Das Steuerrecht kennt zwei Wege, wie Eltern für ihre Kinder entlastet werden: das monatlich ausgezahlte Kindergeld und den Kinderfreibetrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert. Beide laufen parallel – aber nur das jeweils günstigere Modell wirkt sich am Ende auf die Steuerlast aus. Das Finanzamt entscheidet dies automatisch.
Für die meisten Familien ist das Kindergeld die bessere Option. Nur wer gut verdient und einen hohen Grenzsteuersatz hat, profitiert tatsächlich vom Kinderfreibetrag. Dennoch ist der Kinderfreibetrag für alle Eltern relevant: Er beeinflusst die Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag unabhängig vom Vergleichsergebnis.
Was ist der Kinderfreibetrag?
Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 32 EStG, der das Existenzminimum von Kindern steuerlich freistellt. Er stellt sicher, dass Eltern nicht für das Geld besteuert werden, das sie für die notwendigen Lebenshaltungskosten ihrer Kinder aufwenden müssen.
Genau genommen besteht der Kinderfreibetrag aus zwei Komponenten: dem eigentlichen Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Beide stehen jedem Elternteil zur Hälfte zu, können aber unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Elternteil übertragen werden.
Rechtsgrundlage
Der Kinderfreibetrag ist in § 32 EStG geregelt. Die Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld ist in § 31 EStG normiert. Zuständig für die automatische Prüfung ist das Wohnsitzfinanzamt der Eltern.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der Kinderfreibetrag wurde für 2026 angehoben. Die folgende Tabelle zeigt die aktuellen Beträge im Vergleich zu den Vorjahren:
| Jahr | Kinderfreibetrag (gesamt) | BEA-Freibetrag | Gesamtfreibetrag | Kindergeld/Monat |
|---|---|---|---|---|
| 2024 | 6.612 Euro | 2.928 Euro | 9.540 Euro | 250 Euro |
| 2025 | 6.672 Euro | 2.928 Euro | 9.600 Euro | 255 Euro |
| 2026 | 6.828 Euro | 2.928 Euro | 9.756 Euro | 259 Euro |
Jeder Elternteil hat Anspruch auf die Hälfte des Kinderfreibetrags: 2026 also 3.414 Euro (Kinderfreibetrag) und 1.464 Euro (BEA-Freibetrag), zusammen 4.878 Euro je Elternteil.
Die Günstigerprüfung: Freibetrag oder Kindergeld?
Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen dem monatlich ausgezahlten Kindergeld und dem Kinderfreibetrag. Im Laufe des Jahres erhalten Eltern das Kindergeld. Bei der Jahressteuererklärung prüft das Finanzamt dann nach § 31 EStG, ob der Kinderfreibetrag zu einer höheren Steuerentlastung geführt hätte.
Die Logik dahinter: Wäre der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag größer als das ausgezahlte Kindergeld, berücksichtigt das Finanzamt den Freibetrag und rechnet das erhaltene Kindergeld auf die Steuerschuld an (Erstattung entfällt entsprechend). Im umgekehrten Fall bleibt es beim ausgezahlten Kindergeld.
Ablauf der Günstigerprüfung im Überblick:
- 1Eltern erhalten 2026 monatlich 259 Euro Kindergeld, also 3.108 Euro im Jahr (bei vollem Jahresanspruch).
- 2Das Finanzamt berechnet, wie hoch der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag von 9.756 Euro wäre.
- 3Ist der Steuervorteil durch den Freibetrag größer als 3.108 Euro, setzt das Finanzamt den Freibetrag an und zieht das Kindergeld von der Steuererstattung ab.
- 4Ist das Kindergeld günstiger (was bei den meisten Einkommenshöhen der Fall ist), bleibt alles wie gehabt.
Ab welchem Einkommen lohnt der Kinderfreibetrag?
Für 2026 liegt die Grenze bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 70.000 bis 75.000 Euro pro Jahr (für ein Kind, je nach Steuersatz, Kirchensteuerpflicht und Einkünftestruktur). Erst oberhalb dieser Schwelle übersteigt der Steuervorteil durch den Freibetrag das ausgezahlte Kindergeld von 3.108 Euro.
Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag?
Grundsätzlich haben alle Eltern Anspruch auf den Kinderfreibetrag, die auch Anspruch auf Kindergeld haben. Die Voraussetzungen nach § 32 EStG:
- Leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Bedingungen
- Kinder bis 21 Jahre, wenn sie arbeitssuchend und bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind
- Kinder bis 25 Jahre, wenn sie sich in Berufsausbildung oder Studium befinden, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren oder auf einen Ausbildungsplatz warten
- Kinder ohne Altersbegrenzung, wenn sie aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten
Übertragung des Kinderfreibetrags
Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des Kinderfreibetrags zu. In bestimmten Situationen kann der Freibetrag aber auf einen Elternteil vollständig übertragen werden:
- Der andere Elternteil ist gestorben oder gilt als verschollen
- Der andere Elternteil ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (z. B. lebt im Ausland)
- Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent
- Beide Elternteile beantragen übereinstimmend die Übertragung auf einen Elternteil
Übertragung nur auf Antrag
Die Übertragung des Kinderfreibetrags geschieht nicht automatisch. Sie müssen in der Einkommensteuererklärung einen entsprechenden Antrag stellen (Anlage Kind). Das Finanzamt prüft dann die Voraussetzungen.
