Wenn ein Elternteil alleine für sein Kind sorgt und der andere keinen Unterhalt zahlt, entsteht eine finanzielle Lücke, die den Lebensunterhalt des Kindes gefährdet. Genau für diese Situation gibt es den staatlichen Unterhaltsvorschuss: Er springt ein, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seine Verpflichtung nicht oder nur unzureichend erfüllt.
Der Unterhaltsvorschuss ist keine dauerhafte Sozialleistung, sondern tatsächlich ein Vorschuss: Der Staat zahlt zunächst, fordert das Geld dann aber beim säumigen Elternteil zurück. Für den betreuenden Elternteil und das Kind entstehen dabei keine Nachteile.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt. Zuständig für die Bearbeitung und Auszahlung ist die Unterhaltsvorschussstelle der jeweiligen Kommune, in der Regel das Jugendamt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Mindestunterhalt, der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt ist, abzüglich des halben Kindergeldbetrags. Seit 2017 wird der Unterhaltsvorschuss ohne zeitliche Begrenzung bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt – vorher galt eine Begrenzung auf 72 Monate.
Rechtsgrundlage
Der Unterhaltsvorschuss ist im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt. Antragsberechtigte Personen sind in § 1 UhVorschG definiert. Der Rückforderungsanspruch gegen den säumigen Elternteil ergibt sich aus § 7 UhVorschG.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab. Sie ergibt sich aus dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldbetrags (259 Euro monatlich ab 2026). Die nachstehende Tabelle zeigt die aktuellen Beträge:
| Altersstufe | Mindestunterhalt | Kindergeld (abzüglich) | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 446 Euro | 259 Euro | 187 Euro |
| 6 bis 11 Jahre | 507 Euro | 259 Euro | 248 Euro |
| 12 bis 17 Jahre | 596 Euro | 259 Euro | 338 Euro |
Hinweis: Die Beträge basieren auf den Mindestunterhaltswerten der Düsseldorfer Tabelle 2025/2026 und können sich bei Anpassungen des Kindergeldes oder des Mindestunterhalts ändern.
Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss wird für das Kind gezahlt, nicht für den betreuenden Elternteil. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Das Kind lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil (nicht mit beiden Elternteilen zusammen)
- Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland
- Das Kind ist noch nicht 18 Jahre alt
- Der andere Elternteil zahlt keinen oder unzureichend Unterhalt (unter dem Mindestunterhalt seiner Altersgruppe)
- Der betreuende Elternteil hat sich um Unterhalt bemüht und benennt den anderen Elternteil namentlich (sofern bekannt)
Zusätzliche Voraussetzungen für Kinder von 12 bis 17 Jahren:
- Das Kind ist nicht auf SGB-II-Leistungen (Bürgergeld) angewiesen, oder
- der betreuende Elternteil erzielt eigene Einkünfte von mindestens 600 Euro netto monatlich
Vaterschaft unbekannt kein Hindernis
Auch wenn nicht bekannt ist, wer der Vater des Kindes ist, kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Es ist nicht erforderlich, dass eine Vaterschaftsanerkennung oder ein Gerichtsurteil vorliegt.
Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
In bestimmten Situationen erlischt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder entsteht von vornherein nicht. Die häufigsten Ausschlussgründe:
- 1Der andere Elternteil zahlt regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts oder darüber
- 2Das Kind lebt in einem Heim oder einer Pflegefamilie
- 3Der betreuende Elternteil heiratet erneut (kein Zusammenleben mehr als Alleinerziehender)
- 4Das Kind hat das 18. Lebensjahr vollendet
- 5Beim Aufenthaltsstatus: Kinder mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung haben in der Regel keinen Anspruch (Ausnahme: Beschäftigungsduldung)
Meldepflicht bei Änderungen
Nach der Antragstellung sind Sie verpflichtet, der Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die sich auf den Anspruch auswirken können – zum Beispiel, wenn der andere Elternteil mit Zahlungen beginnt, wenn das Kind auszieht oder wenn Sie erneut heiraten.
So beantragen Sie den Unterhaltsvorschuss
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Eine mündliche Beantragung genügt nicht. Zuständige Stelle ist in der Regel das Jugendamt oder die Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
- 1
Unterhaltsvorschussstelle ermitteln
Ermitteln Sie die zuständige Stelle über das Familienportal des Bundes (familienportal.de) oder fragen Sie direkt beim Jugendamt Ihrer Gemeinde an.
- 2
Antragsformular ausfüllen
Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus. Es ist bei der Unterhaltsvorschussstelle erhältlich, oft auch als Download auf der Website der Kommune. Viele Kommunen bieten inzwischen auch Online-Antrag an.
