Landesleistung Bayern Aktualisiert Mai 2026

Bayerisches Landespflegegeld 2026 – 500 Euro jährlich ab Pflegegrad 2

Das Bayerische Landespflegegeld ist eine freiwillige Sozialleistung des Freistaats Bayern für pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2. Seit dem 1. Januar 2026 wurde der Betrag von bisher 1.000 Euro auf 500 Euro pro Pflegegeldjahr halbiert. Die Leistung ist einkommensunabhängig und steuerfrei. Rund 400.000 Bayern erhalten sie jährlich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 500 Euro pro Pflegegeldjahr (ab 2026, bisher 1.000 Euro bis 2025)
  • Für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern
  • Einkommensunabhängig und steuerfrei, kein jährlicher Neuantrag nötig
  • Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) stellen
Älteres Paar in bayerischem Zuhause mit Pflegesituation
Seit 2026 beträgt das Bayerische Landespflegegeld 500 Euro jährlich für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern. Bild: KI generiert

Was ist das Bayerische Landespflegegeld?

Das Bayerische Landespflegegeld ist seit Mai 2018 in Kraft und Teil eines umfassenden Pflegepakets, das die Bayerische Staatsregierung beschlossen hat. Es soll pflegebedürftige Menschen in Bayern zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung unterstützen und die häusliche Pflege durch Angehörige und andere nahestehende Personen anerkennen.

Die Leistung ist von der zuständigen Pflegekasse unabhängig und wird durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) verwaltet und ausgezahlt. Sie ergänzt das Pflegegeld der Pflegeversicherung, wird aber nicht auf dieses angerechnet.

Rechtsgrundlage ist das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG). Jährlich profitieren rund 400.000 pflegebedürftige Menschen in Bayern von dieser Leistung.

Höhe 2026 und Änderungen gegenüber 2025

Zum 1. Januar 2026 wurde das Bayerische Landespflegegeld von 1.000 Euro auf 500 Euro pro Pflegegeldjahr halbiert. Gleichzeitig wurde der Auszahlungszeitpunkt geändert: Das Geld für das jeweilige Pflegegeldjahr wird nun erst zu Beginn des Folgejahres ausgezahlt.

PflegegradLandespflegegeld 2026Bis 2025Pflegegeld Pflegekasse (monatlich)
Pflegegrad 1Kein AnspruchKein AnspruchKein Pflegegeld
Pflegegrad 2500 Euro / Jahr1.000 Euro347 Euro
Pflegegrad 3500 Euro / Jahr1.000 Euro599 Euro
Pflegegrad 4500 Euro / Jahr1.000 Euro800 Euro
Pflegegrad 5500 Euro / Jahr1.000 Euro990 Euro

Wichtige Änderung ab 2026: Auszahlung im Folgejahr

Seit dem 1. Januar 2026 wird das Landespflegegeld für das aktuelle Pflegegeldjahr erst bis zum 31. Januar des Folgejahres ausgezahlt. Das Geld für das Jahr 2026 kommt also bis spätestens 31. Januar 2027. Das Geld für 2025 wurde Anfang 2026 ausgezahlt.

Voraussetzungen für das Landespflegegeld

Der Anspruch auf das Bayerische Landespflegegeld setzt folgende Bedingungen voraus:

  • Hauptwohnsitz in Bayern zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Einstufung in Pflegegrad 2 oder höher durch die zuständige Pflegekasse
  • Vorlage eines Kopie des Pflegekassenbescheids (nicht das Gutachten des Medizinischen Dienstes)
  • Einmaliger Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP)
  • Für Kinder: Antrag durch die gesetzlichen Vertreter oder mit Nachweis des alleinigen Sorgerechts

Die Leistung ist vollkommen einkommens- und vermögensunabhängig. Sie gilt für ambulant gepflegte Menschen ebenso wie für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen. Auch Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr können das Landespflegegeld erhalten, wenn sie mindestens Pflegegrad 2 haben.

Antragstellung beim LfP

Der Antrag wird einmalig gestellt und wirkt dauerhaft fort. Sie müssen nicht jedes Jahr neu beantragen. Das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) in Amberg ist die zuständige Behörde.

  1. 1

    Online-Antrag ausfüllen

    Den Online-Antrag finden Sie auf dem Formularserver Bayern unter formularserver-bp.bayern.de. Alternativ ist ein Papierantrag per Post, Fax oder E-Mail möglich.

  2. 2

    Pflegekassenbescheid beifügen

    Legen Sie eine Kopie des Bescheids Ihrer Pflegekasse (nicht das Gutachten des MDK) bei. Dieser belegt die Einstufung in Pflegegrad 2 oder höher.

