Wer Bürgergeld bezieht und sich selbstständig machen möchte, steht vor einem doppelten Problem: Das Einkommen aus der Selbstständigkeit reicht in den ersten Monaten oft nicht aus, gleichzeitig fällt der Anspruch auf Bürgergeld nicht sofort weg. Genau in dieser Lücke setzt das Einstiegsgeld an.
Es handelt sich um einen Zuschuss, den das Jobcenter zusätzlich zum laufenden Bürgergeld zahlen kann, wenn die Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ansteht. Damit übernimmt der Staat einen Teil des wirtschaftlichen Risikos der Gründungsphase und schafft Spielraum für den Aufbau eines tragfähigen Einkommens.
Dieser Artikel erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch das Einstiegsgeld ausfällt, wie es beantragt wird und welche Zusatzleistungen möglich sind.
Was ist das Einstiegsgeld?
Das Einstiegsgeld ist eine Förderung nach § 16b des Sozialgesetzbuchs II (SGB II). Es soll Bürgergeld-Empfängern den Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit erleichtern. In diesem Artikel geht es um die Variante für Existenzgründer.
Anders als der Gründungszuschuss, der an ALG-I-Empfänger geht, richtet sich das Einstiegsgeld an Menschen im SGB-II-Bezug. Es wird zusätzlich zum laufenden Bürgergeld als Aufschlag gezahlt und vom Jobcenter im Ermessen bewilligt. Eine pauschale Höhe gibt es nicht; das Jobcenter berechnet den Zuschuss anhand individueller Faktoren wie Dauer der Hilfebedürftigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Das Einstiegsgeld ist in § 16b SGB II geregelt, der Investitionszuschuss in § 16c SGB II. Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Anträge werden vor Ort oder schriftlich gestellt. Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu Merkblätter veröffentlicht, die bei der Antragstellung helfen.
Wer hat Anspruch auf Einstiegsgeld?
Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Bürgergeld beziehen und sich selbstständig machen wollen. Mehrere Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
- Laufender Bezug von Bürgergeld zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Aufnahme einer hauptberuflichen Selbstständigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden
- Persönliche Eignung für das geplante Vorhaben (Ausbildung, Erfahrung, Branchenkenntnis)
- Tragfähige Geschäftsidee mit realistischer Aussicht auf Selbstunterhalt
- Antrag vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (nachträgliche Bewilligung ausgeschlossen)
- Vorlage einer fachkundigen Stellungnahme zur Tragfähigkeit (z. B. von IHK, HWK, Steuerberater)
Kein Rechtsanspruch auf die Förderung
Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Jobcenter ablehnen, wenn andere Vermittlungsbemühungen erfolgversprechender erscheinen. Eine schriftliche Begründung ist dann Pflicht. Gegen eine Ablehnung sind Widerspruch und Klage zulässig.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld 2026?
Die Höhe orientiert sich am Regelbedarf der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft. Üblicherweise wird ein Aufschlag von 50 Prozent des für die Bedarfsgemeinschaft maßgeblichen Regelbedarfs zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt. Bei längerer Arbeitslosigkeit oder größerer Familie kann der Zuschuss höher ausfallen, bei schneller Marktreife auch niedriger.
| Konstellation | Regelbedarf 2026 | Typischer Zuschuss | Bezugsdauer |
|---|---|---|---|
| Alleinstehend | 563 Euro | ~280 Euro/Monat | bis 24 Monate |
| Paar (je Partner) | 506 Euro | ~250 Euro/Monat | bis 24 Monate |
| Mit Kindern (Aufschlag möglich) | variabel | ~350-450 Euro/Monat | bis 24 Monate |
| Langzeitarbeitslosigkeit (>12 Monate) | 563 Euro | bis ~400 Euro/Monat | bis 24 Monate |
| Investitionszuschuss § 16c SGB II | – | bis 5.000 Euro einmalig | einmalige Auszahlung |
Das Einstiegsgeld ist nicht steuerpflichtig und mindert nicht den Anspruch auf weitere Sozialleistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag. Es zählt aber zum Einkommen, sobald sich der Lebensunterhalt aus der Selbstständigkeit deckt; sobald die Hilfebedürftigkeit endet, fällt das Einstiegsgeld weg.
