Gesundheit Zuletzt aktualisiert: 3. August 2026

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss: 13 Euro von der Kasse, der Rest vom Betrieb

Auf einen Blick

Während der Mutterschutzfristen wird das Entgelt aus zwei Töpfen ersetzt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V, aber höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Liegt das bisherige Nettoentgelt darüber, zahlt der Arbeitgeber nach § 20 MuSchG die Differenz als Zuschuss. Wer nicht Mitglied einer gesetzlichen Kasse ist, erhält nach § 19 Absatz 2 MuSchG insgesamt höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Gezahlt wird für die Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten für zwölf Wochen danach.

Schwangere Frau am Schreibtisch mit Unterlagen zum Mutterschaftsgeld
Die Krankenkasse zahlt gedeckelt, den Rest bis zum bisherigen Nettoentgelt trägt der Arbeitgeber. Bild: KI generiert

Das Mutterschutzgesetz verbietet dem Arbeitgeber, eine Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach zu beschäftigen. Damit fällt in diesem Zeitraum das Arbeitsentgelt weg. Ersetzt wird es nicht durch eine einzige Leistung, sondern durch zwei Zahlungen, die aufeinander aufbauen: das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und den Zuschuss des Arbeitgebers.

Der Punkt, an dem die meisten Rechnungen auseinanderlaufen, ist die Deckelung. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse endet bei 13 Euro für den Kalendertag, unabhängig vom Verdienst. Was darüber liegt, ist Sache des Betriebs, nicht der Kasse. Dieser Artikel erklärt, wer welchen Betrag von welcher Stelle bekommt, wie lange gezahlt wird, was für nicht gesetzlich Versicherte und für Selbstständige gilt und wie das Mutterschaftsgeld später auf das Elterngeld angerechnet wird. Alle genannten Beträge stammen aus dem Normtext oder aus amtlichen Angaben der zuständigen Stellen.

Drei Zahlstellen: Wer das Mutterschaftsgeld überweist

Bevor es um Beträge geht, muss die Zuständigkeit geklärt sein. Sie hängt allein am Versicherungsstatus der Frau zu Beginn der Schutzfrist, nicht am Arbeitgeber und nicht am Einkommen. Wer die falsche Stelle anschreibt, verliert Wochen.

VersicherungsstatusZuständige StelleHöhe
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, beschäftigtDie eigene KrankenkasseBis 13 Euro je Kalendertag
Privat krankenversichert, beschäftigtBundesamt für Soziale SicherungInsgesamt höchstens 210 Euro
In einer gesetzlichen Kasse familienversichert, beschäftigtBundesamt für Soziale SicherungInsgesamt höchstens 210 Euro
Mitglied, Arbeitsverhältnis endet unmittelbar vor Fristbeginn (§ 24i Absatz 1 Satz 2 SGB V)Die eigene KrankenkasseIn Höhe des Krankengeldes
Hauptberuflich selbstständig, Mitglied mit KrankengeldanspruchDie eigene KrankenkasseIn Höhe des Krankengeldes

Familienversichert ist nicht Mitglied

§ 24i Absatz 1 SGB V spricht von weiblichen Mitgliedern. Wer über den Ehepartner in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert ist, ist kein Mitglied im Sinne dieser Vorschrift und fällt deshalb unter § 19 Absatz 2 MuSchG mit der Grenze von 210 Euro. Das Bundesamt für Soziale Sicherung nennt privat Krankenversicherte und Familienversicherte ausdrücklich als seinen Personenkreis.

Höhe des Mutterschaftsgeldes: die Grenze von 13 Euro je Kalendertag

§ 24i Absatz 2 Satz 1 SGB V legt die Bemessungsgrundlage fest: das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Satz 2 zieht die Grenze: Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Für die Ermittlung des Durchschnitts verweist Satz 3 auf § 21 MuSchG.

