Gesundheit Zuletzt aktualisiert: 3. August 2026

Zahnersatz-Festzuschuss: was die Kasse zahlt und wovon die Höhe abhängt

Auf einen Blick

Beim Zahnersatz beteiligt sich die Krankenkasse nicht anteilig an der Rechnung, sondern zahlt einen festen Betrag je Befund. Dieser Festzuschuss deckt nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V 60 Prozent der Regelversorgung. Ein fünf Jahre lückenlos geführtes Bonusheft hebt ihn auf 70 Prozent, zehn Jahre ohne Unterbrechung auf 75 Prozent. Bei kleinen Einkommen verdoppelt die Härtefallregelung den Grundzuschuss auf 100 Prozent der Regelversorgung. Die Einkommensgrenze dafür liegt 2026 bei 1.582 Euro monatlich für Alleinstehende.

Zahnärztin bespricht einen Heil- und Kostenplan mit einer Patientin
Der Festzuschuss hängt am zahnmedizinischen Befund, nicht an der gewählten Therapie. Bild: KI generiert

Die Rechnung für eine Brücke oder eine Prothese fällt selten so aus, wie es der erste Überschlag vermuten lässt. Der Grund liegt in der Konstruktion der Leistung: Seit 2005 zahlt die gesetzliche Krankenversicherung beim Zahnersatz keinen Prozentsatz der tatsächlichen Kosten mehr, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Rechtsgrundlage ist § 55 SGB V.

Der Zuschuss richtet sich danach, wie das Gebiss aussieht, nicht danach, welche Versorgung Sie wählen. Wer sich für eine aufwendigere Lösung entscheidet, bekommt denselben Betrag wie jemand mit demselben Befund, der die Standardversorgung nimmt. Die Differenz trägt der Versicherte. Dieser Artikel erklärt, wie der Betrag zustande kommt, welche Bonusstufen es gibt und welche Nachweise dafür zählen. Er rechnet die Einkommensgrenze der Härtefallregelung für 2026 aus dem Normtext heraus und zeigt an einem Beispiel, was die gleitende Härtefallregelung konkret einbringt.

Befund, Regelversorgung, Festzuschuss: wie der Betrag entsteht

Am Anfang steht der Befund, also der Zustand des Gebisses vor der Behandlung. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt nach § 56 Absatz 1 SGB V in Richtlinien, für welche Befunde Festzuschüsse gewährt werden, und ordnet jedem Befund eine prothetische Regelversorgung zu. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung beziffert den Katalog auf etwa 50 Einzelbefunde. Bei mehreren Lücken setzt sich der Zuschuss aus mehreren Befundpositionen zusammen.

Die Regelversorgung ist die Behandlung, die bei diesem Befund ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. § 56 Absatz 2 SGB V macht dazu recht konkrete Vorgaben, die im Alltag oft überraschen.

  • Bei kleinen Lücken ist festsitzender Zahnersatz zugrunde zu legen
  • Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt
  • Bei Kombinationsversorgungen gelten zwei Verbindungselemente je Kiefer, bei einem Restzahnbestand von höchstens drei Zähnen je Kiefer sind es drei
  • Verblendungen umfassen im Oberkiefer die Zähne bis einschließlich Zahn fünf, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn vier

Auf diese Leistungen legen der GKV-Spitzenverband mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und mit dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen nach § 57 SGB V jährlich Beträge fest. Der Gemeinsame Bundesausschuss macht die daraus abgeleiteten Festzuschüsse nach § 56 Absatz 4 SGB V jeweils bis zum 30. November im Bundesanzeiger bekannt. Für das laufende Jahr gilt der Beschluss vom 5. Dezember 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026.

60 Prozent gelten erst seit Oktober 2020

Der Gemeinsame Bundesausschuss weist darauf hin, dass der Kassenanteil an der Regelversorgung seit dem 1. Oktober 2020 grundsätzlich 60 Prozent beträgt. Zuvor waren es 50 Prozent. Ältere Ratgeber und Kostenschätzungen, die noch mit der Hälfte rechnen, unterschätzen den Zuschuss deshalb deutlich.

Bonusheft: 60, 70 oder 75 Prozent und die Nachweise dahinter

Das Gesetz belohnt nachgewiesene Vorsorge in zwei Stufen. Nach § 55 Absatz 1 Satz 3 SGB V erhöhen sich die Festzuschüsse für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne auf 70 Prozent. Nach Satz 5 steigen sie auf 75 Prozent, wenn die Untersuchungen in den letzten zehn Kalenderjahren vor Behandlungsbeginn ohne Unterbrechung wahrgenommen wurden.