  3. 3

    Kontodaten korrekt angeben

    Achten Sie auf exakte Übereinstimmung des Kontoinhabernamens mit den Bankdaten. Seit Oktober 2025 führen Abweichungen zu Verzögerungen (Empfängerprüfungspflicht).

  4. 4

    Unvollständigen Antrag zur Fristwahrung einreichen

    Wenn nicht alle Unterlagen vorliegen, können Sie den Antrag auch unvollständig einreichen, um Ansprüche zu sichern, und Nachweise nachreichen.

Tipp: Wer bereits Landespflegegeld bewilligt bekommen hat, muss keinen neuen Antrag stellen. Der Erstantrag wirkt automatisch fort. Melden Sie aber unverzüglich eine Herabstufung des Pflegegrades unter Grad 2 oder einen Wegzug aus Bayern.

Verhältnis zu anderen Pflegeleistungen

Das Bayerische Landespflegegeld ist eine zusätzliche Leistung und wird nicht auf die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung angerechnet. Das reguläre Pflegegeld der Pflegekasse bleibt davon unberührt. Pflegebedürftige können außerdem das Entlastungsbudget und den Wohnumfeldverbesserungszuschuss parallel beantragen.

  • Keine Anrechnung auf das Pflegegeld der Pflegekasse
  • Keine Anrechnung auf Pflegesachleistungen
  • Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG
  • Keine Einkommensgrenze nach oben
  • Kombinierbar mit dem Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich)
  • Kombinierbar mit Wohnumfeldverbesserungszuschuss (bis 4.000 Euro)

Das Bayerische Landespflegegeld ist nicht zu verwechseln mit dem Landespflegegeld anderer Bundesländer wie Berlin oder Rheinland-Pfalz: Jene Leistungen sind für Menschen mit Behinderungen und werden mit dem Pflegekassen-Pflegegeld verrechnet. In Bayern gibt es kein solches System.

Mitteilungspflichten und Änderungen melden

Nach der Bewilligung des Landespflegegeldes müssen Sie dem Landesamt für Pflege (LfP) bestimmte Änderungen unverzüglich mitteilen:

Meldepflichtige Ereignisse

  • - Herabstufung des Pflegegrades auf 1 oder vollständiger Wegfall des Pflegegrades
  • - Wegzug des Hauptwohnsitzes aus Bayern
  • - Kontoänderungen (Bankdaten aktuell halten)
  • Nicht meldepflichtig: Erhöhung des Pflegegrades auf 3, 4 oder 5

Häufige Fragen zum Bayerischen Landespflegegeld

Wie hoch ist das Bayerische Landespflegegeld 2026?
Das Bayerische Landespflegegeld beträgt ab dem Pflegegeldjahr 2026 genau 500 Euro pro Jahr. Dies entspricht einer Halbierung gegenüber dem Vorjahr (bis 2025: 1.000 Euro jährlich). Es wird einkommensunabhängig und steuerfrei an alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern gezahlt, unabhängig davon, ob sie zu Hause oder in einer Einrichtung gepflegt werden.
Wer hat Anspruch auf das Bayerische Landespflegegeld?
Anspruch haben alle Personen, die in Bayern ihren Hauptwohnsitz haben und von der Pflegekasse mit Pflegegrad 2 oder höher eingestuft wurden. Die Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig. Auch Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben Anspruch.
Muss ich jedes Jahr neu beantragen?
Nein. Wer einmal einen Antrag auf Bayerisches Landespflegegeld gestellt hat und bewilligt bekommen hat, muss keinen erneuten Antrag stellen. Der Erstantrag wirkt automatisch für alle folgenden Pflegegeldjahre fort, solange die Voraussetzungen (mindestens Pflegegrad 2, Hauptwohnsitz Bayern) erfüllt bleiben.
Wann wird das Landespflegegeld ausgezahlt?
Das Bayerische Landespflegegeld für das jeweilige Pflegegeldjahr wird bis zum 31. Januar des Folgejahres ausgezahlt. Das Geld für das Pflegegeldjahr 2026 kommt also spätestens bis zum 31. Januar 2027 auf das angegebene Konto.
Was muss nach einer Änderung (z. B. Umzug oder Pflegegrad) mitgeteilt werden?
Pflegebedürftige sind verpflichtet, dem Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) unverzüglich mitzuteilen, wenn der Pflegegrad auf 1 herabgesetzt oder aufgehoben wird, oder wenn der Hauptwohnsitz aus Bayern verlegt wird. Eine Erhöhung des Pflegegrades über Grad 2 hinaus muss nicht gemeldet werden.
Wird das Landespflegegeld auf das Pflegegeld der Pflegekasse angerechnet?
Nein. Das Bayerische Landespflegegeld wird nicht auf das Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung angerechnet und ist zusätzlich zu allen Pflegeleistungen zu erhalten. Es ist außerdem steuerfrei und zählt nicht als Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

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