  • Bemessungszeitraum: die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist
  • Maßgeblich ist das Arbeitsentgelt nach Abzug der gesetzlichen Abzüge, nicht das Bruttoentgelt
  • Höchstbetrag der Krankenkasse: 13 Euro für den Kalendertag, entsprechend 390 Euro bei 30 Kalendertagen
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt lässt den Anspruch nach § 24i Absatz 4 Satz 2 SGB V nicht ruhen
  • Der Anspruch ruht, soweit und solange beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltung gezahlt wird

Die 13 Euro sind kein Prozentsatz

Anders als beim Krankengeld gibt es beim Mutterschaftsgeld der Krankenkasse keine Quote vom Verdienst, sondern einen festen Deckel in Euro. Ob jemand 1.200 Euro oder 4.000 Euro netto verdient hat, ändert an den 13 Euro nichts. Wer eine Lücke befürchtet, muss deshalb nicht auf die Kasse schauen, sondern auf den Zuschuss des Arbeitgebers.

Der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG

§ 20 Absatz 1 Satz 2 MuSchG beschreibt den Zuschuss als Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Beide Zahlungen zusammen ergeben also rechnerisch wieder das bisherige Nettoentgelt. Denselben Gedanken formuliert § 24i Absatz 2 Satz 4 SGB V aus der Gegenrichtung: Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber gezahlt.

RechenschrittWert im Beispiel
Nettoentgelt der letzten drei Kalendermonate, geteilt durch 90 Tage7.200 Euro, also 80 Euro je Tag
Anteil der Krankenkasse je Kalendertag13 Euro
Zuschuss des Arbeitgebers je Kalendertag67 Euro
Zahltage: 42 vor der Entbindung, Entbindungstag, 56 danach99 Kalendertage
Summe der Krankenkasse über die gesamte Schutzfrist1.287 Euro
Summe des Arbeitgeberzuschusses über die gesamte Schutzfrist6.633 Euro

Das Beispiel unterstellt eine Entbindung am errechneten Tag und eine Schutzfrist von sechs Wochen davor und acht Wochen danach. Die Krankenkasse trägt in diesem Fall rund 16 Prozent der Gesamtsumme, der Betrieb den Rest. Fällt der Zuschuss aus, fehlen der Frau also nicht ein paar Euro, sondern der weitaus größte Teil des Entgeltersatzes.

  • Der Zuschuss wird für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt
  • Bei mehreren Arbeitgebern werden die kalendertäglichen Entgelte nach § 20 Absatz 2 MuSchG zusammengerechnet und der Zuschuss anteilig verteilt
  • Kündigt der Arbeitgeber mit behördlicher Zulässigkeitserklärung nach § 17 Absatz 2 MuSchG, zahlt nach § 20 Absatz 3 MuSchG die für das Mutterschaftsgeld zuständige Stelle den Zuschuss weiter
  • Dasselbe gilt bei einem Insolvenzereignis im Sinne von § 165 Absatz 1 Satz 2 SGB III. Liegt das kalendertägliche Nettoentgelt bei höchstens 13 Euro, entsteht kein Zuschuss, weil kein Unterschiedsbetrag verbleibt

Der Betrieb zahlt, trägt die Last aber nicht selbst

Nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern den nach § 20 Absatz 1 MuSchG gezahlten Zuschuss in vollem Umfang. Finanziert wird das über die Umlage U2, die nach § 7 AAG von den beteiligten Arbeitgebern aufgebracht wird. Anders als beim Ausgleichsverfahren U1 für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt es beim U2-Verfahren keine Betriebsgrößengrenze von 30 Beschäftigten. Ein Arbeitgeber, der den Zuschuss mit dem Hinweis auf eigene Kosten verweigert, argumentiert also an der Rechtslage vorbei.

Schutzfristen nach § 3 MuSchG: wie lange gezahlt wird

Die Zahldauer richtet sich nicht nach dem Mutterschaftsgeldrecht, sondern nach dem Beschäftigungsverbot. § 24i Absatz 3 Satz 1 SGB V verweist dafür auf § 3 MuSchG und ergänzt den Entbindungstag. Wer wissen will, wie viele Tage Geld fließt, muss deshalb die Schutzfrist ausrechnen.

