Soziales Aktualisiert Mai 2026

Kinderzuschlag 2026 – Bis zu 297 Euro pro Kind

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Sozialleistung für Eltern mit geringem Einkommen, die zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird. Er soll verhindern, dass Familien allein wegen der Kinder auf Bürgergeld angewiesen sind. 2026 beträgt der Höchstbetrag 297 Euro pro Kind und Monat.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Bis zu 297 Euro pro Kind und Monat zusätzlich zum Kindergeld (259 Euro ab 2026)
  • Mindestens 600 Euro brutto (Alleinerziehende) bzw. 900 Euro brutto (Paare) Einkommen erforderlich
  • Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen
  • Zugang zum Bildungs- und Teilhabepaket inklusive Schulbedarfszuschuss und Mittagessen
Familie prüft Finanzdokumente für den Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag ergänzt das Kindergeld um bis zu 297 Euro pro Kind und bewahrt Familien mit geringem Einkommen vor dem Bürgergeldbezug. Bild: KI generiert

Was ist der Kinderzuschlag?

Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Familienleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt wird. Er richtet sich an Eltern, deren Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt reicht, nicht aber für die gesamte Familie inklusive der Kinder.

Die Leistung ergänzt das Kindergeld und soll in Kombination mit dem Wohngeld den Bezug von Bürgergeld vermeiden. Da Bürgergeld und Kinderzuschlag sich gegenseitig ausschließen, prüft die Familienkasse, ob die Familie mit KiZ und Wohngeld insgesamt besser gestellt ist.

Rechtsgrundlage ist § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Kinderzuschlag ist keine Fürsorgeleistung, sondern eine eigenständige Familienförderung, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Höhe des Kinderzuschlags 2026

Der Kinderzuschlag beträgt 2026 maximal 297 Euro pro Kind und Monat. Dieser Höchstbetrag gilt seit dem 1. Januar 2025 und ist im laufenden Jahr unverändert. Die tatsächliche Höhe wird individuell berechnet und hängt von Einkommen, Wohnkosten und Familiengröße ab.

LeistungBetrag pro Kind / MonatHinweis
Kindergeld (2026)259 EuroFür jedes Kind, unabhängig vom Einkommen
Kinderzuschlag (KiZ) maximal297 EuroEinkommensabhängig berechnet
Kindergeld + KiZ maximal556 EuroGesamtbetrag je Kind bei vollem KiZ
Mindestbetrag KiZIndividuellBeträge unter 10 Euro werden nicht ausgezahlt
Schulbedarfspaket (BuT)195 Euro / SchuljahrZusatzleistung bei KiZ-Bezug

Wichtig: Ob und wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt von Ihrem konkreten Einkommen, Ihren Wohnkosten und der Anzahl sowie dem Alter der Kinder ab. Die Familienkasse berechnet dies individuell. Mit dem kostenlosen KiZ-Lotsen der Bundesagentur können Sie in weniger als zehn Minuten prüfen, ob ein Antrag sinnvoll ist.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag

Für den Erhalt des Kinderzuschlags müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Die wichtigsten Voraussetzungen betreffen die Eltern, das Kind sowie die Einkommenssituation der Familie.

Voraussetzungen auf Elternseite

  • Sie erhalten Kindergeld für das Kind (oder haben einen Anspruch darauf).
  • Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 600 Euro (Alleinerziehende) oder 900 Euro (Paare) pro Monat.
  • Ihr Einkommen und Vermögen reicht zusammen mit dem KiZ für den Unterhalt der gesamten Familie aus.
  • Sie sind nicht auf Bürgergeld angewiesen (Bürgergeld und KiZ schließen sich aus).
  • Sie leben in Deutschland oder haben eine Niederlassungserlaubnis bzw. bestimmte Aufenthaltstitel.

Voraussetzungen beim Kind

  • Das Kind lebt in Ihrem Haushalt.
  • Das Kind ist unter 25 Jahre alt.
  • Das Kind ist nicht verheiratet und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Das Kind erhält kein eigenes Einkommen, das den Kinderzuschlag vollständig aufzehrt.

