Wirtschaft
Aktualisiert am 16. August 2026

Forschungszulage (FZulG) für KI-Entwicklung 2026 – bis zu 35 Prozent steuerliche Förderung ohne Antragsstopp

Auf einen Blick

Die Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) ist ein allgemeines steuerliches Förderinstrument für Forschung und Entwicklung – die Entwicklung von KI-Modellen zählt ausdrücklich dazu. Kleine und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten erstattet, bei einer Bemessungsgrundlage von bis zu 12 Millionen Euro also bis zu 4,2 Millionen Euro jährlich. Es gibt keinen Wettbewerb, keinen Budgetdeckel und keinen Antragsstopp – ein Rechtsanspruch besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen.

Forschungszulage (FZulG) für KI-Entwicklung – symbolische Illustration

Wer eigene KI-Modelle entwickelt, trainiert oder wesentlich weiterentwickelt, betreibt damit steuerlich förderfähige Forschung und Entwicklung. Die Forschungszulage ist dabei kein neues, KI-spezifisches Programm, sondern ein bereits etabliertes Förderinstrument, das für Unternehmen mit KI-Entwicklungsvorhaben besonders attraktiv ist.

Anders als viele Förderprogramme ist die Forschungszulage kein Zuschuss, um den sich Unternehmen im Wettbewerb mit anderen Antragstellern bewerben müssen. Sie wird über das Finanzamt gewährt und richtet sich nach klar definierten gesetzlichen Voraussetzungen.

Dieser Artikel erklärt, welche KI-Tätigkeiten förderfähig sind, wie hoch die Förderung ausfällt und wie der zweistufige Antragsweg über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage und das Finanzamt abläuft.

Was zählt als förderfähige KI-Entwicklung?

Die Forschungszulage fördert Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes. Bei KI-Vorhaben kommt es entscheidend darauf an, ob eine eigene Entwicklungsleistung vorliegt oder lediglich vorhandene Software eingesetzt wird.

  • Entwicklung eigener KI-Modelle gilt als förderfähige Forschung und Entwicklung
  • Wesentliche Weiterentwicklung oder Anpassung bestehender KI-Modelle kann förderfähig sein
  • Die reine Einführung oder Anwendung von Standardsoftware zählt nicht zu den förderfähigen Kosten

Standardsoftware-Einführung ist nicht förderfähig

Wird ein fertiges KI-Tool lediglich im Unternehmen eingeführt oder angewendet, ohne dass eine eigene Entwicklungsleistung erbracht wird, liegt keine förderfähige Forschung und Entwicklung vor. Die Abgrenzung zwischen eigener Modellentwicklung und bloßer Anwendung ist für die Bescheinigung durch die BSFZ entscheidend.

Förderhöhe: bis zu 35 Prozent und 4,2 Millionen Euro jährlich

Kleine und mittlere Unternehmen können bis zu 35 Prozent ihrer förderfähigen Forschungs- und Entwicklungskosten als Forschungszulage erhalten. Die Bemessungsgrundlage ist dabei auf bis zu 12 Millionen Euro begrenzt.

  • Fördersatz: bis zu 35 Prozent der förderfähigen Kosten für KMU
  • Bemessungsgrundlage: bis zu 12 Millionen Euro
  • Maximale Forschungszulage: bis zu 4,2 Millionen Euro jährlich

Kein Wettbewerb, kein Budgetdeckel

Die Forschungszulage unterliegt keinem Wettbewerbsverfahren und keinem gedeckelten Gesamtbudget. Es gibt auch keinen Antragsstopp: Solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Voraussetzungen: Dokumentation und Kombinationsverbot

Für die Forschungszulage gelten formale Anforderungen an die Dokumentation der Entwicklungstätigkeit sowie eine Einschränkung bei der Kombination mit anderen Fördermitteln.

