Wer Handwerker für Reparaturen, Wartung oder kleine Modernisierungen ins Haus bestellt, kann einen Teil der Kosten zurückbekommen, allerdings nicht über die Krankenkasse oder einen Förderantrag, sondern direkt über die Einkommensteuererklärung. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist eine der ältesten und bekanntesten Vergünstigungen für Wohneigentümer und Mieter.
Anders als die meisten Förderprogramme gilt diese Steuerermäßigung ohne Antrag, ohne Vorab-Zusage und ohne Förderbescheid. Sie tragen die handwerklichen Lohnkosten in die Steuererklärung ein, das Finanzamt zieht 20 Prozent direkt von Ihrer Steuerschuld ab. Maximal 1.200 Euro pro Haushalt und Jahr.
Die folgenden Abschnitte erläutern, welche Arbeiten begünstigt sind, welche formalen Anforderungen gelten, wie sich die Regelung von anderen Steuerermäßigungen unterscheidet und wie auch Mieter profitieren können.
Was ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG?
§ 35a Einkommensteuergesetz unterscheidet drei Förderarten: haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Abs. 1), haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) und Handwerkerleistungen (Abs. 3). Während die ersten beiden Förderarten sich auf Reinigung, Pflege und Betreuung beziehen, deckt Abs. 3 alle handwerklichen Tätigkeiten im Haushalt ab.
Die Steuerermäßigung wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Damit entspricht jeder eingesetzte Euro tatsächlich einem Euro Steuerersparnis, anders als beim Werbungskostenabzug, wo nur der individuelle Steuersatz die Ersparnis bestimmt.
Rechtsgrundlage und Höchstbeträge
§ 35a Abs. 3 EStG: 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr. § 35a Abs. 2 EStG: 20 Prozent der Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, maximal 4.000 Euro. Die Beträge sind kumulierbar, sodass bei voller Ausnutzung beider Vorschriften jährlich bis zu 5.200 Euro Steuerermäßigung möglich sind.
Welche Arbeiten sind förderfähig?
Förderfähig sind alle handwerklichen Tätigkeiten zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des selbstgenutzten Haushalts. Begünstigt sind sowohl Eigenheim als auch Eigentumswohnung sowie Mietobjekte (für Mieter).
- Maler- und Tapezierarbeiten in Innenräumen
- Dachreparaturen, Dachrinnen-Reinigung, Schornsteinarbeiten
- Sanitärinstallationen, Heizungswartung, Wartung von Rauchmeldern
- Bodenverlegung (Parkett, Laminat, Fliesen, Teppich)
- Fenster- und Türreparatur, Glaserarbeiten
- Elektroinstallationen und Reparaturen an Elektrogeräten im Haushalt
- Gartenpflege durch Profis (Hecken schneiden, Bäume fällen, Rasen anlegen)
- Schornsteinfegerleistungen (auch bei Pflichtprüfungen)
- Trockenlegung, Schimmelbeseitigung, kleinere Sanierungsarbeiten
Nicht begünstigt: Neubau und Erweiterung
Ausgeschlossen sind Neubaumaßnahmen, Anbauten und Erweiterungen, die zu zusätzlicher Wohnfläche führen. Auch handwerkliche Tätigkeiten, die im Rahmen einer öffentlich geförderten Maßnahme bezuschusst werden, dürfen nicht zusätzlich nach § 35a abgesetzt werden. Das gilt insbesondere für KfW- oder BAFA-geförderte Sanierungsmaßnahmen.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung konkret?
Die Berechnung ist einfach: 20 Prozent der absetzbaren Lohnkosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Materialkosten zählen nicht. Maschinen-, Fahrt- und Anfahrtskosten werden hingegen wie Lohnkosten behandelt.
| Beispielmaßnahme | Lohnkosten | Steuerermäßigung 20 % |
|---|---|---|
| Wohnzimmer streichen (Maler) | 800 Euro | 160 Euro |
| Heizungswartung (jährlich) | 180 Euro | 36 Euro |
| Schornsteinfeger-Pflichtprüfung | 90 Euro | 18 Euro |
| Bad neu fliesen (Anteil Lohn) | 2.500 Euro | 500 Euro |
| Dachreparatur (Anteil Lohn) | 1.500 Euro | 300 Euro |
| Gartenpflege durch Profi | 600 Euro | 120 Euro |
| Maximaler Jahreshöchstbetrag | 6.000 Euro | 1.200 Euro |
Wichtig: Die 1.200 Euro gelten als Jahreshöchstbetrag pro Haushalt, nicht pro Person. Verheiratete Paare in einer gemeinsamen Wohnung können also nicht 2.400 Euro absetzen. Wenn beide Ehepartner getrennt veranlagt werden, müssen sie sich den Höchstbetrag aufteilen.
