Wohnen Aktualisiert Mai 2026

Lastenzuschuss 2026 – Wohngeld für Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums

Auf einen Blick

Der Lastenzuschuss ist die Wohngeld-Variante für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Er bezuschusst laufende Kosten wie Kreditzinsen, Tilgung, Grundsteuer und Bewirtschaftungskosten. Die Berechnung richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und der Höhe der Belastung. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer örtlichen Wohngeldbehörde. Der Lastenzuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

Eigentümer prüft Hypothekenzahlungen und Lastenzuschuss-Unterlagen
Eigentümer prüft Hypothekenzahlungen und Lastenzuschuss-Unterlagen. Bild: KI generiert

Wohneigentum schützt nicht automatisch vor finanziellen Schwierigkeiten. Steigende Zinsen, hohe Nebenkosten und unvorhergesehene Reparaturen können Eigentümer mit geringem oder mittlerem Einkommen stark belasten. Der Lastenzuschuss hilft genau in diesen Situationen: Er ist ein staatlicher Zuschuss, der Eigentümern selbstgenutzten Wohnraums einen Teil ihrer laufenden Kosten erstattet.

Im Gegensatz zum Mietzuschuss, den Mieter als Wohngeld erhalten, werden beim Lastenzuschuss nicht Mietkosten, sondern die Belastungen aus der Immobilienfinanzierung und Bewirtschaftung berücksichtigt. Die Grundlage ist dieselbe: das Wohngeldgesetz (WoGG). Auch die Wohngeld Plus Reform von 2023 kommt Eigentümern zugute.

In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, wer Anspruch auf den Lastenzuschuss hat, welche Kosten berücksichtigt werden, wie hoch der Zuschuss ausfällt und wie Sie den Antrag Schritt für Schritt stellen.

Was ist der Lastenzuschuss?

Der Lastenzuschuss ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss nach dem Wohngeldgesetz. Er wird an Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum gezahlt, deren Einkommen nicht ausreicht, um die laufenden Kosten der Immobilie vollständig selbst zu tragen. Dabei kann es sich um ein Eigenheim, eine Eigentumswohnung oder eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle handeln.

Der Lastenzuschuss funktioniert nach denselben Grundprinzipien wie der Mietzuschuss: Er wird aus dem Zusammenspiel von Haushaltsgröße, Einkommen und Wohnkosten berechnet. Der Unterschied liegt in der Art der berücksichtigten Kosten. Während beim Mietzuschuss die Kaltmiete und bestimmte Nebenkosten angerechnet werden, sind es beim Lastenzuschuss die Kreditzinsen, Tilgung, Grundsteuer und Bewirtschaftungskosten.

Selbstnutzung ist Voraussetzung

Der Lastenzuschuss wird ausschließlich für selbstgenutzten Wohnraum gewährt. Vermietete Immobilien oder Zweitwohnungen sind nicht förderfähig. Wenn Sie einen Teil Ihres Hauses vermieten (z. B. eine Einliegerwohnung), wird nur der selbstgenutzte Anteil berücksichtigt. Die Mieteinnahmen fließen als Einkommen in die Berechnung ein.

Wer hat Anspruch auf den Lastenzuschuss?

Grundsätzlich hat jeder Eigentümer selbstgenutzten Wohnraums in Deutschland Anspruch auf den Lastenzuschuss, sofern das Einkommen und die Belastung in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Voraussetzungen im Überblick:

  • Sie bewohnen Ihr Wohneigentum (Haus, Eigentumswohnung) selbst als Hauptwohnsitz
  • Ihr Haushaltseinkommen liegt unterhalb der für Ihre Haushaltsgröße und Mietstufe geltenden Einkommensgrenzen
  • Sie beziehen keine Transferleistungen, die Wohnkosten bereits enthalten (Bürgergeld, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt)
  • Ihr verwertbares Vermögen überschreitet nicht die Freibeträge (60.000 Euro für das erste, 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied)
  • Die Immobilie liegt in Deutschland und dient als Hauptwohnsitz des Haushalts

Ausschlussgründe

Kein Anspruch besteht, wenn Sie oder ein Haushaltsmitglied Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, sofern darin die Wohnkosten enthalten sind. Ebenso schließt der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den Lastenzuschuss aus.

Welche Kosten werden beim Lastenzuschuss berücksichtigt?

