Landeserziehungsgeld Sachsen 2026 – Bis zu 300 Euro nach dem Elterngeld
Das sächsische Landeserziehungsgeld ist die letzte Landesleistung dieser Art in Deutschland. Es unterstützt Eltern, die ihr Kind im 2. oder 3. Lebensjahr zu Hause betreuen, mit bis zu 300 Euro monatlich. Die Leistung ist einkommensabhängig und schließt nahtlos an das Elterngeld an.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Bis zu 150 Euro (1 Kind), 200 Euro (2 Kinder) oder 300 Euro (ab 3 Kinder) pro Monat
- Bezug im 2. und/oder 3. Lebensjahr des Kindes nach dem Basiselterngeld
- Einkommensabhängig – ab dem 3. Kind einkommensunabhängig in voller Höhe
- Antrag bei der Erziehungsgeldstelle im Landkreis oder kreisfreier Stadt

Was ist das sächsische Landeserziehungsgeld?
Das Landeserziehungsgeld ist eine freiwillige Landesleistung des Freistaats Sachsen. Es wird an Eltern gezahlt, die nach dem Ende des Basiselterngeldes weiterhin zu Hause bleiben, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen. Sachsen ist das einzige Bundesland, das diese Leistung noch anbietet. Alle anderen Länder haben vergleichbare Programme abgeschafft.
Die Leistung ergänzt das bundesweite Elterngeld und soll die Phase nach dem 12. Lebensmonat des Kindes bis zum Eintritt in die Kita-Betreuung finanziell abfedern. Gleichzeitig enthält sie einen Anreiz, die Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen zu reduzieren.
Rechtlich geregelt ist die Leistung im Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz. Zuständig für Bewilligung und Auszahlung sind die Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstellen der sächsischen Landkreise und kreisfreien Städte. Weitere offizielle Informationen und das Antragsformular finden Sie auf dem Familienportal des Freistaats Sachsen.
Höhe des Landeserziehungsgeldes 2026
Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Kinderzahl im Haushalt. Je mehr Kinder im Haushalt leben, desto höher fällt der monatliche Betrag aus. Bei einem und zwei Kindern ist die Leistung einkommensabhängig. Ab dem dritten Kind wird sie unabhängig vom Einkommen in voller Höhe gezahlt.
| Anzahl Kinder im Haushalt | Monatlicher Betrag | Einkommensabhängig | Max. Bezugsmonate |
|---|---|---|---|
| 1 Kind | bis 150 Euro | Ja | 12 Monate |
| 2 Kinder | bis 200 Euro | Ja | 12 Monate |
| 3 und mehr Kinder | bis 300 Euro | Nein (volles Geld) | 12 Monate |
Die Einkommensgrenze für die volle Leistung beträgt pauschal berechnetes jährliches Nettoeinkommen, das sich je nach Kinderzahl erhöht. Für jedes weitere Kind steigt die Einkommensgrenze um 3.140 Euro jährlich. Übersteigt das Einkommen die Grenze, wird das übersteigende Einkommen zu 5,2 Prozent auf das Landeserziehungsgeld angerechnet (Kürzung). Beträge unter 10 Euro monatlich werden nicht mehr ausgezahlt.
Ab dem dritten Kind wird das Landeserziehungsgeld unabhängig vom Einkommen in voller Höhe (300 Euro) gezahlt. Familien mit mehreren kleinen Kindern können so eine verlässliche, einkommensunabhängige Unterstützung erhalten.
