Bayerisches Familiengeld 2026 – 250 Euro pro Kind
Das Bayerische Familiengeld ist eine einkommensunabhängige Landesleistung des Freistaats Bayern. Es beträgt 250 Euro pro Monat und Kind und wird vom 13. bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes gezahlt. Seit 2025 gilt es als Auslaufmodell: Für Kinder ab Jahrgang 2025 wurde es durch das Kinderstartgeld ersetzt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- 250 Euro/Monat je Kind (300 Euro ab dem dritten Kind), einkommensunabhängig
- Laufzeit: 13. bis 36. Lebensmonat des Kindes (maximal 24 Monate)
- Nur für Kinder mit Geburtsdatum vor dem 1. Januar 2025
- Kein gesonderter Antrag nötig, wenn Elterngeld in Bayern beantragt wurde

Was ist das Bayerische Familiengeld?
Das Bayerische Familiengeld ist eine freiwillige Sozialleistung des Freistaats Bayern, die seit 2018 Familien mit kleinen Kindern unterstützt. Es ersetzt die frühere Kombination aus Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld und wird vom Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ausgezahlt.
Die Leistung ist nicht einkommensabhängig. Sie steht allen Familien zu, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und für ein Kind das Elterngeld bereits bezogen haben oder beziehen, unabhängig davon, ob beide Elternteile berufstätig sind oder ob ein Elternteil zu Hause bleibt.
Rechtsgrundlage ist das Bayerische Familiengeldgesetz (BayFamGG). Im November 2024 hat der Bayerische Ministerrat beschlossen, das Familiengeld für Kinder ab Jahrgang 2025 durch ein einmaliges Kinderstartgeld von 3.000 Euro abzulösen. Zuständige Behörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Höhe und Bezugsdauer 2026
Das Bayerische Familiengeld wird für maximal 24 Monate vom 13. bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des Kindes gezahlt. Die Höhe ist gestaffelt nach Kinderzahl:
| Kind | Monatlicher Betrag | Bezugsdauer | Gesamtleistung |
|---|---|---|---|
| 1. und 2. Kind | 250 Euro | 24 Monate | 6.000 Euro |
| Ab 3. Kind | 300 Euro | 24 Monate | 7.200 Euro |
| Beginn der Zahlung | 13. Lebensmonat | Nach Ablauf des 1. Lebensjahres | |
| Ende der Zahlung | 36. Lebensmonat | Vollendung des 3. Lebensjahres |
Auslaufmodell: Nur für Kinder vor 2025
Das Bayerische Familiengeld wird ausschließlich noch für Kinder gewährt, die vor dem 1. Januar 2025 geboren wurden. Für jüngere Kinder gibt es das einmalige Kinderstartgeld (3.000 Euro zum ersten Geburtstag). Bestehende Ansprüche laufen regulär bis zum 36. Lebensmonat aus.
Voraussetzungen für das Bayerische Familiengeld
Die Leistung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das Kind wurde vor dem 1. Januar 2025 geboren.
- Der Hauptwohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt liegt in Bayern.
- Das Kind lebt im Haushalt des Antragstellenden.
- Der Antragstellende hat Elterngeld erhalten oder Anspruch darauf.
- Es wird nur von einem Elternteil Familiengeld bezogen (kein Splitting auf beide Elternteile möglich).
- Es besteht kein Bezug von Elterngeld durch denselben Elternteil im selben Monat für dasselbe Kind (außer ElterngeldPlus).
Das Familiengeld ist vollkommen einkommensunabhängig. Es spielt keine Rolle, wie hoch das Haushaltseinkommen ist oder ob ein Elternteil berufstätig ist. Auch Selbständige, Beamte und Gutverdienende haben Anspruch, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Antragstellung beim ZBFS
Wer in Bayern Elterngeld beantragt hat, muss keinen separaten Antrag auf Familiengeld stellen. Der Elterngeldantrag gilt automatisch auch als Familiengeldantrag, wenn das Kind vor dem 1. Januar 2025 geboren wurde.
- 1
Elterngeldantrag stellen (falls noch nicht erfolgt)
Wer Elterngeld beantragt, beantragt gleichzeitig das Familiengeld. Kein weiterer Schritt nötig.
- 2
Separaten Antrag stellen (ohne Elterngeld)
Wer kein Elterngeld bezieht, stellt den Online-Antrag beim ZBFS unter www.zbfs.bayern.de frühestens 3 Monate vor Beginn des 13. Lebensmonats.
- 3
Nachweise beifügen
Geburtsurkunde des Kindes, Meldenachweis (Hauptwohnsitz Bayern) und Elterngeld-Bescheid (sofern vorhanden) beilegen.
- 4
Rückwirkende Zahlung beachten
Geht der Antrag verspätet ein, wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragmonat gezahlt.
Tipp: Stellen Sie den Antrag spätestens im 13. Lebensmonat. Geht er später ein, verlieren Sie rückwirkend bis zu mehrere Monate Familiengeld. Bei einem verspäteten Antrag im 15. Monat erhalten Sie z. B. nur noch Familiengeld ab dem 14. Monat (ein Monat rückwirkend).
Verhältnis zum Elterngeld und zu anderen Leistungen
Das Bayerische Familiengeld beginnt in der Regel, wenn das Basiselterngeld ausläuft. Da Basiselterngeld maximal bis zum 14. Lebensmonat gewährt wird, kann es eine kurze Überschneidung geben. ElterngeldPlus kann parallel zum Familiengeld bezogen werden, da es den halben Basiselterngeld-Betrag zahlt.
Das Familiengeld wird nicht auf das Bürgergeld und nicht auf die Sozialhilfe angerechnet. Damit steht es auch Familien mit sehr geringem Einkommen in voller Höhe zu. In Kombination mit dem Kinderzuschlag und dem bundesweiten Kindergeld ergibt sich für Bayern-Familien in den Kleinkinderjahren eine vergleichsweise gute finanzielle Absicherung.
- Keine Anrechnung auf Bürgergeld (SGB II)
- Keine Anrechnung auf Sozialhilfe (SGB XII)
- Kombinierbar mit ElterngeldPlus
- Kombinierbar mit Kindergeld und Kinderzuschlag
- Keine Einkommensgrenze nach oben
Neuregelung ab 2025: Das Kinderstartgeld
Der Bayerische Ministerrat hat im November 2024 beschlossen, das Familiengeld und das Krippengeld zu reformieren. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, gibt es statt der monatlichen Zahlungen eine einmalige Zahlung von 3.000 Euro, die zum ersten Geburtstag des Kindes ausgezahlt wird.
Dieses sogenannte Kinderstartgeld soll Familien flexibler unterstützen und gleichzeitig mehr Mittel in den Ausbau der Kinderbetreuungsinfrastruktur lenken. Familien, die das Bayerische Familiengeld bereits beziehen, sind von der Umstellung nicht betroffen. Ihre Ansprüche laufen regulär bis zum 36. Lebensmonat des Kindes aus.
Das Kinderstartgeld (3.000 Euro einmalig) richtet sich an Familien mit Kindern ab Geburtsjahrgang 2025. Es wird von der zuständigen Elterngeldstelle automatisch ausgezahlt, wenn das Kind seinen ersten Geburtstag feiert, sofern ein Wohnsitz in Bayern vorliegt.