Soziales Aktualisiert Mai 2026

Blindengeld NRW 2026 – Bis zu 913 Euro monatlich bei Blindheit

Auf einen Blick

Nordrhein-Westfalen zahlt das höchste Blindengeld aller Bundesländer: Blinde Erwachsene zwischen 18 und 59 Jahren erhalten 913,19 Euro monatlich. Ab 60 Jahren sind es 473 Euro, Minderjährige bekommen 457,38 Euro. Zusätzlich gibt es Sehbehindertengeld (77 Euro) und Gehörlosengeld (77 Euro). Die Leistung ist einkommensunabhängig, steuerfrei und wird beim Landschaftsverband (LWL oder LVR) beantragt.

Sehbehinderte Person mit Blindenstock in einer deutschen Stadt
Mit bis zu 913 Euro monatlich zahlt Nordrhein-Westfalen das höchste Blindengeld aller Bundesländer – einkommensunabhängig und steuerfrei. Bild: KI generiert

Das Blindengeld ist eine monatliche Geldleistung des Landes Nordrhein-Westfalen an blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen. Es dient als Nachteilsausgleich: Blinde Menschen haben im Alltag erhebliche Mehrkosten und Einschränkungen, etwa für Begleitpersonen, Hilfsmittel oder spezielle Dienstleistungen. Das Blindengeld soll diese Nachteile zumindest teilweise finanziell ausgleichen.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG NRW). Im Gegensatz zur bundesweiten Blindenhilfe nach dem SGB XII ist das NRW-Blindengeld einkommens- und vermögensunabhängig – Sie erhalten es unabhängig von Ihren sonstigen Einkünften oder Ihrem Vermögen.

NRW ist mit einem Betrag von 913,19 Euro für Erwachsene unter 60 Jahren das Bundesland mit dem höchsten Blindengeld in Deutschland. Zum Vergleich: In Hessen sind es 658 Euro, in Bayern 651 Euro, in manchen ostdeutschen Bundesländern weniger als 400 Euro.

Was ist das Blindengeld in NRW?

Das Blindengeld ist eine freiwillige Landesleistung, die Nordrhein-Westfalen blinden Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Einkommen oder Vermögen gewährt. Es wird monatlich ausgezahlt und kann frei verwendet werden – es ist kein Verwendungsnachweis erforderlich. Das Geld soll die blindheitsbedingten Mehraufwendungen im täglichen Leben ausgleichen.

Neben dem Blindengeld für blinde Menschen kennt NRW zwei weitere Leistungen im selben Gesetz: das Sehbehindertengeld für hochgradig sehbehinderte Menschen und das Gehörlosengeld für gehörlose Menschen. Alle drei Leistungen sind im GHBG NRW geregelt.

Rechtsgrundlage

Das Blindengeld NRW ist im Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt. Zuständig sind die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe (LWL) und Rheinland (LVR). Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist davon zu unterscheiden – sie ist eine einkommensabhängige Bundesleistung.

Wie hoch ist das Blindengeld in NRW 2026?

Die Höhe des Blindengeldes in NRW hängt vom Alter ab. Erwachsene zwischen 18 und 59 Jahren erhalten den Höchstbetrag. Ab dem 60. Lebensjahr wird der Betrag reduziert, weil ab diesem Alter ein ergänzender Anspruch auf die bundesweite Blindenhilfe nach dem SGB XII besteht.

LeistungPersonenkreisBetrag / Monat
BlindengeldErwachsene 18–59 Jahre913,19 Euro
BlindengeldErwachsene ab 60 Jahren473,00 Euro
BlindengeldMinderjährige (unter 18)457,38 Euro
Blindengeld (Heim, 18–59)Bei öffentlicher Kostenübernahmemind. 456,60 Euro
Blindengeld (Heim, ab 60)Bei öffentlicher Kostenübernahmemind. 236,50 Euro
Blindengeld (Heim, unter 18)Bei öffentlicher Kostenübernahmemind. 228,69 Euro
SehbehindertengeldAb 16 Jahren, hochgradig sehbehindert77,00 Euro
GehörlosengeldGehörlose Menschen77,00 Euro

Ergänzende Blindenhilfe ab 60 Jahren

Ab dem 60. Lebensjahr sinkt das NRW-Blindengeld auf 473 Euro. Den Differenzbetrag von rund 369 Euro können Sie als ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beantragen. Diese Bundesleistung ist allerdings einkommens- und vermögensabhängig und erfordert einen separaten Antrag beim Sozialhilfeträger.

Wichtig: Blindengeld und Sehbehindertengeld können nicht gleichzeitig bezogen werden. Wenn Sie als blind gelten (Sehschärfe maximal 2 %), erhalten Sie Blindengeld. Bei hochgradiger Sehbehinderung (Sehschärfe maximal 5 %, aber mehr als 2 %) steht Ihnen das Sehbehindertengeld zu. Das Gehörlosengeld kann hingegen zusätzlich zu Blindengeld oder Sehbehindertengeld bezogen werden.

