Behinderten-Pauschbetrag 2026 – 384 bis 7.400 Euro Steuervorteil
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ermöglicht Menschen mit Behinderung, behinderungsbedingte Kosten pauschal steuerlich abzusetzen. Seit der Reform 2021 sind die Beträge deutlich gestiegen. 2026 gilt der Pauschbetrag weiterhin ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 und beträgt je nach GdB und Merkzeichen zwischen 384 Euro und 7.400 Euro jährlich.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Steuerfreibetrag von 384 Euro (GdB 20) bis 7.400 Euro (GdB 100/Merkzeichen H) pro Jahr
- Gilt seit 2021 bereits ab GdB 20 (früher erst ab GdB 25)
- Übertragung auf Eltern oder Ehepartner möglich
- Ab 2026 digitale Übermittlung neuer Bescheide vom Versorgungsamt ans Finanzamt

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?
Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG). Er ermöglicht es Menschen mit Behinderungen, behinderungsbedingte laufende Aufwendungen pauschal vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen.
Der Pauschbetrag soll typische behinderungsbedingte Mehrausgaben abdecken, zum Beispiel Kosten für Pflege, Medikamente, Fahrtkosten zu Arztbesuchen und sonstige Hilfsleistungen. Für Kosten außerhalb dieses Rahmens (etwa bestimmte Umbaumaßnahmen) darf daneben auch ein Einzelnachweis geltend gemacht werden.
Mit der Reform zum Veranlagungszeitraum 2021 wurden die Beträge verdoppelt und der Anspruch auf GdB 20 ausgeweitet. Diese höheren Werte gelten unverändert auch in 2026.
Pauschbeträge 2026 nach Grad der Behinderung
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie nach Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Die folgende Tabelle zeigt alle gültigen Beträge für das Jahr 2026:
| Grad der Behinderung (GdB) | Jahresbetrag 2026 | Steuerersparnis (Steuersatz 25 %) |
|---|---|---|
| 20 | 384 Euro | ca. 96 Euro |
| 25 | 384 Euro | ca. 96 Euro |
| 30 | 620 Euro | ca. 155 Euro |
| 35 | 620 Euro | ca. 155 Euro |
| 40 | 860 Euro | ca. 215 Euro |
| 45 | 860 Euro | ca. 215 Euro |
| 50 | 1.140 Euro | ca. 285 Euro |
| 55 | 1.140 Euro | ca. 285 Euro |
| 60 | 1.440 Euro | ca. 360 Euro |
| 65 | 1.440 Euro | ca. 360 Euro |
| 70 | 1.780 Euro | ca. 445 Euro |
| 75 | 1.780 Euro | ca. 445 Euro |
| 80 | 2.120 Euro | ca. 530 Euro |
| 85 | 2.120 Euro | ca. 530 Euro |
| 90 | 2.460 Euro | ca. 615 Euro |
| 95 | 2.460 Euro | ca. 615 Euro |
| 100 | 2.840 Euro | ca. 710 Euro |
| H, Bl, TBl oder PG 4/5 | 7.400 Euro | ca. 1.850 Euro |
Die Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab. Wer 42 Prozent Einkommensteuer zahlt, spart bei GdB 100 statt 710 Euro rund 1.193 Euro. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht direkt die Steuerschuld.
Voraussetzungen für den Pauschbetrag
Um den Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 20 durch das Versorgungsamt
- Steuerpflicht in Deutschland (unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht)
- Nachweis der Behinderung durch Schwerbehindertenausweis, Bescheid des Versorgungsamts oder Rentenausscheid
- Ab 2026: digitale Übermittlung der Daten per Steuer-ID bei neu festgestellten Behinderungen
Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht nötig. Der Pauschbetrag wird über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Für Arbeitnehmer kann er auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sodass bereits unterjährig weniger Steuer einbehalten wird. Wer gleichzeitig Pflegegeld der Pflegekasse erhält, kann dieses getrennt davon beziehen, da es steuerlich nicht relevant ist.
