Landesprogramme im Energiebereich haben oft dasselbe Problem: Sie klingen nach großer zusätzlicher Förderung und stellen sich bei genauem Hinsehen als eng zugeschnittenes Instrument für einen bestimmten Anlagentyp oder eine bestimmte Antragstellergruppe heraus. Bei progres.nrw Klimaschutztechnik ist das nicht anders, und deshalb lohnt sich der Blick in die Richtlinie mehr als in jede Zusammenfassung.
Grundlage ist der Runderlass vom 30. Januar 2026, veröffentlicht am 17. Februar 2026 im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen. Er tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Unternehmen jeder Größe, kommunale Gebietskörperschaften, Hochschulen, gemeinnützige Organisationen und private juristische Personen. Das heißt aber nicht, dass jeder Fördergegenstand jedem offensteht. Genau hier liegt die entscheidende Unterscheidung.
Was Privatpersonen und Eigentümergemeinschaften beantragen können
Drei Fördergegenstände stehen der privaten Eigentümerseite offen. Alle drei betreffen Bauteile, die bei der Bundesförderung entweder gar nicht oder nur anteilig berücksichtigt werden.
| Fördergegenstand | Fördersatz | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Erdwärmesonden (oberflächennahe Geothermie) | max. 30 Euro je Bohrmeter | 15.000 Euro je Gebäude und Standort |
| Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, zentral | Zuschuss | 2.000 Euro je Gebäude oder Wohn- und Gewerbeeinheit |
| Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, dezentral | max. 200 Euro je Gerät | 1.000 Euro je Wohn- und Gewerbeeinheit |
| Wärmeübergabestation (Wärmenetzanschluss) | max. 25 % der Ausgaben | 1.000 Euro je Anlage und Anschlusspunkt |
Erdwärme erst ab drei Wohneinheiten
Die Förderung der oberflächennahen Geothermie setzt ein Bestandsgebäude mit mindestens drei Wohneinheiten voraus. Für das freistehende Einfamilienhaus greift dieser Fördergegenstand also nicht, auch wenn dort dieselbe Bohrung nötig wäre. Wer ein Zweifamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss besitzt, sollte die Zahl der abgeschlossenen Wohneinheiten vor der Antragstellung genau prüfen.
Was Privatpersonen ausdrücklich nicht bekommen
Über progres.nrw kursieren regelmäßig Zahlen, die aus der Richtlinie stammen, aber für einen ganz anderen Adressaten gelten. Der Klassiker ist der Batteriespeicher mit 90 % Förderquote. Diese Quote gibt es, sie steht Privatpersonen aber nicht zu.
| Fördergegenstand | Konditionen | Antragsberechtigt |
|---|---|---|
| Batteriespeicher mit Photovoltaik | max. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 350.000 Euro | Nur Städte, Gemeinden, Kreise und deren Zusammenschlüsse |
| Photovoltaik-Dachanlage | Nur im System mit Speicher förderfähig | Nur auf kommunalen Gebäuden |
| Freiflächen-Photovoltaik | Mindestens 100 Kilowattpeak | Privatpersonen nicht antragsberechtigt |
| Abwärmeauskopplung | max. 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 100.000 Euro je Anlage | Privatpersonen ausdrücklich ausgeschlossen |
| Bildungsprämie Wärmepumpe | max. 450 Euro je Fortbildungstag, höchstens 900 Euro je Beschäftigtem | Arbeitgeber für ihre Beschäftigten |
| Bildungsprämie Kommunale Wärmeplanung | max. 500 Euro je Fortbildungstag, höchstens 2.500 Euro je Beschäftigtem | Arbeitgeber für ihre Beschäftigten |
Der Speicher allein ist auch für Kommunen nicht förderfähig
Die Richtlinie formuliert das eindeutig: Die Photovoltaikanlage ist allein und zusammen mit einem elektrischen Batteriespeicher als System förderfähig, der elektrische Batteriespeicher allein ist es nicht. Zusätzlich darf die Speicherkapazität in Kilowattstunden höchstens doppelt so groß sein wie die Nennleistung der verbundenen Photovoltaikanlage.
Antragsweg und Fristen
Anträge werden grundsätzlich über das elektronische Antragsformular gestellt, das die Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bereitstellt. Zuständig ist die Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, in Dortmund.
- 1Fördergegenstand und Antragsberechtigung prüfen. Nicht jeder Baustein steht Privatpersonen offen.
- 2Angebote einholen und die Fördersumme überschlagen. Liegt sie unter 350 Euro, wird nicht bewilligt.
- 3Antrag über das elektronische Formular auf der Seite der Bewilligungsbehörde stellen.
- 4Zuwendungsbescheid abwarten. Gefördert werden nur Maßnahmen, mit denen vorher noch nicht begonnen wurde.
- 5Maßnahme umsetzen und die Verwendung nachweisen.
Antragsschluss wird jährlich neu bekanntgegeben
Die Richtlinie legt keinen festen Antragsschluss fest, sondern verweist darauf, dass der Termin auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bekanntgegeben wird. Vorgesehen ist ein kalenderjährlicher Rhythmus. Der Runderlass selbst läuft mit Ablauf des 30. Juni 2027 aus. Prüfen Sie den aktuellen Stichtag, bevor Sie die Unterlagen zusammenstellen.
Kumulierung mit der Bundesförderung: gedeckelt bei 60 %
Landes- und Bundesförderung lassen sich kombinieren, aber nicht unbegrenzt. Für die Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude sieht die Richtlinie eine maximale Förderquote von insgesamt 60 % vor. Wer über die Bundesheizungsförderung bereits einen hohen Satz erreicht, kann die Landesmittel deshalb nicht mehr voll ausschöpfen.
