Steuerliche Entlastungen Aktualisiert Mai 2026

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026 – 4.260 Euro jährlich nach § 24b EStG

Auf einen Blick

Alleinerziehende können jährlich 4.260 Euro steuerlich absetzen (§ 24b EStG). Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Die Entlastung wird entweder über die Steuerklasse II (monatlich, 355 Euro) oder jährlich über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Der Betrag gilt seit 2023 und bleibt 2026 unverändert.

Alleinerziehender Elternteil arbeitet am Laptop während Kind spielt
Mit 4.260 Euro jährlich plus 240 Euro je weiterem Kind senkt der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG die Steuerlast Alleinerziehender um bis zu 1.800 Euro. Bild: KI generiert

Alleinerziehende tragen die finanzielle Verantwortung für ihre Kinder alleine. Der steuerliche Entlastungsbetrag nach § 24b EStG soll diese besondere Belastung anerkennen und mildern. Mit 4.260 Euro jährlich (bzw. 355 Euro monatlich) für das erste Kind ist er ein spürbarer Posten in der Steuerlast.

Die einfachste Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu nutzen, ist der Wechsel in die Steuerklasse II. Dann profitieren Sie bereits ab dem Folgemonat des Antrags von einer reduzierten Lohnsteuer. Alternativ können Sie den Betrag rückwirkend über die jährliche Einkommensteuererklärung geltend machen.

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein steuerlicher Freibetrag nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und reduziert so die Steuerlast. Der Betrag soll die typischen Mehrbelastungen von Alleinerziehenden gegenüber Paaren steuerlich ausgleichen.

Er gilt seit dem 1. Januar 2023 in der aktuellen Höhe von 4.260 Euro für das erste Kind. Zuvor betrug er nach der Corona-Aufstockung 4.008 Euro (2020 bis 2022) und davor lediglich 1.908 Euro (2015 bis 2019).

Rechtsgrundlage

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24b EStG geregelt. Die aktuelle Höhe von 4.260 Euro wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 festgelegt und gilt ab dem 1. Januar 2023 unbefristet.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Die Höhe des Entlastungsbetrags hängt von der Anzahl der Kinder im Haushalt ab. Der Grundbetrag für das erste Kind beträgt 4.260 Euro, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu:

Anzahl der KinderEntlastungsbetrag (jährlich)Monatliche Entlastung (Steuerklasse II)
1 Kind4.260 Euro355 Euro
2 Kinder4.500 Euro375 Euro
3 Kinder4.740 Euro395 Euro
4 Kinder4.980 Euro415 Euro

Steuerersparnis berechnen

Wie viel Steuern Sie tatsächlich sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspricht ein Entlastungsbetrag von 4.260 Euro einer Steuerersparnis von etwa 1.278 Euro jährlich. Bei 42 Prozent Grenzsteuersatz wären es etwa 1.789 Euro.

Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag setzt drei Bedingungen voraus, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen:

  1. 1

    Kind im Haushalt gemeldet

    Im Haushalt des Alleinstehenden muss mindestens ein Kind wohnen und dort gemeldet sein, für das Kindergeld gezahlt wird (oder ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird). Auf wen das Kindergeld tatsächlich ausgezahlt wird, spielt keine Rolle.

  2. 2

    Alleinstehend

    § 24b Abs. 3 EStG definiert "alleinstehend" präzise: Es darf keine weitere volljährige Person mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben, die keinen Anspruch auf Kindergeld hat. Ein neuer Lebenspartner im Haushalt schließt den Entlastungsbetrag aus.

  3. 3

    Keine Zusammenveranlagung mit dem anderen Elternteil

    Der Entlastungsbetrag steht nur einem der beiden Elternteile zu – demjenigen, der die Voraussetzungen erfüllt. Bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepaaren ist er ausgeschlossen.

Paritätisches Wechselmodell

Beim paritätischen Wechselmodell (beide Elternteile zu gleichen Teilen) kann trotzdem nur ein Elternteil den vollen Entlastungsbetrag beanspruchen. Eine hälftige Aufteilung ist gesetzlich nicht möglich (BFH-Urteil III R 17/20). Wenn sich die Eltern nicht einigen, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld bezieht.

Steuerklasse II: Der einfachste Weg zur monatlichen Entlastung

Wer als Arbeitnehmer in die Steuerklasse II wechselt, profitiert direkt beim monatlichen Lohnsteuerabzug vom Entlastungsbetrag. Das bedeutet: Schon ab dem Monat nach dem Antrag zahlen Sie weniger Lohnsteuer und haben sofort mehr Nettoeinkommen.

Wichtig: Über die Steuerklasse II wird nur der Grundbetrag von 4.260 Euro für das erste Kind berücksichtigt. Den Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weitere Kind können Sie über die Steuerklasse II nicht direkt geltend machen – dafür ist ein gesonderter Lohnsteuerermäßigungsantrag oder die Steuererklärung nötig.

