Energie Zuletzt aktualisiert: 31. Juli 2026

BEG Einzelmaßnahmen 2026: 15 % Zuschuss, und der iSFP-Bonus greift erst ab 30.000 Euro

Auf einen Blick

Energetische Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden werden mit einem Grundzuschuss von 15 % gefördert. Seit dem 21. Juli 2026 gilt der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten nur noch ab einer Investition von 30.000 Euro und ausschließlich auf den Betrag darüber. Für kleinere Vorhaben sinkt die effektive Quote damit von 20 auf 15 %. Förderfähig bleiben Dämmung, Fenster, Türen und die Optimierung bestehender Heizsysteme. Der Antrag muss vor Maßnahmenbeginn gestellt werden.

Energieberater prüft Heizungsanlage im Keller
Dämmung, Fenster und Heizungsoptimierung werden mit 15 Prozent bezuschusst, der iSFP-Bonus kommt seit Juli 2026 nur noch bei größeren Vorhaben obendrauf. Bild: KI generiert

Wer sein bestehendes Gebäude Schritt für Schritt energetisch sanieren möchte, findet im BEG-Einzelmaßnahmen-Programm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) das wichtigste staatliche Instrument. Es fördert eine breite Palette von Maßnahmen an der Gebäudehülle und der Anlagentechnik mit direkten, nicht rückzahlbaren Zuschüssen.

Das Programm ist Teil der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und wurde 2021 als Zusammenführung mehrerer älterer Programme eingeführt. Seitdem ist das BAFA der zentrale Ansprechpartner für Zuschüsse bei energetischen Einzelsanierungen, während die KfW Kredite und die Heizungsförderung (Programm 458) übernimmt.

Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und der Heizungsoptimierung, jeweils mit eigenen Fördersätzen und Voraussetzungen.

Was fördert das BAFA im Rahmen der BEG-Einzelmaßnahmen?

Das BAFA ist für drei Kategorien von Einzelmaßnahmen zuständig: Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik ohne Heizung und Heizungsoptimierung. Der Heizungsaustausch (z. B. Einbau einer Wärmepumpe) fällt hingegen in die Zuständigkeit der KfW und wird über das KfW-Programm 458 abgewickelt.

  • Gebäudehülle: Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Kellerdecken und obersten Geschossdecken
  • Gebäudehülle: Erneuerung oder Austausch von Fenstern, Außentüren und Dachflächenfenstern
  • Anlagentechnik: Einbau, Erneuerung oder Optimierung von Lüftungsanlagen
  • Anlagentechnik: Einbau von Mess-, Steuer- und Regeltechnik zur Energieeinsparung
  • Heizungsoptimierung: Hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungspumpen, Optimierung der Steuerung
  • iSFP-Bonus: Mit gültigem individuellem Sanierungsfahrplan (iSFP) gibt es auf die BEG-Einzelmaßnahmen 5 Prozentpunkte zusätzlich. Die Erstellung des iSFP selbst wird nicht hierüber, sondern separat über das BAFA-Programm Energieberatung für Wohngebäude (EBW) bezuschusst

BAFA vergibt Zuschüsse, die KfW Kredite und Heizungsförderung

Das BAFA ist für direkte Zuschüsse bei Einzelmaßnahmen zuständig. Für Heizungsförderung (KfW 458), Komplettsanierung (KfW 261) und Ergänzungskredite (KfW 358/359) ist die KfW zuständig. Diese Aufteilung wurde 2021 eingeführt und gilt 2026 unverändert.

Grundförderung 15 Prozent, iSFP-Bonus erst ab 30.000 Euro

Die Basisförderung beträgt 15 %. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten kommt seit dem 21. Juli 2026 nur noch dann dazu, wenn die Investition 30.000 Euro übersteigt, und er wird ausschließlich auf den darüber liegenden Anteil gerechnet.

Maßnahme / FörderungFördersatzMax. förderfähige Kosten
Gebäudehülle, Fenster, Lüftung15 %30.000 Euro / WE
Heizungsoptimierung15 %30.000 Euro / WE
iSFP-Bonus auf den Anteil über 30.000 Euro+5 Prozentpunkte60.000 Euro / WE

WE = Wohneinheit. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro brutto. Förderfähige Kosten werden pro Kalenderjahr und Wohneinheit begrenzt. Die Erstellung des iSFP selbst gehört nicht zu dieser Tabelle, sie läuft über das separate BAFA-Programm Energieberatung für Wohngebäude mit 50 % der Beratungskosten, gedeckelt auf 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.

