Die Arbeitnehmersparzulage ist das Bindeglied zwischen Vermögenswirksamen Leistungen und staatlicher Förderung. Während der Arbeitgeber die VL auf den Sparvertrag überweist, legt der Staat mit der Arbeitnehmersparzulage noch etwas obendrauf. Seit der Reform 2024 profitieren deutlich mehr Arbeitnehmer von dieser Förderung, denn die Einkommensgrenzen wurden nahezu verdoppelt.
Trotz der attraktiven Konditionen wird die Arbeitnehmersparzulage von vielen Beschäftigten nicht beantragt – oft aus Unkenntnis. Dabei genügt ein einfacher Eintrag in der Steuererklärung, um Jahr für Jahr bis zu 123 Euro zusätzlich zu erhalten.
In den folgenden Abschnitten erfahren Sie, wie die Arbeitnehmersparzulage funktioniert, wie hoch die Zulagen ausfallen, welche Einkommensgrenzen gelten und wie Sie den Antrag stellen.
Was ist die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Zulage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Sie wird auf Vermögenswirksame Leistungen gewährt, die der Arbeitgeber in einen VL-fähigen Sparvertrag einzahlt. Die Zulage ist ein Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Förderung verfolgt das Ziel, Arbeitnehmer beim Vermögensaufbau zu unterstützen – sei es für den Weg zum Wohneigentum über einen Bausparvertrag oder für den langfristigen Kapitalaufbau über einen Fondssparplan. Beide Sparformen werden gefördert, allerdings mit unterschiedlichen Sätzen und Höchstbeträgen.
Nur auf VL vom Arbeitgeber
Die Arbeitnehmersparzulage wird ausschließlich auf VL-Einzahlungen gewährt, die vom Arbeitgeber auf den Sparvertrag überwiesen werden. Eigene Einzahlungen aus dem Nettoeinkommen sind nicht zulagefähig. Wer eigene Beiträge in den Bausparvertrag einzahlt, kann dafür aber die Wohnungsbauprämie erhalten – eine separate Förderung.
Wie hoch ist die Zulage?
Die Arbeitnehmersparzulage kennt zwei Förderwege mit unterschiedlichen Sätzen. Beide können parallel genutzt werden, wenn Sie zwei separate VL-Verträge besparen:
| Förderweg | Zulagensatz | Max. VL/Jahr | Max. Zulage/Jahr |
|---|---|---|---|
| Bausparen | 9 % | 470 Euro | 43 Euro |
| Fondssparen | 20 % | 400 Euro | 80 Euro |
| Beide kombiniert | – | 870 Euro | 123 Euro |
Rechenbeispiel: Beide Zulagen nutzen
Sie besparen einen VL-Bausparvertrag mit 470 Euro/Jahr und einen VL-Fondssparplan mit 400 Euro/Jahr. Ihr Arbeitgeber zahlt 40 Euro/Monat VL auf den Bausparvertrag. Den Fondssparplan stocken Sie über den Arbeitgeber aus Ihrem Nettogehalt auf. In 7 Jahren erhalten Sie vom Staat: 7 × 123 Euro = 861 Euro Arbeitnehmersparzulage – zusätzlich zu den VL Ihres Arbeitgebers.
Einkommensgrenzen 2026
Seit der Reform 2024 gelten einheitliche, deutlich erhöhte Einkommensgrenzen für beide Förderwege. Zuvor galten unterschiedliche Grenzen für Bausparen und Fondssparen – diese Unterscheidung wurde abgeschafft.
| Personenkreis | Einkommensgrenze seit 2024 | Einkommensgrenze zuvor (Bausparen) | Einkommensgrenze zuvor (Fonds) |
|---|---|---|---|
| Singles | 40.000 Euro | 17.900 Euro | 20.000 Euro |
| Ehepaare / Lebenspartner | 80.000 Euro | 35.800 Euro | 40.000 Euro |
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen (zvE), nicht das Bruttoeinkommen. Das zvE liegt nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen in der Regel deutlich unter dem Bruttogehalt. Ein Bruttojahresgehalt von rund 55.000 Euro (Single) kann durchaus einem zvE unter 40.000 Euro entsprechen.