Geltendmachung und Neureglung ab 2026
Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" (Zeile "Behinderten-Pauschbetrag") eingetragen. Dabei genügt es, den GdB und etwaige Merkzeichen anzugeben.
- 1
Behinderung feststellen lassen
Beantragen Sie beim Versorgungsamt (oder der zuständigen Landesbehörde) die Feststellung des Grads der Behinderung. Geben Sie dabei Ihre Steuer-ID an und stimmen Sie der elektronischen Übermittlung zu.
- 2
GdB und Merkzeichen in der Steuererklärung eintragen
Geben Sie in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" den GdB und etwaige Merkzeichen (z. B. H, Bl) an. Das Finanzamt berechnet den Pauschbetrag automatisch.
- 3
Nachweis bei älteren Bescheiden
Bei Bescheiden, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, müssen Sie wie bisher eine Kopie bei ELSTER hochladen oder in Papierform einreichen.
- 4
Freibetrag für Lohnsteuerabzug beantragen
Als Arbeitnehmer können Sie das Finanzamt bitten, den Pauschbetrag als Freibetrag für den Lohnsteuerabzug einzutragen. So wird die Steuer bereits monatlich reduziert.
Neu ab 2026: Steuer-ID im Antrag beim Versorgungsamt Pflicht
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Menschen, die erstmals einen Antrag auf GdB-Feststellung stellen oder eine Erhöhung beantragen, im Antragsformular ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben und der elektronischen Übermittlung an das Finanzamt zustimmen. Wer dies unterlässt, kann den Pauschbetrag für dieses Jahr möglicherweise nicht in Anspruch nehmen.
Übertragung des Pauschbetrags auf Eltern oder Ehepartner
Ein Behinderten-Pauschbetrag, den das betroffene Kind nicht selbst nutzt, kann auf die Eltern übertragen werden. Voraussetzung ist, dass die Eltern Kindergeld erhalten oder bei ihnen der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.
- Standardmäßig wird der Pauschbetrag je zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt.
- Auf Antrag beider Elternteile kann eine andere Aufteilung gewählt werden (z. B. 100 % auf einen Elternteil).
- Wenn der Kinderfreibetrag vollständig auf einen Elternteil übertragen wurde, wird auch der Pauschbetrag vollständig auf diesen übertragen.
- Auch Ehepartner können sich den Pauschbetrag übertragen lassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach § 33b EStG erfüllt sind.
Tipp: Nutzt ein minderjähriges Kind mit hohem GdB den Pauschbetrag mangels eigener Einkünfte nicht, können die Eltern ihn vollständig übertragen lassen und so bis zu mehrere tausend Euro Steuern sparen. Geben Sie dies in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung an.
Pauschbetrag oder Einzelnachweis – Was ist besser?
Sie haben bei der Steuererklärung ein jährliches Wahlrecht: Entweder nutzen Sie den Pauschbetrag oder Sie weisen Ihre behinderungsbedingten Aufwendungen im Einzelnen nach. Welche Option besser ist, hängt von der Höhe Ihrer tatsächlichen Kosten ab.
Grundsätzlich lohnt sich der Einzelnachweis nur, wenn Ihre tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten den Pauschbetrag übersteigen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Einzelnachweis zusätzlich die zumutbare Eigenbelastung (1 bis 7 Prozent des Gesamteinkommens nach § 33 Abs. 3 EStG) abgezogen wird. Dies senkt den effektiven Abzugsbetrag deutlich.
Da der Pauschbetrag ohne Abzug der zumutbaren Belastung gewährt wird und keine Belegesammlung erfordert, ist er für die meisten Menschen die einfachere und oft vorteilhaftere Wahl. Zusätzlich können neben dem Pauschbetrag andere behinderungsbedingte Kosten, die nicht vom Pauschbetrag erfasst sind, weiterhin als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.