Keine automatische Rückzahlungspflicht bei steigendem Einkommen

Steigt Ihr Einkommen während der Bewilligungsphase an, besteht keine automatische Rückzahlungspflicht. Allerdings kann die Familienkasse zu viel gezahlten Kinderzuschlag zurückfordern, wenn Sie die Einkommensänderung nicht rechtzeitig mitgeteilt haben.

Einkommensanrechnung und Berechnung

Die Berechnung des Kinderzuschlags erfolgt für jeden Haushalt individuell. Dabei werden das Einkommen der letzten sechs Monate vor der Antragstellung sowie die Wohnkosten berücksichtigt.

Elterneinkommen, das eine bestimmte Grenze übersteigt, wird anteilig auf den Kinderzuschlag angerechnet und mindert den Auszahlbetrag. Bei sehr hohem Elterneinkommen entfällt der KiZ vollständig. Eigenes Einkommen des Kindes (etwa Unterhalt oder Ausbildungsvergütung) wird zu 45 Prozent auf den KiZ-Höchstbetrag angerechnet.

Rechenbeispiel: Kind erhält 400 Euro Unterhalt

45 Prozent von 400 Euro = 180 Euro werden angerechnet. KiZ-Auszahlung: 297 Euro minus 180 Euro = 117 Euro.

Wer Bürgergeld bezieht, erhält keinen Kinderzuschlag. Allerdings kann der Kinderzuschlag den Ausstieg aus dem Bürgergeld erleichtern, wenn zusätzliches Einkommen vorhanden ist. Sinnvoll ist es deshalb, beim KiZ-Lotsen der Bundesagentur vorab zu prüfen, welche Konstellation vorteilhafter ist.

Antragstellung bei der Familienkasse

Der Kinderzuschlag muss gesondert beantragt werden. Der bereits gestellte Kindergeldantrag gilt nicht automatisch auch als KiZ-Antrag.

  1. 1

    Anspruch prüfen

    Nutzen Sie den KiZ-Lotsen unter arbeitsagentur.de, um in wenigen Minuten zu prüfen, ob ein Antrag Erfolg haben könnte.

  2. 2

    Unterlagen zusammenstellen

    Bereiten Sie Einkommensnachweise der letzten sechs Monate, Mietbescheinigung, Kindergeldbescheid und Ausweisdokumente vor.

  3. 3

    Online-Antrag ausfüllen

    Der Antrag ist unter web.arbeitsagentur.de/kiz online ausfüllbar. Alternativ sind Papierformulare bei der Familienkasse erhältlich.

  4. 4

    Antrag einreichen

    Senden Sie den ausgefüllten Antrag mit allen Nachweisen an Ihre zuständige Familienkasse per Online-Upload, Post oder persönlich.

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    Bescheid abwarten

    Die Familienkasse prüft die Unterlagen und stellt einen Bescheid aus. Der Kinderzuschlag wird rückwirkend ab dem Antragmonat ausgezahlt.

Tipp: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gewährt, sondern beginnt erst ab dem Monat der Antragstellung. Jeder nicht gestellte Antrag bedeutet entgangene Leistung.

Bildungs- und Teilhabepaket beim Kinderzuschlag

Ein oft unterschätzter Vorteil des Kinderzuschlags: Familien, die KiZ erhalten, haben automatisch Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT). Dieses umfasst folgende Leistungen:

  • Schulbedarf: 195 Euro je Schulkind und Schuljahr (aufgeteilt auf zwei Zahlungen)
  • Kostenlose Schülerbeförderung zum nächstgelegenen Schulort
  • Lernförderung bei schulischen Problemen (Nachhilfe)
  • Kostenlose Teilnahme an Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten
  • Zuschuss zum Mittagessen in Schule und Kita (stark vergünstigt oder kostenlos)
  • Mitgliedschaft in Vereinen, Kursen und kulturellen Angeboten (bis zu 15 Euro pro Monat)

Diese Leistungen werden nicht automatisch gewährt, sondern müssen gesondert beim Jugendamt oder der Gemeinde beantragt werden. Sprechen Sie gleichzeitig mit der Familienkasse, wenn Sie den KiZ-Antrag stellen.