FallSchutzfrist nach der EntbindungFundstelle
RegelfallAcht Wochen§ 3 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
FrühgeburtZwölf Wochen§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 MuSchG
MehrlingsgeburtZwölf Wochen§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 MuSchG
Behinderung des Kindes, ärztlich festgestellt vor Ablauf von acht WochenZwölf Wochen, nur auf Antrag der Frau§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 MuSchG
Entbindung vor dem errechneten TagVerlängerung um die Verkürzung der Frist davor§ 3 Absatz 2 Satz 3 MuSchG
TotgeburtKeine Verlängerung auf zwölf Wochen§ 3 Absatz 2 Satz 5 MuSchG

Vor der Entbindung beträgt die Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 Satz 1 MuSchG sechs Wochen. Anders als danach ist sie kein starres Verbot: Die Frau kann sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären und diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Maßgeblich für die Berechnung ist nach Satz 3 der voraussichtliche Tag der Entbindung, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Kommt das Kind vor dem errechneten Tag, verkürzt sich nach Satz 4 die Frist davor, und nach § 3 Absatz 2 Satz 3 MuSchG verlängert sich die Frist danach genau um diesen Zeitraum. Die Gesamtzahl der Zahltage bleibt damit erhalten.

Eigene Fristen gelten nach § 3 Absatz 5 MuSchG bei einer Fehlgeburt: zwei Wochen ab der 13. Schwangerschaftswoche, sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Schwangerschaftswoche. Auch hier kann sich die Frau ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Nach dem Tod des Kindes darf der Arbeitgeber die Frau nach § 3 Absatz 4 MuSchG bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen beschäftigen, wenn sie das ausdrücklich verlangt und ein ärztliches Zeugnis nicht dagegen spricht.

Nicht gesetzlich versichert: höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung

§ 19 Absatz 2 Satz 1 MuSchG regelt den zweiten Weg. Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des SGB V, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Nach Satz 2 zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung diesen Betrag auf Antrag. Die 210 Euro sind kein Tagessatz, sondern die Obergrenze für die gesamte Schutzfrist. Das Bundesamt rechnet zunächst wie eine Krankenkasse, ermittelt also das kalendertägliche Nettoentgelt aus den letzten drei abgerechneten Monaten und begrenzt es auf 13 Euro. Der so ermittelte Betrag wird mit den Anspruchstagen vervielfacht, ausgezahlt wird höchstens die gesetzliche Obergrenze.

  • Betroffen sind privat krankenversicherte Beschäftigte und in einer gesetzlichen Kasse familienversicherte Beschäftigte
  • Voraussetzung ist eine Beschäftigung, etwa auch ein Minijob, oder eine Kündigung durch den Arbeitgeber während der Schwangerschaft oder Schutzfrist
  • Der Antrag läuft über das Bundesamt für Soziale Sicherung, Mutterschaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
  • Ein Online-Antrag mit Authentifizierung über die BundID steht unter onlineantrag.mutterschaftsgeld.de zur Verfügung. Der Zuschuss des Arbeitgebers nach § 20 MuSchG entfällt dadurch nicht, er wird zusätzlich vom Betrieb gezahlt
  • Das Bundesamt zahlt den Zuschuss selbst, wenn der Arbeitgeber zulässig gekündigt hat oder zahlungsunfähig ist

Gerade gut verdienende Beschäftigte bekommen die kleinste Kassenleistung

Privat versichern kann sich als Arbeitnehmerin nur, wer regelmäßig über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Sie beträgt 2026 77.400 Euro im Jahr beziehungsweise 6.450 Euro im Monat. Diese Gruppe erhält aus dem Sozialversicherungssystem nicht 13 Euro je Tag, sondern insgesamt 210 Euro. Der gesamte übrige Entgeltersatz hängt dann am Zuschuss des Arbeitgebers.

Selbstständige: Mutterschaftsgeld nur mit Krankengeldanspruch

§ 24i Absatz 1 Satz 1 SGB V knüpft den Anspruch an zwei Alternativen: Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit oder Wegfall des Arbeitsentgelts wegen der Schutzfristen. Selbstständige erzielen kein Arbeitsentgelt, für sie kommt deshalb nur die erste Alternative in Betracht. Nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V haben hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Diese Wahlerklärung ist der entscheidende Schritt. Liegt sie vor, wird das Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 5 SGB V in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

  1. 1Ohne Wahlerklärung und ohne Wahltarif besteht kein Krankengeldanspruch und damit auch kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.
  2. 2Mit der gesetzlichen Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V entsteht der Krankengeldanspruch und damit der Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.
  3. 3Das Krankengeld beträgt nach § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V 70 vom Hundert des der Beitragsberechnung unterliegenden regelmäßigen Arbeitseinkommens.
  4. 4Nach § 47 Absatz 6 SGB V wird das Regelentgelt nur bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
  5. 5Wahltarife nach § 53 Absatz 6 SGB V können den Leistungsbeginn vorverlegen. Privat versicherte Selbstständige können stattdessen eine Krankentagegeldversicherung abschließen, deren Leistungsumfang sich aus dem Vertrag ergibt und nicht aus dem Sozialrecht.

