Inklusion & Teilhabe Aktualisiert Mai 2026

KfW 455-B – Zuschuss Barrierereduzierung 2026: Bis 6.250 Euro ohne Rückzahlung

Auf einen Blick

Der KfW-Investitionszuschuss Barrierereduzierung (Produkt 455-B) ist seit dem 8. April 2026 wieder beantragbar. Das Bundesministerium für Wohnen stellt dafür 50 Millionen Euro bereit. Der Zuschuss beträgt 10 bis 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten – maximal 6.250 Euro je Wohneinheit. Er muss nicht zurückgezahlt werden und wird direkt im KfW-Zuschussportal beantragt.

Barrierefreier Eingang mit Rampe an einem Wohngebäude
Der KfW-Zuschuss 455-B erstattet bis zu 6.250 Euro für barrierefreie Umbauten – ohne Rückzahlung, ohne Altersgrenze, seit April 2026 wieder beantragbar. Bild: KI generiert

Der KfW-Zuschuss 455-B ist ein Investitionszuschuss der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Wohngebäuden. Im Gegensatz zum KfW-Kredit 159 muss dieser Zuschuss nicht zurückgezahlt werden – ein klarer Vorteil für kleinere bis mittlere Umbauvorhaben.

Das Programm wurde nach einer Pause im April 2026 neu aufgelegt. Das BMWSB stellt für das Jahr 2026 insgesamt 50 Millionen Euro bereit. Da das Förderbudget begrenzt ist und keine Antragstellung mehr möglich ist, sobald die Mittel erschöpft sind, lohnt sich eine zeitnahe Antragstellung.

Diese Seite erklärt, welche Maßnahmen gefördert werden, wie hoch der Zuschuss ausfällt und wie Sie den Antrag korrekt stellen.

Programm-Eckdaten: KfW 455-B auf einen Blick

Der Zuschuss 455-B ist bewusst niedrigschwellig gestaltet: kein Kredit, keine monatlichen Raten, keine Hausbank als Zwischenschritt. Der Antrag wird direkt online im KfW-Zuschussportal gestellt.

MerkmalDetails
FörderartNicht rückzahlbarer Investitionszuschuss
Förderhöhe10 % bis 12,5 % der förderfähigen Kosten
Maximale förderfähige Kosten50.000 Euro je Wohneinheit
Maximaler Zuschuss6.250 Euro je Wohneinheit (12,5 % × 50.000 Euro)
Verfügbar seit8. April 2026 (Neustart nach Pause)
Förderbudget 202650 Millionen Euro (begrenzt, solange Mittel vorhanden)
AntragstellungDirekt im KfW-Zuschussportal (online)
AntragszeitpunktVor Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen
KombinationNicht kombinierbar mit KfW 159 oder anderen Barrierereduzierungsprodukten

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Der Zuschuss 455-B fördert Umbaumaßnahmen, die Barrieren im Wohnbereich reduzieren. Grundlage sind die technischen Mindestanforderungen der KfW, die sich an den Normen für barrierefreies Bauen (DIN 18040) orientieren.

Förderfähige Maßnahmen im Überblick:

  • Bodengleiche oder ebenerdige Duschen – Umbau bestehender Badewannen oder Duschtassen
  • Haltegriffe, Stützgriffe und Duschsitze für sicheres Bewegen im Bad
  • Treppenlifte, Plattformlifte und Aufzüge im Wohnbereich
  • Verbreiterung von Türen und Beseitigung von Schwellen und Stufen
  • Rampen und barrierefreie Zugänge zum Gebäude oder zur Wohnung
  • Orientierungssysteme, Lichtschalter und Bedienelemente in barrierefreier Höhe
  • Smart-Home-Systeme zur Unterstützung älterer oder mobilitätseingeschränkter Personen
  • Umbau des Außenbereichs (Wege, Stellplätze) für Rollstuhlnutzung

Nicht förderfähig

Neue Fenster und Fenstertüren sind beim KfW 455-B ausgeschlossen (förderfähig über BEG). Maßnahmen, die durch die Pflegeversicherung gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig über den KfW-Zuschuss abgerechnet werden – es sei denn, es handelt sich um verschiedene Einzelmaßnahmen.

