Inklusion & Teilhabe Aktualisiert Mai 2026

Wohnraumförderung für Menschen mit Behinderungen NRW 2026 – Zinsgünstige Darlehen der NRW.BANK

Auf einen Blick

Nordrhein-Westfalen fördert die Schaffung und Modernisierung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen über die NRW.BANK mit zinsgünstigen Darlehen bis zu 220.000 Euro je Wohneinheit. Der Finanzierungsanteil kann bis zu 100 Prozent betragen, Tilgungsnachlässe von bis zu 50 Prozent sind möglich. Darlehen werden aus Mitteln der NRW.BANK, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt. Der Antrag wird bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung gestellt.

Barrierefreie Wohnung mit breiten Türen und abgesenkten Arbeitsflächen
Die NRW.BANK gewährt zinsgünstige Darlehen bis zu 220.000 Euro je Wohneinheit für barrierefreien Wohnraum – mit bis zu 50 Prozent Tilgungsnachlass. Bild: KI generiert

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf selbstbestimmtes Wohnen und soziale Teilhabe. Nordrhein-Westfalen unterstützt dieses Ziel mit einem eigenen Förderprogramm der NRW.BANK, das zinsgünstige Darlehen für den Neubau und die Modernisierung von behindertengerechtem Wohnraum bereitstellt.

Das Programm richtet sich vorrangig an Träger von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot – also Einrichtungen, in denen Wohnen und Betreuung kombiniert werden. Ziel ist es, ausreichend barrierefreie Wohnplätze zu schaffen, die ein eigenständiges Leben ermöglichen.

Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Darlehenskonditionen die NRW.BANK bietet, wer antragsberechtigt ist und wie der Antragsweg in NRW konkret aussieht.

Was fördert die NRW-Wohnraumförderung für Menschen mit Behinderungen?

Die Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen umfasst zwei Förderbereiche: die Neuschaffung und die Modernisierung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot. Darunter fallen etwa Wohnheime, betreute Wohngemeinschaften und ähnliche Einrichtungen, die sowohl Wohnen als auch umfangreiche Betreuungs- und Pflegeleistungen anbieten.

Das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW (MHKBD) hat in einer eigenen Förderrichtlinie festgelegt, welche Vorhaben förderfähig sind. Die Richtlinie wurde zuletzt im April 2026 aktualisiert und enthält klare Vorgaben für Barrierefreiheit, Ausstattungsstandards und Bindungsfristen.

Rechtsgrundlage

Grundlage ist das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) sowie die zugehörigen Wohnraumförderungsbestimmungen. Die jeweils aktuelle Förderrichtlinie für öffentliches Wohnen wird im Ministerialblatt NRW veröffentlicht.

Darlehenskonditionen der NRW.BANK im Überblick

Die NRW.BANK bietet im Bereich Wohnraumförderung für Menschen mit Behinderungen zwei Förderprodukte an: eines für die Neuschaffung und eines für die Modernisierung. Die Konditionen sind in beiden Fällen ähnlich strukturiert.

MerkmalNeuschaffungModernisierung
Darlehenshöhebis 220.000 Euro je Wohneinheitbis 75 % der förderfähigen Kosten
Finanzierungsanteilbis zu 100 %bis zu 75 %
Zinsbindungwahlweise 25 oder 30 Jahrewahlweise 25 oder 30 Jahre
Tilgungsnachlassbis zu 50 % des Darlehensmöglich (je nach Förderkonditionen)
Zinszahlunghalbjährlichhalbjährlich
Kombinationmit anderen Förderungen möglichmit anderen Förderungen möglich

Die genauen Zinssätze richten sich nach den aktuellen Konditionen der NRW.BANK und werden bei der Antragstellung festgelegt. Da es sich um Landesdarlehen handelt, liegen die Zinsen deutlich unter dem üblichen Markniveau.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Wohnraumförderung für Menschen mit Behinderungen richtet sich in erster Linie an Träger von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot. Das sind beispielsweise freie Träger der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger oder kommunale Einrichtungsträger, die barrierefreien Wohnraum in Verbindung mit Betreuung und Pflege schaffen.

