Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Behandlung, aber nicht jeden Cent. An Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Krankenhaustagen und Fahrten beteiligen sich Versicherte mit einer Zuzahlung. Wie hoch diese ausfällt, steht in einer einzigen Vorschrift, in § 61 SGB V. Die einzelnen Leistungsparagraphen verweisen nur auf deren Sätze 1 bis 3.
Damit die Summe nicht ins Unbegrenzte wächst, zieht § 62 SGB V eine Obergrenze ein. Sie hängt nicht von der Zahl der Erkrankungen ab, sondern vom Einkommen des Haushalts. Wer sie erreicht, wird für den Rest des Kalenderjahres befreit. Die Befreiung geschieht allerdings nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und nur gegen Nachweis.
Dieser Artikel führt die Zuzahlungsarten mit ihren Rechtsgrundlagen auf, rechnet die Belastungsgrenze mit den für 2026 geltenden Werten vor und zeigt, an welchen zwei Stellen die meisten Haushalte Geld liegen lassen: bei den Freibeträgen für Angehörige und bei der Sonderregel für Bezieher von Grundsicherungsgeld.
Wofür Zuzahlungen anfallen und wie hoch sie jeweils sind
§ 61 SGB V kennt drei Rechenwege. Satz 1 gilt für Mittel und einzelne Leistungen, Satz 2 für stationäre Aufenthalte, Satz 3 für Heilmittel und häusliche Krankenpflege. Welcher Satz gilt, entscheidet nicht die Krankenkasse, sondern der Verweis in der jeweiligen Leistungsvorschrift.
| Leistung | Zuzahlung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Arznei- und Verbandmittel | 10 % des Abgabepreises, mindestens 5, höchstens 10 Euro | § 31 Abs. 3 mit § 61 Satz 1 |
| Hilfsmittel | 10 % des von der Kasse übernommenen Betrags, mindestens 5, höchstens 10 Euro | § 33 Abs. 8 Satz 1 |
| Hilfsmittel zum Verbrauch | 10 % des Betrags, höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf | § 33 Abs. 8 Satz 3 |
| Heilmittel, etwa Krankengymnastik | 10 % der Kosten und zusätzlich 10 Euro je Verordnung | § 32 Abs. 2 mit § 61 Satz 3 |
| Häusliche Krankenpflege | 10 % der Kosten und 10 Euro je Verordnung, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage im Jahr | § 37 Abs. 5 |
| Haushaltshilfe | 10 % der Kosten je Kalendertag, mindestens 5, höchstens 10 Euro | § 38 Abs. 5 mit § 61 Satz 1 |
| Krankenhausbehandlung | 10 Euro je Kalendertag, längstens 28 Tage im Kalenderjahr | § 39 Abs. 4 mit § 61 Satz 2 |
| Stationäre Vorsorge und Rehabilitation | 10 Euro je Kalendertag | § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 3, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 3 |
| Anschlussrehabilitation | 10 Euro je Kalendertag, längstens 28 Tage im Kalenderjahr | § 40 Abs. 6 |
| Fahrten zur Behandlung | 10 % der Fahrtkosten je Fahrt, mindestens 5, höchstens 10 Euro | § 60 Abs. 2 mit § 61 Satz 1 |
Die Mindestzuzahlung kann die Höchstzuzahlung sein
§ 61 Satz 1 SGB V setzt den Betrag auf 10 vom Hundert an, zieht eine Untergrenze bei 5 Euro und eine Obergrenze bei 10 Euro ein und begrenzt ihn zusätzlich auf die tatsächlichen Kosten des Mittels. Ein Medikament für 3,80 Euro kostet deshalb 3,80 Euro Zuzahlung und nicht 5 Euro. Ein Medikament für 40 Euro kostet 5 Euro, weil 10 vom Hundert unter der Mindestzuzahlung liegen. Erst ab 100 Euro Abgabepreis greift die Obergrenze von 10 Euro.
Wer keine Zuzahlung leistet und wo diese Regel eine Lücke hat
Es gibt keine allgemeine Befreiungsvorschrift für Minderjährige. Die Altersgrenze steht stattdessen in jeder einzelnen Leistungsvorschrift, und zwar jeweils in derselben Formulierung: Zuzahlungspflichtig sind Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Wer die Vorschriften nebeneinanderlegt, findet eine Ausnahme.
