Steuerliche Entlastung Aktualisiert Mai 2026

Behinderten-Pauschbetrag 2026 – 384 bis 7.400 Euro Steuervorteil

Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ermöglicht Menschen mit Behinderung, behinderungsbedingte Kosten pauschal steuerlich abzusetzen. Seit der Reform 2021 sind die Beträge deutlich gestiegen. 2026 gilt der Pauschbetrag weiterhin ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 und beträgt je nach GdB und Merkzeichen zwischen 384 Euro und 7.400 Euro jährlich.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Steuerfreibetrag von 384 Euro (GdB 20) bis 7.400 Euro (GdB 100/Merkzeichen H) pro Jahr
  • Gilt seit 2021 bereits ab GdB 20 (früher erst ab GdB 25)
  • Übertragung auf Eltern oder Ehepartner möglich
  • Ab 2026 digitale Übermittlung neuer Bescheide vom Versorgungsamt ans Finanzamt
Steuererklärung mit Behinderten-Pauschbetrag und Rollstuhl im Hintergrund
Der Behinderten-Pauschbetrag spart je nach Grad der Behinderung 384 bis 7.400 Euro Steuern pro Jahr – bereits ab GdB 20 und ohne Einzelnachweise. Bild: KI generiert

Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz (EStG). Er ermöglicht es Menschen mit Behinderungen, behinderungsbedingte laufende Aufwendungen pauschal vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen.

Der Pauschbetrag soll typische behinderungsbedingte Mehrausgaben abdecken, zum Beispiel Kosten für Pflege, Medikamente, Fahrtkosten zu Arztbesuchen und sonstige Hilfsleistungen. Für Kosten außerhalb dieses Rahmens (etwa bestimmte Umbaumaßnahmen) darf daneben auch ein Einzelnachweis geltend gemacht werden.

Mit der Reform zum Veranlagungszeitraum 2021 wurden die Beträge verdoppelt und der Anspruch auf GdB 20 ausgeweitet. Diese höheren Werte gelten unverändert auch in 2026.

Pauschbeträge 2026 nach Grad der Behinderung

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) sowie nach Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Die folgende Tabelle zeigt alle gültigen Beträge für das Jahr 2026:

Grad der Behinderung (GdB)Jahresbetrag 2026Steuerersparnis (Steuersatz 25 %)
20384 Euroca. 96 Euro
25384 Euroca. 96 Euro
30620 Euroca. 155 Euro
35620 Euroca. 155 Euro
40860 Euroca. 215 Euro
45860 Euroca. 215 Euro
501.140 Euroca. 285 Euro
551.140 Euroca. 285 Euro
601.440 Euroca. 360 Euro
651.440 Euroca. 360 Euro
701.780 Euroca. 445 Euro
751.780 Euroca. 445 Euro
802.120 Euroca. 530 Euro
852.120 Euroca. 530 Euro
902.460 Euroca. 615 Euro
952.460 Euroca. 615 Euro
1002.840 Euroca. 710 Euro
H, Bl, TBl oder PG 4/57.400 Euroca. 1.850 Euro

Die Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab. Wer 42 Prozent Einkommensteuer zahlt, spart bei GdB 100 statt 710 Euro rund 1.193 Euro. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht direkt die Steuerschuld.

Voraussetzungen für den Pauschbetrag

Um den Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Festgestellter Grad der Behinderung von mindestens 20 durch das Versorgungsamt
  • Steuerpflicht in Deutschland (unbeschränkte oder beschränkte Einkommensteuerpflicht)
  • Nachweis der Behinderung durch Schwerbehindertenausweis, Bescheid des Versorgungsamts oder Rentenausscheid
  • Ab 2026: digitale Übermittlung der Daten per Steuer-ID bei neu festgestellten Behinderungen

Eine gesonderte Antragsstellung ist nicht nötig. Der Pauschbetrag wird über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Für Arbeitnehmer kann er auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, sodass bereits unterjährig weniger Steuer einbehalten wird. Wer gleichzeitig Pflegegeld der Pflegekasse erhält, kann dieses getrennt davon beziehen, da es steuerlich nicht relevant ist.

Geltendmachung und Neureglung ab 2026

Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" (Zeile "Behinderten-Pauschbetrag") eingetragen. Dabei genügt es, den GdB und etwaige Merkzeichen anzugeben.

  1. 1

    Behinderung feststellen lassen

    Beantragen Sie beim Versorgungsamt (oder der zuständigen Landesbehörde) die Feststellung des Grads der Behinderung. Geben Sie dabei Ihre Steuer-ID an und stimmen Sie der elektronischen Übermittlung zu.

  2. 2

    GdB und Merkzeichen in der Steuererklärung eintragen

    Geben Sie in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" den GdB und etwaige Merkzeichen (z. B. H, Bl) an. Das Finanzamt berechnet den Pauschbetrag automatisch.

  3. 3

    Nachweis bei älteren Bescheiden

    Bei Bescheiden, die vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wurden, müssen Sie wie bisher eine Kopie bei ELSTER hochladen oder in Papierform einreichen.

  4. 4

    Freibetrag für Lohnsteuerabzug beantragen

    Als Arbeitnehmer können Sie das Finanzamt bitten, den Pauschbetrag als Freibetrag für den Lohnsteuerabzug einzutragen. So wird die Steuer bereits monatlich reduziert.