Die Absicherung muss vorher stehen

Die Krankengeldabsicherung lässt sich nicht rückwirkend herstellen. Wer als Selbstständige eine Schwangerschaft plant und auf Entgeltersatz während der Schutzfristen angewiesen wäre, sollte den Versicherungsstatus deutlich vorher mit der Krankenkasse klären. In der privaten Krankentagegeldversicherung sind Wartezeiten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsbeginn üblich, das Familienportal des Bundes nennt eine mögliche Wartezeit von bis zu acht Monaten. Der Zuschuss nach § 20 MuSchG spielt für Selbstständige ohnehin keine Rolle, er setzt ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis voraus.

Verhältnis zum Elterngeld: Anrechnung und verbrauchte Lebensmonate

Mutterschaftsleistungen und Elterngeld lassen sich nicht nebeneinander in voller Höhe beziehen. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BEEG ordnet die Anrechnung an, und zwar für das Mutterschaftsgeld nach dem SGB V ebenso wie für den Zuschuss nach § 20 MuSchG. Angerechnet wird, was der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zusteht. Der Teil der Leistung, der auf die sechs Wochen vor der Entbindung entfällt, bleibt damit außer Betracht.

  • Angerechnet wird das Mutterschaftsgeld nach dem SGB V, soweit es ab dem Tag der Geburt zusteht
  • Angerechnet wird auch der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG für dieselbe Zeit
  • Ausdrücklich ausgenommen ist das Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 2 MuSchG, also die höchstens 210 Euro des Bundesamtes
  • Der Anrechnungsfreibetrag von 300 Euro nach § 3 Absatz 2 BEEG greift nicht, soweit Mutterschaftsleistungen anzurechnen sind
  • Nach § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG gelten Lebensmonate mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen als Monate, für die die Mutter Basiselterngeld bezogen hat. Basiselterngeld beträgt nach § 2 Absatz 1 BEEG 67 Prozent des Einkommens vor der Geburt, höchstens 1.800 Euro monatlich, nach § 2 Absatz 4 BEEG mindestens 300 Euro

Die ersten Lebensmonate sind für die Mutter faktisch belegt

Weil die Mutterschaftsleistungen in den Lebensmonaten nach der Geburt in aller Regel höher liegen als das Elterngeld, bleibt für diese Monate meist kein auszahlbarer Elterngeldbetrag übrig. Nach § 4 Absatz 4 Satz 3 BEEG zählen sie trotzdem als Basiselterngeldmonate der Mutter. Für die Planung heißt das: Diese Monate lassen sich nicht auf einen späteren Zeitraum verschieben. Die Einzelheiten zu Bezugsdauer, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus stehen im Artikel zum Elterngeld.

Anders liegt der Fall beim Mutterschaftsgeld des Bundesamtes. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a BEEG nimmt die Leistung nach § 19 Absatz 2 MuSchG ausdrücklich von der Anrechnung aus. Die höchstens 210 Euro mindern das Elterngeld also nicht. Der Arbeitgeberzuschuss dieser Frauen wird dagegen wie bei allen anderen angerechnet.

Antragsweg und die ärztliche Bescheinigung über den Entbindungstag

Das zentrale Dokument nennt § 24i Absatz 3 Satz 2 SGB V: Für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend, in dem der voraussichtliche Tag der Entbindung angegeben ist. Ohne dieses Zeugnis lässt sich die Schutzfrist nicht berechnen, und ohne berechnete Schutzfrist zahlt weder die Krankenkasse noch das Bundesamt.

