Gesundheit Zuletzt aktualisiert: 3. August 2026

Krankengeld – 70 Prozent des Regelentgelts und die Grenze bei 78 Wochen

Auf einen Blick

Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt die Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V 70 vom Hundert des Regelentgelts und darf zugleich 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Gezahlt wird es für Kalendertage, wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Aus dem Krankengeld gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Steuerfrei ist es, es erhöht über den Progressionsvorbehalt aber den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Kalender auf einem Schreibtisch
Die Lücke zwischen zwei Bescheinigungen kostet mehr als ein paar Tage Geld: Sie kann den Anspruch beenden. Bild: KI generiert

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es tritt an die Stelle des Lohns, wenn die Krankheit so lange dauert, dass der Arbeitgeber nicht mehr zahlen muss. Geregelt ist es in den §§ 44 bis 51 SGB V, wobei jede der vier zentralen Fragen in einer eigenen Vorschrift steht: ob ein Anspruch besteht, wann er entsteht, wie hoch er ist und wie lange er läuft.

Zwei Punkte führen in der Praxis regelmäßig zu Streit. Der erste ist die lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Wer die Folgebescheinigung zu spät holt, verliert nicht ein paar Tage Geld, sondern unter Umständen den Anspruch selbst. Der zweite ist das Ende der 78 Wochen, die sogenannte Aussteuerung. Was danach kommt, entscheidet sich Monate vorher. Dieser Artikel führt die Vorschriften der Reihe nach durch, rechnet den Höchstbetrag für 2026 aus den geltenden Rechengrößen vor und beschreibt, welche Wege nach der Aussteuerung offenstehen.

Vom ersten Krankheitstag bis zur ersten Zahlung

Anspruch auf Krankengeld haben Versicherte nach § 44 Absatz 1 SGB V, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden. Der Anspruch entsteht also früh, ausgezahlt wird er trotzdem meist erst nach eineinhalb Monaten. Grund ist das Zusammenspiel zweier Vorschriften.

  1. 1Der Arbeitgeber zahlt nach § 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes das Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen fort. Voraussetzung ist nach § 3 Absatz 3 eine vierwöchige ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses.
  2. 2Der Krankengeldanspruch entsteht nach § 46 Satz 1 Nummer 2 SGB V bereits vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an, bei Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung nach Nummer 1 vom Beginn an.
  3. 3Solange der Arbeitgeber zahlt, ruht der Anspruch nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, soweit und solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird.
  4. 4Mit dem Ende der Entgeltfortzahlung endet das Ruhen, und die Krankenkasse zahlt. Sie zahlt für Kalendertage, ein voller Kalendermonat wird nach § 47 Absatz 1 SGB V mit dreißig Tagen angesetzt.
  5. 5Der Anspruch ruht außerdem nach § 49 Absatz 1 Nummer 5 SGB V, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Das gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt.

Die Folgebescheinigung duldet keine Lücke

Nach § 46 Satz 2 SGB V bleibt der Anspruch nur dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird. Samstage gelten dabei ausdrücklich nicht als Werktage. Nur für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom Krankengeldanspruch abhängt, verlängert Satz 3 diese Frist auf einen Monat. Wer den Termin verpasst, riskiert das Ende der Zahlung mitten in der Erkrankung.

Wer Anspruch hat und wer ausdrücklich keinen hat

§ 44 Absatz 2 SGB V zählt die Gruppen ohne Krankengeldanspruch auf. Für zwei davon lässt sich der Anspruch durch eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse herstellen. Für familienversicherte Angehörige gibt es diese Möglichkeit nicht.

  • Kein Anspruch: nach § 10 SGB V familienversicherte Angehörige
  • Kein Anspruch: hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, sie geben eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Krankengeldanspruch umfassen soll
  • Kein Anspruch: Beschäftigte ohne mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung, es sei denn, sie geben ebenfalls eine Wahlerklärung ab
  • Kein Anspruch: Versicherte, die eine berufsständische Versorgungsleistung beziehen, die den Leistungen des § 50 Absatz 1 SGB V entspricht
  • Bei Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ruht der Anspruch nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit; bei Wahlerklärung nach Nummer 2 und für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte entsteht er nach § 46 Satz 4 SGB V erst von der siebten Woche an
  • Geht die Wahlerklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein, wirkt sie erst zu dem Tag nach deren Ende

Für Bezieher von Arbeitslosengeld gilt eine eigene Berechnungsvorschrift. Nach § 47b Absatz 1 SGB V wird das Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt. Wer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld erkrankt, dessen Krankengeld richtet sich nach § 47b Absatz 3 SGB V nach dem Regelentgelt vor Eintritt des Arbeitsausfalls.