Welche Untersuchungen zählen, steht in Satz 4. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind es die Untersuchungen nach § 22 Absatz 1 SGB V in jedem Kalenderhalbjahr, danach mindestens eine zahnärztliche Untersuchung in jedem Kalenderjahr. Das Bonusheft ist der praktische Nachweis dieser Termine.

Prozentsätze bleiben abstrakt, solange kein Befund dahintersteht. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht deshalb ein Beispiel: Im Oberkiefer fehlt ein Eckzahn, die Regelversorgung ist eine festsitzende Brücke mit zahnfarbener Verblendung auf der sichtbaren Seite. Die letzte Spalte nennt die dafür geltenden Beträge mit Stand 1. Januar 2026.

StufeAnteilVoraussetzungBeispielbefund
Grundzuschuss60 %Ohne Nachweis, § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V791,34 Euro
Kleiner Bonus70 %Untersuchungen in den letzten fünf Jahren, § 55 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V923,25 Euro
Großer Bonus75 %Zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung, § 55 Abs. 1 Satz 5 SGB V989,19 Euro
Härtefall100 %Zusätzliche 40 Prozentpunkte nach § 55 Abs. 2 SGB V1.318,92 Euro

Diese Beträge gelten nur für diesen einen Befund. Für jeden anderen weist die Festzuschuss-Richtlinie eigene Beträge aus, und alle Beträge werden jährlich neu festgesetzt.

Zwei Ausnahmen mildern die Strenge des Zehnjahreszeitraums. Nach § 55 Absatz 1 Satz 6 SGB V ist ein fehlender Termin im Kalenderjahr 2020 unschädlich, ohne dass eine Begründung nötig wäre. Nach Satz 7 können die Krankenkassen in begründeten Ausnahmefällen auch dann auf 75 Prozent erhöhen, wenn die Untersuchungen in den letzten zehn Jahren nur mit einer einmaligen Unterbrechung wahrgenommen wurden.

Eine Lücke im Bonusheft ist nicht automatisch verloren

Das Bundessozialgericht hat am 28. Mai 2026 entschieden, dass es für die Ausnahme nach Satz 7 nicht darauf ankommt, in welchem Jahr des Zehnjahreszeitraums die Lücke aufgetreten ist (Az. B 1 KR 22/25 R). Voraussetzung bleibt eine ausreichende Begründung gegenüber der Krankenkasse, warum der Termin in dem betreffenden Jahr oder Halbjahr nicht wahrgenommen werden konnte. Es lohnt sich also, den Grund zu schildern, statt die höhere Stufe von vornherein abzuschreiben.

Härtefallregelung: doppelter Festzuschuss bei kleinem Einkommen

Wer unzumutbar belastet würde, erhält nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SGB V zusätzlich zum Grundzuschuss einen Betrag in Höhe von 40 Prozent der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge. Aus 60 werden damit 100 Prozent, die Regelversorgung ist vollständig gedeckt. Die Obergrenze bilden die tatsächlich entstandenen Kosten.

Die Einkommensgrenze steht nicht als Eurobetrag im Gesetz. § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB V knüpft sie an 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße beträgt 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 47.460 Euro im Jahr, also 3.955 Euro im Monat. Daraus ergibt sich die Grenze für Alleinstehende. Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen kommen nach Satz 6 weitere 15 vom Hundert hinzu, für jeden weiteren 10 vom Hundert.

HaushaltAnteil der BezugsgrößeMonatliche Einkommensgrenze 2026
Versicherte Person allein40 vom Hundert1.582,00 Euro
Mit einem Angehörigen55 vom Hundert2.175,25 Euro
Mit zwei Angehörigen65 vom Hundert2.570,75 Euro
Mit drei Angehörigen75 vom Hundert2.966,25 Euro
Je weiterer Angehörigerplus 10 vom Hundertplus 395,50 Euro

Als Einnahmen zum Lebensunterhalt gelten nach Satz 3 auch die Einnahmen der anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen. Neben der Einkommensprüfung gibt es einen zweiten Weg in die Härtefallregelung: Wer eine der in § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V aufgezählten Leistungen bezieht, gilt ohne weitere Rechnung als unzumutbar belastet.

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch
  • Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches
  • Leistungen nach dem Recht der bedarfsorientierten Grundsicherung
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, also Grundsicherungsgeld
  • Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach dem Dritten Buch
  • Unterbringung in einem Heim, deren Kosten ein Träger der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung trägt

Der Härtefall deckt nur die Regelversorgung

§ 55 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V stellt klar: Wer trotz Härtefall eine über die Regelversorgung hinausgehende gleichartige oder andersartige Versorgung wählt, erhält nur den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und die zusätzlichen 40 Prozent. Alles darüber ist Eigenanteil. Die vollständige Kostenübernahme gilt also für die Standardtherapie, nicht für die Wunschtherapie.

