Die Kostenbeteiligung bei künstlicher Befruchtung setzt sich aus zwei getrennten Systemen zusammen, die unterschiedlichen Regeln folgen. Das erste ist der Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung. Er steht in § 27a SGB V, wird durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ausgefüllt und ist ein Rechtsanspruch. Das zweite ist eine Zuwendung des Bundes auf Grundlage einer Förderrichtlinie. Sie ist ausdrücklich kein Rechtsanspruch und hängt an einer Bedingung, die viele Paare erst spät bemerken.
Diese Bedingung lautet: Der Bund zahlt nur dort, wo sich das Land mit einem eigenen Anteil in mindestens gleicher Höhe einbringt. Wer in einem Bundesland ohne eigenes Förderprogramm lebt, erhält deshalb keine Bundesmittel, unabhängig davon, wie gut er die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Welche Länder mitmachen, hängt an deren Haushaltsentscheidungen und ändert sich. Dieser Artikel trennt beide Systeme sauber und nennt für den Kassenanspruch nur das, was im Normtext oder in den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses steht, und für die Bundesförderung nur das, was in der Förderrichtlinie und in der amtlichen Übersicht des zuständigen Bundesministeriums steht.
Die fünf Voraussetzungen des § 27a Absatz 1 SGB V
§ 27a Absatz 1 SGB V ordnet die Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Leistungen der Krankenbehandlung zu und zählt fünf Bedingungen auf, die kumulativ vorliegen müssen. Fehlt eine davon, besteht kein Leistungsanspruch, auch wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll wäre.
- 1Die Maßnahmen sind nach ärztlicher Feststellung erforderlich.
- 2Nach ärztlicher Feststellung besteht hinreichende Aussicht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Der Normtext ergänzt: Eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
- 3Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, sind miteinander verheiratet.
- 4Es werden ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet.
- 5Die Ehegatten haben sich vor Durchführung der Maßnahmen von einer Ärztin oder einem Arzt unterrichten lassen, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, und zwar unter Berücksichtigung der medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte. Diese Person hat sie an eine nach § 121a SGB V genehmigte Einrichtung überwiesen.
Die Beratung darf nicht von der behandelnden Praxis kommen
§ 27a Absatz 1 Nummer 5 SGB V verlangt eine Unterrichtung durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt. Die Trennung zwischen beratender und behandelnder Stelle ist damit Anspruchsvoraussetzung und keine Formalie. Wer die Beratung überspringt oder sie in derselben Einrichtung durchführen lässt, riskiert die Ablehnung des Behandlungsplans. Eine Ausnahme regelt § 27a Absatz 2 SGB V: Bei Inseminationen ohne erhöhtes Risiko von Mehrlingsschwangerschaften sind Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz und Nummer 5 nicht anzuwenden, dort gelten also weder die gesetzliche Drei-Versuche-Vermutung noch die Beratungspflicht mit Überweisung.
Kassenanteil und Altersgrenzen: 50 vom Hundert, 25, 40 und 50 Jahre
§ 27a Absatz 3 SGB V enthält drei Sätze, die für die Kostenfrage entscheidend sind. Satz 1 setzt die Altersgrenzen, Satz 2 verlangt den Behandlungsplan, Satz 3 legt den Kostenanteil fest. Alle drei Sätze gelten unabhängig von der Krankenkasse, es sind gesetzliche Vorgaben und keine Satzungsentscheidungen.
| Regelung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Mindestalter beider Versicherter | Das 25. Lebensjahr muss vollendet sein | § 27a Absatz 3 Satz 1 SGB V |
| Höchstalter der Frau | Kein Anspruch ab Vollendung des 40. Lebensjahres | § 27a Absatz 3 Satz 1 SGB V |
| Höchstalter des Mannes | Kein Anspruch ab Vollendung des 50. Lebensjahres | § 27a Absatz 3 Satz 1 SGB V |
| Behandlungsplan | Vor Beginn der Behandlung der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen | § 27a Absatz 3 Satz 2 SGB V |
| Kostenanteil der Kasse | 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten | § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V |
Zwei Formulierungen des Normtextes werden häufig ungenau wiedergegeben. Erstens rechnet die Kasse auf die mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten, nicht auf die tatsächliche Rechnungssumme. Was im Plan nicht steht oder nicht genehmigt wird, ist auch nicht zur Hälfte erstattungsfähig. Zweitens trägt jede Kasse die Hälfte der Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Sind die Eheleute bei verschiedenen Kassen versichert, prüft jede Kasse ihren eigenen Teil.