  • Dokumentierte Zeiterfassung je Mitarbeitendem für die förderfähigen Tätigkeiten ist Pflicht
  • Eine Kombination mit anderen Zuschüssen auf dieselben Kosten ist nicht zulässig
  • Die Bescheinigung der BSFZ muss die förderfähige Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bestätigen

Zeiterfassung von Anfang an mitdenken

Da eine dokumentierte Zeiterfassung je Mitarbeitendem Pflicht ist, lohnt es sich, ein entsprechendes System bereits zu Beginn eines KI-Entwicklungsvorhabens einzuführen – auch für Vorhaben, die möglicherweise erst später rückwirkend geltend gemacht werden.

Antragsweg: Bescheinigungsstelle und Finanzamt

Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt zweistufig und unterscheidet sich damit von klassischen Zuschussprogrammen.

  1. 1

    Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragen

    Die BSFZ prüft, ob das Vorhaben – etwa die Entwicklung eines KI-Modells – als förderfähige Forschung und Entwicklung im Sinne des Forschungszulagengesetzes einzustufen ist, und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.

  2. 2

    Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt stellen

    Mit der Bescheinigung der BSFZ wird die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt. Die Zulage wird auf die Steuerschuld angerechnet oder, sofern sie diese übersteigt, ausgezahlt.

Rückwirkend ab Veranlagungszeitraum 2020 möglich

Die Forschungszulage kann rückwirkend geltend gemacht werden, für Wirtschaftsjahre ab dem Veranlagungszeitraum 2020. Voraussetzung ist, dass die förderfähigen Tätigkeiten und die dazugehörigen Kosten für den jeweiligen Zeitraum ausreichend dokumentiert sind. Details zum Verfahren finden Sie auf bescheinigung-forschungszulage.de.

Häufige Fragen zur Forschungszulage für KI-Entwicklung

Ist die Forschungszulage ein spezielles KI-Förderprogramm?

Nein. Die Forschungszulage ist ein allgemeines steuerliches Förderinstrument nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) für Forschung und Entwicklung. Sie ist nicht auf Künstliche Intelligenz beschränkt. Für Unternehmen, die KI-Modelle entwickeln, ist sie aber besonders relevant, weil diese Entwicklung ausdrücklich als förderfähige Forschung und Entwicklung gilt.

Welche KI-Tätigkeiten sind förderfähig?

Die Entwicklung von KI-Modellen zählt zur förderfähigen Forschung und Entwicklung. Die reine Einführung oder Anwendung von Standardsoftware, etwa der Einsatz vorgefertigter KI-Tools ohne eigene Entwicklungsleistung, zählt hingegen nicht zu den förderfähigen Kosten.

Wie hoch ist die Förderung durch die Forschungszulage?

Kleine und mittlere Unternehmen können bis zu 35 Prozent der förderfähigen Forschungs- und Entwicklungskosten als Forschungszulage erhalten. Die Bemessungsgrundlage ist auf bis zu 12 Millionen Euro begrenzt, sodass sich eine maximale jährliche Förderung von 4,2 Millionen Euro ergibt.

Gibt es einen Antragsstopp oder ein begrenztes Budget?

Nein. Die Forschungszulage unterliegt keinem Wettbewerbsverfahren, keinem gedeckelten Gesamtbudget und keinem Antragsstopp. Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Die Antragstellung erfolgt zweistufig. Zunächst stellt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung darüber aus, dass das Vorhaben als förderfähige Forschung und Entwicklung einzustufen ist. Anschließend wird die Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt beantragt.

Kann ich die Forschungszulage auch rückwirkend beantragen?

Ja. Die Forschungszulage kann rückwirkend für Wirtschaftsjahre ab dem Veranlagungszeitraum 2020 geltend gemacht werden, sofern die förderfähigen Tätigkeiten in diesem Zeitraum stattgefunden haben und entsprechend dokumentiert sind.

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Aktualisiert am 16. August 2026

Verwendete Quellen

Stand 16. August 2026. Förderkonditionen ändern sich laufend, verbindlich sind die genannten Quellen und die Auskunft der zuständigen Stelle.