Beim Lastenzuschuss werden die sogenannten „Belastungen" berücksichtigt. Diese umfassen alle regelmäßigen Kosten, die mit dem Wohneigentum verbunden sind. Die Berechnung erfolgt anhand einer gesetzlichen Formel, die folgende Posten einbezieht:

KostenartBeispieleAnrechnung
KapitalkostenKreditzinsen und TilgungVollständig anrechenbar
Bewirtschaftung (Pauschale)Instandhaltung, Betriebskosten36 Euro/m²/Jahr pauschal
GrundsteuerJährliche GrundsteuerTatsächliche Höhe
VerwaltungskostenHausverwaltung (bei WEG)Tatsächliche Höhe
HeizkostenkomponentePauschale seit WoGG Plus2,00 Euro/m²/Monat
KlimakomponenteEnergetisch sanierte Gebäude0,40 Euro/m²/Monat

Pauschale für Instandhaltung und Betriebskosten

Statt einzelne Belege für Instandhaltung und Betriebskosten einzureichen, wird eine Pauschale von 36 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr angesetzt. Diese Pauschale gilt unabhängig von Ihren tatsächlichen Kosten und vereinfacht die Berechnung erheblich. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten deutlich höher, kann in Einzelfällen ein Nachweis der realen Kosten sinnvoll sein.

Wie hoch ist der Lastenzuschuss 2026?

Die Höhe des Lastenzuschusses wird individuell berechnet und hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der anrechenbaren Belastung und dem Gesamteinkommen des Haushalts. Die Berechnung folgt derselben Wohngeldformel wie der Mietzuschuss.

Im Durchschnitt erhalten Eigentümer mit Lastenzuschuss ähnliche Beträge wie Mieter mit Wohngeld. Haushalte in Regionen mit hohen Immobilienkosten (Mietstufe V bis VII) und mehreren Haushaltsmitgliedern profitieren in der Regel am stärksten. Die Höchstbeträge für die anrechenbare Belastung orientieren sich an den Höchstbeträgen für die Miete und sind nach Mietstufen gestaffelt.

  • Einpersonenhaushalt in Mietstufe IV: Lastenzuschuss typischerweise zwischen 100 und 250 Euro pro Monat
  • Zweipersonenhaushalt in Mietstufe IV: Lastenzuschuss typischerweise zwischen 150 und 350 Euro pro Monat
  • Familien mit Kindern (3+ Personen) in Mietstufe V-VII: Lastenzuschuss kann über 400 Euro pro Monat betragen
  • Die Heizkosten- und Klimakomponente der Wohngeld Plus Reform erhöhen den Lastenzuschuss zusätzlich

Wohngeldrechner nutzen

Für eine erste Einschätzung können Sie den offiziellen Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nutzen. Geben Sie dort Haushaltsgröße, Einkommen und Belastung ein, und der Rechner ermittelt einen unverbindlichen Richtwert. Die endgültige Berechnung erfolgt durch die Wohngeldbehörde auf Basis der eingereichten Unterlagen.

Lastenzuschuss beantragen – Schritt für Schritt

Den Lastenzuschuss beantragen Sie bei der Wohngeldbehörde Ihrer Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung. In vielen Bundesländern ist auch ein Online-Antrag möglich.

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    Zuständige Wohngeldbehörde kontaktieren

    Die Wohngeldbehörde ist in der Regel bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung angesiedelt. Suchen Sie online nach „Wohngeldbehörde" und Ihrem Wohnort, um die richtige Anlaufstelle zu finden.

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    Unterlagen zusammenstellen

    Für den Lastenzuschuss benötigen Sie: Grundbuchauszug oder Grundbucheintrag als Eigentumsnachweis, aktuelle Hypotheken- und Darlehensverträge mit Tilgungsplan, Grundsteuerbescheid, Nachweise über Bewirtschaftungskosten, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Steuerbescheide) sowie Personalausweis.

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    Antragsformular ausfüllen und einreichen

    Das Formular „Antrag auf Lastenzuschuss" erhalten Sie bei der Wohngeldbehörde oder als Download. Füllen Sie alle Angaben zu Haushaltsgröße, Einkommen und Belastungen vollständig aus und reichen Sie den Antrag mit allen Unterlagen ein. Viele Kommunen bieten mittlerweile eine Online-Antragstellung an.