Gleitende Härtefallregelung: die Dreifach-Formel für Einkommen knapp darüber

Ein Einkommen von wenigen Euro über der Grenze würde ohne Auffangregel den gesamten Zusatzbetrag kosten. § 55 Absatz 3 SGB V verhindert diese Kante. Die Krankenkasse erstattet den Betrag, um den der Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen und der Einkommensgrenze übersteigt.

In Worten: Je größer der Abstand zur Grenze, desto kleiner der zusätzliche Betrag. Ab einem Abstand, bei dem das Dreifache den Festzuschuss erreicht, bleibt nichts mehr übrig. Nach oben ist die Beteiligung auf die Summe aus Festzuschuss und Zusatzbetrag begrenzt und nie höher als die tatsächlich entstandenen Kosten.

  1. 1Ausgangslage: alleinstehende Versicherte, monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 1.700 Euro, Befund wie im Beispiel oben.
  2. 2Die Einkommensgrenze liegt bei 1.582,00 Euro. Die Differenz beträgt 118,00 Euro.
  3. 3Das Dreifache der Differenz sind 354,00 Euro.
  4. 4Der Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 beträgt 791,34 Euro. Er übersteigt die 354,00 Euro um 437,34 Euro.
  5. 5Diese 437,34 Euro erstattet die Krankenkasse zusätzlich. Zusammen mit dem Festzuschuss sind das 1.228,68 Euro und damit weniger als die Obergrenze von 1.318,92 Euro, der volle Betrag steht also zu.

Die Rechnung führt die Krankenkasse, nicht die Praxis

Die gleitende Härtefallregelung wird nicht automatisch angewandt. Die Krankenkasse prüft sie nur, wenn ihr die Einkommensverhältnisse bekannt sind. Wer knapp über der Grenze liegt, legt deshalb vor Behandlungsbeginn Einkommensnachweise vor. Das Beispiel oben ist eine Rechnung nach dem Wortlaut der Norm und ersetzt die Prüfung im Einzelfall nicht.

Heil- und Kostenplan: das Dokument, das über den Bescheid entscheidet

Bevor die erste Krone geschliffen wird, steht ein Formular. § 87 Absatz 1a SGB V verpflichtet die Vertragszahnarztpraxis, vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen. Er ist die Grundlage für den Bescheid der Krankenkasse und zugleich die verlässlichste Kostenauskunft, die Sie bekommen können.

  • Der Plan enthält den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten
  • Angaben zum Herstellungsort gehören verpflichtend dazu, ebenso die Angabe, ob die zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten erbracht werden
  • Er ist auch dann zu erstellen, wenn eine gleichartige oder andersartige Versorgung geplant ist
  • Die Krankenkasse prüft ihn vor Beginn der Behandlung insgesamt und kann Befund und Versorgungsnotwendigkeit begutachten lassen
  • Bei bestehender Versorgungsnotwendigkeit bewilligt die Kasse die Festzuschüsse entsprechend dem ausgewiesenen Befund

Erst der Bescheid, dann die Behandlung

Die Prüfung durch die Krankenkasse ist im Gesetz ausdrücklich vor den Behandlungsbeginn gelegt. Wer zuerst behandeln lässt und den Plan später einreicht, riskiert Streit über die Bewilligung. Reichen Sie den Heil- und Kostenplan deshalb ein, sobald Sie ihn haben, und warten Sie den Bescheid ab.

Regelversorgung, gleichartig, andersartig: drei Wege, ein Zuschuss

Die Wahl der Therapie ist frei, der Zuschuss bleibt gleich. Unterschiedlich sind allerdings die Rechtsfolgen und der Abrechnungsweg. Die drei Fälle sind sauber getrennt geregelt.

VersorgungsartWas sie bedeutetRechtsfolge
RegelversorgungDie dem Befund zugeordnete Standardtherapie nach § 56 Abs. 2 SGB VAbrechnung über die Kassenzahnärztliche Vereinigung, Eigenanteil nur in Höhe der Differenz zum Festzuschuss
Gleichartige VersorgungDie Regelversorgung mit zusätzlichen Leistungen, etwa eine rundum verblendete oder vollkeramische BrückeMehrkosten gegenüber der Regelversorgung sind nach § 55 Abs. 4 SGB V selbst zu tragen
Andersartige VersorgungEine andere Zahnersatzart als in der Richtlinie vorgesehen, etwa ein Implantat statt einer BrückeDie Krankenkasse erstattet die bewilligten Festzuschüsse nach § 55 Abs. 5 SGB V an die versicherte Person

Der Unterschied im Abrechnungsweg ist praktisch relevant. § 87 Absatz 1a SGB V bestimmt, dass die Praxis die bewilligten Festzuschüsse mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abrechnet, mit Ausnahme der Fälle des § 55 Absatz 5 SGB V. Bei einer andersartigen Versorgung erhalten Sie also zunächst die volle Rechnung und bekommen den Zuschuss anschließend von Ihrer Krankenkasse erstattet.

