Fahrkosten sind in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Nebenleistung. Sie werden nur übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen und aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Beide Voraussetzungen stehen in § 60 Absatz 1 SGB V, und beide werden ernst genommen: Eine Fahrt zum Abstimmen eines Termins oder zum Abholen eines Befundes ist keine Kassenleistung.
Die zweite Weiche stellt der Gesetzgeber zwischen stationärer und ambulanter Behandlung. Bei stationärer Behandlung zahlt die Kasse ohne weitere Prüfung des Anlasses. Bei ambulanter Behandlung ist die Übernahme die Ausnahme, hängt an einem Katalog des Gemeinsamen Bundesausschusses und braucht in der Regel eine Genehmigung, bevor die erste Fahrt stattfindet.
Dieser Artikel ordnet die vier Übernahmefälle, benennt die Merkzeichen und Pflegegrade, bei denen die Genehmigung als erteilt gilt, und erklärt, welche Beträge tatsächlich erstattet werden. Er nennt außerdem die Punkte, an denen der Gesetzestext offen bleibt.
Die vier Fälle des § 60 Absatz 2 SGB V
§ 60 Absatz 2 SGB V zählt abschließend auf, wann die Krankenkasse Fahrkosten übernimmt. Übernommen wird jeweils der Betrag, der die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V je Fahrt übersteigt.
| Fall | Voraussetzung | Genehmigung |
|---|---|---|
| Stationäre Leistungen | Bei einer Verlegung nur, wenn sie aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist oder mit Einwilligung der Kasse in ein wohnortnahes Krankenhaus erfolgt | nicht erforderlich |
| Rettungsfahrten zum Krankenhaus | Auch dann, wenn eine stationäre Behandlung im Ergebnis nicht erforderlich ist | nicht erforderlich |
| Krankentransport | Fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens sind während der Fahrt nötig oder zu erwarten | bei ambulanter Behandlung erforderlich |
| Ambulante Behandlung statt Krankenhaus | Fahrten zu ambulanter Krankenbehandlung oder zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b SGB V, durch die eine gebotene stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird | nicht erforderlich, soweit § 7 Abs. 2 KT-RL greift |
Werden Fahrten von Rettungsdiensten durchgeführt, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung nach § 60 Absatz 2 Satz 2 SGB V selbst beim Versicherten ein. Sie taucht dann nicht auf einer Rechnung des Fahrdienstes auf, sondern in einer gesonderten Forderung der Kasse.
Fahrten zur ambulanten Behandlung: der enge Ausnahmekatalog
Nach § 60 Absatz 1 Satz 3 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. Diese Festlegung steht in § 8 der Krankentransport-Richtlinie und knüpft an zwei Bedingungen an, die zusammen erfüllt sein müssen.
- Erste Bedingung: Die Behandlung folgt einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum
- Zweite Bedingung: Die Behandlung oder der Krankheitsverlauf beeinträchtigt so stark, dass die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist
- Als Regelfälle nennt Anlage 2 der Richtlinie die Dialysebehandlung
- Als Regelfall nennt Anlage 2 außerdem die onkologische Strahlentherapie
- Als Regelfall nennt Anlage 2 die parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie, also die parenterale onkologische Chemotherapie
- Die Liste ist nach § 8 Absatz 2 Satz 3 der Richtlinie ausdrücklich nicht abschließend
- Erfasst sind nach § 8 Absatz 1 auch Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V
Vorher genehmigen lassen, nicht hinterher einreichen
§ 60 Absatz 1 Satz 4 SGB V macht die Übernahme von der vorherigen Genehmigung abhängig. § 9 der Krankentransport-Richtlinie verlangt, genehmigungspflichtige Verordnungen der Krankenkasse frühzeitig vorzulegen; die Kasse legt Dauer und Umfang der Genehmigung fest, also auch, ob sie Hin- und Rückfahrt umfasst. Wer erst nach der Fahrt fragt, hat keinen Nachweis dafür, dass die Genehmigung erteilt worden wäre.