Kinderzuschlag und andere Sozialleistungen

Der Kinderzuschlag ist so konzipiert, dass er mit dem Wohngeld kombiniert werden kann. Diese Kombination kann für Familien mit geringem Einkommen günstiger sein als der Bürgergeld-Bezug, da beim Bürgergeld keine zusätzlichen BuT-Leistungen anfallen und die Mitwirkungspflichten umfangreicher sind.

Das Elterngeld und der Kinderzuschlag können gleichzeitig bezogen werden, solange die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Empfänger von Arbeitslosengeld I (nicht Bürgergeld) dürfen ebenfalls KiZ beantragen.

Steuerlich ist der Kinderzuschlag mit dem Kinderfreibetrag kombinierbar. Der Kinderfreibetrag wird jedoch erst bei der Einkommensteuerveranlagung mit dem Kindergeld verrechnet; der Kinderzuschlag bleibt dabei unberücksichtigt.

Bürgergeld und Kinderzuschlag schließen sich aus

Wer Bürgergeld (SGB II) bezieht, hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag. Umgekehrt kann der Kinderzuschlag dabei helfen, den Bürgergeld-Bezug zu beenden oder gar nicht erst zu benötigen. Die Familienkasse berechnet auf Anfrage, welche Konstellation für Ihren Haushalt günstiger ist.

Häufige Fragen zum Kinderzuschlag

Wie hoch ist der Kinderzuschlag 2026?
Der Kinderzuschlag beträgt 2026 maximal 297 Euro pro Kind und Monat. Dieser Betrag gilt seit Januar 2025 und ist im laufenden Jahr unverändert. Zusammen mit dem Kindergeld von 259 Euro (ab 2026) ergibt sich je Kind ein Gesamtbetrag von bis zu 556 Euro monatlich.
Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
Anspruch haben Eltern, die Kindergeld beziehen, deren Einkommen eine Mindestgrenze von 600 Euro brutto (Alleinerziehende) bzw. 900 Euro brutto (Paare) erreicht und die ohne den Kinderzuschlag auf Bürgergeld angewiesen wären. Das Kind muss unter 25 Jahre alt, unverheiratet und im Haushalt der Eltern leben.
Kann man Kinderzuschlag und Bürgergeld gleichzeitig beziehen?
Nein. Bürgergeld und Kinderzuschlag schließen sich gegenseitig aus. Der Kinderzuschlag ist gerade dafür konzipiert, den Bürgergeld-Bezug zu vermeiden. Wer Arbeitslosengeld I bezieht, kann hingegen gleichzeitig Kinderzuschlag erhalten.
Wo und wie beantrage ich den Kinderzuschlag?
Der Antrag wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt, die auch das Kindergeld auszahlt. Der einfachste Weg ist der Online-Antrag unter web.arbeitsagentur.de/kiz. Alternativ sind Papieranträge per Post oder persönlich möglich. Rückwirkend wird der Kinderzuschlag nicht gewährt: Er beginnt ab dem Antragmonat.
Welche weiteren Leistungen gibt es mit dem Kinderzuschlag?
Familien mit Kinderzuschlag haben Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket. Das umfasst unter anderem kostenloses Mittagessen in Schule und Kita, kostenlose Schülerbeförderung, Zuschüsse für Schulbedarf (195 Euro je Schuljahr und Kind) sowie Leistungen für Lernförderung und Vereinsteilnahme. Außerdem entfallen in vielen Kommunen die Kita-Gebühren.
Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt?
Der Kinderzuschlag wird bewilligungsweise für sechs Monate gewährt. Nach Ablauf kann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Die Bewilligung endet spätestens, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, heiratet oder den Haushalt verlässt.

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