Kinderfreibetrag in der monatlichen Lohnabrechnung
Auf der monatlichen Lohnabrechnung erscheint der Kinderfreibetrag als Zahl neben der Steuerklasse, zum Beispiel "Steuerklasse I + 0,5". Diese 0,5 entspricht einem halben Kinderfreibetrag (also dem Anteil eines Elternteils für ein Kind). Bei zwei Kindern stünde dort "1,0".
Für die monatliche Lohnsteuer spielt dieser Eintrag keine direkte Rolle – er verändert die Lohnsteuerberechnung nicht. Relevant ist er jedoch für die Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, die auf Basis einer fiktiven Steuer berechnet werden, welche den Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Das bedeutet: Wer Kirchensteuer zahlt, spart monatlich mehr durch den Kinderfreibetrag, als es allein die Lohnsteuer vermuten lässt. Eltern, die weder Kirchensteuer noch Solidaritätszuschlag zahlen, merken unterjährig nichts vom Kinderfreibetrag.
Kinderfreibetrag und weitere Familienleistungen
Der Kinderfreibetrag steht neben anderen Familienleistungen. Folgendes Zusammenspiel ist wichtig zu kennen:
- Kindergeld: Wird parallel zum Kinderfreibetrag ausgezahlt; das Finanzamt prüft jährlich, was günstiger ist (Günstigerprüfung nach § 31 EStG)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG): Wird zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährt; beide Regelungen sind unabhängig voneinander
- Kinderzuschlag: Einkommensabhängige Leistung für Familien, die trotz Erwerbstätigkeit kaum mehr als das Existenzminimum verdienen; unabhängig vom Kinderfreibetrag
- Unterhaltsvorschuss: Hat keine direkte Verbindung zum steuerlichen Kinderfreibetrag
Kein Antrag nötig
Sie müssen den Kinderfreibetrag nicht gesondert beantragen. Das Finanzamt berücksichtigt ihn bei der Einkommensteuererklärung automatisch und führt die Günstigerprüfung durch. Das Kindergeld hingegen muss aktiv bei der Familienkasse beantragt werden. Mehr dazu auch im Artikel zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Häufige Fragen zum Kinderfreibetrag
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 insgesamt 9.756 Euro pro Kind für beide Elternteile zusammen. Er setzt sich zusammen aus dem eigentlichen Kinderfreibetrag von 6.828 Euro (3.414 Euro je Elternteil) und dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil). 2025 betrug der Gesamtbetrag noch 9.600 Euro.
Was ist die Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag?
Das Finanzamt prüft bei der Jahressteuererklärung automatisch, ob der Kinderfreibetrag oder das bereits ausgezahlte Kindergeld steuerlich günstiger ist. Das nennt sich Günstigerprüfung. Ergibt der Kinderfreibetrag einen höheren Steuervorteil als das erhaltene Kindergeld, berücksichtigt das Finanzamt den Freibetrag und rechnet das Kindergeld auf die Steuer an. In den meisten Fällen – besonders bei mittleren Einkommen – ist das Kindergeld günstiger.
Wann lohnt sich der Kinderfreibetrag mehr als das Kindergeld?
Der Kinderfreibetrag lohnt sich erst bei recht hohem Einkommen. Für 2026 liegt die Grenze bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von etwa 70.000 bis 75.000 Euro (für ein Kind, je nach Steuersatz und Kirchensteuerpflicht). Unterhalb dieser Grenze ist das Kindergeld in der Regel günstiger. Das Finanzamt berechnet dies automatisch – Sie müssen nichts beantragen.
Muss ich den Kinderfreibetrag beantragen?
Nein, Sie müssen den Kinderfreibetrag nicht separat beantragen. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch bei der Einkommensteuererklärung und führt dabei die Günstigerprüfung durch. Im monatlichen Lohnsteuerabzug spielt der Kinderfreibetrag für die Lohnsteuer keine direkte Rolle, beeinflusst jedoch die Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Wie wirkt der Kinderfreibetrag auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag?
Auch wenn der Kinderfreibetrag steuerlich nicht günstiger als das Kindergeld ist, hat er dennoch Auswirkungen: Er reduziert die Bemessungsgrundlage für Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Wer Kirchensteuer zahlt oder noch Solidaritätszuschlag schuldet, kann durch den Kinderfreibetrag bei diesen Abgaben sparen – selbst wenn das Kindergeld bei der Einkommensteuer günstiger ist.
Kann ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag auf sich übertragen lassen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der betreuende Elternteil den halben Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen. Dazu ist ein Antrag in der Einkommensteuererklärung nötig. Voraussetzungen sind: Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent, oder er ist nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, oder er ist verstorben.