Merkzeichen und Pflegegrad: wann die Genehmigung als erteilt gilt
Für eine klar umrissene Gruppe hat der Gesetzgeber den Genehmigungsvorbehalt entschärft. Nach § 60 Absatz 1 Satz 5 SGB V gilt die Genehmigung für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt. § 8 Absatz 6 Satz 2 der Krankentransport-Richtlinie greift diese Regelung auf.
| Nachweis | Zusätzliche Bedingung |
|---|---|
| Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG | keine |
| Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl | keine |
| Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H | keine |
| Einstufung in Pflegegrad 3 | zusätzlich dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität |
| Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 | keine |
| Bis 31. Dezember 2016 Pflegestufe 2 | seit 1. Januar 2017 mindestens Pflegegrad 3 |
Auch ohne Nachweis kann verordnet werden
§ 8 Absatz 4 der Krankentransport-Richtlinie öffnet die Tür für Versicherte ohne einen dieser Nachweise: Eine Verordnung ist auch möglich, wenn eine vergleichbare Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt und über einen längeren Zeitraum eine ambulante Behandlung nötig ist. In diesen Fällen gilt die Genehmigung allerdings nicht automatisch als erteilt, die Kasse entscheidet vorher.
Rettungsfahrt, Krankentransport oder Krankenfahrt: die Auswahl des Fahrzeugs
Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach § 60 Absatz 1 Satz 2 SGB V nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. § 4 der Krankentransport-Richtlinie ergänzt, dass allein die zwingende medizinische Notwendigkeit unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots maßgeblich ist und dabei insbesondere Gesundheitszustand und Gehfähigkeit zu berücksichtigen sind.
- Rettungsfahrt: Beförderung mit Rettungswagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber, wenn der Zustand es erfordert oder ein solcher Zustand während des Transports zu erwarten ist, § 5 der Richtlinie
- Rettungsmittel werden über die örtlich zuständige Rettungsleitstelle angefordert, nicht über die Arztpraxis
- Krankentransport: Beförderung im Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt fachliche Betreuung oder die besonderen Einrichtungen des Wagens nötig sind, § 6 der Richtlinie
- Der Krankentransport soll auch verordnet werden, wenn dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten vermieden werden kann
- Krankenfahrt: Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privatem Kraftfahrzeug, Mietwagen oder Taxi, ohne medizinisch-fachliche Betreuung, § 7 der Richtlinie
- Taxi oder Mietwagen dürfen nur verordnet werden, wenn öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug aus zwingenden medizinischen Gründen nicht benutzt werden können
- Müssen mehrere Personen gleichzeitig zum selben Ziel gefahren werden, ist nach § 7 Absatz 5 der Richtlinie eine Sammelfahrt zu verordnen, sofern medizinische Gründe nicht entgegenstehen
Notwendig sind nach § 3 Absatz 2 der Krankentransport-Richtlinie in der Regel nur Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem Aufenthaltsort und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit. Hin- und Rückweg werden gesondert geprüft. Wer eine weiter entfernte Praxis wählt, bekommt deshalb nicht ohne Weiteres die längere Strecke ersetzt.
Welche Beträge als Fahrkosten anerkannt werden
§ 60 Absatz 3 SGB V bestimmt, was überhaupt als Fahrkosten gilt. Die Reihenfolge der vier Nummern ist eine Rangfolge: Das teurere Beförderungsmittel wird nur anerkannt, wenn das günstigere nicht benutzt werden kann.