Voraussetzungen in Sachsen
Die folgenden Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, um das sächsische Landeserziehungsgeld zu erhalten:
- Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat Sachsen
- Sorgerecht oder elternähnliches Sorgeverhältnis für das Kind
- Das Kind lebt im Haushalt der antragstellenden Person
- Das Kind befindet sich im 2. oder 3. Lebensjahr (13. bis 36. Lebensmonat)
- Die Betreuung des Kindes erfolgt überwiegend im familiären Umfeld
- Keine vollzeitige Erwerbstätigkeit: Höchstens 30 Stunden pro Woche
- Das Basiselterngeld für dasselbe Kind ist beendet (kein KiZ-Parallelbezug)
Kein Anspruch bei Vollzeitbetreuung in der Kita
Wird das Kind mehr als 30 Stunden pro Woche in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege betreut, entfällt der Anspruch auf das Landeserziehungsgeld. Die 30-Stunden-Grenze gilt sowohl für die Betreuungszeiten in der Einrichtung als auch für die Erwerbstätigkeit der Eltern.
Bezugsdauer und Zeitfenster
Das Landeserziehungsgeld wird für höchstens 12 Monate gezahlt und muss im 2. oder 3. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Der genaue Zeitraum kann innerhalb dieses Fensters flexibel gewählt werden.
- 1
Beginn im 2. Lebensjahr (ab 13. Monat)
Wird der Bezug im 2. Lebensjahr begonnen, können bis zu 12 Monate beansprucht werden, längstens jedoch bis zum vollendeten 3. Lebensjahr.
- 2
Beginn im 3. Lebensjahr (ab 25. Monat)
Wird der Bezug erst im 3. Lebensjahr begonnen, können ebenfalls bis zu 12 Monate beansprucht werden, längstens bis zum vollendeten 3. Lebensjahr (Ende: 36. Monat).
- 3
Kombination mit ElterngeldPlus möglich
Ein Parallelbezug von ElterngeldPlus und Landeserziehungsgeld ist erlaubt, solange das Basiselterngeld vollständig aufgebraucht ist.
- 4
Frühestmögliche Antragstellung
Der Antrag darf frühestens drei Monate vor dem gewünschten Leistungsbeginn gestellt werden. Rückwirkend kann maximal für einen Monat vor Antragstellung gezahlt werden.
Antragstellung und zuständige Stelle
Der Antrag auf Landeserziehungsgeld muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeld- und Erziehungsgeldstelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt gestellt werden, in der die Familie ihren Wohnsitz hat. Eine Online-Antragstellung ist in einigen Kommunen ebenfalls möglich (über das Sachsenportal Amt24).
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular mit Unterschrift
- Einkommensnachweise beider Elternteile (oder der allein erziehenden Person)
- Erklärung zur wöchentlichen Arbeitszeit
- Nachweis über den Bezug von Elterngeld (Bescheid)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis des Hauptwohnsitzes in Sachsen
Tipp: Stellen Sie den Antrag spätestens im Monat, in dem der Leistungsbezug beginnen soll. Rückwirkend kann das Landeserziehungsgeld nur für den Monat vor Antragstellung gezahlt werden. Bei verspätetem Antrag verlieren Sie Leistungsansprüche unwiderruflich.
Einordnung: Sachsen als letztes Bundesland
Sachsen ist mittlerweile das einzige Bundesland, das noch ein Landeserziehungsgeld zahlt. Bayern hat seine vergleichbare Leistung 2024 reformiert, andere Länder hatten solche Programme bereits früher abgeschafft. Der politische Konsens hat sich verschoben: Statt Anreize für Eltern zu setzen, zu Hause zu bleiben, wird der Ausbau von Betreuungsplätzen als zielführender betrachtet.
Insbesondere für Alleinerziehende, die Vollzeit arbeiten müssen, bietet das Landeserziehungsgeld keine Hilfe, da die 30-Stunden-Grenze den Bezug ausschließt. Familien, bei denen ein Elternteil die Möglichkeit zur Teilzeit hat, profitieren hingegen finanziell.
In Kombination mit dem bundesweiten Kindergeld, dem Kinderzuschlag und dem Elterngeld können sächsische Familien jedoch im zweiten und dritten Lebensjahr ihres Kindes von einem soliden Leistungspaket profitieren.