Bildung Aktualisiert August 2026

Auslands-BAföG 2026: zuständiges Amt, eigene Leistungen und der richtige Antragszeitpunkt

Auf einen Blick

Auslands-BAföG ist kein Zusatz zum normalen BAföG, sondern ein eigenes Verfahren. Zuständig ist nicht das Studierendenwerk an Ihrem Hochschulort, sondern ein Auslandsamt, das nach Ihrem Zielland zugewiesen ist. Es gibt vier Leistungen, die das Inlands-BAföG nicht kennt: Studiengebühren bis 5.600 Euro, Reisekosten, einen Krankenversicherungszuschlag und außerhalb der EU und der Schweiz einen Auslandszuschlag. Und es gibt keine Rückwirkung: Der Vordruck empfiehlt sechs Monate Vorlauf, gezahlt wird frühestens ab dem Antragsmonat.

Ein Auslandssemester kostet in aller Regel mehr als ein Semester in Deutschland: Studiengebühren, die es hier oft gar nicht gibt, Flüge, eine zweite Miete und eine Krankenversicherung, die im Zielland trägt. Genau dafür gibt es das Auslands-BAföG. Wer in Deutschland grundsätzlich förderungsberechtigt ist, kann auch für eine Ausbildung im Ausland gefördert werden, und zwar mit mehr Geld als im Inland.

Der Haken liegt nicht in der Höhe, sondern im Verfahren. Auslands-BAföG läuft über andere Ämter, hat eigene Leistungen, eigene Höchstdauern und einen eigenen Zeitplan. Wer es wie einen Zusatzantrag zum laufenden BAföG behandelt, reicht beim falschen Amt ein, verliert Wochen und danach Monatsbeträge, die niemand nachzahlt.

Dieser Ratgeber behandelt deshalb genau die Unterschiede. Wie das normale BAföG funktioniert, welche Bedarfssätze gelten und wie das Elterneinkommen angerechnet wird, steht im Ratgeber zum BAföG. Alles, was dort steht, gilt im Ausland weiter, sofern hier nichts anderes vermerkt ist.

Was Auslands-BAföG ist und wodurch es sich unterscheidet

Auslands-BAföG ist kein eigenes Gesetz, sondern die Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise im Ausland stattfindet. Die Grundlagen stehen in § 5 BAföG, die zusätzlichen Leistungen in einer eigenen Rechtsverordnung, der BAföG-AuslandszuschlagsV, und die Höchstdauern in § 16 BAföG.

Praktisch ist es aber ein eigenes Verfahren. Der Flyer des Deutschen Studierendenwerks bringt das auf den Punkt: Für das Auslands-BAföG ist ein eigenständiger Antrag erforderlich, unabhängig vom Antrag für das BAföG in Deutschland. Die Bezirksregierung Köln, selbst eines der Auslandsämter, ergänzt in ihrem Merkblatt den unangenehmen Teil dieser Trennung: Mit Beginn der Ausbildung im Ausland besteht für deren Dauer kein Anspruch auf Inlandsförderung, und im Anschluss ist wieder ein neuer Antrag beim Inlandsamt nötig.

MerkmalInlands-BAföGAuslands-BAföG
Zuständige StelleAmt für Ausbildungsförderung am Hochschul- oder WohnortAuslandsamt, zugewiesen nach dem Zielland
AntragFormblatt 01, Folgeantrag Formblatt 09Formblatt 01 plus Zusatzblatt 06, Folgeantrag 09 plus 06
Empfohlener Vorlaufsofort zu Ausbildungsbeginnmöglichst sechs Monate vor Beginn
Studiengebührennicht vorgesehenbis 5.600 Euro für längstens ein Jahr
Reisekostennicht vorgesehen250 Euro je Strecke in Europa, sonst 500 Euro
Auslandszuschlagentfälltnur außerhalb der EU und der Schweiz, länderabhängig
HöchstdauerFörderungshöchstdauer nach § 15a BAföGEU und Schweiz unbegrenzt, sonst ein Jahr, § 16 BAföG

Rechtsgrundlagen

§ 5 BAföG regelt, wann eine Ausbildung im Ausland förderungsfähig ist, § 5a die Anrechnung auf die Inlandsförderung, § 16 die Förderungsdauer. Die zusätzlichen Leistungen stehen in der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland, kurz BAföG-AuslandszuschlagsV, zu der § 13 Abs. 4 BAföG ermächtigt. Für Schülerinnen und Schüler steht der Reisekostenzuschlag unmittelbar in § 12 Abs. 4 BAföG.