| Beförderungsmittel | Anerkannter Betrag |
|---|---|
| Öffentliches Verkehrsmittel | der Fahrpreis unter Ausschöpfen von Fahrpreisermäßigungen |
| Taxi oder Mietwagen | der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann |
| Krankenkraftwagen oder Rettungsfahrzeug | der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag, wenn Taxi oder Mietwagen nicht benutzt werden können |
| Privates Kraftfahrzeug | je gefahrenem Kilometer der auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzte Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens die Kosten des sonst erforderlichen Transportmittels |
Der Kilometersatz für das eigene Auto steht nicht im SGB V
§ 60 Absatz 3 Nummer 4 SGB V verweist auf den nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung. § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes nennt 20 Cent je Kilometer, § 5 Absatz 2 bei erheblichem dienstlichem Interesse 30 Cent. Welcher der beiden Sätze im Einzelfall angesetzt wird, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht eindeutig. Lassen Sie sich den angesetzten Kilometersatz von Ihrer Krankenkasse im Bescheid ausweisen, bevor Sie mit einem Betrag rechnen. Fest steht die zweite Grenze: Erstattet wird höchstens, was das nach den Nummern 1 bis 3 erforderliche Transportmittel gekostet hätte.
Die Zuzahlung je Fahrt und ihre Obergrenze
Die Krankenkasse übernimmt nach § 60 Absatz 2 SGB V nicht die vollen Fahrkosten, sondern den Betrag, der die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V je Fahrt übersteigt. § 10 der Krankentransport-Richtlinie verpflichtet dazu, Patientinnen und Patienten darüber zu unterrichten.
- 1Die Zuzahlung beträgt 10 vom Hundert der Kosten je Fahrt, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt.
- 2Sie fällt je Fahrt an. Hin- und Rückweg sind zwei Fahrten und damit zwei Zuzahlungen.
- 3Kostet eine Fahrt 30 Euro, beträgt die Zuzahlung 5 Euro, weil 10 vom Hundert unter der Mindestzuzahlung liegen. Ab 100 Euro Fahrtkosten greift die Obergrenze von 10 Euro.
- 4Anders als bei den übrigen Zuzahlungen enthält § 60 Absatz 2 SGB V keine Altersgrenze. Die Zuzahlung fällt deshalb auch für Kinder und Jugendliche an.
- 5Alle Fahrtzuzahlungen zählen für die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V mit. Ist sie erreicht, befreit die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres.
- 6Bei Fahrten durch Rettungsdienste zieht die Krankenkasse die Zuzahlung selbst ein, § 60 Absatz 2 Satz 2 SGB V.
Wer regelmäßig zur Dialyse oder zur Bestrahlung fährt, erreicht die Belastungsgrenze allein über die Fahrtzuzahlungen. Wie sie berechnet wird und welche Freibeträge vorher abgezogen werden, steht im Artikel zu Zuzahlungen und Belastungsgrenze.
Verordnung, Rehabilitation und die Grenze am Staatsgebiet
Die Verordnung ist das Papier, mit dem die Praxis die medizinische Notwendigkeit bescheinigt. Sie ist nicht in jedem Fall nötig, und für zwei Konstellationen führt § 60 SGB V ausdrücklich aus dem eigenen Anwendungsbereich hinaus.
- Die Verordnung soll nach § 2 Absatz 2 der Krankentransport-Richtlinie vor der Beförderung ausgestellt werden; nachträglich nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Notfällen
- Bei Fahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nach § 2 Absatz 3 der Richtlinie keine Verordnung erforderlich
- Auf Wunsch stellt die Praxis in diesen Fällen nach § 7 Absatz 4 der Richtlinie eine Anwesenheitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse aus
- Der zwingende medizinische Grund ist nach § 3 Absatz 1 der Richtlinie auf der Verordnung anzugeben
- Anlage 1 der Richtlinie zählt auf, was sonst auf der Verordnung stehen muss: Hin- oder Rückfahrt, Grund der Beförderung, Behandlungstag oder Behandlungsfrequenz, nächst erreichbare geeignete Behandlungsstätte und das medizinisch notwendige Transportmittel
- Für Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen wird nach § 2 Absatz 4 der Richtlinie keine Verordnung ausgestellt, die Klärung läuft direkt über die Krankenkasse
- Reisekosten bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation richten sich nach § 60 Absatz 5 SGB V nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches
- Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nach § 60 Absatz 4 SGB V nicht übernommen; § 18 SGB V bleibt unberührt
Der Rücktransport aus dem Urlaub ist keine Kassenleistung
§ 60 Absatz 4 Satz 1 SGB V schließt die Kosten des Rücktransports in das Inland aus. Diese Lücke schließt nur eine private Auslandsreisekrankenversicherung mit Rücktransportklausel. Die Behandlung im Ausland selbst kann unter den Voraussetzungen des § 18 SGB V weiterhin übernommen werden, der Transport nach Hause nicht.