Voraussetzungen für die BAFA-Förderung

Die BAFA-Förderung kann von Eigentümern und in bestimmten Fällen auch von Mietern (bei Einverständnis des Eigentümers) beantragt werden. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Das Gebäude muss ein Bestandsgebäude sein: Bauantrag oder Bauanzeige mindestens 5 Jahre zurückliegend
  • Wohngebäude oder Nichtwohngebäude – auch Wohn-, Alten- und Pflegeheime
  • Antrag muss gestellt sein, bevor ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne Förderbedingung geschlossen wird; ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung darf schon vorher bestehen
  • Einhaltung der technischen Mindestanforderungen der BEG (definierte U-Werte nach DIN-EN-Normen)
  • Durchführung durch ein zugelassenes Fachunternehmen
  • Kein Kombination mit anderen öffentlichen Zuschüssen für dieselbe Maßnahme
  • Umsetzung innerhalb von 36 Monaten nach Zusage beziehungsweise Zuwendungsbescheid, ohne Verlängerungsmöglichkeit

Antrag vor dem unbedingten Vertrag

Ein häufiger Fehler: Wer mit dem Handwerker einen Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung abschließt, bevor der Antrag gestellt ist, hat das Vorhaben bereits begonnen und verliert den Förderanspruch vollständig, auch wenn der Antrag am nächsten Tag folgt. Ein Vertrag, der ausdrücklich unter der Bedingung der Förderzusage steht, darf dagegen schon vor dem Antrag geschlossen werden, denn er gehört zu den Antragsunterlagen. Auf die Genehmigung selbst müssen Sie danach nicht warten: Informationsgespräche, unverbindliche Kostenvoranschläge und ein Baubeginn nach der Antragstellung, aber vor der Zusage, sind möglich, Letzteres allerdings auf eigenes Risiko.

Kombination mit KfW-Ergänzungskredit

BAFA-Zuschüsse und KfW-Ergänzungskredit sind als Tandem konzipiert. Der Ablauf bei Nutzung beider Programme:

  1. 1Stellen Sie zunächst den Förderantrag beim BAFA online über das Portal zuschuss.bafa.de.
  2. 2Erhalten Sie den BAFA-Zuwendungsbescheid (Zusage) – dieser ist Voraussetzung für den KfW-Ergänzungskredit.
  3. 3Beauftragen Sie nun das Fachunternehmen und beginnen Sie mit der Umsetzung der Maßnahme.
  4. 4Stellen Sie parallel oder kurz nach dem BAFA-Bescheid den Antrag auf den KfW-Ergänzungskredit 358 oder 359 über Ihre Hausbank.
  5. 5Nach Abschluss der Maßnahme reichen Sie den Verwendungsnachweis beim BAFA ein und erhalten den Zuschuss ausgezahlt.
  6. 6Sobald der Zuschuss ausgezahlt wird, muss der damit zwischenfinanzierte Betrag im Ergänzungskredit umgehend zurückgezahlt werden.

Technische Mindestanforderungen und Energieberater

Für alle geförderten Maßnahmen gelten technische Mindestanforderungen, die in der BEG definiert sind. Diese betreffen vor allem die energetische Qualität der eingesetzten Materialien und Anlagen (z. B. U-Werte für Dämmung und Fenster). Die Mindestanforderungen orientieren sich an aktuellen DIN-EN-Normen.

  • Für Maßnahmen an der Gebäudehülle: Definierte U-Werte nach DIN-EN-Normen (z. B. Außenwand U ≤ 0,20 W/(m²K))
  • Für Lüftungsanlagen: Wärmerückgewinnungsgrad und spezifischer elektrischer Leistungsbedarf müssen definierte Grenzwerte einhalten
  • Energieberater-Pflicht: Für umfangreichere Maßnahmen ist ein zugelassener Energieeffizienz-Experte (EEE) einzubeziehen
  • Die iSFP-Erstellung muss durch einen eingetragenen Energieberater erfolgen

Der iSFP-Bonus lohnt sich seit Juli 2026 nur noch bei großen Vorhaben

Rechnen Sie hier genau nach. Der Bonus greift erst oberhalb von 30.000 Euro Investition und nur auf den überschießenden Anteil. Bei 50.000 Euro Sanierungskosten sind das 5 Prozentpunkte auf 20.000 Euro, also 1.000 Euro. Die Erstellung des iSFP selbst läuft über ein eigenes Programm, die Energieberatung für Wohngebäude (EBW), mit 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, gedeckelt auf 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Bei Vorhaben unter 30.000 Euro bringt der BEG-Bonus nichts mehr, der iSFP kann als Sanierungsplan aber trotzdem sinnvoll sein.