Zuständig ist ein Auslandsamt nach Zielland, nicht Ihr Studierendenwerk

Das ist der wichtigste praktische Hinweis dieser Seite. Über die Auslandsförderung entscheiden nach den allgemeinen Informationen im Formblatt 06 besondere Ämter für Ausbildungsförderung, und der Vordruck stellt im selben Absatz klar: Das gilt auch, wenn Sie bereits im Inland oder für die Ausbildung in einem anderen Land Ausbildungsförderung erhalten.

Welches Amt zuständig ist, richtet sich allein nach dem Land, in dem Sie studieren, zur Schule gehen oder das Praktikum ableisten. Ihr Wohnort spielt keine Rolle, Ihr deutscher Hochschulort ebenso wenig. Der Flyer des Deutschen Studierendenwerks im Stand Februar 2025 nennt 18 Auslandsämter, jedes für ein Land oder eine Ländergruppe, und zwar für Studierende und für Schülerinnen und Schüler gleichermaßen.

Der Antrag beim falschen Amt kostet Wochen

Wer den Auslandsantrag beim bisherigen Studierendenwerk einreicht, bekommt keine Ablehnung, sondern eine Abgabe. Der Vorgang wandert an das richtige Amt, und die Zeit dafür ist weg. Weil zugleich keine Rückwirkung besteht, wird daraus schnell ein verlorener Monatsbetrag. Bestimmen Sie das Amt deshalb vor dem ersten Blatt Papier über die Weltkarte auf bafög.de.

Zuordnung nach dem Flyer des Deutschen Studierendenwerks, Stand Februar 2025:

Zielland oder LändergruppeZuständiges Auslandsamt
Afrika, Ozeanien (ohne Australien)Studierendenwerk Ost:Brandenburg
Albanien, Australien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, ZypernStudierendenwerk Marburg
Amerika (ohne Kanada und die USA)Studierendenwerk Bremen
Andorra, Frankreich, MonacoKreisverwaltung Mainz-Bingen
Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, Moldau, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, WeißrusslandStudentenwerk Chemnitz-Zwickau
Asien (ohne die bei Chemnitz-Zwickau genannten Staaten)Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim
Belgien, Luxemburg, NiederlandeBezirksregierung Köln, Dezernat 49.4
Dänemark, Island, NorwegenStudentenwerk Schleswig-Holstein
FinnlandStudentenwerk Halle
Großbritannien, IrlandRegion Hannover
Italien, San Marino, VatikanstadtBezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
KanadaStudierendenwerk Thüringen
Liechtenstein, SchweizStudierendenwerk Augsburg
Malta, PortugalStudierendenwerk Saarland
ÖsterreichLandeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport
SchwedenStudierendenwerk Rostock-Wismar
SpanienStudierendenwerk Heidelberg
USAStudierendenwerk Hamburg

Diese Zuordnung wandert. Zwischen dem Flyer von 2023 und dem von 2025 haben zwei der Ämter gewechselt oder ihren Namen geändert. Verbindlich ist deshalb immer die Weltkarte auf bafög.de: Zielland auswählen, dann erscheinen Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse des zuständigen Amtes. Sehen Sie dort auch nach, ob das Amt eigene zweisprachige Vordrucke für die Bescheinigungen der Gasthochschule bereitstellt, viele tun das.

12,50 Euro einmaliginklusive MwSt., keine weiteren Kosten · kein Abo · zwei PDF-Dateien per E-Mail

Antragspaket Auslands-BAföG

Der Ratgeber oben erklärt, was Auslands-BAföG ist und wem es zusteht. Das Antragspaket beantwortet die Frage danach: Was reichen Sie ein, wo, bis wann, und woran scheitern die anderen. Zusammengezogen auf die Fallgestaltung, die Sie unten auswählen, zum Ausdrucken und Abhaken.