- 3
Unterlagen einreichen
Typischerweise benötigen Sie: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweise über die Wohnsituation, ggf. Informationen zum anderen Elternteil und Belege zur eigenen Einkommenssituation (bei Kindern von 12 bis 17 Jahren).
- 4
Rückwirkende Zahlung prüfen
Der Unterhaltsvorschuss kann für den Vormonat rückwirkend beantragt werden, wenn Sie sich bereits in diesem Monat um die Unterhaltszahlung bemüht haben.
- 5
Auszahlung zum Monatsbeginn
Der Unterhaltsvorschuss wird jeweils zum Beginn des Kalendermonats ausgezahlt. Eine Vorauszahlung ist nicht möglich.
Unterhaltsvorschuss und andere Sozialleistungen
Der Unterhaltsvorschuss ist eine vorrangige Sozialleistung. Das bedeutet: Er wird auf andere Leistungen angerechnet, sofern diese einkommensabhängig sind. Folgende Wechselwirkungen sind zu beachten:
- Bürgergeld (SGB II): Der Unterhaltsvorschuss wird vollständig als Einkommen angerechnet und mindert den Bürgergeld-Anspruch entsprechend.
- Sozialhilfe: Ebenso wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen angerechnet.
- Wohngeld: Der Unterhaltsvorschuss ist als Einkommen anzugeben und kann den Wohngeldanspruch mindern.
- Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag kann ergänzend zum Unterhaltsvorschuss beantragt werden – er richtet sich nach dem Gesamteinkommen der Familie.
- Kindergeld: Das Kindergeld wird weiterhin gezahlt. Die Unterhaltsvorschussstelle zieht das Kindergeld jedoch intern vom Mindestunterhalt ab, bevor sie den Unterhaltsvorschuss berechnet.
Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende
Als alleinerziehende Person können Sie zusätzlich zum Unterhaltsvorschuss den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 Euro jährlich nach § 24b EStG) sowie den Kinderzuschlag beantragen. Der Kindergeld-Anspruch bleibt ebenfalls bestehen.
Externe Beratung
Auf der Website familienportal.de des Bundesfamilienministeriums finden Sie die Suche nach Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle sowie weitere Informationen zu Antragstellung und Anspruchsvoraussetzungen.
Häufige Fragen zum Unterhaltsvorschuss
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss 2026?
Der Unterhaltsvorschuss beträgt 2026 je nach Alter des Kindes: 187 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 248 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 338 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren (Stand: 2025/2026, nach Abzug des Kindergeldes vom Mindestunterhalt). Die genauen Beträge können sich jährlich ändern, wenn der Mindestunterhalt oder das Kindergeld angepasst wird.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
Anspruch haben Kinder unter 18 Jahren, die bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland leben und deren anderer Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Das Kind darf nicht mit beiden Elternteilen zusammenleben. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gilt zusätzlich: Sie dürfen nicht auf SGB-II-Leistungen (Bürgergeld) angewiesen sein oder der alleinerziehende Elternteil muss mindestens 600 Euro netto monatlich verdienen.
Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Seit Juli 2017 wird der Unterhaltsvorschuss ohne zeitliche Begrenzung bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Zuvor galt eine Begrenzung auf maximal 72 Monate. Die Zahlung endet automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Wiederheirat des betreuenden Elternteils oder wenn der unterhaltspflichtige Elternteil regelmäßig Unterhalt in ausreichender Höhe zahlt.
Wo beantrage ich den Unterhaltsvorschuss?
Den Unterhaltsvorschuss beantragen Sie schriftlich oder elektronisch bei der Unterhaltsvorschussstelle Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in der Regel beim Jugendamt. Viele Kommunen bieten inzwischen auch einen Online-Antrag an. Der Antrag kann für den Vormonat rückwirkend gestellt werden, wenn Sie sich bereits in diesem Monat um die Unterhaltszahlung bemüht haben.
Was passiert, wenn der andere Elternteil später Unterhalt zahlt?
Der Unterhaltsvorschuss ist ein staatlicher Vorschuss – kein Geschenk. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil später Unterhalt, muss er die bereits ausgezahlten Beträge an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Die Behörde kann den Rückzahlungsanspruch auch gerichtlich durchsetzen und vollstrecken. Der betreuende Elternteil wird durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss nicht von der Pflicht entbunden, Unterhalt einzufordern.
Wird der Unterhaltsvorschuss auf das Bürgergeld angerechnet?
Ja, der Unterhaltsvorschuss gilt als vorrangige Sozialleistung und wird auf Bürgergeld (SGB II), Sozialhilfe und Wohngeld angerechnet. Das bedeutet: Wenn Sie Bürgergeld beziehen, verringert sich der Bürgergeld-Anspruch um den Betrag des Unterhaltsvorschusses. Der Kinderzuschlag hingegen kann ergänzend beantragt werden.