- Durch die Verdoppelung der Grenzen sind seit 2024 schätzungsweise 14 Millionen zusätzliche Arbeitnehmer anspruchsberechtigt
- Bei Ehepaaren wird das gemeinsame zvE beider Partner herangezogen (bei Zusammenveranlagung)
- Das zvE des relevanten Steuerjahres (Sparjahr) ist maßgeblich – nicht das aktuelle Einkommen
- Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni fließen in das zvE ein und können die Grenze überschreiten lassen
Bauspar-Zulage vs. Fonds-Zulage
Die beiden Förderwege unterscheiden sich nicht nur in der Zulagenhöhe, sondern auch in den Rahmenbedingungen:
Bauspar-Zulage (9 % auf max. 470 Euro)
Ideal für alle, die auf Wohneigentum sparen. Der Bausparvertrag bietet Planungssicherheit durch einen garantierten Darlehenszins. Die Zulage ergänzt die Wohnungsbauprämie (auf eigene Einzahlungen). Das Geld muss wohnwirtschaftlich verwendet werden – Kauf, Bau oder Modernisierung einer Immobilie.
Fonds-Zulage (20 % auf max. 400 Euro)
Höhere Zulage und höhere Renditechancen, aber auch höheres Risiko. Geeignet für Sparer, die langfristig Vermögen aufbauen möchten, ohne an eine Immobilie gebunden zu sein. Nach Ablauf der Sperrfrist (7+1 Jahre) ist das Geld frei verfügbar – keine wohnwirtschaftliche Verwendungspflicht.
Kombination beider Wege
Sie können beide Zulagen gleichzeitig beziehen, wenn Sie zwei separate VL-Verträge führen. Der Arbeitgeber muss dafür die VL auf beide Verträge aufteilen oder Sie stocken den zweiten Vertrag aus eigenem Gehalt über den Arbeitgeber auf. Maximale Gesamtzulage: 123 Euro pro Jahr.
Sperrfrist beachten
Für beide Förderwege gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren Sparphase plus 1 Jahr Ruhephase. Vorzeitige Verfügung über das Geld führt zum vollständigen Verlust der Arbeitnehmersparzulage. Ausnahmen gelten nur in Härtefällen wie Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung oder Tod.
Antrag über die Steuererklärung
Die Arbeitnehmersparzulage wird nicht separat beantragt, sondern über die jährliche Einkommensteuererklärung. Der Ablauf ist unkompliziert:
- 1
VL-Bescheinigung erhalten
Ihre Bausparkasse oder Fondsgesellschaft sendet Ihnen jährlich eine elektronische Bescheinigung über die eingezahlten VL-Beträge. Diese wird auch direkt an das Finanzamt übermittelt (seit 2017 ausschließlich elektronisch über die Arbeitnehmersparzulage-Bescheinigung, ANSpZ-Bescheinigung).
- 2
Anlage VL in der Steuererklärung ausfüllen
Tragen Sie in der Anlage VL Ihrer Einkommensteuererklärung die VL-Daten ein: Vertragsnummer, Anlageform, eingezahlter Betrag. Bei elektronischer Übermittlung durch die Bausparkasse sind die Daten oft bereits vorausgefüllt – prüfen Sie die Angaben trotzdem.
- 3
Steuerbescheid abwarten
Das Finanzamt prüft die Angaben und setzt die Arbeitnehmersparzulage im Steuerbescheid fest. Die Zulage wird nicht sofort ausgezahlt, sondern als festgesetzter Betrag vorgemerkt.
- 4
Auszahlung nach Ablauf der Sperrfrist
Nach Ablauf der 7+1-Jahre-Frist weist das Finanzamt die gesammelten Zulagen aller Sparjahre an die Bausparkasse oder Fondsgesellschaft an. Diese schreibt den Betrag Ihrem Sparkonto gut. Sie erhalten also eine Sammelzahlung am Ende der Vertragslaufzeit.
Frist: Vier Jahre rückwirkend
Die Arbeitnehmersparzulage kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Wenn Sie für vergangene Jahre keine Steuererklärung abgegeben haben, lohnt es sich, dies nachzuholen – allein wegen der Arbeitnehmersparzulage. Selbst wer sonst nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann eine freiwillige Steuererklärung einreichen, um die Zulage zu erhalten.
Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie
Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie sind zwei separate Förderungen, die sich gegenseitig ergänzen. Seit der Reform 2024 ist die Abgrenzung klar geregelt:
- Arbeitnehmersparzulage: Gilt nur für VL-Einzahlungen vom Arbeitgeber (nicht für eigene Einzahlungen)
- Wohnungsbauprämie: Gilt nur für eigene Sparleistungen in den Bausparvertrag (nicht für VL)
- Beide Förderungen beziehen sich auf unterschiedliche Einzahlungen und sind daher vollständig kombinierbar
- Verschiedene Einkommensgrenzen: Arbeitnehmersparzulage 40.000/80.000 Euro, Wohnungsbauprämie 35.000/70.000 Euro
- Maximum bei voller Ausschöpfung (Single): 43 Euro (ANSpZ Bausparen) + 80 Euro (ANSpZ Fonds) + 70 Euro (WoP) = 193 Euro pro Jahr vom Staat
Optimale Strategie: Dreifach gefördert sparen
Für maximale Förderung besparen Sie einen Bausparvertrag mit VL vom Arbeitgeber (Arbeitnehmersparzulage) und zusätzlichen eigenen Einzahlungen (Wohnungsbauprämie). Parallel führen Sie einen VL-Fondssparplan (Fonds-Zulage). So erhalten Sie alle drei staatlichen Zulagen gleichzeitig und bauen systematisch Eigenkapital für den Immobilienerwerb auf.
Häufige Fragen zur Arbeitnehmersparzulage
Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage 2026?
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 9 Prozent auf Bauspar-VL (maximal 43 Euro/Jahr auf 470 Euro) und 20 Prozent auf Fonds-VL (maximal 80 Euro/Jahr auf 400 Euro). Beide Zulagen sind kombinierbar, sodass Sie bei zwei VL-Verträgen bis zu 123 Euro pro Jahr vom Staat erhalten.
Welche Einkommensgrenzen gelten für die Arbeitnehmersparzulage?
Seit 2024 gelten deutlich erhöhte Einkommensgrenzen: 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Singles und 80.000 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare oder Lebenspartner. Damit sind erheblich mehr Arbeitnehmer anspruchsberechtigt als zuvor (vorherige Grenzen: 17.900 bzw. 35.800 Euro für Bausparen; 20.000 bzw. 40.000 Euro für Fondssparen).
Wie beantrage ich die Arbeitnehmersparzulage?
Die Arbeitnehmersparzulage wird über die Einkommensteuererklärung beantragt. Tragen Sie die VL-Daten in der Anlage VL ein. Die Bescheinigung über Ihre VL-Einzahlungen erhalten Sie jährlich von Ihrer Bausparkasse oder Fondsgesellschaft. Eine separate Antragstellung beim Finanzamt ist nicht nötig.
Wann wird die Arbeitnehmersparzulage ausgezahlt?
Die Arbeitnehmersparzulage wird nicht jährlich ausgezahlt. Sie wird nach Ablauf der Sperrfrist des VL-Vertrags (7 Jahre Sparphase + 1 Jahr Ruhephase) auf das Sparkonto überwiesen. Das bedeutet: Die Zulagen aller Sparjahre werden gesammelt und erst am Ende der Vertragslaufzeit gutgeschrieben.
Kann ich die Arbeitnehmersparzulage auch auf eigene Einzahlungen erhalten?
Nein. Die Arbeitnehmersparzulage wird ausschließlich auf Vermögenswirksame Leistungen gewährt, die vom Arbeitgeber auf den Sparvertrag überwiesen werden. Eigene Einzahlungen in den Bausparvertrag sind über die Wohnungsbauprämie förderfähig, nicht über die Arbeitnehmersparzulage.
Was passiert bei vorzeitiger Kündigung des VL-Vertrags?
Wird der VL-Vertrag vor Ablauf der 7+1-Jahre-Frist gekündigt, entfällt der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage vollständig. Bereits festgesetzte Zulagen werden nicht ausgezahlt. Es gibt wenige Ausnahmen, etwa bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung oder Tod des Sparers. In diesen Härtefällen bleibt der Zulageanspruch bestehen.