Häufige Fragen zur BEG-Einzelmaßnahmenförderung (BAFA)

Wie hoch ist der BAFA-Zuschuss für Einzelmaßnahmen 2026?

Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Kosten. Seit dem 21. Juli 2026 gilt der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten nur noch ab einer Mindestinvestition von 30.000 Euro und ausschließlich auf den Betrag oberhalb dieser Schwelle. Wer weniger investiert, bekommt also 15 % statt der früheren 20 %. Die Obergrenze der förderfähigen Kosten liegt unverändert bei 30.000 Euro je Wohneinheit und Kalenderjahr, mit iSFP bei 60.000 Euro je Wohneinheit.

Muss der Antrag vor der Sanierungsmaßnahme gestellt werden?

Ja. Der Antrag muss gestellt sein, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag ohne Förderbedingung unterschreiben oder die Arbeiten beginnen; das gilt als Vorhabenbeginn und ist förderschädlich. Ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung darf schon vorher geschlossen werden, er ist sogar Voraussetzung für den Antrag. Formlos ist der Antrag dabei nicht: Beim BAFA brauchen Sie vorab eine Technische Projektbeschreibung (TPB) mit TPB-ID, die ein Energieeffizienz-Experte oder Fachunternehmen erstellt, und stellen den Antrag darüber im BAFA-Portal. Eine Genehmigung müssen Sie vor Baubeginn nicht abwarten: Nach Antragstellung, aber vor der Zusage, dürfen Sie auf eigenes Risiko beginnen. Wer den unbedingten Vertrag oder den tatsächlichen Baubeginn vor dem Antrag ansetzt, verliert den Förderanspruch vollständig.

Was ist ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)?

Der iSFP ist ein von einem Energieberater erstellter persönlicher Sanierungsplan für Ihr Gebäude. Er beschreibt sinnvolle Sanierungsschritte in einer optimalen Reihenfolge. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten auf die BEG-Einzelmaßnahmen wurde zum 21. Juli 2026 eingeschränkt: Er greift nur noch ab 30.000 Euro Investitionssumme und nur auf den Anteil oberhalb dieser Schwelle. Bei kleineren Vorhaben bringt er nichts mehr. Die Erstellung des iSFP selbst wird nicht über die BEG-Einzelmaßnahmen, sondern über das separate BAFA-Programm Energieberatung für Wohngebäude mit 50 % der Beratungskosten gefördert.

Für welche Gebäude kann die BAFA-Förderung beantragt werden?

Die BAFA-Förderung gilt für Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 5 Jahre zurückliegt. Neubauten sind nicht förderfähig. Förderfähig sind sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime.

Welche Maßnahmen werden von BAFA und welche von KfW gefördert?

Das BAFA ist für Zuschüsse zu Einzelmaßnahmen zuständig: Dämmung der Gebäudehülle, neue Fenster und Türen, Heizungsoptimierung und Anlagentechnik ohne Heizung. Die KfW übernimmt Kredite und die Heizungsförderung: Heizungsaustausch (KfW 458), Ergänzungskredit (KfW 358/359) und Komplettsanierung zum Effizienzhaus (KfW 261). Diese klare Aufteilung hilft Eigentümern, den richtigen Ansprechpartner zu finden.

Kann die BAFA-Förderung mit dem KfW-Ergänzungskredit kombiniert werden?

Ja. Der KfW-Ergänzungskredit (358/359) ist speziell dafür konzipiert, in Kombination mit bereits zugesagten oder bewilligten BAFA-Zuschüssen genutzt zu werden. Der Ergänzungskredit finanziert den Teil der Sanierungskosten, der nicht durch den BAFA-Zuschuss abgedeckt wird. Voraussetzung: Der BAFA-Bescheid darf zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung nicht älter als 12 Monate sein.

Verwandte Förderprogramme

Verwendete Quellen

Förderkonditionen ändern sich laufend, verbindlich sind die genannten Quellen und die Auskunft der zuständigen Stelle.