So beantragen Sie die Steuerklasse II:

  • Weg 1: Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt (Hauptvordruck + Anlage Kinder) – Formular im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung
  • Weg 2: Elektronische Änderung über das Portal "Mein Elster" (elster.de)
  • Weg 3: Beim Arbeitgeber ELStAM-Anpassung veranlassen, falls das Finanzamt die Änderung bereits gespeichert hat

Steuerklasse II oder Steuererklärung?

Beide Wege führen zum selben steuerlichen Ergebnis – jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Steuerklasse II bringt die Entlastung monatlich. Die Steuererklärung bringt sie einmalig nach dem Jahresabschluss als Erstattung. Wer auf jeden Euro sofort angewiesen ist, sollte in die Steuerklasse II wechseln.

Wann entfällt der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag entfällt für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Der Betrag wird dann anteilig um ein Zwölftel je fehlendem Monat gekürzt. Typische Gründe für den Wegfall:

  • Ein neuer Partner zieht in die gemeinsame Wohnung (Zusammenleben mit einer anderen volljährigen Person)
  • Das letzte anspruchsberechtigte Kind zieht aus oder überschreitet die Altersgrenzen für Kindergeld
  • Erneute Heirat oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Der andere Elternteil zieht wieder ein (Ende der Trennung)

Meldepflicht beim Finanzamt

Wenn eine der Voraussetzungen entfällt, sind Sie verpflichtet, das Finanzamt unverzüglich zu informieren. Fahrlässig oder absichtlich zu Unrecht gewährte Entlastungsbeträge können zurückgefordert werden.

Entlastungsbetrag und weitere Familienleistungen

Der Entlastungsbetrag ist unabhängig von anderen Familienleistungen und kann mit ihnen kombiniert werden. Alleinerziehende können gleichzeitig profitieren von:

  • Kindergeld (259 Euro monatlich pro Kind ab 2026) – paralleler Bezug ist möglich
  • Unterhaltsvorschuss (187 bis 357 Euro je nach Alter) – der Entlastungsbetrag wird nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet
  • Kinderfreibetrag (9.756 Euro ab 2026) – der Entlastungsbetrag tritt hinzu, nicht anstelle des Kinderfreibetrags
  • Kinderzuschlag – ebenfalls parallel möglich, abhängig von Einkommensvoraussetzungen

Für eine vollständige Übersicht über die steuerliche Familienentlastung lohnt sich auch ein Blick auf den Kinderfreibetrag 2026 sowie den Grundfreibetrag.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026?

Der Entlastungsbetrag beträgt 2026 für das erste Kind 4.260 Euro im Jahr (355 Euro monatlich). Für jedes weitere Kind, das im Haushalt lebt und für das Kindergeld gezahlt wird, erhöht sich der Betrag um jeweils 240 Euro. Bei drei Kindern wären das insgesamt 4.740 Euro (4.260 + 240 + 240).

Welche Voraussetzungen gelten für den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG setzt drei Bedingungen voraus: Erstens muss mindestens ein Kind im Haushalt leben und gemeldet sein, für das Kindergeld gezahlt wird. Zweitens darf keine weitere erwachsene Person mit eigenem Einkommen im Haushalt leben (Ausnahme: volljährige Kinder für die Kindergeld gezahlt wird). Drittens müssen Sie ledig, dauerhaft getrennt lebend, geschieden oder verwitwet sein.

Wie beantragt man die Steuerklasse II?

Die Steuerklasse II beantragen Sie mit dem "Antrag auf Lohnsteuerermäßigung" beim zuständigen Finanzamt. Der Antrag enthält den Hauptvordruck und die Anlage Kinder. Alternativ können Sie die Steuerklasse auch über das Online-Portal "Mein Elster" ändern lassen. Nach dem Wechsel wird der Entlastungsbetrag bereits ab dem Folgemonat beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Ab wann kann man in die Steuerklasse II wechseln?

Sie können unmittelbar – noch im Monat der Trennung – in die Steuerklasse II wechseln, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt seit dem Jahressteuergesetz 2024 auch innerhalb des Trennungsjahres, sofern ein dauerhaftes Getrenntleben vorliegt.

Was passiert, wenn ich den Entlastungsbetrag nicht als Steuerklasse II nutze?

Sie können den Entlastungsbetrag auch nachträglich über die Einkommensteuererklärung geltend machen. In der Anlage Kind tragen Sie die entsprechenden Angaben ein. Das Finanzamt berücksichtigt den Entlastungsbetrag dann bei der Jahressteuerfestsetzung. Beide Wege sind möglich – Steuerklasse II spart bereits unterjährig Steuern, während die Erklärung die Erstattung erst nach dem Jahresabschluss bringt.

Verlieren Alleinerziehende den Entlastungsbetrag, wenn ein Volljähriger einzieht?

Das kommt auf die Situation an. Zieht ein volljähriges Kind ein, für das noch Kindergeld gezahlt wird, bleibt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag bestehen. Zieht jedoch eine andere erwachsene Person ein, zum Beispiel ein neuer Lebenspartner oder ein WG-Mitbewohner, entfällt der Anspruch. In diesem Fall müssen Sie das Finanzamt unverzüglich informieren.

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