  1. 1Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung bei der Ärztin, dem Arzt oder der Hebamme ausstellen lassen.
  2. 2Den Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstag unterrichten, damit er den Zuschuss vorbereiten und die Schutzfrist einplanen kann.
  3. 3Bei Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse den Antrag dort einreichen, sobald das Zeugnis vorliegt. Das Familienportal des Bundes rät ausdrücklich, damit nicht zu warten.
  4. 4Ohne Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung stellen, online über die BundID oder auf Papier.
  5. 5Die Bescheinigung über eine Beschäftigung vom Arbeitgeber ausfüllen lassen. Das Bundesamt weist darauf hin, dass sie frühestens zu Beginn der Schutzfrist vollständig ausgefüllt werden darf.
  6. 6Nach der Geburt die Geburtsurkunde nachreichen, damit die Schutzfrist nach der Entbindung und die tatsächliche Zahldauer festgestellt werden können.

Ein zu früh ausgestelltes Zeugnis bremst den Antrag

Die Beschäftigungsbescheinigung darf der Arbeitgeber nach den Hinweisen des Bundesamtes für Soziale Sicherung frühestens zu Beginn der Schutzfrist vollständig ausfüllen, weil erst dann die drei maßgeblichen Abrechnungsmonate feststehen. Wird sie vorher eingereicht, kommt es zu Rückfragen und Verzögerungen. Zu welchem genauen Zeitpunkt das ärztliche Zeugnis über den mutmaßlichen Entbindungstag frühestens ausgestellt werden darf, ergibt sich weder aus § 24i SGB V noch aus den amtlichen Hinweisen des Bundesamtes. Fragen Sie diesen Punkt bei Ihrer Krankenkasse oder beim Bundesamt nach, statt sich auf Angaben aus Ratgeberportalen zu verlassen.

Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber verlangt, trägt nach § 9 Absatz 6 Satz 2 MuSchG der Arbeitgeber. Nach § 24 MuSchG gelten Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots außerdem als Beschäftigungszeiten für den Erholungsurlaub, und nicht genommener Urlaub kann im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden.

Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse je Kalendertag?

Maßgeblich ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Die Krankenkasse zahlt davon höchstens 13 Euro für den Kalendertag. Das steht in § 24i Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB V. Bei 30 Kalendertagen entsprechen 13 Euro täglich 390 Euro im Monat, mehr zahlt keine gesetzliche Krankenkasse.

Was zahlt der Arbeitgeber zusätzlich?

Nach § 20 Absatz 1 MuSchG zahlt der Arbeitgeber den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Beide Leistungen zusammen ergeben rechnerisch wieder das bisherige Nettoentgelt. Der Arbeitgeber bekommt diesen Zuschuss nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 AAG von der Krankenkasse in vollem Umfang erstattet.

Für welchen Zeitraum wird Mutterschaftsgeld gezahlt?

Nach § 24i Absatz 3 Satz 1 SGB V für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 MuSchG und für den Entbindungstag. Die Schutzfrist umfasst die letzten sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach. Sie verlängert sich nach § 3 Absatz 2 Satz 2 MuSchG auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und wenn vor Ablauf von acht Wochen eine Behinderung des Kindes ärztlich festgestellt wird.

Wer bekommt Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung?

Frauen, die kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, also privat krankenversicherte und in einer gesetzlichen Kasse familienversicherte Beschäftigte. Nach § 19 Absatz 2 MuSchG erhalten sie Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Der Antrag geht an das Bundesamt für Soziale Sicherung, nicht an die Krankenversicherung.

Bekommen Selbstständige Mutterschaftsgeld?

Nur bei bestehendem Krankengeldanspruch. § 24i Absatz 1 SGB V knüpft den Anspruch daran, dass das weibliche Mitglied bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld hat. Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben diesen Anspruch nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V nur, wenn sie gegenüber der Krankenkasse eine Wahlerklärung abgegeben haben. Dann wird das Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 2 Satz 5 SGB V in Höhe des Krankengeldes gezahlt.

Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja. Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BEEG werden das Mutterschaftsgeld nach dem SGB V und der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für die Zeit ab dem Tag der Geburt zustehen. Ausgenommen ist ausdrücklich das Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 2 MuSchG, also die höchstens 210 Euro des Bundesamtes. Der Anrechnungsfreibetrag von 300 Euro nach § 3 Absatz 2 BEEG greift bei Mutterschaftsleistungen nicht.

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Verwendete Quellen

Stand 3. August 2026. Alle Beträge stammen aus dem Normtext oder aus amtlichen Angaben der zuständigen Stellen. Verbindlich sind die genannten Quellen und die Auskunft Ihrer Krankenkasse oder des Bundesamtes für Soziale Sicherung.