Großmaßnahmen sinnvoll auf zwei Jahre verteilen
Wenn die Lohnkosten 6.000 Euro übersteigen, lohnt sich eine Aufteilung der Maßnahme auf zwei Jahre. Beispiel: Komplettsanierung Bad mit 4.000 Euro Lohnkosten plus Küche mit 3.000 Euro Lohnkosten. Wenn beides im selben Jahr beauftragt wird, gehen 1.000 Euro Lohnkosten ungenutzt verloren. Ein Auftragssplit über den Jahreswechsel rettet 200 Euro Steuerersparnis.
Wie setze ich die Kosten in der Steuererklärung an?
Die Beantragung erfolgt in der Einkommensteuererklärung über die Anlage „Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen". Sie geben dort Lohnkostenanteile ein, das Finanzamt prüft die Plausibilität.
- 1
Handwerker beauftragen und Rechnung anfordern
Achten Sie schon bei der Beauftragung darauf, dass die Rechnung Lohn-, Material-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt ausweist. Viele Handwerker stellen das standardmäßig nicht so dar. Bitten Sie ausdrücklich um die Aufschlüsselung.
- 2
Per Überweisung bezahlen
Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung. Überweisen Sie den Rechnungsbetrag von Ihrem Konto. Bewahren Sie den Überweisungsbeleg zusammen mit der Rechnung auf.
- 3
Rechnung und Beleg für 2 Jahre aufbewahren
Sie müssen Rechnung und Überweisungsbeleg mindestens zwei Jahre nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahren. Im Streitfall müssen Sie sie dem Finanzamt vorlegen können.
- 4
In Anlage zur Steuererklärung eintragen
In der Anlage „Haushaltsnahe Beschäftigungen ..." tragen Sie die Lohnkostenanteile ein. Bei mehreren Maßnahmen addieren Sie die Beträge. Das Finanzamt zieht 20 Prozent (max. 1.200 Euro) automatisch von der Steuerschuld ab.
- 5
Bei Mietern: Anteil aus Nebenkostenabrechnung
Mieter tragen die anteiligen Lohnkosten aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters ein. Manche Vermieter weisen die Beträge bereits separat aus, andere stellen auf Anfrage eine Bescheinigung aus. Ohne Nachweis ist die Absetzung nicht möglich.

Häufige Fragen zu Handwerkerleistungen § 35a EStG
Wie hoch ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?
Sie können 20 Prozent der Lohnkosten von Handwerkerleistungen direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Das entspricht förderfähigen Lohnkosten von bis zu 6.000 Euro. Materialkosten sind nicht förderfähig, müssen also von den Rechnungen abgezogen werden.
Welche Arbeiten sind förderfähig?
Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten zur Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des selbstgenutzten Wohnraums in Deutschland oder der EU. Dazu zählen Malerarbeiten, Bodenverlegung, Sanitärinstallationen, Heizungswartung, Dachreparaturen, Schornsteinfegerleistungen, Gartenpflege und vieles mehr. Auch Mieter können die Kosten anteilig ansetzen, soweit sie in der Nebenkostenabrechnung als haushaltsnahe Dienstleistungen ausgewiesen sind.
Was muss auf der Rechnung stehen?
Die Rechnung muss klar zwischen Material- und Lohnkosten unterscheiden. Nur die Lohnkosten plus Maschinen- und Fahrtkosten sind absetzbar. Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt. Bewahren Sie Rechnung und Überweisungsbeleg mindestens zwei Jahre auf.
Können auch Mieter die Steuerermäßigung nutzen?
Ja. Mieter können die anteiligen Lohnkosten für Handwerkerleistungen aus der Nebenkostenabrechnung absetzen. Der Vermieter muss dafür eine Bescheinigung über die geleisteten Handwerkerkosten ausstellen oder diese in der Nebenkostenabrechnung getrennt ausweisen. Begünstigt sind unter anderem Treppenhausreinigung, Aufzugswartung und Gartenpflege.
Wie unterscheidet sich §35a von §35c (Sanierungsbonus)?
§ 35a EStG fördert allgemeine Handwerkerleistungen mit 20 Prozent (max. 1.200 Euro). § 35c EStG fördert energetische Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 40.000 Euro über drei Jahre (20 Prozent der Gesamtkosten inklusive Material). Energetische Maßnahmen können nicht doppelt abgesetzt werden, eine Zuordnung zu einem der beiden Paragraphen ist nötig.
Können Vermieter die Steuerermäßigung nutzen?
Vermieter können Handwerkerleistungen direkt als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung absetzen, also den vollen Betrag (Material und Lohn) gegen die Mieteinnahmen. Die Steuerermäßigung nach § 35a gilt nur für selbstgenutzten Wohnraum. Eine Doppelberücksichtigung ist nicht möglich.
