befreit?

Bei stationärer Reha mit Unterkunft und Verpflegung sind 10 Euro je Kalendertag zu zahlen (§ 32 Absatz 1 SGB VI in Verbindung mit § 40 Absatz 5 SGB V und § 61 Satz 2 SGB V). Die Rentenversicherung erhebt die Zuzahlung für höchstens 42 Tage im Kalenderjahr, bei einer Anschlussrehabilitation für höchstens 14 Tage. Wer 2026 monatlich weniger als 1.583 Euro netto hat, wird auf Antrag vollständig befreit. Der Antrag läuft über das Formular G0160.

Was bedeutet die Vier-Jahres-Frist und wann gilt sie nicht?

Nach § 12 Absatz 2 SGB VI werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht vor Ablauf von vier Jahren nach einer solchen oder ähnlichen Leistung erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst wurden. Die Frist gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind. Das ist keine Ausnahme nach Ermessen, sondern eine gesetzliche Rückausnahme, die ärztlich begründet werden muss.

Darf ich mir die Reha-Klinik selbst aussuchen?

Nach § 8 Absatz 1 SGB IX wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Die Rentenversicherung bestimmt die Einrichtung zwar nach pflichtgemäßem Ermessen, muss dabei aber ausdrücklich das Wunsch- und Wahlrecht beachten (§ 13 Absatz 1 SGB VI). Die Wunschklinik tragen Sie direkt in den Antrag G0100 ein. Entspricht der Träger dem Wunsch nicht, muss er das nach § 8 Absatz 2 Satz 3 SGB IX im Bescheid begründen.

Was kann ich tun, wenn der Reha-Antrag abgelehnt wird?

Gegen den Bescheid können Sie nach § 84 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von drei Monaten. Der Widerspruch sollte benennen, welche Voraussetzung der Träger anders bewertet hat, und einen ergänzenden ärztlichen Befund beifügen. Bei einer Ablehnung wegen Unzuständigkeit gilt zusätzlich § 14 SGB IX: Der zuerst angegangene Träger muss innerhalb von zwei Wochen weiterleiten, statt den Antrag abzulehnen.

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Verwendete Quellen

Stand 3. August 2026. Einkommenswerte und Rechengrößen ändern sich jährlich, verbindlich sind die genannten Quellen und die Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers.