Energie Aktualisiert Mai 2026

BEG Einzelmaßnahmen (BAFA) 2026 – 15 bis 20 % Zuschuss für Heizungsoptimierung, Dämmung und Fenster

Auf einen Blick

Das BAFA fördert 2026 energetische Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden mit einem Grundzuschuss von 15 % auf förderfähige Kosten. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) steigt der Zuschuss auf bis zu 20 %. Förderfähig sind Dämmung, neue Fenster und Türen sowie die Optimierung bestehender Heizsysteme. Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden.

Energieberater prüft Heizungsanlage im Keller
Die BEG-Einzelmaßnahmenförderung des BAFA bezuschusst Dämmung, Fenster und Heizungsoptimierung an Bestandsgebäuden mit 15 bis 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Bild: KI generiert

Wer sein bestehendes Gebäude Schritt für Schritt energetisch sanieren möchte, findet im BEG-Einzelmaßnahmen-Programm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das wichtigste staatliche Instrument. Es fördert eine breite Palette von Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik mit direkten, nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Das Programm ist Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und wurde 2021 als Zusammenführung mehrerer älterer Programme eingeführt. Seitdem ist das BAFA der zentrale Ansprechpartner für Zuschüsse bei energetischen Einzelsanierungen, während die KfW Kredite und die Heizungsförderung (Programm 458) übernimmt.

Dieser Artikel beschreibt, welche Maßnahmen gefördert werden, wie hoch die Zuschüsse sind, welche Voraussetzungen gelten und wie der Antrag gestellt wird.

Was fördert das BAFA im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen?

Das BAFA ist für drei Kategorien von Einzelmaßnahmen zuständig: Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Heizung und Heizungsoptimierung. Der Heizungsaustausch (z. B. Einbau einer Wärmepumpe) fällt hingegen in die Zuständigkeit der KfW und wird über das KfW-Programm 458 abgewickelt.

  • Gebäudehülle: Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Kellerdecken und obersten Geschossdecken
  • Gebäudehülle: Erneuerung oder Austausch von Fenstern, Außentüren und Dachflächenfenstern
  • Anlagentechnik: Einbau, Erneuerung oder Optimierung von Lüftungsanlagen
  • Anlagentechnik: Einbau von Mess-, Steuer- und Regeltechnik zur Energieeinsparung
  • Heizungsoptimierung: Hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen, Optimierung der Steuerung
  • Beratung: Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) zu 50 % der Beratungskosten

Klare Zuständigkeit: BAFA für Zuschüsse, KfW für Kredite und Heizung

Das BAFA ist für direkte Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen zuständig. Für Heizungsförderung (KfW 458), Komplettsanierung (KfW 261) und Ergänzungskredite (KfW 358/359) ist die KfW zuständig. Diese Aufteilung wurde 2021 eingeführt und gilt 2026 unverändert.

Fördersätze 2026 im Überblick

Die Fördersätze für BEG-Einzelmaßnahmen sind 2026 im Vergleich zu den Vorjahren vereinheitlicht worden. Der Grundsatz lautet: 15 % Basisförderung, plus 5 % iSFP-Bonus für Maßnahmen, die im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans umgesetzt werden.

Maßnahme / FörderungFördersatzMax. förderfähige Kosten
Gebäudehülle, Fenster, Lüftung15 %30.000 Euro / WE
Heizungsoptimierung15 %30.000 Euro / WE
Alle Maßnahmen + iSFP-Bonus20 %60.000 Euro / WE
iSFP-Erstellung (Beratung)50 % der BeratungskostenAnteilig

WE = Wohneinheit. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro brutto. Förderfähige Kosten werden pro Kalenderjahr und Wohneinheit begrenzt.

Voraussetzungen für die BAFA-Förderung

Die BAFA-Förderung kann von Eigentümern und in bestimmten Fällen auch von Mietern (bei Einverständnis des Eigentümers) beantragt werden. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Das Gebäude muss ein Bestandsgebäude sein: Bauantrag oder Bauanzeige mindestens 5 Jahre zurückliegend
  • Wohngebäude oder Nichtwohngebäude – auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime
  • Antrag muss vor Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags (Auftragserteilung) gestellt werden
  • Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der BEG (definierte U-Werte nach DIN-EN-Normen)
  • Durchführung durch ein zugelassenes Fachunternehmen
  • Kein Kombination mit anderen öffentlichen Zuschüssen für dieselbe Maßnahme
  • Umsetzung innerhalb von 24 Monaten nach Zuwendungsbescheid

Antrag VOR Auftragserteilung

Ein häufiger Fehler: Wer mit dem Handwerker bereits einen Vertrag abgeschlossen hat, bevor der BAFA-Antrag genehmigt wurde, verliert den Förderanspruch. Der Antrag muss vor der Auftragserteilung gestellt werden. Informationsgespräche und unverbindliche Kostenvoranschläge gelten nicht als Auftragserteilung und sind problemlos möglich.

Kombination mit KfW-Ergänzungskredit

BAFA-Zuschüsse und KfW-Ergänzungskredit sind als Tandem konzipiert. Der Ablauf bei Nutzung beider Programme:

  1. 1Stellen Sie zunächst den Förderantrag beim BAFA online über das Portal zuschuss.bafa.de.
  2. 2Erhalten Sie den BAFA-Zuwendungsbescheid (Zusage) – dieser ist Voraussetzung für den KfW-Ergänzungskredit.
  3. 3Beauftragen Sie nun das Fachunternehmen und beginnen Sie mit der Umsetzung der Maßnahme.
  4. 4Stellen Sie parallel oder kurz nach dem BAFA-Bescheid den Antrag auf den KfW-Ergänzungskredit 358 oder 359 über Ihre Hausbank.
  5. 5Nach Abschluss der Maßnahme reichen Sie den Verwendungsnachweis beim BAFA ein und erhalten den Zuschuss ausgezahlt.
  6. 6Sobald der Zuschuss ausgezahlt wird, muss der damit zwischenfinanzierte Betrag im Ergänzungskredit umgehend zurückgezahlt werden.

Technische Mindestanforderungen und Energieberater

Für alle geförderten Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die in der BEG definiert sind. Diese betreffen vor allem die energetische Qualität der eingesetzten Materialien und Anlagen (z. B. U-Werte für Dämmung und Fenster). Die Mindestanforderungen orientieren sich an aktuellen DIN-EN-Normen.

  • Für Maßnahmen an der Gebäudehülle: Definierte U-Werte nach DIN-EN-Normen (z. B. Außenwand U ≤ 0,20 W/(m²K))
  • Für Lüftungsanlagen: Wärmerückgewinnungsgrad und spezifischer elektrischer Leistungsbedarf müssen definierte Grenzwerte einhalten
  • Energieberater-Pflicht: Für umfangreichere Maßnahmen ist ein zugelassener Energieeffizienz-Experte (EEE) einzubeziehen
  • Die iSFP-Erstellung muss durch einen eingetragenen Energieberater erfolgen

iSFP-Bonus: +5 % lohnt sich fast immer

Der iSFP-Bonus erhöht den Fördersatz um 5 Prozentpunkte. Bei Sanierungskosten von 30.000 Euro bedeutet dies 1.500 Euro mehr Zuschuss. Die Erstellung des iSFP durch einen Energieberater kostet typischerweise 1.000 bis 2.000 Euro – von denen wiederum 50 % gefördert werden. In der Regel rechnet sich der iSFP damit deutlich, besonders wenn mehrere Sanierungsmaßnahmen geplant sind.

Häufige Fragen zur BEG-Einzelmaßnahmenförderung (BAFA)

Wie hoch ist der BAFA-Zuschuss für Einzelmaßnahmen 2026?

Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Kosten. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) steigt der Zuschuss um 5 Prozentpunkte auf insgesamt 20 %. Die Obergrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 30.000 Euro pro Wohneinheit (ohne iSFP) bzw. 60.000 Euro (mit iSFP). Das bedeutet: Maximal 4.500 Euro (ohne iSFP) bzw. 12.000 Euro (mit iSFP) pro Wohneinheit.

Muss der Antrag vor der Sanierungsmaßnahme gestellt werden?

Ja, unbedingt. Der Antrag muss beim BAFA eingereicht und genehmigt werden, bevor die Maßnahme begonnen wird. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines Auftragsvertrags mit dem Fachunternehmen. Der Antrag selbst kann jedoch formlos vorab gestellt werden. Wer erst nach Maßnahmenbeginn einen Antrag stellt, verliert den Förderanspruch.

Was ist ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)?

Der iSFP ist ein von einem Energieberater erstellter persönlicher Sanierungsplan für Ihr Gebäude. Er beschreibt sinnvolle Sanierungsschritte in einer optimalen Reihenfolge. Wer eine Maßnahme im Rahmen eines iSFP durchführt, erhält einen zusätzlichen Zuschuss von 5 % (iSFP-Bonus), was den Fördersatz von 15 % auf 20 % erhöht. Die Erstellung des iSFP selbst ist ebenfalls förderfähig.

Für welche Gebäude kann die BAFA-Förderung beantragt werden?

Die BAFA-Förderung gilt für Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt. Neubauten sind nicht förderfähig. Förderfähig sind sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime.

Welche Maßnahmen werden von BAFA und welche von KfW gefördert?

Das BAFA ist für Zuschüsse zu Einzelmaßnahmen zuständig: Dämmung der Gebäudehülle, neue Fenster und Türen, Heizungsoptimierung und Anlagentechnik ohne Heizung. Die KfW übernimmt Kredite und die Heizungsförderung: Heizungsaustausch (KfW 458), Ergänzungskredit (KfW 358/359) und Komplettsanierung zum Effizienzhaus (KfW 261). Diese klare Aufteilung hilft Eigentümern, den richtigen Ansprechpartner zu finden.

Kann die BAFA-Förderung mit dem KfW-Ergänzungskredit kombiniert werden?

Ja. Der KfW-Ergänzungskredit (358/359) ist speziell dafür konzipiert, in Kombination mit bereits zugesagten oder bewilligten BAFA-Zuschüssen genutzt zu werden. Der Ergänzungskredit finanziert den Teil der Sanierungskosten, der nicht durch den BAFA-Zuschuss abgedeckt wird. Voraussetzung: Der BAFA-Bescheid darf zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung nicht älter als 12 Monate sein.

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