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    Bearbeitungszeit und Bescheid

    Die Bearbeitungsdauer beträgt typischerweise vier bis acht Wochen, in Einzelfällen auch länger. Der Lastenzuschuss wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend. Im Bewilligungsbescheid erfahren Sie die Höhe und den Zeitraum (in der Regel zwölf Monate).

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    Weiterleistungsantrag rechtzeitig stellen

    Etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sollten Sie den Weiterleistungsantrag stellen. Änderungen bei Einkommen, Haushaltsgröße oder Belastung müssen Sie der Behörde unverzüglich mitteilen, da sie den Leistungsanspruch verändern können.

Lastenzuschuss vs. Mietzuschuss – die Unterschiede im Überblick

Beide Leistungen basieren auf dem Wohngeldgesetz und folgen derselben Berechnungsformel. Der wesentliche Unterschied liegt in der Art der angerechneten Wohnkosten und im Kreis der Antragsberechtigten.

MerkmalMietzuschussLastenzuschuss
ZielgruppeMieterEigentümer (Selbstnutzung)
Berücksichtigte KostenKaltmiete + NebenkostenKreditzinsen, Tilgung, Grundsteuer, Bewirtschaftung
BerechnungWohngeldformel (WoGG)Gleiche Formel (WoGG)
Heizkosten-/KlimakomponenteJa (seit 2023)Ja (seit 2023)
Benötigte UnterlagenMietvertrag, MietbescheinigungGrundbuch, Darlehensverträge, Grundsteuerbescheid
AntragsstelleWohngeldbehördeWohngeldbehörde

Tipp: Lastenzuschuss kann Zwangsversteigerung verhindern

Wenn steigende Zinsen oder ein Einkommensrückgang die Kreditraten zu einer Belastung machen, kann der Lastenzuschuss dazu beitragen, das Eigenheim zu halten und eine Zwangsversteigerung zu vermeiden. Prüfen Sie Ihren Anspruch frühzeitig, bevor finanzielle Engpässe entstehen. Die Wohngeldbehörde berät Sie kostenlos.

Häufige Fragen zum Lastenzuschuss

Was ist der Unterschied zwischen Lastenzuschuss und Mietzuschuss?

Beide sind Formen des Wohngeldes. Der Mietzuschuss richtet sich an Mieter und bezuschusst die Miete. Der Lastenzuschuss richtet sich an Eigentümer, die ihr Wohneigentum selbst bewohnen, und bezuschusst die laufenden Belastungen wie Kreditzinsen, Tilgung und Bewirtschaftungskosten. Die Berechnung folgt denselben Grundprinzipien, berücksichtigt aber unterschiedliche Kostenarten.

Können Eigentümer ohne laufenden Kredit Lastenzuschuss erhalten?

Ja. Auch wenn die Immobilie abbezahlt ist, fallen Belastungen an, die beim Lastenzuschuss berücksichtigt werden: Grundsteuer, Instandhaltungskosten, Versicherungen und Verwaltungskosten. Allerdings sind die anrechenbaren Belastungen ohne Kreditkosten geringer, sodass der Lastenzuschuss in der Regel niedriger ausfällt.

Wie lange wird der Lastenzuschuss gezahlt?

Der Lastenzuschuss wird wie das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach müssen Sie einen Weiterleistungsantrag stellen. Es empfiehlt sich, den Folgeantrag etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen.

Wird Vermögen beim Lastenzuschuss berücksichtigt?

Ja. Das verwertbare Vermögen darf 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied nicht übersteigen. Die selbstgenutzte Immobilie selbst zählt nicht zum verwertbaren Vermögen. Auch Altersvorsorge und bestimmte zweckgebundene Ersparnisse bleiben anrechnungsfrei.

Kann ich Lastenzuschuss und KfW-Förderung gleichzeitig nutzen?

Ja. Der Lastenzuschuss ist mit KfW-Krediten kombinierbar. Die monatlichen Raten für KfW-Darlehen werden als Belastung berücksichtigt. Dies gilt auch für KfW-Programme wie den Kredit 261 (energetische Sanierung) oder den Kredit 300/308 (Wohneigentum für Familien).

Muss ich den Lastenzuschuss zurückzahlen?

Nein. Der Lastenzuschuss ist ein Zuschuss, keine Sozialleistung auf Darlehensbasis. Er muss nicht zurückgezahlt werden. Wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse allerdings rückwirkend ändern und Sie zu Unrecht Leistungen bezogen haben, kann eine Rückforderung erfolgen.

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