Voraussetzungen für das Blindengeld in NRW

Das Blindengeld steht allen blinden Menschen zu, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben. Es ist keine Bedürftigkeitsprüfung erforderlich – weder Einkommen noch Vermögen spielen eine Rolle.

Voraussetzungen für das Blindengeld:

  • Sie gelten als blind: Ihr besseres Auge hat mit bestmöglicher Korrektur eine Sehschärfe von maximal 2 % (1/50), oder eine gleichwertige Störung des Sehvermögens liegt vor
  • Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt liegt in Nordrhein-Westfalen
  • Die Blindheit wurde ärztlich festgestellt und nachgewiesen (augenärztliches Gutachten)
  • Keine gleichzeitige Inanspruchnahme von Sehbehindertengeld (nur eine der beiden Leistungen ist möglich)

Voraussetzungen für das Sehbehindertengeld:

  • Sie gelten als hochgradig sehbehindert: Ihr besseres Auge hat mit bestmöglicher Korrektur eine Sehschärfe von maximal 5 %, oder eine gleichwertige Störung liegt vor
  • Sie sind mindestens 16 Jahre alt
  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen

Blindheit im Rechtssinne

Als blind im Sinne des Gesetzes gelten nicht nur Menschen ohne jegliches Sehvermögen. Auch Personen mit einer Sehschärfe von maximal 1/50 (2 %) auf dem besseren Auge oder mit gleichwertigen Einschränkungen des Gesichtsfelds (z. B. Tunnelblick) erfüllen die Voraussetzungen. Die Einstufung nimmt ein Facharzt für Augenheilkunde vor.

Anrechnung von Pflegeleistungen auf das Blindengeld

Wenn Sie neben dem Blindengeld auch Pflegeleistungen beziehen, werden diese ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet: Sie erhalten die Pflegeleistungen in voller Höhe und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Die Anrechnungsregeln gelten für Erwachsene zwischen 18 und 59 Jahren.

Für Minderjährige gibt es keine Anrechnung von Pflegeleistungen auf das Blindengeld – sie erhalten stets den vollen Betrag von 457,38 Euro zusätzlich zu eventuellen Pflegeleistungen.

Rechenbeispiel: Blindengeld mit Pflegegrad 3

Eine 45-jährige blinde Person mit Pflegegrad 3 erhält das Pflegegeld von 599 Euro in voller Höhe. Zusätzlich wird ein gekürztes Blindengeld gezahlt. Die genaue Höhe hängt davon ab, welche Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege). Auch nach Anrechnung bleibt ein erheblicher Blindengeldbetrag bestehen.

Bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung, deren Kosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln getragen werden, wird das Blindengeld auf einen Mindestbetrag gekürzt. Für 18- bis 59-Jährige beträgt dieser mindestens 456,60 Euro, für Personen ab 60 Jahren mindestens 236,50 Euro und für Minderjährige mindestens 228,69 Euro.

Blindengeld im Bundesländervergleich

Das Blindengeld ist eine Landesleistung, die in jedem Bundesland unterschiedlich hoch ausfällt. NRW liegt mit 913,19 Euro für unter 60-Jährige deutlich an der Spitze. Die folgende Tabelle zeigt den Betrag für den Großteil der erwachsenen Empfänger im jeweiligen Land.

BundeslandBlindengeld / Monat (Erwachsene)Sehbehindertengeld
Nordrhein-Westfalen913 Euro (18–59 J.)77 Euro
Hessen658 Euro164 Euro
Bayern651 Euro176 Euro
Berlin612 Euro153 Euro
Hamburg530 Euronicht vorgesehen
Thüringen400 Euro100 Euro

Hinweis: Die Beträge können je nach Alter, Pflegebedürftigkeit und Wohnsituation (häuslich/stationär) abweichen. Die Tabelle zeigt den Regelbetrag für den Großteil der erwachsenen Empfänger. Quelle: DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband), Stand 2026.

Warum variiert das Blindengeld so stark?

Das Blindengeld ist eine freiwillige Landesleistung – es gibt keinen bundesweit einheitlichen Anspruch. Jedes Bundesland regelt Höhe und Voraussetzungen in einem eigenen Landesgesetz. Daneben existiert die bundesweite Blindenhilfe nach § 72 SGB XII als Mindestabsicherung, die allerdings einkommens- und vermögensabhängig ist.

Blindengeld in NRW beantragen: Schritt für Schritt

Den Antrag auf Blindengeld stellen Sie beim zuständigen Landschaftsverband. Je nach Ihrem Wohnort ist entweder der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) oder der Landschaftsverband Rheinland (LVR) zuständig. Sie können den Antrag auch bei Ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung einreichen – diese leitet ihn weiter.

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    Augenärztliches Gutachten einholen

    Lassen Sie Ihre Sehbehinderung von einem Facharzt für Augenheilkunde begutachten. Das Gutachten muss die Sehschärfe und eventuelle Gesichtsfeldeinschränkungen dokumentieren. Die Kosten für das Gutachten trägt in der Regel der Landschaftsverband.