- Arznei- und Verbandmittel: Altersgrenze in § 31 Absatz 3 Satz 1 SGB V
- Heilmittel: Altersgrenze in § 32 Absatz 2 Satz 1 SGB V
- Hilfsmittel: Altersgrenze in § 33 Absatz 8 Satz 1 SGB V
- Häusliche Krankenpflege: Altersgrenze in § 37 Absatz 5 SGB V
- Haushaltshilfe: Altersgrenze in § 38 Absatz 5 SGB V
- Krankenhausbehandlung: Altersgrenze in § 39 Absatz 4 Satz 1 SGB V
- Vorsorge und Rehabilitation: Altersgrenze in § 23 Absatz 6, § 24 Absatz 3, § 40 Absatz 5 und 6, § 41 Absatz 3 SGB V
- Fahrkosten: § 60 Absatz 2 SGB V nennt keine Altersgrenze
Bei Fahrten zahlen auch Kinder zu
§ 60 Absatz 2 SGB V zieht von den Fahrkosten den Betrag nach § 61 Satz 1 SGB V ab, ohne nach dem Alter zu unterscheiden. Wer ein chronisch krankes Kind regelmäßig zur Behandlung fahren lässt, sammelt deshalb auch für dieses Kind Zuzahlungen an. Diese Beträge zählen für die Belastungsgrenze des Haushalts mit und gehören in die Quittungssammlung.
Die Belastungsgrenze: 2 Prozent, für chronisch Kranke 1 Prozent
§ 62 Absatz 1 SGB V begrenzt die Zuzahlungen eines Kalenderjahres auf 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, sinkt die Grenze auf 1 vom Hundert. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoeinnahmen, nicht das zu versteuernde Einkommen und nicht das ausgezahlte Netto.
Wann eine Krankheit als schwerwiegend chronisch gilt, bestimmt nicht die Kasse nach eigenem Ermessen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat es in § 2 Absatz 2 der Chroniker-Richtlinie festgelegt. Voraussetzung ist immer eine Dauerbehandlung, dazu muss eines von drei Merkmalen kommen.
- Dauerbehandlung: Die Krankheit wurde wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt
- Merkmal a: Es liegt Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad 3, 4 oder 5 vor
- Merkmal b: Es liegt ein Grad der Behinderung, ein Grad der Schädigungsfolgen oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vor, begründet auch durch diese Krankheit
- Merkmal c: Ohne kontinuierliche medizinische Versorgung ist eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine geringere Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten
- Nachweis: ärztliche Bescheinigung mit Angabe der dauerbehandelten Krankheit, bei Pflegegrad und Behinderung die bestandskräftigen Bescheide in Kopie
- Bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 wird die Dauerbehandlung nach einem Jahr unterstellt
Die Vorsorgeklausel für Jüngere
Nach § 62 Absatz 1 Satz 3 SGB V bleibt es bei 2 vom Hundert, wenn chronisch kranke Versicherte nach dem 1. April 1972 geboren sind und die Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1 SGB V vor der Erkrankung nicht regelmäßig in Anspruch genommen haben. Wer an einem strukturierten Behandlungsprogramm für seine Erkrankung teilnimmt, kommt nach Satz 4 dennoch auf 1 vom Hundert. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Anforderung in § 4 der Chroniker-Richtlinie entschärft: Für Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs genügt eine ärztliche Beratung, für die übrigen Untersuchungen nach § 25 SGB V ist weder eine Untersuchung noch eine Beratung nötig.
Wie die Bruttoeinnahmen berechnet werden: Haushalt statt Einzelperson
§ 62 Absatz 2 SGB V rechnet nicht die versicherte Person allein, sondern den gemeinsamen Haushalt. Zusammengerechnet werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen der versicherten Person, des Ehegatten oder Lebenspartners sowie der minderjährigen und der nach § 10 SGB V familienversicherten Kinder. Davon werden Freibeträge abgezogen, die sich an der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bemessen.
| Abzug | Bemessung | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| Erster Angehöriger im gemeinsamen Haushalt | 15 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße | 7.119 Euro |
| Jeder weitere Angehörige | 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße | 4.746 Euro |
| Je Kind | Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG | 9.756 Euro |
| Grundlage der Prozentsätze | Bezugsgröße 2026 nach § 18 SGB IV | 47.460 Euro |
Für Kinder tritt der Kinderfreibetrag an die Stelle des Angehörigenfreibetrags, § 62 Absatz 2 Satz 3 SGB V schließt die doppelte Berücksichtigung ausdrücklich aus. Weil der Kinderfreibetrag mit 9.756 Euro deutlich über den 4.746 Euro liegt, senkt jedes Kind die Belastungsgrenze spürbar. Nicht zu den Einnahmen zählen unter anderem Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch und Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit.
Beim Bezug von Sozialleistungen zählt nur der Regelbedarf
Bezieht jemand Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch, gilt nach § 62 Absatz 2 SGB V für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 als Bruttoeinnahme. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2026 unverändert 563 Euro monatlich. Aus 6.756 Euro im Jahr ergeben sich 135,12 Euro Belastungsgrenze, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 67,56 Euro. Gleiches gilt, wenn ein Träger der Sozialhilfe die Heimkosten trägt.