Vollendetes Lebensjahr heißt Geburtstag
Das 40. Lebensjahr ist am 40. Geburtstag vollendet. Ab diesem Tag besteht für weibliche Versicherte kein Anspruch mehr, entsprechend für männliche Versicherte ab dem 50. Geburtstag. Umgekehrt beginnt der Anspruch erst mit dem 25. Geburtstag. Wer die Altersgrenze innerhalb einer laufenden Behandlungsserie erreicht, sollte den zeitlichen Ablauf frühzeitig mit der Kasse und der Behandlungseinrichtung klären.
Zahl der Versuche je Methode nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 27a Absatz 1 Nummer 2 SGB V nennt eine allgemeine Grenze von drei erfolglosen Versuchen. Die methodenbezogenen Zahlen legt nach § 27a Absatz 5 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien fest. Er formuliert sie als Aussage über die Erfolgsaussicht: Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nicht mehr, wenn die jeweilige Maßnahme in der genannten Zahl vollständig durchgeführt wurde, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist.
| Methode | Höchstzahl erfolgloser Versuche |
|---|---|
| Insemination im Spontanzyklus | Bis zu acht |
| Insemination nach hormoneller Stimulation | Bis zu drei |
| In-vitro-Fertilisation (IVF) | Bis zu drei |
| Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) | Bis zu drei |
| Intratubarer Gametentransfer (GIFT) | Bis zu zwei |
- Als erfolgreicher Versuch gilt der klinische Nachweis einer Schwangerschaft, unabhängig davon, ob es nachfolgend zur Geburt eines Kindes gekommen ist
- Die Zahl der erfolgreichen Versuche in diesem Sinne ist nicht begrenzt
- Kommt es innerhalb der zulässigen Versuchszahl zur Geburt eines Kindes, besteht erneut Anspruch inklusive der vollen Höchstzahl erfolgloser Versuche
- Als Geburt gilt die Lebend- oder Totgeburt gemäß § 31 Personenstandsverordnung, nicht dagegen eine Fehlgeburt oder eine Extrauteringravidität. Die Höchstzahl gilt unabhängig davon, ob die Versuche unmittelbar hintereinander erfolgten
- Ist die Höchstzahl erfolgloser Versuche erreicht, besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung auf weitere Maßnahmen
Der Familienstand im Normtext und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Zum Familienstand kursieren gegenläufige Darstellungen. Der Normtext ist an dieser Stelle eindeutig. § 27a Absatz 1 Nummer 3 SGB V verlangt, dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Nummer 4 verlangt zusätzlich, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Beide Nummern stehen unverändert im geltenden Gesetzestext. Zu Nummer 3 führt die amtliche Fassung eine Fußnote: Die Vorschrift ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007, Aktenzeichen 1 BvL 5/03. Das Eheerfordernis wurde also verfassungsrechtlich geprüft und nicht beanstandet. Wer liest, die Regelung sei aufgehoben worden, liest eine falsche Darstellung.
Kassenanspruch und Bundesförderung ziehen die Grenze verschieden
Der Leistungsanspruch nach § 27a SGB V setzt eine Ehe voraus. Die Bundesförderrichtlinie nennt dagegen in Nummer 4 als Zuwendungsempfänger Ehepaare oder Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben. Unverheiratete Paare können also eine Zuwendung erhalten, obwohl sie keinen Kassenanspruch haben. Genau deshalb sind die Fördersätze für sie anders bemessen: Ihr Eigenanteil ist höher, weil die Kasse nichts trägt.
Die Förderrichtlinie beschreibt die nichteheliche Lebensgemeinschaft als eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist danach anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt.
Satzungsleistungen der Kassen und der Anspruch auf Kryokonservierung
Die 50 vom Hundert aus § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V sind die gesetzliche Untergrenze der Kassenbeteiligung, nicht zwingend die Obergrenze. § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V erlaubt den Krankenkassen ausdrücklich, in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen im Bereich der künstlichen Befruchtung nach § 27a vorzusehen. Ob und in welchem Umfang eine Kasse davon Gebrauch macht, steht in ihrer Satzung und unterscheidet sich von Kasse zu Kasse.