Wer ist antragsberechtigt?

Den KfW-Zuschuss 455-B können verschiedene Personengruppen beantragen. Entscheidend ist, dass es sich um einen bestehenden Wohnraum handelt – Neubauten sind nicht förderfähig.

  • Private Eigentümer von selbstgenutzten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen
  • Vermieter, die Maßnahmen in vermieteten Wohnungen oder Häusern durchführen
  • Mieter, wenn der Vermieter schriftlich zugestimmt hat
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) für das Gemeinschaftseigentum
  • Unternehmen und gemeinnützige Träger, die Wohnraum vermieten oder betreiben

Kein Pflegegrad erforderlich

Der Zuschuss 455-B setzt keinen Pflegegrad und keine Behinderung voraus. Er steht allen offen, die barrierefreie Umbaumaßnahmen in einer vorhandenen Wohnung durchführen möchten – als Vorsorge für das Alter ebenso wie aus aktuellem Bedarf.

Kombination mit anderen Förderungen

Der Zuschuss 455-B kann nicht mit dem KfW-Kredit 159 (Altersgerecht Umbauen) für dieselbe Wohneinheit kombiniert werden. Beide Programme fördern Barrierereduzierung, daher müssen Antragstellende sich für eines entscheiden.

Folgende Kombinationen sind jedoch möglich, wenn verschiedene Maßnahmen betroffen sind:

  1. 1Pflegekasse: Zuschuss für Wohnumfeldverbesserungen (bis 4.000 Euro) für andere Maßnahmen als die über 455-B geförderten
  2. 2BEG Einzelmaßnahmen (BAFA/KfW): energetische Maßnahmen wie Heizung oder Dämmung, die unabhängig von der Barrierereduzierung durchgeführt werden
  3. 3NRW-Wohnraumförderung: Landesförderung für barrierefreien Umbau, sofern keine Doppelförderung entsteht
  4. 4Steuerliche Absetzbarkeit: Handwerkskosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abgesetzt werden

So stellen Sie den Antrag – Schritt für Schritt

Der große Vorteil des Zuschusses 455-B gegenüber dem Kredit 159 liegt im direkten Antragsweg: Sie benötigen keine Hausbank als Zwischenschritt. Der Antrag wird ausschließlich online im KfW-Zuschussportal gestellt.

  1. 1

    Maßnahmen planen und Angebote einholen

    Bestimmen Sie, welche Umbaumaßnahmen Sie durchführen möchten, und holen Sie Angebote von Fachunternehmen ein. Schließen Sie noch keine Verträge ab.

  2. 2

    Antrag im KfW-Zuschussportal stellen

    Registrieren Sie sich im KfW-Zuschussportal unter public.kfw.de und stellen Sie Ihren Antrag online. Sie benötigen dabei eine Identifizierung (SCHUFA-IdentitätsCheck, Video-Ident oder PostIdent). Wichtig: Der Antrag muss vor Vertragsabschluss mit dem Handwerker gestellt werden.

  3. 3

    Förderzusage erhalten

    Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie eine Förderzusage. Diese ist nur für eine begrenzte Zeit gültig – das Ablaufdatum steht in der Zusage.

  4. 4

    Maßnahmen umsetzen und Rechnungen aufbewahren

    Führen Sie die geförderten Maßnahmen durch und lassen Sie sich Fachunternehmerbestätigungen ausstellen, die die normgerechte Ausführung bescheinigen.

  5. 5

    Auszahlung des Zuschusses beantragen

    Laden Sie die Rechnungen und Nachweise im KfW-Zuschussportal hoch und beantragen Sie die Auszahlung. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Zuschuss direkt auf Ihr Konto überwiesen.