Warum der Eigenanteil nicht zur Belastungsgrenze zählt

Ein verbreiteter Irrtum betrifft das Verhältnis zur Zuzahlungsbefreiung. Der Eigenanteil beim Zahnersatz ist keine Zuzahlung im Sinne des § 61 SGB V. Diese Vorschrift zählt Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel, häusliche Krankenpflege und stationäre Aufenthalte auf, nicht aber die Differenz zwischen Festzuschuss und Rechnung. Damit fällt der Eigenanteil auch nicht unter die Belastungsgrenze des § 62 SGB V, die nach Absatz 1 nur für Zuzahlungen gilt. Eine Zuzahlungsbefreiung senkt den Eigenanteil beim Zahnersatz also nicht. Die Entlastung bei kleinen Einkommen läuft ausschließlich über die Härtefallregelung des § 55 SGB V. Wie die Belastungsgrenze für die übrigen Leistungen funktioniert, steht im Artikel zu den Zuzahlungen und der Belastungsgrenze.

Wer den Eigenanteil senken will, hat deshalb nur zwei Hebel: den Nachweis über das Bonusheft und die Wahl der Versorgung. Ein zweiter, ebenfalls kostenfreier Heil- und Kostenplan aus einer anderen Praxis macht zusätzlich sichtbar, wie stark die Material- und Laborkosten die Rechnung bestimmen. Bleibt trotzdem ein hoher Betrag, kann er unter Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Häufige Fragen zum Festzuschuss beim Zahnersatz

Wie hoch ist der Festzuschuss beim Zahnersatz?

Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 SGB V umfassen die Festzuschüsse 60 Prozent der Beträge, die für die jeweilige Regelversorgung festgesetzt sind. Mit einem fünf Jahre lückenlos geführten Bonusheft steigt der Zuschuss nach Satz 3 auf 70 Prozent, nach zehn Kalenderjahren ohne Unterbrechung nach Satz 5 auf 75 Prozent. Gerechnet wird immer auf den Befund, nicht auf die tatsächliche Rechnung.

Was genau muss im Bonusheft stehen?

Maßgeblich sind die Untersuchungen nach § 55 Absatz 1 Satz 4 SGB V: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Untersuchungen nach § 22 Absatz 1 SGB V in jedem Kalenderhalbjahr, danach mindestens eine zahnärztliche Untersuchung in jedem Kalenderjahr. Für die Stufe von 75 Prozent müssen diese Nachweise über zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung vorliegen.

Wann greift die Härtefallregelung und wie viel bekommt man dann?

Bei unzumutbarer Belastung kommen nach § 55 Absatz 2 SGB V weitere 40 Prozent hinzu, sodass die Regelversorgung vollständig gedeckt ist. Unzumutbar ist die Belastung, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten. Bei einer monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro sind das 2026 genau 1.582 Euro für Alleinstehende.

Was ist die gleitende Härtefallregelung?

Sie hilft Haushalten knapp oberhalb der Einkommensgrenze. Nach § 55 Absatz 3 SGB V erstattet die Krankenkasse den Betrag, um den der Festzuschuss das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen und der Einkommensgrenze übersteigt. Je näher das Einkommen an der Grenze liegt, desto größer fällt der zusätzliche Betrag aus.

Wozu dient der Heil- und Kostenplan?

Nach § 87 Absatz 1a SGB V erstellt die Zahnarztpraxis vor Behandlungsbeginn einen kostenfreien Heil- und Kostenplan mit Befund, Regelversorgung und tatsächlich geplanter Versorgung nach Art, Umfang und Kosten. Die Krankenkasse prüft ihn insgesamt vor Behandlungsbeginn und bewilligt die Festzuschüsse entsprechend dem ausgewiesenen Befund.

Bleibt der Zuschuss erhalten, wenn ich ein Implantat statt einer Brücke möchte?

Ja. Bei gleichartiger Versorgung tragen Sie nach § 55 Absatz 4 SGB V nur die Mehrkosten gegenüber der Regelversorgung. Bei andersartiger Versorgung erstattet die Krankenkasse nach § 55 Absatz 5 SGB V die bewilligten Festzuschüsse. Der Zuschuss selbst ändert sich in beiden Fällen nicht, weil er am Befund hängt und nicht an der gewählten Therapie.

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Verwendete Quellen

Stand 3. August 2026. Die Festzuschussbeträge werden jährlich neu festgesetzt, die Einkommensgrenzen ändern sich mit der Bezugsgröße. Verbindlich sind die genannten Quellen und die Auskunft Ihrer Krankenkasse.