Wer nach Photovoltaik-Förderung sucht, findet auf Bundesebene keinen Zuschuss. Der Grund ist, dass die Förderung an anderer Stelle stattfindet: über die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und über zwei steuerliche Regelungen, die zusammen mehrere tausend Euro ausmachen können.
Beide Steuerregeln haben denselben Zweck: Sie sollen die Anlage im Eigenheim nicht nur billiger, sondern auch bürokratisch harmlos machen. Vor der Reform war der Betrieb einer kleinen Dachanlage steuerlich ein Gewerbe mit Gewinnermittlung, Umsatzsteuervoranmeldung und Anlage EÜR. Das ist entfallen.
Dieser Artikel gibt beide Vorschriften im Wortlaut wieder, erklärt die Leistungsgrenzen und die Rolle des Marktstammdatenregisters und benennt die Konstellationen, in denen die Befreiung nicht greift.
Nullsteuersatz beim Kauf: § 12 Absatz 3 UStG
Der Nullsteuersatz senkt den Kaufpreis unmittelbar. Er gilt nicht nur für die Module, sondern für das gesamte System einschließlich Montage. Der Verkäufer weist auf der Rechnung keine Umsatzsteuer aus.
- Erfasst: die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage
- Erfasst: die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten
- Erfasst: Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern
- Erfasst: die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher
- Erfasst: der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr dieser Gegenstände
- Leistungsgrenze: nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) installierte Bruttoleistung
- Belegenheit: auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden
Die Vereinfachungsregel im Gesetz
Das Gesetz enthält eine ausdrückliche Fiktion: Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Der Verkäufer muss also nicht jede Nutzung des Gebäudes prüfen, sondern kann sich auf die Leistungsangabe stützen. Das Wort „wird“ ist wichtig, weil die Registrierung typischerweise erst nach der Lieferung erfolgt.
Einkommensteuerbefreiung im Betrieb: § 3 Nummer 72 EStG
Die zweite Vorschrift betrifft den laufenden Betrieb. Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen. Erfasst ist damit sowohl die Einspeisevergütung als auch der Wert des selbst verbrauchten Stroms.
| Grenze | Wert | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Objektgrenze | 30 kW (peak) | je Wohn- oder Gewerbeeinheit |
| Personengrenze | 100 kW (peak) | insgesamt pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft |
| Maßgebliche Angabe | Installierte Bruttoleistung | laut Marktstammdatenregister |
Der Normtext unterscheidet dabei nicht zwischen Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus und Gewerbeimmobilie. Er stellt einheitlich auf Gebäude einschließlich Nebengebäuden und auf die Zahl der Wohn- oder Gewerbeeinheiten ab. Ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen trägt damit rechnerisch bis zu 120 Kilowatt (peak), begrenzt allerdings durch die Personengrenze von 100 Kilowatt (peak).
Kein Gewinn zu ermitteln, und keine Abfärbung
Zwei Folgesätze der Vorschrift sind in der Praxis wichtiger als die Befreiung selbst. Sind die Einnahmen insgesamt steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln. Und in diesen Fällen ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anzuwenden, die sogenannte Abfärberegelung. Eine Personengesellschaft wird durch den Betrieb einer begünstigten Anlage also nicht insgesamt gewerblich.
Was Sie tatsächlich erledigen müssen
Weil beide Regelungen unmittelbar aus dem Gesetz wirken, gibt es keinen Förderantrag. Verwaltungsaufwand entsteht trotzdem an drei Stellen, und die Registrierung ist die wichtigste davon.
- 1Anlage beim Netzbetreiber anmelden, bevor sie in Betrieb geht. Das regelt den Anschluss und die Vergütung.
- 2Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registrieren. Die dort eingetragene Bruttoleistung ist für beide Steuerregeln maßgeblich.
- 3Rechnung prüfen: Bei einer begünstigten Anlage darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Steht dort 19 %, klären Sie das mit dem Installationsbetrieb, bevor Sie zahlen.
- 4Leistungsangabe kontrollieren: Weicht die eingetragene Bruttoleistung von der tatsächlichen ab, korrigieren Sie den Eintrag. Er entscheidet über die Befreiung.
- 5Bei mehreren Anlagen die Summe im Blick behalten. Die Personengrenze von 100 Kilowatt (peak) gilt über alle Objekte hinweg.