Häufige Fragen zu Fahrkosten und Krankenfahrten
Wann übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten?
Nach § 60 Absatz 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. § 60 Absatz 2 SGB V nennt vier Fälle: Leistungen, die stationär erbracht werden, Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne anschließende stationäre Behandlung, Krankentransporte mit fachlicher Betreuung sowie Fahrten zu einer ambulanten Behandlung, durch die eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt wird.
Brauche ich für die Fahrt zur ambulanten Behandlung eine Genehmigung?
Ja. Nach § 60 Absatz 1 Satz 4 SGB V erfolgt die Übernahme von Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Diese Fahrten sind zudem nur in besonderen Ausnahmefällen möglich, die der Gemeinsame Bundesausschuss in der Krankentransport-Richtlinie festgelegt hat. Krankenfahrten zu stationären Leistungen brauchen keine Genehmigung.
Für wen gilt die Genehmigung als erteilt?
Nach § 60 Absatz 1 Satz 5 SGB V gilt die Genehmigung für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung als erteilt, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H vorliegt oder eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5. Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bestehen. Gleiches gilt für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit dem 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 haben.
Welche Ausnahmefälle nennt die Krankentransport-Richtlinie?
Nach § 8 Absatz 2 der Krankentransport-Richtlinie muss die Behandlung einem Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum folgen und die Person so beeinträchtigen, dass die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Anlage 2 der Richtlinie nennt als Regelfälle die Dialysebehandlung, die onkologische Strahlentherapie und die parenterale onkologische Chemotherapie. Diese Liste ist ausdrücklich nicht abschließend.
Wie hoch ist die Zuzahlung je Fahrt?
Die Krankenkasse übernimmt nach § 60 Absatz 2 SGB V die Fahrkosten, die den Betrag nach § 61 Satz 1 SGB V je Fahrt übersteigen. Das sind 10 vom Hundert der Fahrtkosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jeweils nicht mehr als die tatsächlichen Kosten der Fahrt. Die Zuzahlung fällt je Fahrt an, Hin- und Rückweg zählen getrennt. Sie zählt für die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V mit.
Was gilt bei Fahrten zur Rehabilitation und bei Rückholung aus dem Ausland?
Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 60 Absatz 5 SGB V nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Für diese Fahrten stellt die Arztpraxis nach § 2 Absatz 4 der Krankentransport-Richtlinie keine Verordnung aus, sondern verweist an die Krankenkasse. Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden nach § 60 Absatz 4 SGB V nicht übernommen.
Verwandte Förderprogramme
Verwendete Quellen
- § 60 SGB V Fahrkosten, Gesetze im Internet
- § 61 SGB V Zuzahlungen, Gesetze im Internet
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Krankentransport-Richtlinie, Fassung in Kraft seit 6. August 2025
- § 5 Bundesreisekostengesetz, Wegstreckenentschaedigung
- § 62 SGB V Belastungsgrenze, Gesetze im Internet
- § 73 SGB IX Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe
Stand 3. August 2026. Die Krankentransport-Richtlinie wird laufend geändert, maßgeblich ist die jeweils in Kraft getretene Fassung. Verbindlich sind die genannten Vorschriften, die ärztliche Verordnung und die Entscheidung der zuständigen Krankenkasse.