- Zusätzliche Leistungen sind nur zulässig, soweit sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind. Die Satzung muss nach § 11 Absatz 6 Satz 2 SGB V Art, Dauer und Umfang der Leistung bestimmen
- Die Kassen müssen diese zusätzlichen Leistungen in ihrer Rechnungslegung gesondert ausweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Satzungsleistung besteht nicht, maßgeblich ist allein die jeweilige Satzung
- Vor einem Kassenwechsel wegen einer Satzungsleistung sollten Sie die genauen Bedingungen und mögliche Bindungsfristen prüfen
Einen eigenständigen Anspruch regelt § 27a Absatz 4 SGB V für die Kryokonservierung. Versicherte haben Anspruch auf Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig erscheint, um spätere Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können.
Kryokonservierung folgt eigenen Regeln
Der Anspruch aus § 27a Absatz 4 SGB V setzt keine Ehe voraus. Er verweist für die Altersgrenzen nur auf Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, also auf die Grenze von 40 und 50 Jahren, nicht auf das Mindestalter von 25 Jahren. Vorausgesetzt wird stattdessen eine Erkrankung, deren Behandlung die Keimzellen schädigt, etwa eine onkologische Therapie. Die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang bestimmt nach § 27a Absatz 5 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss.
Die Bundesförderung Kinderwunschbehandlung und die Bedingung der Landesbeteiligung
Grundlage der Bundesförderung ist die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, zuletzt geändert am 23. Dezember 2015 und in Kraft seit dem 7. Januar 2016. Sie stammt aus der Zeit vor der Umbenennung des Ressorts und trägt deshalb noch die Bezeichnung Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Zuständig ist inzwischen das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
| Paar | Erste bis dritte Behandlung | Vierte Behandlung |
|---|---|---|
| Ehepaare | Bis zu 25 vom Hundert des Eigenanteils | Bis zu 25 vom Hundert des Eigenanteils |
| Nichteheliche Lebensgemeinschaft | Bis zu 12,5 vom Hundert des Selbstkostenanteils | Bis zu 25 vom Hundert des Selbstkostenanteils |
Die Prozentsätze in der Tabelle sind der Bundesanteil. Da sich das Land nach Nummer 5 Absatz 2 der Richtlinie in mindestens gleicher Höhe beteiligen muss, fällt die tatsächliche Entlastung höher aus. Das Informationsportal des Bundesfamilienministeriums beschreibt das Ergebnis so: Der Eigenanteil für Ehepaare verringert sich in aller Regel um bis zu 25 Prozent für den ersten bis dritten Versuch, beim vierten Versuch reduziert sich der Selbstbehalt der Ehepaare auf bis zu 50 Prozent, weil die Krankenkassen den vierten Versuch in der Regel nicht fördern. Das Portal weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die genaue Höhe des Bundeszuschusses nach dem Umfang und den übrigen Bedingungen der jeweiligen Landesförderung richtet.
- Gefördert werden durchgeführte Behandlungen im ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion. Das Paar muss im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a SGB V erfüllen, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben und eine Reproduktionseinrichtung im Bundesgebiet nutzen
- Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstandenen Behandlungskosten, Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Bei nicht gesetzlich Krankenversicherten erfolgt nach Nummer 5 Absatz 4 der Richtlinie eine entsprechende Anwendung
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Bundes- und Landesförderung müssen vor Beginn der Behandlung beantragt werden
Ohne teilnehmendes Land keine Bundesmittel
Nummer 1 Absatz 1 der Richtlinie formuliert es unmissverständlich: Der Bund wird nur dort Mittel zur Verfügung stellen, wo sich die Länder mit einem eigenen Anteil in mindestens gleicher Höhe wie der Bund einbringen. Nummer 5 Absatz 2 wiederholt das als Zuwendungsvoraussetzung. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Ihr Wohnsitzland ein aktives Programm hat, und erst danach die übrigen Bedingungen.
Welche Bundesländer derzeit kooperieren und warum sich die Liste verschiebt
Die Länderliste ist der wandelbarste Teil dieser Förderung. Sie hängt an den Landeshaushalten, und Länder treten bei und wieder aus. Die folgende Aufstellung gibt den Stand wieder, den das Informationsportal Kinderwunsch des Bundesfamilienministeriums am 3. August 2026 als kooperierende Länder ausweist. Sie ersetzt keine Prüfung vor dem Antrag.