Höhe und Berechnung: zwei Obergrenzen über den 70 Prozent

§ 47 SGB V ist die Rechenvorschrift. Sie enthält einen Prozentsatz und zwei Deckel, die unabhängig voneinander wirken. Wer nur die 70 Prozent kennt, rechnet sich das Krankengeld regelmäßig zu hoch.

RechenschrittRegelFundstelle
Grundsatz70 vom Hundert des Regelentgelts§ 47 Abs. 1 Satz 1
Nettodeckelhöchstens 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts§ 47 Abs. 1 Satz 2
Zweiter Nettodeckelnie mehr als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt§ 47 Abs. 1 Satz 4
Bemessungszeitraumletzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens die letzten vier Wochen§ 47 Abs. 2 Satz 1
Einmalzahlungenein Dreihundertsechzigstel der beitragspflichtigen Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate wird hinzugerechnet§ 47 Abs. 2 Satz 6
Obergrenze der BemessungRegelentgelt nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze§ 47 Abs. 6
AuszahlungsrhythmusZahlung für Kalendertage, ein voller Monat mit dreißig Tagen§ 47 Abs. 1 Sätze 6 und 7

Der Höchstbetrag 2026 steht in keinem Gesetz

Er ergibt sich aus drei Vorschriften zusammen. § 47 Absatz 6 SGB V begrenzt das Regelentgelt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt nach § 223 Absatz 3 SGB V ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V. Für 2026 ist diese Grenze in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung auf 69.750 Euro festgesetzt. Geteilt durch 360 ergeben sich 193,75 Euro je Kalendertag, davon 70 Prozent sind 135,63 Euro. Das ist die rechnerische Obergrenze, nicht der übliche Zahlbetrag: Der Nettodeckel des § 47 Absatz 1 Satz 2 SGB V liegt bei hohen Einkommen fast immer darunter.

Die Berechnung des Regelentgelts nimmt der Arbeitgeber vor und meldet sie der Krankenkasse. Bei nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt gilt nach § 47 Absatz 2 Satz 3 SGB V der dreißigste Teil des im letzten abgerechneten Kalendermonat erzielten Entgelts als Regelentgelt. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, ist nach § 47 Absatz 4 SGB V der kalendertägliche Betrag maßgeblich, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen galt.

78 Wochen in drei Jahren: die Blockfrist des § 48 SGB V

§ 48 Absatz 1 SGB V gewährt Krankengeld grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Die Begrenzung greift nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht. Dann gilt: längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

  • Die Dreijahresfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit, nicht mit der ersten Zahlung
  • Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Leistungsdauer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB V nicht
  • Zeiten, in denen der Anspruch ruht oder das Krankengeld versagt wird, zählen nach § 48 Absatz 3 SGB V wie Bezugszeiten mit
  • Damit werden die sechs Wochen Entgeltfortzahlung auf die 78 Wochen angerechnet, ausgezahlt wird das Krankengeld längstens für die verbleibenden 72 Wochen
  • Zeiten, für die überhaupt kein Anspruch besteht, bleiben unberücksichtigt; das gilt nach Satz 3 nicht für Zeiten des Bezugs von Verletztengeld
  • Ein neuer Anspruch wegen derselben Krankheit entsteht nach § 48 Absatz 2 SGB V erst nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums: Die versicherte Person muss bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sein und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate weder wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein noch erwerbslos ohne Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung

Dieselbe Krankheit ist der entscheidende Begriff

Die Begrenzung knüpft nicht an die Person, sondern an die Krankheit an. Wer nach einer abgeschlossenen Erkrankung an etwas anderem erkrankt, hat einen neuen, wieder unbegrenzten Anspruch. Ob zwei Diagnosen dieselbe Krankheit sind, entscheidet die Krankenkasse nach medizinischer Prüfung, nicht nach dem Wortlaut der Bescheinigung. Diese Einordnung lohnt es zu hinterfragen, wenn die Kasse die Zahlung mit Verweis auf eine frühere Erkrankung beendet.