Grenzfälle, in denen es komplizierter wird
Für die typische Dachanlage im Einfamilienhaus ist die Rechtslage eindeutig. Es gibt aber Konstellationen, in denen sich die Frage nicht allein aus dem Gesetzeswortlaut beantworten lässt.
| Konstellation | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Mehrere Anlagen auf mehreren Objekten | Die Summengrenze von 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft |
| Anlage knapp über 30 kW (peak) | Die Objektgrenze wird überschritten, die Befreiung greift für diese Anlage nicht |
| Freiflächenanlage | § 3 Nummer 72 EStG stellt auf Anlagen auf, an oder in Gebäuden ab |
| Anlage im Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs | Die Vorschriften gelten, die Folgen für den Betrieb sollten aber steuerlich geprüft werden |
| Vorsteuerabzug aus Altanlagen | Anlagen aus der Zeit vor dem Nullsteuersatz folgen weiter den damaligen Regeln |
Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung
Wiedergegeben ist der Wortlaut der beiden Vorschriften. Wie sie sich in Ihrem konkreten Fall auswirken, hängt von Ihren übrigen Einkünften, der Zahl Ihrer Anlagen und der Rechtsform ab. Sobald mehrere Objekte, gewerbliche Nutzung oder Altanlagen im Spiel sind, gehört die Frage zu einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein, nicht in einen Ratgeber.
Was die beiden Regeln zusammen wert sind
Der Nullsteuersatz wirkt sofort und sichtbar auf der Rechnung. Die Einkommensteuerbefreiung wirkt über die gesamte Laufzeit, ist aber unsichtbar, weil sie eine Belastung verhindert, die sonst entstanden wäre. Zusammen ersetzen sie den Zuschuss, den es für Photovoltaik auf Bundesebene nicht gibt.
- Beim Kauf: keine Umsatzsteuer auf Module, wesentliche Komponenten, Speicher und Installation
- Im Betrieb: keine Einkommensteuer auf Einspeisevergütung und Eigenverbrauch innerhalb der Grenzen
- Kein Antrag, keine Frist, keine Bewilligung, damit auch kein Haushaltsvorbehalt
- Keine Gewinnermittlung und keine Anlage EÜR für die begünstigte Anlage
- Der wirtschaftliche Ertrag kommt zusätzlich aus der Einspeisevergütung und dem ersetzten Strombezug
Steuervorteil und Vergütung gehören in dieselbe Rechnung
Wer die Wirtschaftlichkeit einer Anlage prüft, sollte drei Positionen zusammenführen: den um die Umsatzsteuer reduzierten Kaufpreis, den ersetzten Strombezug und die EEG-Einspeisevergütung über 20 Jahre. Die Finanzierung über den KfW-Kredit 270 ändert an dieser Rechnung nichts, sie verteilt nur die Auszahlung.
Häufige Fragen zu Photovoltaik und Steuern
Wie hoch ist die Umsatzsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage?
Null Prozent. § 12 Absatz 3 UStG sieht für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einen Steuersatz von null vor, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher sowie der Installation. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
Gilt der Nullsteuersatz auch für den Batteriespeicher?
Ja. Das Gesetz nennt ausdrücklich Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Auch die Installation der Speicher ist erfasst. Voraussetzung ist, dass der Speicher zu einer begünstigten Anlage gehört.
Wann sind die Einnahmen aus der Anlage einkommensteuerfrei?
Nach § 3 Nummer 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt.
Muss ich für die steuerfreie Anlage noch einen Gewinn ermitteln?
Nein. Das Gesetz regelt ausdrücklich: Sind die Einnahmen insgesamt nach Satz 1 steuerfrei, ist kein Gewinn zu ermitteln. Damit entfallen Einnahmenüberschussrechnung und Anlage EÜR für diese Anlage.
Muss ich einen Antrag stellen?
Nein. Beide Regelungen wirken unmittelbar aus dem Gesetz. Der Nullsteuersatz wird vom Verkäufer auf der Rechnung angewendet, die Einkommensteuerbefreiung greift ohne Antrag. Was Sie tun müssen, ist die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren, denn beide Vorschriften stellen auf die dort eingetragene Bruttoleistung ab.
Was bedeutet die Grenze von 100 Kilowatt (peak) je Steuerpflichtigem?
Die Steuerbefreiung ist zweifach begrenzt: je Wohn- oder Gewerbeeinheit auf 30 Kilowatt (peak) und in der Summe aller Anlagen einer Person oder Mitunternehmerschaft auf 100 Kilowatt (peak). Wer mehrere Objekte mit Anlagen besitzt, muss die Gesamtleistung im Blick behalten, weil die Befreiung bei Überschreiten der Summengrenze entfällt.
Verwandte Förderprogramme
Verwendete Quellen
- § 3 Nummer 72 EStG: Steuerbefreiung fuer Photovoltaikanlagen
- § 12 Absatz 3 UStG: Nullsteuersatz fuer Solarmodule, Speicher und Installation
Stand 3. August 2026. Dieser Artikel gibt den Gesetzeswortlaut wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung.