- Maximale Gesamtförderquote bei Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude: 60 %
- Bagatellgrenze: Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt und nicht ausgezahlt
- Antrag vor Vorhabenbeginn: Gefördert werden nur Maßnahmen, mit denen vor dem Zuwendungsbescheid noch nicht begonnen wurde
- Bei Unternehmen gelten zusätzlich die beihilferechtlichen Regeln der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Der sinnvolle Zuschnitt: Land für die Bohrung, Bund für die Anlage
Bei einer Erdwärmeanlage im Mehrfamilienhaus ist die Aufteilung naheliegend. Die Wärmepumpe und die Umfeldmaßnahmen laufen über die KfW-Heizungsförderung, die Bohrmeter über progres.nrw. Weil die Bundesförderung auf einen gedeckelten Höchstbetrag je Wohneinheit rechnet, füllt der Landeszuschuss genau die Lücke, die bei tiefen Bohrungen entsteht.
Und was ist mit der Wallbox? Der Blick auf das Schwesterprogramm
Ladeinfrastruktur gehört nicht zu progres.nrw Klimaschutztechnik, sondern zum Programmbereich Emissionsarme Mobilität. Dort hat sich 2026 etwas Grundlegendes geändert, das viele Ratgeber noch nicht abbilden.
- Am 25. März 2026 hat die Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt, dass zwei Fördergegenstände ab sofort nicht mehr beantragt werden können
- Betroffen: nicht öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur an Mietgebäuden und Wohnungseigentumsanlagen
- Betroffen: Schnellladeinfrastruktur für gewerblich genutzte und kommunale Nutzfahrzeuge
- Grund: Der Bund startete im April 2026 mit eigenen Förderprogrammen für dieselben Fördergegenstände
- Die übrigen Fördergegenstände des Programms Emissionsarme Mobilität können weiterhin beantragt werden
Für Ladepunkte am Mehrparteienhaus ist jetzt der Bund zuständig
Wer in Nordrhein-Westfalen Ladepunkte an einem Miet- oder Wohnungseigentumsobjekt plant, beantragt seit dem 15. April 2026 beim Bund. Die Konditionen stehen im Artikel zur Bundesförderung Ladeinfrastruktur. Die Landesförderung für diese Fördergegenstände pausiert vorerst.
Häufige Fragen zu progres.nrw Klimaschutztechnik
Was fördert progres.nrw Klimaschutztechnik für Privatpersonen?
Für Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften sind drei Fördergegenstände relevant: Erdwärmesonden mit maximal 30 Euro je Bohrmeter und höchstens 15.000 Euro, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung mit maximal 2.000 Euro je Gebäude oder Wohneinheit bei zentralen Anlagen und maximal 200 Euro je Gerät bei dezentralen Anlagen, sowie Wärmeübergabestationen mit 25 % der Ausgaben und höchstens 1.000 Euro je Anlage und Anschlusspunkt.
Wird die Wärmepumpe selbst gefördert?
Nein. Gefördert wird die Erdwärmesonde zur Nutzung oberflächennaher Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe, nicht die Wärmepumpe selbst. Für die Anlage ist die Bundesförderung über die KfW zuständig. Das Landesprogramm setzt genau dort an, wo die Bundesförderung die Bohrkosten nicht vollständig abdeckt.
Kann ich als Eigentümer eines Einfamilienhauses die Erdwärmebohrung fördern lassen?
Für die Förderung der oberflächennahen Geothermie verlangt die Richtlinie ein Bestandsgebäude mit mindestens drei Wohneinheiten. Das klassische Einfamilienhaus fällt damit heraus. Prüfen Sie diese Voraussetzung, bevor Sie eine Bohrfirma beauftragen.
Werden Photovoltaik und Batteriespeicher gefördert?
Nicht für Privatpersonen. Photovoltaik-Dachanlagen werden nur auf kommunalen Gebäuden gefördert, Freiflächenanlagen erst ab 100 Kilowattpeak. Der Batteriespeicher wird ausschließlich Städten, Gemeinden, Kreisen und deren Zusammenschlüssen gewährt, und auch dort nur gekoppelt an eine Photovoltaikanlage auf einem kommunalen Gebäude.
Wo und bis wann wird der Antrag gestellt?
Der Antrag läuft über das elektronische Antragsformular auf www.progres.nrw, Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg in Dortmund. Der Runderlass vom 30. Januar 2026 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Gefördert werden nur Maßnahmen, mit denen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde.
Lässt sich die Landesförderung mit der Bundesförderung kombinieren?
Ja, aber begrenzt. Bei einer Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist eine maximale Förderquote von insgesamt 60 % zulässig. Außerdem gilt eine Bagatellgrenze: Zuwendungen unterhalb von 350 Euro werden nicht bewilligt und nicht ausgezahlt.
Verwandte Förderprogramme
Verwendete Quellen
- Ministerialblatt NRW 2026 Nr. 40: Richtlinie progres.nrw – Programmbereich Klimaschutztechnik, Runderlass vom 30.01.2026
- Nordrhein-Westfalen foerdert: progres.nrw – Klimaschutztechnik, Antragsberechtigte und Frist
- Bezirksregierung Arnsberg, Meldung vom 25.03.2026 zur Pause bei der Ladeinfrastruktur
Stand 3. August 2026. Förderkonditionen ändern sich laufend, verbindlich sind die genannten Quellen und die Auskunft der zuständigen Stelle.
