Bayerisches Landespflegegeld 2026 – 500 Euro jährlich ab Pflegegrad 2
Das Bayerische Landespflegegeld ist eine freiwillige Sozialleistung des Freistaats Bayern für pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2. Seit dem 1. Januar 2026 wurde der Betrag von bisher 1.000 Euro auf 500 Euro pro Pflegegeldjahr halbiert. Die Leistung ist einkommensunabhängig und steuerfrei. Rund 400.000 Bayern erhalten sie jährlich.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 500 Euro pro Pflegegeldjahr (ab 2026, bisher 1.000 Euro bis 2025)
- Für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern
- Einkommensunabhängig und steuerfrei, kein jährlicher Neuantrag nötig
- Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) stellen

Was ist das Bayerische Landespflegegeld?
Das Bayerische Landespflegegeld ist seit Mai 2018 in Kraft und Teil eines umfassenden Pflegepakets, das die Bayerische Staatsregierung beschlossen hat. Es soll pflegebedürftige Menschen in Bayern zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung unterstützen und die häusliche Pflege durch Angehörige und andere nahestehende Personen anerkennen.
Die Leistung ist von der zuständigen Pflegekasse unabhängig und wird durch das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) verwaltet und ausgezahlt. Sie ergänzt das Pflegegeld der Pflegeversicherung, wird aber nicht auf dieses angerechnet.
Rechtsgrundlage ist das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG). Jährlich profitieren rund 400.000 pflegebedürftige Menschen in Bayern von dieser Leistung.
Höhe 2026 und Änderungen gegenüber 2025
Zum 1. Januar 2026 wurde das Bayerische Landespflegegeld von 1.000 Euro auf 500 Euro pro Pflegegeldjahr halbiert. Gleichzeitig wurde der Auszahlungszeitpunkt geändert: Das Geld für das jeweilige Pflegegeldjahr wird nun erst zu Beginn des Folgejahres ausgezahlt.
| Pflegegrad | Landespflegegeld 2026 | Bis 2025 | Pflegegeld Pflegekasse (monatlich) |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch | Kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 500 Euro / Jahr | 1.000 Euro | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 500 Euro / Jahr | 1.000 Euro | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 500 Euro / Jahr | 1.000 Euro | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 500 Euro / Jahr | 1.000 Euro | 990 Euro |
Wichtige Änderung ab 2026: Auszahlung im Folgejahr
Seit dem 1. Januar 2026 wird das Landespflegegeld für das aktuelle Pflegegeldjahr erst bis zum 31. Januar des Folgejahres ausgezahlt. Das Geld für das Jahr 2026 kommt also bis spätestens 31. Januar 2027. Das Geld für 2025 wurde Anfang 2026 ausgezahlt.
Voraussetzungen für das Landespflegegeld
Der Anspruch auf das Bayerische Landespflegegeld setzt folgende Bedingungen voraus:
- Hauptwohnsitz in Bayern zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Einstufung in Pflegegrad 2 oder höher durch die zuständige Pflegekasse
- Vorlage eines Kopie des Pflegekassenbescheids (nicht das Gutachten des Medizinischen Dienstes)
- Einmaliger Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP)
- Für Kinder: Antrag durch die gesetzlichen Vertreter oder mit Nachweis des alleinigen Sorgerechts
Die Leistung ist vollkommen einkommens- und vermögensunabhängig. Sie gilt für ambulant gepflegte Menschen ebenso wie für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen. Auch Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr können das Landespflegegeld erhalten, wenn sie mindestens Pflegegrad 2 haben.
Antragstellung beim LfP
Der Antrag wird einmalig gestellt und wirkt dauerhaft fort. Sie müssen nicht jedes Jahr neu beantragen. Das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) in Amberg ist die zuständige Behörde.
- 1
Online-Antrag ausfüllen
Den Online-Antrag finden Sie auf dem Formularserver Bayern unter formularserver-bp.bayern.de. Alternativ ist ein Papierantrag per Post, Fax oder E-Mail möglich.
- 2
Pflegekassenbescheid beifügen
Legen Sie eine Kopie des Bescheids Ihrer Pflegekasse (nicht das Gutachten des MDK) bei. Dieser belegt die Einstufung in Pflegegrad 2 oder höher.
- 3
Kontodaten korrekt angeben
Achten Sie auf exakte Übereinstimmung des Kontoinhabernamens mit den Bankdaten. Seit Oktober 2025 führen Abweichungen zu Verzögerungen (Empfängerprüfungspflicht).
- 4
Unvollständigen Antrag zur Fristwahrung einreichen
Wenn nicht alle Unterlagen vorliegen, können Sie den Antrag auch unvollständig einreichen, um Ansprüche zu sichern, und Nachweise nachreichen.
Tipp: Wer bereits Landespflegegeld bewilligt bekommen hat, muss keinen neuen Antrag stellen. Der Erstantrag wirkt automatisch fort. Melden Sie aber unverzüglich eine Herabstufung des Pflegegrades unter Grad 2 oder einen Wegzug aus Bayern.
Verhältnis zu anderen Pflegeleistungen
Das Bayerische Landespflegegeld ist eine zusätzliche Leistung und wird nicht auf die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung angerechnet. Das reguläre Pflegegeld der Pflegekasse bleibt davon unberührt. Pflegebedürftige können außerdem das Entlastungsbudget und den Wohnumfeldverbesserungszuschuss parallel beantragen.
- Keine Anrechnung auf das Pflegegeld der Pflegekasse
- Keine Anrechnung auf Pflegesachleistungen
- Steuerfrei nach § 3 Nr. 36 EStG
- Keine Einkommensgrenze nach oben
- Kombinierbar mit dem Entlastungsbetrag (125 Euro monatlich)
- Kombinierbar mit Wohnumfeldverbesserungszuschuss (bis 4.000 Euro)
Das Bayerische Landespflegegeld ist nicht zu verwechseln mit dem Landespflegegeld anderer Bundesländer wie Berlin oder Rheinland-Pfalz: Jene Leistungen sind für Menschen mit Behinderungen und werden mit dem Pflegekassen-Pflegegeld verrechnet. In Bayern gibt es kein solches System.
Mitteilungspflichten und Änderungen melden
Nach der Bewilligung des Landespflegegeldes müssen Sie dem Landesamt für Pflege (LfP) bestimmte Änderungen unverzüglich mitteilen:
Meldepflichtige Ereignisse
- - Herabstufung des Pflegegrades auf 1 oder vollständiger Wegfall des Pflegegrades
- - Wegzug des Hauptwohnsitzes aus Bayern
- - Kontoänderungen (Bankdaten aktuell halten)
- Nicht meldepflichtig: Erhöhung des Pflegegrades auf 3, 4 oder 5