Die Einspeisevergütung ist die älteste und in Summe wirksamste Förderung für Solarstrom in Deutschland. Sie ist kein Zuschuss und kein Kredit, sondern ein gesetzlich garantierter Preis für jede Kilowattstunde, die Sie ins Netz abgeben. Wer eine Photovoltaikanlage plant, rechnet mit diesem Preis über 20 Jahre.
Die Höhe legt nicht der Netzbetreiber fest, sondern das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Die konkreten Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur in regelmäßigen Abständen. Sie unterscheiden sich nach Anlagengröße und danach, ob Sie den Strom selbst nutzen oder vollständig einspeisen.
Dieser Artikel gibt die aktuellen Werte wieder, erklärt den Unterschied zwischen Einspeisevergütung und Marktprämie und zeigt, warum die Frage nach Überschuss- oder Volleinspeisung vor der Montage entschieden werden muss.
Einspeisevergütung für Anlagen auf Gebäuden
Die folgenden Werte gelten bei Inbetriebnahme ab dem 1. August 2026 bis zum 31. Januar 2027. Sie beruhen auf § 21 Absatz 1 und § 53 Absatz 1 EEG und werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
| Anlagenleistung | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Die Staffelung wirkt anteilig: Eine Anlage mit 15 Kilowatt erhält für die ersten 10 Kilowatt den höheren Satz und für den darüber liegenden Anteil den Satz der nächsten Stufe. Sie fällt nicht insgesamt in die niedrigere Kategorie.
Das Inbetriebnahmedatum entscheidet, nicht der Auftrag
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Anlage in Betrieb geht. Wer im Juli bestellt und im Februar in Betrieb nimmt, bekommt die dann geltenden Werte. Bei Lieferzeiten von mehreren Monaten sollten Sie die Vergütung nicht mit den heutigen Sätzen kalkulieren, wenn der Termin nahe an einem Stichtag liegt.
Marktprämie: die anzulegenden Werte bei Direktvermarktung
Wer den Strom nicht an den Netzbetreiber gibt, sondern über einen Direktvermarkter an der Börse verkauft, erhält die Marktprämie nach § 20 EEG. Die anzulegenden Werte liegen dabei über denen der Einspeisevergütung, weil die Vermarktung eigene Kosten verursacht.
| Anlagenleistung | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 8,10 ct/kWh | 12,62 ct/kWh |
| bis 40 kW | 7,06 ct/kWh | 10,64 ct/kWh |
| bis 100 kW | 5,84 ct/kWh | 10,64 ct/kWh |
| bis 1.000 kW | 5,84 ct/kWh | 7,63 ct/kWh |
Der höhere Wert bedeutet nicht automatisch mehr Geld
Bei der Direktvermarktung ist der anzulegende Wert die Rechengröße, nicht die Auszahlung. Sie erhalten den Börsenerlös plus die Differenz zum anzulegenden Wert, abzüglich des Entgelts für den Direktvermarkter. Für kleine Dachanlagen im Einfamilienhaus lohnt sich der Aufwand in der Regel nicht, und die Einspeisevergütung ist der einfachere Weg.
Überschusseinspeisung oder Volleinspeisung: die Rechnung
Die Volleinspeisung wird höher vergütet, weil Sie keinen eigenen Strom sparen. Die Überschusseinspeisung wird niedriger vergütet, dafür ersetzt jede selbst verbrauchte Kilowattstunde eine Kilowattstunde vom Versorger. Welche Variante besser ist, hängt am Strompreis und am Eigenverbrauchsanteil.
- 1Eigenverbrauch bewerten: Jede selbst genutzte Kilowattstunde spart den vollen Arbeitspreis Ihres Stromvertrags, also ein Vielfaches der Einspeisevergütung.
- 2Eigenverbrauchsanteil schätzen: Ohne Speicher liegt er im Einfamilienhaus typischerweise bei einem knappen Drittel der Erzeugung, mit Speicher deutlich höher.
- 3Überschusseinspeisung rechnet sich, sobald der Strompreis über der Einspeisevergütung liegt, was derzeit deutlich der Fall ist.
- 4Volleinspeisung lohnt sich vor allem bei Dächern, deren Erzeugung nicht zum Verbrauchsprofil passt, etwa bei einem unbewohnten Nebengebäude.
- 5Zwei Anlagen sind möglich: eine für den Eigenverbrauch, eine zur Volleinspeisung. Das erfordert getrennte Zähler und eine saubere Anmeldung.
- 6Die Entscheidung fällt vor der Inbetriebnahme, weil sie den Vergütungssatz für 20 Jahre festlegt.