Neu ab 2026: Steuer-ID im Antrag beim Versorgungsamt Pflicht

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Menschen, die erstmals einen Antrag auf GdB-Feststellung stellen oder eine Erhöhung beantragen, im Antragsformular ihre Steuer-Identifikationsnummer angeben und der elektronischen Übermittlung an das Finanzamt zustimmen. Wer dies unterlässt, kann den Pauschbetrag für dieses Jahr möglicherweise nicht in Anspruch nehmen.

Übertragung des Pauschbetrags auf Eltern oder Ehepartner

Ein Behinderten-Pauschbetrag, den das betroffene Kind nicht selbst nutzt, kann auf die Eltern übertragen werden. Voraussetzung ist, dass die Eltern Kindergeld erhalten oder bei ihnen der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird.

  • Standardmäßig wird der Pauschbetrag je zur Hälfte auf beide Elternteile aufgeteilt.
  • Auf Antrag beider Elternteile kann eine andere Aufteilung gewählt werden (z. B. 100 % auf einen Elternteil).
  • Wenn der Kinderfreibetrag vollständig auf einen Elternteil übertragen wurde, wird auch der Pauschbetrag vollständig auf diesen übertragen.
  • Auch Ehepartner können sich den Pauschbetrag übertragen lassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach § 33b EStG erfüllt sind.

Tipp: Nutzt ein minderjähriges Kind mit hohem GdB den Pauschbetrag mangels eigener Einkünfte nicht, können die Eltern ihn vollständig übertragen lassen und so bis zu mehrere tausend Euro Steuern sparen. Geben Sie dies in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung an.

Pauschbetrag oder Einzelnachweis – Was ist besser?

Sie haben bei der Steuererklärung ein jährliches Wahlrecht: Entweder nutzen Sie den Pauschbetrag oder Sie weisen Ihre behinderungsbedingten Aufwendungen im Einzelnen nach. Welche Option besser ist, hängt von der Höhe Ihrer tatsächlichen Kosten ab.

Grundsätzlich lohnt sich der Einzelnachweis nur, wenn Ihre tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten den Pauschbetrag übersteigen. Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Einzelnachweis zusätzlich die zumutbare Eigenbelastung (1 bis 7 Prozent des Gesamteinkommens nach § 33 Abs. 3 EStG) abgezogen wird. Dies senkt den effektiven Abzugsbetrag deutlich.

Da der Pauschbetrag ohne Abzug der zumutbaren Belastung gewährt wird und keine Belegesammlung erfordert, ist er für die meisten Menschen die einfachere und oft vorteilhaftere Wahl. Zusätzlich können neben dem Pauschbetrag andere behinderungsbedingte Kosten, die nicht vom Pauschbetrag erfasst sind, weiterhin als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2026?
Der Behinderten-Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Er beträgt bei GdB 20 jährlich 384 Euro, bei GdB 50 jährlich 1.140 Euro und bei GdB 100 jährlich 2.840 Euro. Bei Vorliegen des Merkzeichens H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 gilt der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro, unabhängig vom GdB.
Ab welchem Grad der Behinderung gibt es den Pauschbetrag?
Seit der Reformierung im Jahr 2021 haben Menschen mit einem GdB ab 20 Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Früher galt die Grenze erst ab GdB 25 (bzw. GdB 30). Die Ausweitung auf GdB 20 ist dauerhaft und gilt weiterhin in 2026.
Wie macht man den Pauschbetrag geltend?
Der Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" eingetragen. Seit 2026 müssen neu festgestellte Behinderungen über die Steuer-Identifikationsnummer digital vom Versorgungsamt an das Finanzamt übermittelt werden. Bei Bescheiden vor 2026 reicht eine Kopie beim Finanzamt oder über ELSTER.
Kann der Pauschbetrag auf Eltern oder den Ehepartner übertragen werden?
Ja. Kinder mit Behinderung, die den Pauschbetrag nicht selbst nutzen, können ihn auf ihre Eltern übertragen. Voraussetzung ist, dass die Eltern Kindergeld erhalten oder der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. Der Pauschbetrag wird zu gleichen Teilen auf beide Elternteile aufgeteilt, außer sie beantragen eine andere Aufteilung. Auch auf Ehepartner ist eine Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Kann man neben dem Pauschbetrag noch andere Kosten absetzen?
Ja und nein. Der Pauschbetrag soll behinderungsbedingte laufende Kosten pauschal abdecken. Für diese Kosten können Sie entweder den Pauschbetrag ODER die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Andere behinderungsbedingte Kosten, die nicht vom Pauschbetrag erfasst werden (z. B. bestimmte Umbaumaßnahmen oder Hilfsmittel), dürfen jedoch zusätzlich abgezogen werden.
Wird der Pauschbetrag pro Jahr oder nur anteilig gewährt?
Der Behinderten-Pauschbetrag wird immer in voller Jahreshöhe gewährt, auch wenn die Behinderung nur an einem einzigen Tag des Jahres vorgelegen hat. Ändert sich der GdB im Laufe des Jahres, gilt für das gesamte Kalenderjahr der höhere Pauschbetrag.

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