- Bremen
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Sieben Länder stehen nicht auf dieser Liste. Für sie gilt: Wer dort seinen Hauptwohnsitz hat, erhält nach der Bundesförderrichtlinie keine Bundesmittel, weil die Voraussetzung der Landesbeteiligung nicht erfüllt ist. Wie schnell sich das ändern kann, zeigt Berlin. Das Land Berlin hatte über Jahre gefördert und teilt inzwischen mit, dass die Förderung der assistierten Reproduktion aufgrund der aktuellen Haushaltslage nicht fortgeführt werden kann, weil im beschlossenen Doppelhaushalt für die Jahre 2026 und 2027 keine Mittel zur Verfügung stehen. Neue Anträge sind dort nicht mehr möglich.
Prüfen Sie den Stand vor jeder Antragstellung neu
Eine Länderliste in einem Ratgeberartikel altert schnell. Verbindlich ist die Übersicht auf dem Informationsportal Kinderwunsch des Bundesfamilienministeriums zusammen mit der Auskunft der Bewilligungsbehörde Ihres Landes. Das Portal führt am Ende seines Förder-Checks die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde auf. Auch die Bedingungen unterscheiden sich: Das Portal weist darauf hin, dass durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Landesförderrichtlinien in einzelnen Ländern Einschränkungen vorliegen können.
Zur Förderung aus reinen Landesmitteln ohne Bundesbeteiligung lässt sich hier keine belastbare Gesamtübersicht geben. Einzelne Länder haben in der Vergangenheit eigene Programme betrieben, die über die Bundesförderrichtlinie hinausgingen, etwa mit weiteren Zielgruppen. Ob ein solches Programm derzeit besteht und offen ist, klären Sie am zuverlässigsten bei der für Gesundheit oder Familie zuständigen Landesbehörde.
Reihenfolge der Anträge und was der Eigenanteil mit der Belastungsgrenze zu tun hat
Beide Anträge müssen vor Behandlungsbeginn gestellt werden, und zwar in der richtigen Reihenfolge. Der Behandlungsplan der Krankenkasse steht am Anfang, weil die Bundes- und Landesförderung auf dem nach Abrechnung mit der Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteil aufsetzt. Wer die Behandlung beginnt, bevor beide Bewilligungen vorliegen, verliert die Förderung.
- 1Ärztliche Feststellung der Erforderlichkeit und der Erfolgsaussicht einholen.
- 2Die Beratung nach § 27a Absatz 1 Nummer 5 SGB V bei einer Ärztin oder einem Arzt durchführen lassen, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, und die Überweisung an eine nach § 121a SGB V genehmigte Einrichtung erhalten.
- 3Den Behandlungsplan erstellen lassen und ihn vor Beginn der Behandlung der Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen.
- 4Bei Wohnsitz in einem kooperierenden Bundesland den Förderantrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde stellen, ebenfalls vor Behandlungsbeginn. Beide Bewilligungen abwarten und erst danach mit der Behandlung beginnen.
- 5Nach vollständig durchgeführtem Behandlungszyklus die Abrechnung und die Verwendungsnachweise entsprechend den Vorgaben der Bewilligungsbehörde einreichen.
Häufig gestellt wird die Frage, ob sich der Eigenanteil über die Belastungsgrenze begrenzen lässt. Die beiden Normen sprechen von verschiedenen Dingen. § 61 Satz 1 SGB V definiert die Zuzahlung: Sie beträgt 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. § 62 Absatz 1 Satz 1 SGB V begrenzt genau diese Zuzahlungen: Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die hälftige Kostentragung nach § 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V wird in beiden Vorschriften nicht genannt.
Wie die Belastungsgrenze berechnet wird
Die Belastungsgrenze beträgt nach § 62 Absatz 1 Satz 2 SGB V 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit 1 vom Hundert. Bei der Ermittlung werden nach § 62 Absatz 2 Satz 2 SGB V die Bruttoeinnahmen für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 15 vom Hundert und für jeden weiteren um 10 vom Hundert der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV vermindert. Die Bezugsgröße beträgt 2026 47.460 Euro im Jahr, entsprechend 3.955 Euro im Monat. Der Abschlag für den ersten Angehörigen liegt damit bei 7.119 Euro, für jeden weiteren bei 4.746 Euro. Die Einzelheiten stehen im Artikel zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze.