Fachunternehmerbestätigungen nutzen

Die KfW stellt optionale Fachunternehmerbestätigungen bereit, die Sie dem ausführenden Handwerksunternehmen vorlegen können. Diese bescheinigen, dass die Maßnahmen entsprechend den technischen Mindestanforderungen der KfW ausgeführt wurden, und sichern Ihren Anspruch auf den Zuschuss ab.

Wichtige Hinweise für Antragstellende

Das Förderbudget von 50 Millionen Euro für 2026 ist begrenzt. Sobald die Mittel erschöpft sind, ist keine Antragstellung mehr möglich. Die KfW weist ausdrücklich darauf hin, dass kein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht.

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft gelten besondere Regeln: Der Antrag wird in der Regel durch die WEG-Verwaltung gestellt. Einzelne Wohnungseigentümer können jedoch auch selbst einen Antrag für ihre Wohneinheit einreichen, wenn die Maßnahmen das Sondereigentum betreffen.

Für umfangreichere Umbauvorhaben, die über die maximalen förderfähigen Kosten von 50.000 Euro hinausgehen, bietet der KfW-Kredit 159 eine ergänzende Finanzierungsoption. Bei Pflegebedürftigkeit kann zusätzlich der Wohnumfeldverbesserungszuschuss der Pflegekasse genutzt werden.

Häufige Fragen zum KfW-Zuschuss 455-B

Wie hoch ist der KfW-Zuschuss 455-B 2026?
Der KfW-Zuschuss 455-B beträgt 10 bis 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten – bei einem Förderhöchstbetrag von 50.000 Euro je Wohneinheit. Das bedeutet: Der maximale Zuschuss beträgt 6.250 Euro je Wohneinheit (12,5 Prozent von 50.000 Euro). Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Seit wann ist der KfW-Zuschuss 455-B 2026 wieder beantragbar?
Der KfW-Zuschuss 455-B ist seit dem 8. April 2026 wieder beantragbar. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) stellt der KfW für 2026 insgesamt 50 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung. Da das Budget begrenzt ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung.
Wer kann den KfW-Zuschuss 455-B beantragen?
Den Zuschuss können private Eigentümer und Mieter (mit Genehmigung des Vermieters) beantragen, die Maßnahmen zur Barrierereduzierung in ihrer Wohnung oder ihrem Haus durchführen möchten. Eine Altersgrenze oder ein Pflegegrad sind keine Voraussetzung. Auch Vermieter und WEGs sind antragsberechtigt.
Kann der KfW-Zuschuss 455-B mit dem KfW-Kredit 159 kombiniert werden?
Nein – der Zuschuss 455-B und der Kredit 159 können nicht für dieselbe Wohneinheit kombiniert werden. Sie sind alternative Programme. Bereits erhaltene Förderungen aus den Produkten 155, 159, 455-B und 455-E werden auf den Förderhöchstbetrag angerechnet. Sie können jedoch mit anderen Förderungen (z. B. Pflegekassenleistungen für andere Maßnahmen) kombiniert werden.
Wie wird der Antrag auf den KfW-Zuschuss 455-B gestellt?
Der Antrag wird direkt im KfW-Zuschussportal unter public.kfw.de/zuschussportal-web gestellt – ohne Umweg über eine Hausbank. Wichtig: Der Antrag muss vor Abschluss von Liefer- oder Leistungsverträgen gestellt werden. Nach Erhalt der Förderzusage können die Maßnahmen beauftragt und umgesetzt werden.
Welche Maßnahmen sind beim KfW 455-B förderfähig?
Förderfähig sind Maßnahmen zur Barrierereduzierung: z. B. bodengleiche Duschen, Haltegriffe, Treppenlifte, Aufzüge, breitere Türen, Rampen, schwellenfreie Übergänge, Smart-Home-Lösungen für ältere oder mobilitätseingeschränkte Menschen. Nicht förderfähig ist der Einbau neuer Fenster und Fenstertüren sowie über die Pflegeversicherung geförderte Maßnahmen.

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