Ein geklammerter Stapel Antragsunterlagen neben einer grünen Dokumentenmappe mit Stift

1. Das Antragspaket

  • Antragszeitpunkt und was Verspätung kostet
  • Zuständige Stelle und alle Antragswege
  • Voraussetzungen und Unterlagen als Checkliste
  • 8 Ablehnungsgründe mit Gegenmittel
  • Verfahren Schritt für Schritt, Rechtsgrundlagen, Quellen

2. Die Ausfüllhilfe

  • Jede Unterlage einzeln: wo Sie sie bekommen
  • Wie lange die Beschaffung dauert und was sie kostet
  • Worauf zu achten ist und der häufigste Fehler
  • Erläuterungen zu 3 amtlichen Vordrucken
  • Die Reihenfolge, die Zeit spart

Beide Dateien enthalten die Bausteine, die zu der von Ihnen gewählten Fallgestaltung hinterlegt sind, und lassen weg, was dort nicht verlangt wird. Stand der Prüfung an den amtlichen Quellen: 2026-08-03.

1

Welcher Fall trifft auf Sie zu?

Diese Auswahl treffen Sie selbst. Wir dürfen nicht beurteilen, welcher Fall Ihrer ist.

2

An wen gehen die Dateien?

Steht auf den Dateien und auf der Rechnung.

Dorthin gehen die beiden PDF-Dateien und die Vertragsbestätigung.

Mehr brauchen wir nicht. Wir fragen keine Anschrift und keine Zahlungsdaten ab, die Zahlung läuft beim Zahlungsdienstleister. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

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Antragspaket Auslands-BAföG

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Fallgestaltung: Auslandssemester innerhalb eines deutschen Studiums · zwei PDF-Dateien · Einmalzahlung, kein Abo

Erklärungen zum Widerrufsrecht

Die Zahlung ist noch nicht freigeschaltet. Auf dieser Seite ist derzeit nichts käuflich.

Ihr Exemplar wird einzeln für Sie erzeugt und trägt Ihren Namen und Ihre Bestellnummer auf jeder Seite. Sie dürfen es für eigene Anträge nutzen, ausdrucken und behalten; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Was das genau bedeutet, steht in den AGB.

Recherchierte Information zum Antragsweg, keine Rechts- und keine Steuerberatung. Wir prüfen Ihren Einzelfall nicht und dürfen das auch nicht. Keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Anbieter ist die MADE-WITH.AI LTD.

Warum dieses Angebot keine Beratung ist

Das Antragspaket setzt Bausteine nach Ihrer Auswahl zusammen und prüft Ihren Einzelfall nicht. Die Ausfüllhilfe erklärt, was die amtlichen Vordrucke abfragen und wie die herausgebende Stelle ihre eigenen Felder versteht. Was Sie eintragen, entscheiden Sie. Damit ist das Angebot keine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG und keine Hilfeleistung in Steuersachen nach § 5 StBerG. Für Dokumentengeneratoren hat der Bundesgerichtshof das zum RDG am 9. September 2021 entschieden (I ZR 113/20). Wir vermitteln keine Förderung und stellen keinen Antrag für Sie. Ob eine Leistung bewilligt wird, entscheidet allein die zuständige Stelle. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr, denn Recht ändert sich und die Verwaltungspraxis unterscheidet sich von Behörde zu Behörde. Die Haftungsregelung steht in den AGB, der kostenlose Ratgeber zum Programm auf dieser Seite.

Wer Anspruch hat und wo Auslandsförderung überhaupt möglich ist

Die Grundvoraussetzung ist schlicht: Sie müssen im Inland förderungsberechtigt sein und Ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Wer sich ausschließlich zum Zweck der Ausbildung im Ausland aufhält, behält diesen Wohnsitz, das stellt § 5 Abs. 1 BAföG ausdrücklich klar. Dazu müssen alle Voraussetzungen der Inlandsförderung erfüllt sein, also förderungsfähige Ausbildung in Vollzeit, Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus, Altersgrenze und Bedürftigkeit.