  2. 2

    Antrag beim LWL oder LVR stellen

    Reichen Sie den Antrag auf Blindengeld beim zuständigen Landschaftsverband ein. Beide Verbände bieten Online-Antragsformulare auf ihren Serviceportalen an. Alternativ können Sie den Antrag schriftlich oder bei Ihrer örtlichen Verwaltung einreichen. Fügen Sie das augenärztliche Gutachten und ggf. eine Vollmacht bei.

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    Prüfung und Bescheid abwarten

    Der Landschaftsverband prüft Ihren Antrag und die medizinischen Unterlagen. In manchen Fällen wird eine ergänzende Begutachtung angeordnet. Nach positiver Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid mit der Höhe des monatlichen Blindengeldes.

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    Leistungsbeginn beachten

    Das Blindengeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem Sie den Antrag gestellt haben und die Voraussetzungen vorlagen. Rückwirkende Zahlungen vor dem Antragsmonat sind nicht möglich – stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich.

Keine rückwirkende Zahlung

Das Blindengeld wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Wenn Sie die Voraussetzungen bereits seit Längerem erfüllen, aber erst spät beantragen, verlieren Sie den Anspruch für die vergangenen Monate. Stellen Sie den Antrag daher unverzüglich, sobald eine Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung ärztlich festgestellt wurde.

Blindengeld und Steuern

Das Blindengeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG vollständig steuerfrei. Es zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Es muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

  • Blindengeld ist vollständig steuerfrei – keine Einkommensteuer, kein Progressionsvorbehalt
  • Keine Anrechnung auf Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld
  • Blinde Personen erhalten den Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro jährlich (Merkzeichen Bl)
  • Der Behinderten-Pauschbetrag kann alternativ zu den tatsächlich nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen gewählt werden
  • Zusätzlich kann der Fahrtkostenpauschbetrag von 4.500 Euro (bei Merkzeichen Bl und aG) genutzt werden

Gehörlosengeld und Taubblindengeld in NRW

Neben dem Blindengeld und dem Sehbehindertengeld regelt das GHBG NRW auch Leistungen für gehörlose und taubblinde Menschen. Diese Leistungen können unter Umständen zusätzlich zum Blindengeld bezogen werden.

  • Gehörlosengeld: 77 Euro monatlich

    Gehörlose Menschen im Sinne des GHBG erhalten 77 Euro pro Monat. Das Gehörlosengeld kann zusätzlich zum Blindengeld oder Sehbehindertengeld bezogen werden – es gibt keine gegenseitige Ausschließung.

  • Kombination bei Taubblindheit

    Taubblinde Menschen können sowohl Blindengeld als auch Gehörlosengeld erhalten und beziehen damit monatlich bis zu 990,19 Euro (913,19 Euro Blindengeld + 77 Euro Gehörlosengeld für 18- bis 59-Jährige). Taubblindheit wird seit 2017 als eigenständige Behinderungsart mit dem Merkzeichen TBl anerkannt.

  • Einkommensunabhängig

    Wie das Blindengeld werden auch Sehbehindertengeld und Gehörlosengeld unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung.

Häufige Fragen zum Blindengeld NRW

Wie hoch ist das Blindengeld in NRW 2026?

Das Blindengeld in Nordrhein-Westfalen beträgt 2026 für blinde Erwachsene zwischen 18 und 59 Jahren 913,19 Euro monatlich. Ab dem 60. Lebensjahr sinkt der Betrag auf 473,00 Euro. Minderjährige (unter 18) erhalten 457,38 Euro pro Monat. Damit zahlt NRW das höchste Blindengeld aller Bundesländer für unter 60-Jährige.

Wird das Blindengeld auf andere Sozialleistungen angerechnet?

Das Blindengeld ist einkommens- und vermögensunabhängig und wird nicht auf Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld angerechnet. Allerdings werden Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet – Sie erhalten dann die Pflegeleistungen vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld.

Wo beantrage ich das Blindengeld in NRW?

Der Antrag wird beim zuständigen Landschaftsverband gestellt: entweder beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) oder beim Landschaftsverband Rheinland (LVR), je nach Wohnort. Alternativ können Sie den Antrag auch bei Ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung einreichen, die ihn an den zuständigen Landschaftsverband weiterleitet.

Was ist der Unterschied zwischen Blindengeld und Blindenhilfe?

Das Blindengeld ist eine Landesleistung aus dem nordrhein-westfälischen Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG NRW) und wird einkommensunabhängig gezahlt. Die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ist eine Bundesleistung, die einkommens- und vermögensabhängig ist. Ab 60 Jahren können NRW-Blinde den Differenzbetrag von rund 369 Euro als ergänzende Blindenhilfe beantragen.

Kann ich Blindengeld und Gehörlosengeld gleichzeitig erhalten?

Ja, das ist in NRW möglich. Taubblinde Menschen können sowohl Blindengeld als auch Gehörlosengeld (77 Euro monatlich) beziehen. Die Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus. Blindengeld und Sehbehindertengeld können dagegen nicht gleichzeitig bezogen werden.

Ist das Blindengeld steuerfrei?

Ja, das Blindengeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG vollständig steuerfrei. Es wird weder als Einkommen versteuert noch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Zusätzlich steht blinden Menschen ein steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro pro Jahr zu (Merkzeichen Bl).

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