Investitionszuschuss zusätzlich beantragen
Neben dem laufenden Einstiegsgeld können Sie einen einmaligen Investitionszuschuss von bis zu 5.000 Euro nach § 16c SGB II beantragen, etwa für Werkzeuge, Computer oder eine Erstausstattung. Dieser Zuschuss wird ebenfalls im Ermessen bewilligt. Höhere Beträge sind als zinsloses Darlehen über das Jobcenter möglich, ebenfalls aus § 16c SGB II.
Wie beantrage ich das Einstiegsgeld?
Der Antrag wird beim örtlichen Jobcenter gestellt, idealerweise einige Wochen vor dem geplanten Gründungstermin. Wichtig ist, dass der Antrag immer vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eingereicht wird, sonst entfällt die Förderung.
- 1
Beratungsgespräch beim Jobcenter vereinbaren
Sprechen Sie mit Ihrer persönlichen Ansprechperson im Jobcenter über die geplante Selbstständigkeit. In vielen Jobcentern gibt es spezialisierte Berater für Existenzgründer. Klären Sie früh, ob Einstiegsgeld in Ihrer Konstellation grundsätzlich möglich ist.
- 2
Businessplan und Tragfähigkeitsbescheinigung erstellen
Erstellen Sie einen Businessplan mit Geschäftsmodell, Marktanalyse, Marketingplan und Finanzteil (mindestens 36 Monate Liquiditäts- und Rentabilitätsvorschau). Lassen Sie sich die Tragfähigkeit von einer fachkundigen Stelle wie IHK, HWK, Existenzgründerberater oder Steuerberater bescheinigen.
- 3
Antragsformular ausfüllen
Das Antragsformular für Einstiegsgeld erhalten Sie beim Jobcenter oder als Download auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Tragen Sie Daten zur geplanten Selbstständigkeit, zum Vorhaben und zum erwarteten Einkommen ein. Auch der Antrag auf Investitionszuschuss nach § 16c SGB II sollte parallel gestellt werden.
- 4
Antrag mit allen Unterlagen einreichen
Reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit Businessplan, Tragfähigkeitsbescheinigung, Lebenslauf und Qualifikationsnachweisen beim Jobcenter ein. Die fachkundige Stellungnahme darf maximal drei Monate alt sein. Bei unvollständigen Unterlagen verzögert sich die Bearbeitung.
- 5
Bescheid abwarten und Selbstständigkeit anmelden
Das Jobcenter prüft den Antrag und entscheidet im Ermessen. Bei Bewilligung erhalten Sie einen Bescheid mit Höhe und Laufzeit. Erst dann melden Sie das Gewerbe an oder nehmen die freiberufliche Tätigkeit auf. Bei Ablehnung können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen.
Vor der Gewerbeanmeldung beantragen
Der Antrag muss vor Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt werden. Wer das Gewerbe bereits angemeldet hat, hat keinen Anspruch mehr auf Einstiegsgeld. Planen Sie deshalb einen Vorlauf von vier bis acht Wochen ein, in dem Antrag und Bewilligung abgeschlossen sind.
Welche Pflichten habe ich während der Förderung?
Während des Bezugs von Einstiegsgeld gelten besondere Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Das Einkommen aus der Selbstständigkeit muss laufend nachgewiesen werden.
- Quartalsweise Vorlage einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Jobcenter
- Anmeldung des Gewerbes oder der freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt
- Krankenversicherung und Altersvorsorge selbst regeln (eigene Beiträge)
- Mitteilung über veränderte Verhältnisse (Einkommen, Familienstand, Wohnort)
- Teilnahme an Beratungsgesprächen, falls vom Jobcenter angeordnet
Sobald sich der Lebensunterhalt allein aus der Selbstständigkeit deckt, fällt das Bürgergeld und damit auch das Einstiegsgeld weg. Auch bei Aufgabe der Selbstständigkeit endet das Einstiegsgeld unmittelbar; das Jobcenter kann zu viel gezahlte Beträge zurückfordern, wenn keine ausreichenden Nachweise erbracht werden.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Das Einstiegsgeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Es muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden, sollte aber zur Übersicht in der Buchführung getrennt vom regulären Geschäftsergebnis ausgewiesen werden.