Darüber hinaus muss einer der Fälle des § 5 Abs. 2 BAföG vorliegen:

  • Nummer 1: Auslandsteil innerhalb einer deutschen Ausbildung

    Der Aufenthalt muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein, und zumindest ein Teil muss auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden können. Das ist der klassische Fall des Auslandssemesters. Für Schulen mit gymnasialer Oberstufe und Fachoberschulen entfällt das Anrechnungserfordernis.

  • Nummer 2: grenzüberschreitende Kooperation

    Eine deutsche und mindestens eine ausländische Ausbildungsstätte bieten die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd an, etwa in einem binationalen Studiengang.

  • Nummer 3: Ausbildung in der EU oder der Schweiz

    Eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz kann aufgenommen oder fortgesetzt werden. Das ist die Grundlage für ein vollständiges Studium im europäischen Ausland. Formblatt 06 formuliert es in einem Randhinweis so: Dem inländischen Studium ist ein Studium an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweiz gleichgestellt.

  • Nummer 4: Ausbildung, die innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird

    Nach einer der Regelstudienzeit vergleichbaren Festsetzung muss die Ausbildung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden können, etwa ein einjähriger Masterstudiengang.

Ein Pflichtpraktikum im Ausland läuft nicht über Absatz 2, sondern über § 5 Abs. 5 BAföG. Gefördert wird es nur, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass die fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Vorpraktika vor Aufnahme des Studiums sind nach dem Merkblatt der Bezirksregierung Köln nicht förderungsfähig.

Mindestdauern, und wo sie nicht gelten

§ 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG verlangt, dass die Ausbildung mindestens sechs Monate oder ein Semester dauert. Findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, genügen zwölf Wochen. Für ein Pflichtpraktikum schreibt § 5 Abs. 5 BAföG ebenfalls mindestens zwölf Wochen vor.

In der EU entfällt die Mindestdauer, in der Schweiz nicht

§ 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG nimmt den Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Mindestdauer aus, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Der Flyer des Deutschen Studierendenwerks sagt dasselbe kürzer: Diese Mindestdauern gelten nicht für ein Studium beziehungsweise Pflichtpraktikum innerhalb der EU. Achten Sie auf das Wort EU. Die Schweiz steht in dieser Ausnahme nicht, dort bleibt es bei sechs Monaten.

Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte

Die ausländische Einrichtung muss einer inländischen gleichwertig sein; nach § 5 Abs. 4 BAföG prüft das Amt das von Amts wegen. Die Bezirksregierung Köln beschreibt die Praxis so: Studiengänge an staatlichen Hochschulen im Ausland sind in der Regel gleichwertig, bei schulischen Ausbildungen und an nichtstaatlichen Hochschulen wird im Einzelfall geprüft. Bei allgemeinbildenden Schulen ist eine Förderung nur als Auslandsschuljahr im Rahmen der inländischen Ausbildung möglich und generell frühestens ab Klasse 10. Wer sich an einer privaten Hochschule bewirbt, sollte das vorher klären, dafür gibt es die Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG.

Vier Leistungen, die es im Inlands-BAföG nicht gibt

Der Bedarfssatz bleibt zunächst derselbe wie im Inland. Darauf setzt § 1 Abs. 1 der BAföG-AuslandszuschlagsV vier Zuschläge, und zwar in dieser Reihenfolge: Auslandszuschlag, Studiengebühren, Reisekosten, Krankenversicherung.

LeistungHöheRechtsgrundlage
Studiengebührenbis 5.600 Euro, längstens für die Dauer eines Jahres§ 3 BAföG-AuslandszuschlagsV
Reisekosten, Hin- und Rückreisejeweils 250 Euro in Europa, sonst jeweils 500 Euro§ 4 BAföG-AuslandszuschlagsV, für Schüler § 12 Abs. 4 BAföG
Zuschlag zur Krankenversicherungmonatlich in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV
Auslandszuschlag zum Bedarfnach dem Kaufkraftausgleich des Auswärtigen Amtes, je Zielland verschieden§ 13 Abs. 4 BAföG, § 2 BAföG-AuslandszuschlagsV

Studiengebühren: der Erlassnachweis entscheidet

§ 3 Abs. 1 der Verordnung formuliert es knapp: Nachweisbar notwendige Studiengebühren werden längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 5.600 Euro geleistet. Diese Leistung ist besonders wertvoll, weil sie nach § 17 Abs. 2 BAföG ausdrücklich vom Darlehensanteil ausgenommen ist. Der Studiengebührenzuschuss ist also voller Zuschuss, während der laufende Betrag bei Hochschulen zur Hälfte Darlehen bleibt.