Planen Sie die Kosten deshalb ohne die Erwartung, dass eine Belastungsgrenze den Eigenanteil kappt. Kalkulieren Sie stattdessen mit dem hälftigen Anteil aus dem genehmigten Behandlungsplan, ziehen Sie eine mögliche Satzungsleistung Ihrer Kasse ab und rechnen Sie die Förderung von Bund und Land nur dann ein, wenn die Bewilligung tatsächlich vorliegt. Nach der Geburt greifen dann die üblichen Familienleistungen, darunter das Elterngeld.
Häufige Fragen zur Kinderwunschbehandlung
Wie viel zahlt die gesetzliche Krankenkasse bei künstlicher Befruchtung?
§ 27a Absatz 3 Satz 3 SGB V bestimmt: Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Die andere Hälfte tragen die Versicherten selbst. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse nach Satz 2 ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
Welche Altersgrenzen gelten für den Anspruch?
Nach § 27a Absatz 3 Satz 1 SGB V besteht der Anspruch nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Er besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, und nicht für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch endet also mit dem 40. beziehungsweise dem 50. Geburtstag.
Wie viele Versuche werden von der Kasse übernommen?
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt die Höchstzahl erfolgloser Versuche je Methode fest: bis zu acht bei der Insemination im Spontanzyklus, bis zu drei bei der Insemination nach hormoneller Stimulation, bis zu drei bei der In-vitro-Fertilisation, bis zu drei bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion und bis zu zwei beim intratubaren Gametentransfer. Als erfolgreicher Versuch gilt der klinische Nachweis einer Schwangerschaft.
Müssen die Partner verheiratet sein?
Für den Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse ja. § 27a Absatz 1 Nummer 3 SGB V verlangt, dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. Nummer 4 verlangt zusätzlich, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung mit Beschluss vom 28. Februar 2007 nach Maßgabe der Entscheidungsformel für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Die Bundesförderung steht dagegen auch unverheirateten Paaren offen, allerdings mit niedrigeren Fördersätzen.
Was ist die Bundesförderung Kinderwunschbehandlung?
Der Bund gewährt auf Grundlage einer Förderrichtlinie Zuschüsse zum verbleibenden Eigenanteil für den ersten bis vierten Behandlungszyklus nach Art der In-vitro-Fertilisation und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion. Für Ehepaare beträgt der Bundeszuschuss bis zu 25 vom Hundert des Eigenanteils, für Paare in nichtehelicher Lebensgemeinschaft bis zu 12,5 vom Hundert für die erste bis dritte und bis zu 25 vom Hundert für die vierte Behandlung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Warum bekommen nicht alle Paare die Bundesförderung?
Nummer 5 Absatz 2 der Bundesförderrichtlinie lässt nur solche Behandlungen zu, an denen sich das Bundesland des Hauptwohnsitzes durch ein eigenes Förderprogramm in mindestens gleicher Höhe wie der Bund beteiligt. Ohne teilnehmendes Land fließen keine Bundesmittel. Welche Länder kooperieren, ändert sich mit deren Haushaltslage, maßgeblich ist die Übersicht des Bundesfamilienministeriums.
Verwandte Förderprogramme
Verwendete Quellen
- § 27a SGB V Kuenstliche Befruchtung, Normtext bei gesetze-im-internet.de
- § 11 SGB V Leistungsarten, Satzungsleistungen nach Absatz 6, Normtext
- § 61 SGB V Zuzahlungen, Normtext
- § 62 SGB V Belastungsgrenze, Normtext
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Definition und Zaehlweise von erfolglosen und erfolgreichen Versuchen
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinien ueber kuenstliche Befruchtung
- Bundesfoerderrichtlinie assistierte Reproduktion vom 29. Maerz 2012, zuletzt geaendert am 23. Dezember 2015
- Informationsportal Kinderwunsch des Bundesfamilienministeriums: Unterstuetzung von Bund und Laendern
- Landesamt fuer Gesundheit und Soziales Berlin: Foerderung Kinderwunsch, Hinweis zur Einstellung
Stand 3. August 2026. Die Länderliste gibt den am 3. August 2026 abgerufenen Stand der amtlichen Übersicht wieder und ändert sich mit den Haushaltsentscheidungen der Länder. Verbindlich sind die genannten Quellen sowie die Auskunft Ihrer Krankenkasse und der zuständigen Bewilligungsbehörde.