Was vom Krankengeld noch abgeht

Das Krankengeld wird brutto festgesetzt und netto ausgezahlt. Beiträge fallen nicht auf den Zahlbetrag an, sondern auf eine gesonderte Bemessungsgrundlage: 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Leistung zugrunde liegt. Getragen werden sie hälftig von der leistungsbeziehenden Person und der Krankenkasse.

ZweigBeitragspflichtige EinnahmeFundstelle
KrankenversicherungBeitragsfreiheit des Mitglieds für die Dauer des Krankengeldanspruchs§ 224 Abs. 1 SGB V
Pflegeversicherung80 vom Hundert des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts§ 57 Abs. 2 SGB XI
Rentenversicherung80 vom Hundert des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Arbeitsförderung80 Prozent des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts§ 345 Nr. 5 SGB III
Tragung der BeiträgeLeistungsbezieher und Leistungsträger je zur Hälfte§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 347 Nr. 5 SGB III, § 59 Abs. 2 SGB XI

Steuerlich ist das Krankengeld nach § 3 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes als Leistung aus einer Krankenversicherung steuerfrei. Es unterliegt aber nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes dem Progressionsvorbehalt. Das Krankengeld selbst wird also nicht besteuert, es erhöht jedoch den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte des Jahres. Wer längere Zeit Krankengeld bezogen hat, muss deshalb mit einer Nachzahlung rechnen.

Ruhen, Kürzung und der Wegfall nach § 51 SGB V

Das Gesetz unterscheidet drei Zustände. Beim Ruhen besteht der Anspruch fort, wird aber nicht ausgezahlt. Bei der Kürzung wird ein anderer Zahlbetrag abgezogen. Beim Wegfall endet der Anspruch. Nur der dritte Fall ist endgültig, und er trifft Versicherte oft unvorbereitet.

  • Ruhen bei Arbeitsentgelt: soweit und solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt wird, § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V
  • Ruhen bei anderen Entgeltersatzleistungen: bei Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld, § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V
  • Ruhen bei Mutterschaftsgeld und Arbeitslosengeld sowie während einer Sperrzeit, § 49 Absatz 1 Nummer 3b SGB V
  • Ruhen bei fehlender Meldung: solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht gemeldet ist, § 49 Absatz 1 Nummer 5 SGB V
  • Ende des Anspruchs bei Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung, § 50 Absatz 1 SGB V
  • Kürzung um den Zahlbetrag einer Teilrente wegen Alters oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, § 50 Absatz 2 SGB V
  • Wegfall nach Fristsetzung: zehn Wochen für den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, § 51 Absatz 1 und 3 SGB V

Die Zehn-Wochen-Frist ist keine Empfehlung

Fordert die Krankenkasse nach § 51 Absatz 1 SGB V zum Reha-Antrag auf, weil die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist, wenn kein Antrag gestellt wird. Er lebt erst mit dem Tag der späteren Antragstellung wieder auf, rückwirkend wird nichts nachgezahlt. Die Aufforderung ist deshalb der Zeitpunkt, an dem über den weiteren Weg entschieden wird, nicht erst das Ende der 78 Wochen.

Was nach den 78 Wochen kommt

Am Ende der Höchstbezugsdauer endet die Zahlung, die Arbeitsunfähigkeit endet damit nicht. Drei Wege sind vorgesehen, und sie schließen einander nicht aus. Welcher trägt, hängt davon ab, ob die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann.

  1. 1Medizinische Rehabilitation: Wird eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung erbracht, tritt an die Stelle des Krankengeldes das Übergangsgeld. Der Krankengeldanspruch ruht in dieser Zeit nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V.
  2. 2Erwerbsminderungsrente: Wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, endet der Krankengeldanspruch nach § 50 Absatz 1 SGB V mit dem Beginn dieser Leistung. Bei teilweiser Erwerbsminderung wird das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V nur um den Zahlbetrag gekürzt.
  3. 3Arbeitslosengeld unter der Nahtlosigkeitsregelung: Nach § 145 Absatz 1 SGB III hat auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung der Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen ausüben kann und eine verminderte Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt ist.
  4. 4Die Agentur für Arbeit fordert nach § 145 Absatz 2 SGB III unverzüglich dazu auf, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Wird der Antrag fristgemäß gestellt, gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt.
  5. 5Wird der Antrag nicht gestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tag, an dem der Antrag nachgeholt wird.