  • Träger von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot für Menschen mit Behinderungen
  • Vorhaben in Nordrhein-Westfalen (Lage des Förderobjekts)
  • Vorplanung muss vor Antragstellung mit dem zuständigen NRW-Ministerium abgestimmt sein
  • Einhaltung der technischen Mindestanforderungen an Barrierefreiheit nach DIN-Normen
  • Bindungsfristen für Belegung und Mietpreisbindung gemäß WFNG NRW
  • Antragstellung über die zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde)

Wichtig: Vorplanung zuerst

Bevor Sie einen Antrag stellen, muss die Vorplanung mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) NRW abgestimmt sein. Dieser Schritt ist Pflicht und geht dem eigentlichen Antragsverfahren voraus.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Baumaßnahmen, die dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen eigenständig und selbstbestimmt wohnen können. Die technischen Anforderungen orientieren sich an den Normen für barrierefreies Bauen (DIN 18040).

Förderfähige Maßnahmen bei Neuschaffung:

  • Neubau von Wohnraum in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot
  • Schaffung barrierefreier Zugänge, Aufzüge und Gemeinschaftsräume
  • Ausstattung nach DIN 18040 (rollstuhlgerecht, ggf. uneingeschränkt nutzbar)
  • Technische Assistenzsysteme und Smart-Home-Lösungen für mehr Selbstständigkeit
  • Außenanlagen und Stellplätze, soweit zur Einrichtung gehörend

Förderfähige Maßnahmen bei Modernisierung:

  1. 1Umbau zur Herstellung von Barrierefreiheit in bestehenden Einrichtungen
  2. 2Sanierung und Erneuerung von Sanitäranlagen auf barrierefreien Standard
  3. 3Einbau von Treppenliften, Rampen und automatischen Türsystemen
  4. 4Erneuerung von Bodenbelägen, Türbreiten und Griffsystemen
  5. 5Erweiterung von Gemeinschaftsbereichen für mehr Bewegungsraum

Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die NRW.BANK-Darlehen lassen sich mit weiteren Förderprogrammen kombinieren. Wichtig ist dabei, dass die Gesamtförderung die förderfähigen Kosten des Vorhabens nicht übersteigt.

Infrage kommen vor allem KfW-Programme: Der KfW-Kredit Altersgerecht Umbauen (159) bietet bis zu 50.000 Euro für barrierefreie Umbaumaßnahmen, und der KfW-Investitionszuschuss 455-B erstattet bis zu 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten ohne Rückzahlungspflicht. Zudem können Pflegebedürftige einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro von der Pflegekasse für Wohnumfeldverbesserungen erhalten.

Steuerliche Entlastung nicht vergessen

Menschen mit Behinderungen können zusätzlich den Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Dieser beträgt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 7.400 Euro jährlich.

So stellen Sie den Antrag – Schritt für Schritt

Der Antragsweg für die NRW-Wohnraumförderung für Menschen mit Behinderungen ist mehrstufig und erfordert eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

  1. 1

    Vorplanung abstimmen

    Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW (MHKBD) auf. Die Vorplanung des Vorhabens muss vor der eigentlichen Antragstellung abgestimmt und genehmigt werden.

  2. 2

    Zuständige Bewilligungsbehörde ermitteln

    Die Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren Bereich das Förderobjekt liegt, ist Ihre Anlaufstelle. Diese übernimmt die Antragsbearbeitung und leitet den Antrag an die NRW.BANK weiter.

  3. 3

    Antragsunterlagen zusammenstellen

    Nutzen Sie die offiziellen Vordrucke der NRW.BANK (UA 6301 für Neuschaffung, UA 6307 für Modernisierung). Legen Sie Baubeschreibung, Finanzierungsplan, Kostenberechnung und Nachweise über die Antragsberechtigung bei.

  4. 4

    Antrag einreichen

    Reichen Sie den vollständigen Antrag bei der Bewilligungsbehörde ein. Beginnen Sie nicht vor der Erteilung der Förderzusage mit dem Bau oder der Modernisierung, da sonst der Förderanspruch entfällt.