Zwei Rechenbeispiele mit den Werten für 2026
Die Belastungsgrenze wird selten so hoch, wie 2 Prozent auf den ersten Blick vermuten lassen. Grund sind die Freibeträge, die vor der Prozentrechnung abgezogen werden. Ein Haushalt mit zwei Erwachsenen und einem Kind kommt bereits auf 16.875 Euro Abzug.
- 1Beispiel eins, Familie mit einem Kind: Die Bruttoeinnahmen des Haushalts betragen 42.000 Euro im Jahr.
- 2Für den Ehepartner als ersten Angehörigen werden 7.119 Euro abgezogen, für das Kind der Kinderfreibetrag von 9.756 Euro. Der Angehörigenfreibetrag von 4.746 Euro entfällt für das Kind.
- 3Maßgeblich bleiben 25.125 Euro. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 502,50 Euro. Ist die versicherte Person schwerwiegend chronisch krank und in Dauerbehandlung, sinkt die Grenze auf 251,25 Euro.
- 4Beispiel zwei, alleinstehend mit Grundsicherungsgeld: Als Bruttoeinnahme gilt allein der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro monatlich.
- 5Hochgerechnet auf das Jahr sind das 6.756 Euro. Die Belastungsgrenze beträgt 135,12 Euro, bei schwerwiegend chronischer Erkrankung in Dauerbehandlung 67,56 Euro.
- 6In beiden Fällen zählen alle Zuzahlungen des Haushalts zusammen, vom Krankenhaustag über die Krankengymnastik bis zur Fahrt zur Dialyse.
Die Grenze ist schneller erreicht, als sie klingt
Ein Krankenhausaufenthalt über die vollen 28 Tage kostet 280 Euro. Sechs Rezepte zu je 10 Euro und zwölf Fahrten zur Behandlung kommen dazu. Im Beispiel zwei ist die Belastungsgrenze bereits nach dem vierzehnten Krankenhaustag überschritten. Wer nicht rechnet, zahlt weiter und bekommt das Geld nur zurück, wenn er die Quittungen noch hat.
Der Weg zur Befreiung Schritt für Schritt
Die Krankenkasse kennt nur die Zuzahlungen, die über sie abgerechnet werden. Was in der Apotheke oder beim Sanitätshaus bar bezahlt wurde, taucht in ihren Daten nicht auf. Deshalb ist die Quittung der eigentliche Anspruchsnachweis, und § 61 Satz 4 SGB V verpflichtet den zum Einzug Verpflichteten, jede geleistete Zuzahlung zu quittieren, ohne dafür eine Vergütung verlangen zu dürfen.
- 1Alle Quittungen des laufenden Kalenderjahres sammeln, auch die der mitversicherten Familienangehörigen und der Kinder.
- 2Bei chronischer Erkrankung die ärztliche Bescheinigung über die Dauerbehandlung besorgen und die Bescheide zu Pflegegrad, Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in Kopie beilegen.
- 3Einkommensnachweise für alle Haushaltsangehörigen zusammenstellen, beim Bezug von Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe reicht der Leistungsbescheid.
- 4Antrag bei der Krankenkasse stellen. Sie prüft die Belastungsgrenze und rechnet die Freibeträge selbst aus.
- 5Bescheinigung nach § 62 Absatz 1 SGB V entgegennehmen. Sie befreit für den Rest des Kalenderjahres und enthält nach § 62 Absatz 3 SGB V keine Angaben zum Einkommen.
- 6Zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Wer die Grenze überschritten hat, bevor er den Antrag stellt, bekommt die Differenz erstattet.
Der Nachweis der Dauerbehandlung wiederholt sich
Nach § 62 Absatz 1 Satz 6 SGB V ist die weitere Dauer der Behandlung der Krankenkasse spätestens nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut nachzuweisen. Die Kasse darf auf den jährlichen Nachweis verzichten, wenn die notwendigen Feststellungen bereits getroffen sind und nichts für einen Wegfall der chronischen Erkrankung spricht. Ein Anspruch auf diesen Verzicht besteht nicht.
Was nicht unter die Belastungsgrenze fällt
§ 62 SGB V begrenzt Zuzahlungen. Er begrenzt nicht die Eigenanteile, die entstehen, wenn eine Leistung von vornherein nur teilweise oder gar nicht zulasten der Krankenkasse erbracht wird. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob ein Betrag auf die Grenze angerechnet wird.