Welche Leistungen die Rentenversicherung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation erbringt und wie das Übergangsgeld berechnet wird, ist im Artikel zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung beschrieben.

Zwei Sonderformen: Organspende und Erkrankung des Kindes

Neben dem Krankengeld wegen eigener Arbeitsunfähigkeit kennt das SGB V zwei weitere Krankengelder. Beide folgen eigenen Berechnungsregeln und sind vom Anspruch nach § 44 SGB V zu trennen.

  • Krankengeld bei Organspende nach § 44a SGB V: Anspruch haben Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen, wenn die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig macht; geleistet wird es von der Krankenkasse der Empfänger, nicht von der eigenen Kasse des Spenders
  • Die Höhe entspricht dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze
  • Ansprüche nach § 44a SGB V haben ausdrücklich auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen
  • Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V: für die Betreuung eines erkrankten und versicherten Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes
  • Für das Kalenderjahr 2026 gelten nach § 45 Absatz 2a SGB V je Kind längstens 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende 30 Arbeitstage, insgesamt höchstens 35 beziehungsweise 70 Arbeitstage
  • Die Höhe beträgt nach § 45 Absatz 2 SGB V 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den vorangegangenen zwölf Monaten 100 Prozent, höchstens jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze

Die erhöhten Kinderkrankentage sind auf 2026 befristet

§ 45 Absatz 2a SGB V nennt das Kalenderjahr 2026 ausdrücklich. Der Grundtatbestand in Absatz 2 sieht 10 Arbeitstage je Kind und 20 Arbeitstage für Alleinerziehende vor, insgesamt höchstens 25 beziehungsweise 50 Arbeitstage. Ob die höheren Zahlen über 2026 hinaus gelten, hängt von einer erneuten Gesetzesänderung ab. Für Planungen über den Jahreswechsel hinaus sollten Sie den aktuellen Gesetzestext prüfen. Alle Einzelheiten zu Anspruch, Nachweis und Antrag stehen im Artikel zum Kinderkrankengeld.

Häufige Fragen zum Krankengeld

Wie hoch ist das Krankengeld?

Nach § 47 Absatz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Dieses Regelentgelt ist die Bemessungsgrundlage. Gleichzeitig darf das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld 90 vom Hundert des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei höheren Einkommen wirkt fast immer die Nettogrenze und nicht die 70 Prozent.

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Nach § 48 Absatz 1 SGB V wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Leistungsdauer nicht. Zeiten, in denen der Anspruch ruht, werden nach § 48 Absatz 3 SGB V wie Bezugszeiten mitgezählt.

Ab wann zahlt die Krankenkasse und was passiert davor?

Der Anspruch entsteht nach § 46 SGB V bei Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlung vom Beginn an, sonst vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Solange der Arbeitgeber nach § 3 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes für bis zu sechs Wochen das Entgelt fortzahlt, ruht der Anspruch nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Ausgezahlt wird das Krankengeld deshalb in der Regel erst ab der siebten Woche.

Werden vom Krankengeld Beiträge abgezogen?

Für die Krankenversicherung ist ein Mitglied nach § 224 Absatz 1 SGB V für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld beitragsfrei. In der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird dagegen weiter Beitrag fällig, und zwar auf 80 Prozent des Arbeitsentgelts, das der Leistung zugrunde liegt, nach § 57 Absatz 2 SGB XI, § 166 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI und § 345 Nummer 5 SGB III. Diese Beiträge tragen die leistungsbeziehende Person und die Krankenkasse je zur Hälfte.

Muss ich einen Reha-Antrag stellen, wenn die Krankenkasse mich dazu auffordert?

Nach § 51 Absatz 1 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Wird der Antrag nicht gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Er lebt mit dem Tag einer späteren Antragstellung wieder auf.

Was ist Krankengeld bei Organspende?

Nach § 44a SGB V haben Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen Anspruch auf Krankengeld, wenn die Spende sie arbeitsunfähig macht. Es wird von der Krankenkasse der Empfänger gezahlt, und zwar in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts, begrenzt auf die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze. Anspruch haben ausdrücklich auch nicht gesetzlich krankenversicherte Personen.

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Verwendete Quellen

Stand 3. August 2026. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgesetzt, der rechnerische Höchstbetrag des Krankengeldes ändert sich damit jedes Jahr. Verbindlich sind die genannten Vorschriften und der Bescheid der zuständigen Krankenkasse.