Der Speicher wirkt über den Eigenverbrauch, nicht über die Vergütung
Ein Batteriespeicher erhöht nicht die Einspeisevergütung, sondern verschiebt Erzeugung in die Abendstunden und damit in den Eigenverbrauch. Sein wirtschaftlicher Wert bemisst sich an der Differenz zwischen Strompreis und Einspeisevergütung. Finanzieren lassen sich Anlage und Speicher gemeinsam über den KfW-Kredit 270.
Zahlungsdauer und Pflichten des Betreibers
Nach § 25 EEG werden Marktprämien, Einspeisevergütungen und Mieterstromzuschläge jeweils für die Dauer von 20 Jahren gewährt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Für ausgeförderte Anlagen, also solche nach Ablauf der 20 Jahre, sieht das Gesetz eine Anschlussregelung bis zum 31. Dezember 2032 vor.
- Zahlungsdauer: 20 Jahre ab Inbetriebnahme nach § 25 EEG
- Der bei Inbetriebnahme festgelegte Satz gilt über die gesamte Laufzeit
- Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist Pflicht
- Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber vor Inbetriebnahme
- Die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung ist auch steuerlich maßgeblich
- Ausgeförderte Anlagen: Anschlussregelung bis zum 31. Dezember 2032
Die Registrierung hat zwei Wirkungen
Ohne Eintrag im Marktstammdatenregister zahlt der Netzbetreiber keine Vergütung. Derselbe Eintrag entscheidet aber auch über die Steuerbefreiung: Sowohl § 3 Nummer 72 EStG als auch § 12 Absatz 3 UStG stellen ausdrücklich auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister ab. Was dort steht, zählt. Details dazu im Artikel zu Photovoltaik und Steuern.
Häufige Fragen zur Einspeisevergütung
Wie hoch ist die Einspeisevergütung für eine neue Photovoltaikanlage?
Für Anlagen auf Gebäuden, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, gelten bis 10 Kilowatt 7,70 Cent je Kilowattstunde bei Überschusseinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Bis 40 Kilowatt sind es 6,66 beziehungsweise 10,24 Cent, bis 100 Kilowatt 5,44 beziehungsweise 10,24 Cent.
Was ist der Unterschied zwischen Überschusseinspeisung und Volleinspeisung?
Bei der Überschusseinspeisung verbrauchen Sie den Solarstrom zuerst selbst und speisen nur den Rest ein. Bei der Volleinspeisung geht der gesamte Strom ins Netz, Eigenverbrauch findet nicht statt. Weil Sie dann keinen Strom sparen, ist der Vergütungssatz deutlich höher.
Wie lange wird die Vergütung gezahlt?
Marktprämien, Einspeisevergütungen und Mieterstromzuschläge werden nach § 25 EEG jeweils für die Dauer von 20 Jahren gewährt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Der einmal festgelegte Satz gilt über die gesamte Laufzeit, spätere Absenkungen für Neuanlagen berühren ihn nicht.
Was ist die Marktprämie und wann bekomme ich sie statt der Einspeisevergütung?
Die Marktprämie nach § 20 EEG ist die Vergütungsform für die Direktvermarktung. Statt den Strom an den Netzbetreiber zu geben, verkaufen Sie ihn über einen Direktvermarkter an der Börse und erhalten die Differenz zum anzulegenden Wert als Prämie. Die anzulegenden Werte liegen dabei etwas höher als bei der Einspeisevergütung, dafür fallen Kosten für den Direktvermarkter an.
Wer legt die Werte fest und wie oft ändern sie sich?
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die anzulegenden Werte für Solaranlagen. Die aktuelle Tabelle gilt für Inbetriebnahmen ab dem 1. August 2026 bis zum 31. Januar 2027. Für Anlagen, die später in Betrieb gehen, werden neue Werte veröffentlicht.
Muss ich die Anlage anmelden, um die Vergütung zu bekommen?
Ja. Die Anlage muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert und beim Netzbetreiber angemeldet werden. Ohne diese Registrierung gibt es keine Vergütung, und die im Register eingetragene installierte Bruttoleistung ist außerdem für die steuerliche Behandlung maßgeblich.
Verwandte Förderprogramme
Verwendete Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Foerderung, anzulegende Werte fuer Solaranlagen ab 1. August 2026
- § 25 EEG: Dauer des Anspruchs auf Zahlung
Stand 3. August 2026. Die Werte gelten für Inbetriebnahmen bis zum 31. Januar 2027, danach veröffentlicht die Bundesnetzagentur neue Sätze. Verbindlich sind die genannten Quellen und die Auskunft des Netzbetreibers.