- Nicht angerechnet: der Eigenanteil beim Zahnersatz, der über den befundbezogenen Festzuschuss hinausgeht
- Nicht angerechnet: Mehrkosten für ein Hilfsmittel, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht
- Nicht angerechnet: Leistungen, die die Krankenkasse gar nicht schuldet, etwa individuelle Gesundheitsleistungen
- Nicht angerechnet: die Differenz, wenn ein Arzneimittel über dem Festbetrag liegt
- Angerechnet: alle Zuzahlungen nach § 61 SGB V, unabhängig davon, für welches Familienmitglied sie angefallen sind
- Angerechnet: die Zuzahlung je Fahrt, auch die von Kindern und Jugendlichen
Eine Frage beantwortet der Gesetzestext nicht
§ 62 Absatz 1 Satz 2 SGB V senkt die Grenze auf 1 vom Hundert für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind. Wie dieser personenbezogene Satz mit der haushaltsbezogenen Berechnung des Absatzes 2 zusammenwirkt, wenn nur eine Person im Haushalt chronisch krank ist, sagt die Vorschrift nicht ausdrücklich. Fragen Sie diesen Punkt bei Ihrer Krankenkasse ausdrücklich ab und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben, bevor Sie mit einem Betrag planen.
Für den Zahnersatz gilt eine eigene Härtefallregelung außerhalb des § 62 SGB V. Sie ist in einem gesonderten Artikel zum Zahnersatz-Festzuschuss beschrieben. Wer regelmäßig zur Behandlung gefahren werden muss, findet die Voraussetzungen der Kostenübernahme im Artikel zu den Fahrkosten.
Häufige Fragen zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze
Wie hoch ist die Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Nach § 61 Satz 1 SGB V betragen Zuzahlungen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Für stationäre Aufenthalte gilt nach § 61 Satz 2 SGB V ein fester Betrag von 10 Euro je Kalendertag. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege gilt nach § 61 Satz 3 SGB V eine Doppelregel: 10 vom Hundert der Kosten und zusätzlich 10 Euro je Verordnung.
Wo liegt die Belastungsgrenze und was zählt dazu?
Die Belastungsgrenze beträgt nach § 62 Absatz 1 SGB V 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, sind es 1 Prozent. Gerechnet wird über das ganze Kalenderjahr und über den gemeinsamen Haushalt, also über die Zuzahlungen und Einnahmen von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern zusammen.
Welche Freibeträge werden vom Einkommen abgezogen?
Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen werden 15 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße abgezogen, für jeden weiteren 10 vom Hundert. Die Bezugsgröße 2026 beträgt 47.460 Euro, daraus ergeben sich 7.119 Euro und 4.746 Euro. Für jedes Kind wird stattdessen der Freibetrag nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes abgezogen, 2026 sind das 9.756 Euro.
Was gilt beim Bezug von Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe?
Nach § 62 Absatz 2 SGB V gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2026 unverändert 563 Euro monatlich, also 6.756 Euro im Jahr. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 135,12 Euro, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung bei 67,56 Euro.
Wer ist von Zuzahlungen vollständig ausgenommen?
Die einzelnen Vorschriften knüpfen die Zuzahlungspflicht jeweils an Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Kinder und Jugendliche zahlen deshalb weder für Arznei- und Verbandmittel noch für Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Krankenhausaufenthalte zu. Die Fahrkostenregelung in § 60 Absatz 2 SGB V enthält als einzige keine Altersgrenze.
Wie kommt man an die Befreiung?
Die Zuzahlungen des laufenden Kalenderjahres werden gesammelt und der Krankenkasse mit den Quittungen und den Einkommensnachweisen des Haushalts vorgelegt. Ist die Belastungsgrenze erreicht, erteilt die Kasse nach § 62 Absatz 1 SGB V eine Bescheinigung, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Bescheinigung darf nach § 62 Absatz 3 SGB V keine Angaben über das Einkommen enthalten.
Verwandte Förderprogramme
Verwendete Quellen
- § 61 SGB V Zuzahlungen, Gesetze im Internet
- § 62 SGB V Belastungsgrenze, Gesetze im Internet
- § 39 Absatz 4 SGB V, Begrenzung der stationaeren Zuzahlung auf 28 Tage
- Sozialversicherungsrechengroessen-Verordnung 2026, Bezugsgroesse 47.460 Euro
- Anlage zu § 28 SGB XII, Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2026
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Chroniker-Richtlinie
Stand 3. August 2026. Die Bezugsgröße und die Regelbedarfsstufen werden jährlich neu festgesetzt, die Belastungsgrenze ändert sich damit jedes Jahr. Verbindlich sind die genannten Vorschriften und die Auskunft der zuständigen Krankenkasse.