Sozialversicherungsrechtlich gilt: Selbstständige sind grundsätzlich freiwillig krankenversichert und können sich freiwillig in der Rentenversicherung versichern. Während des Einstiegsgeld-Bezugs zahlt das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Krankenversicherung; die Details klären Sie individuell mit Ihrer Krankenkasse und dem Jobcenter.
Krankenversicherung und Existenzgründer
Während des Bürgergeld-Bezugs sind Sie in der Regel über das Jobcenter pflichtversichert. Mit Aufnahme der Selbstständigkeit wechseln Sie in die freiwillige Versicherung. Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung lag 2025 bei rund 220 Euro monatlich für Existenzgründer mit geringem Einkommen. Die Höhe wird vom Krankenkassenmitarbeiter individuell berechnet.
Häufige Fragen zum Einstiegsgeld
Wie hoch ist das Einstiegsgeld 2026?
Die Höhe richtet sich nach dem individuellen Bürgergeld-Regelsatz. Üblicherweise zahlt das Jobcenter einen Zuschuss in Höhe von 50 Prozent des Regelbedarfs zusätzlich zum laufenden Bürgergeld. Bei längerer Arbeitslosigkeit oder größerem Haushalt kann der Zuschuss höher ausfallen. Der Regelsatz liegt 2026 für Alleinstehende bei 563 Euro monatlich, sodass typische Einstiegsgeld-Aufschläge zwischen 280 und 400 Euro pro Monat liegen.
Wer kann Einstiegsgeld beim Jobcenter beantragen?
Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Bürgergeld-Empfänger, die sich hauptberuflich selbstständig machen wollen. Die Selbstständigkeit muss mindestens 15 Wochenstunden umfassen und perspektivisch dazu führen, dass kein Bürgergeld mehr nötig ist. Persönliche Eignung und tragfähige Geschäftsidee müssen nachgewiesen werden. Der Antrag ist immer vor Aufnahme der Selbstständigkeit zu stellen.
Wie lange wird Einstiegsgeld gezahlt?
Die maximale Förderdauer beträgt 24 Monate. In der Praxis bewilligen Jobcenter zunächst meist sechs bis zwölf Monate und verlängern bei nachgewiesener Geschäftsentwicklung. Die Gesamtdauer von 24 Monaten kann nicht überschritten werden, auch wenn das Jobcenter zwischenzeitlich pausiert.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf Einstiegsgeld?
Nein, Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung nach § 16b SGB II. Das zuständige Jobcenter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe gefördert wird. Eine Ablehnung muss begründet werden und ist mit Widerspruch und Klage angreifbar. Wer einen schlüssigen Businessplan und eine fachkundige Stellungnahme vorlegt, hat in der Regel gute Chancen.
Kann ich zusätzlich zum Einstiegsgeld einen Investitionszuschuss bekommen?
Ja. Nach § 16c SGB II können Bürgergeld-Empfänger zusätzlich zum Einstiegsgeld einen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro für Sachmittel der Selbstständigkeit erhalten, etwa für Werkzeuge, Computer, Software oder Erstausstattung. Auch hier handelt es sich um eine Ermessensleistung. Der Zuschuss kann mit einem Darlehen kombiniert werden, das ebenfalls aus § 16c SGB II finanziert wird.
Was unterscheidet Einstiegsgeld vom Gründungszuschuss?
Der Gründungszuschuss richtet sich an ALG-I-Empfänger, das Einstiegsgeld an Bürgergeld-Empfänger. Der Gründungszuschuss ist deutlich höher (ALG-I-Satz plus 300 Euro Pauschale), läuft aber kürzer (15 Monate). Das Einstiegsgeld kann bis zu 24 Monate gezahlt werden, ist aber niedriger. Beide Programme schließen sich gegenseitig aus; nur eines davon kommt in Frage, je nach Versicherungsstatus.
Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?
Erforderlich sind ein ausgefüllter Antrag, ein Businessplan inklusive Finanzteil, eine Tragfähigkeitsbescheinigung (zum Beispiel von einer IHK, HWK oder einem Steuerberater), ein Lebenslauf und Nachweise über bisherige berufliche Qualifikation. Bei Ablehnung des Antrags durch das Jobcenter empfiehlt sich eine schriftliche Begründung sowie gegebenenfalls Widerspruch. Die fachkundige Stellungnahme darf maximal drei Monate alt sein.