  5. 5

    Förderzusage und Umsetzung

    Nach Prüfung und Genehmigung erhalten Sie die Förderzusage. Das Darlehen wird direkt von der NRW.BANK ausgereicht. Zins- und Tilgungsleistungen sind halbjährlich zu entrichten.

Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Wer mit dem Bau oder der Modernisierung beginnt, bevor die Förderzusage erteilt wurde, verliert in der Regel den Anspruch auf Förderung. Planungs- und Beratungsleistungen gelten dabei nicht als Maßnahmenbeginn.

Besondere Wohnformen und Ziele der Förderung

Die NRW-Wohnraumförderung für Menschen mit Behinderungen zielt darauf ab, ein breites Spektrum an Wohnformen zu ermöglichen. Neben klassischen Wohnheimen sollen auch kleinteiligere Wohnformen wie betreute Wohngemeinschaften und ambulant betreutes Wohnen gestärkt werden.

Das Land NRW setzt dabei auf das Prinzip "Wohnen im Sozialraum": Menschen mit Behinderungen sollen nicht in abgelegenen Einrichtungen, sondern mitten in der Gesellschaft wohnen. Kleine Einheiten mit bis zu 12 Wohnplätzen, die in regulären Wohngebieten liegen, werden deshalb besonders gefördert.

Träger, die solche dezentralen Wohnkonzepte umsetzen, sollten dies bei der Vorplanung mit dem MHKBD explizit herausstellen – dies kann sich positiv auf Förderhöhe und Tilgungsnachlässmöglichkeiten auswirken.

Inklusionsportal NRW

Umfassende Informationen rund um Wohnen, Wohnraumförderung, Wohngeld und Wohnberechtigungsschein für Menschen mit Behinderungen bietet das Inklusionsportal des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW unter mags.nrw/inklusionsportal-wohnen.

Häufige Fragen zur NRW-Wohnraumförderung für Menschen mit Behinderungen

Wer kann die Wohnraumförderung NRW für Menschen mit Behinderungen beantragen?
Antragsberechtigt sind Träger von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, die Wohnraum für Menschen mit Behinderungen neu schaffen oder modernisieren. Privatpersonen stellen den Antrag über ihre zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung. Vor der Antragstellung muss die Vorplanung mit dem zuständigen NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung abgestimmt werden.
Wie hoch ist das Förderdarlehen der NRW.BANK für Wohnraum für Menschen mit Behinderungen?
Die NRW.BANK gewährt zinsgünstige Darlehen bis zu 220.000 Euro je Wohneinheit mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100 Prozent. Für die Modernisierung von Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot stehen Darlehen bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten zur Verfügung. Die Zinsbindung kann für 25 oder 30 Jahre fest vereinbart werden.
Was sind Tilgungsnachlässe bei der NRW.BANK Wohnraumförderung?
Tilgungsnachlässe sind Teilerlässe des Darlehens, die unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können – zum Beispiel bei besonderer Barrierefreiheit des Wohnraums oder sozialverträglichen Mieten. Sie können bis zu 50 Prozent des Darlehens betragen und reduzieren so die Gesamtfinanzierungslast dauerhaft.
Kann die NRW.BANK-Förderung mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden?
Ja, eine Kombination der NRW.BANK-Darlehen mit weiteren Förderungen ist grundsätzlich möglich, zum Beispiel mit dem KfW-Kredit Altersgerecht Umbauen (159) oder dem KfW-Investitionszuschuss Barrierereduzierung (455-B). Die Summe der Förderungen darf die förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.
Wo wird der Antrag auf Wohnraumförderung in NRW gestellt?
Der Antrag wird bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde) gestellt, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt. Die Antragstellung erfolgt auf den offiziellen Vordrucken der NRW.BANK. Vorher muss die Vorplanung mit dem zuständigen Ministerium abgestimmt sein.
Welche Art von Wohnraum wird durch die NRW.BANK gefördert?
Gefördert wird Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot – sowohl die Neuschaffung als auch die Modernisierung. Ziel ist, barrierefreien und behindertengerechten Wohnraum zu schaffen, der ein möglichst eigenständiges Leben und soziale Teilhabe ermöglicht.

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