Übersehen wird regelmäßig § 3 Abs. 3: Sie müssen nachweisen, mit welchem Ergebnis Sie sich um Erlass oder Ermäßigung der Studiengebühren bemüht haben. Die Bezirksregierung Köln wird an dieser Stelle deutlich und stellt fest, dass die bloße Übersendung von Merkblättern oder Broschüren der Universität, aus denen sich die Voraussetzungen für einen Gebührenerlass ergeben, nicht ausreicht. Verlangt ist Ihre eigene Anfrage bei der ausländischen Hochschule und deren Antwort.

Ein Detail, das den Kontostand betrifft: Studiengebühren und Reisekosten kommen nicht als Einmalbetrag. Das Amt teilt sie nach dem Merkblatt der Bezirksregierung Köln auf die Monate des Bewilligungszeitraums auf und erhöht damit den monatlichen Bedarf. Auf Antrag ist dort eine Abschlagszahlung in einer Summe möglich, sobald positiv entschieden wurde. An die Universität überweist das Amt nicht, die Zahlung bleibt Ihre Sache.

Auslandszuschlag: nur außerhalb der EU und der Schweiz

Der Auslandszuschlag gleicht höhere Lebenshaltungskosten aus. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung knüpft ihn an zwei Bedingungen: Die Ausbildung muss außerhalb der EU und der Schweiz stattfinden, und die Kaufkraft der Leistungen am ausländischen Ausbildungsort muss unter der im Inland liegen. Wer in Frankreich, Schweden oder der Schweiz studiert, bekommt ihn also nicht.

Warum hier keine Beispielzahlen stehen

§ 2 der Verordnung legt die Höhe nicht selbst fest. Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach § 55 Bundesbesoldungsgesetz festsetzt; Bezugsgröße ist der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Dieser Prozentsatz ist für jedes Land ein anderer und wird halbjährlich neu festgesetzt. Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halbjahr beginnen, gilt der zum 1. Oktober des Vorjahres festgesetzte Satz, für das zweite Halbjahr der zum 1. April desselben Jahres. Er gilt dann für den gesamten Bewilligungszeitraum. Eine Zahl, die für Ihr Zielland stimmt, nennt Ihnen nur das zuständige Auslandsamt.

Krankenversicherung: Zuschlag nur für die Kranken-, nicht für die Pflegeversicherung

§ 5 der Verordnung sieht monatlich einen Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BAföG vor, wenn die auszubildende Person das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist. Bemerkenswert ist, was dort nicht steht: Die Verordnung verweist nur auf Satz 1 und damit nur auf die Krankenversicherung. Einen eigenen Pflegeversicherungszuschlag für das Ausland kennt sie nicht. Wer im Inland weiter beitragspflichtig pflegeversichert bleibt, sollte das trotzdem angeben, die Bezirksregierung Köln führt die eigene beitragspflichtige Pflegeversicherung im Inland in ihrer Bedarfsaufstellung gesondert auf.

Im Vordruck hängt das an Zeile 6 des Formblatts 06, mit der Frage, ob Sie eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben, ausdrücklich nur für Studierende. Bei ja verlangt Zeile 7 Ihre Steueridentifikationsnummer. Ohne Kreuz kein Zuschlag, von Amts wegen passiert hier nichts.

Beim Praktikum gibt es weniger

§ 1 Abs. 1 der Verordnung lässt für Praktika nach § 5 Abs. 5 BAföG nur die Zuschläge für Reisekosten und Krankenversicherung entsprechend gelten. Auslandszuschlag und Studiengebühren entfallen also. Dazu kommt eine Anrechnungsregel, die viele überrascht: Eine Praktikantenvergütung wird nach Abzug der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG und der Werbungskostenpauschale voll auf den Bedarf angerechnet, weil es sich um eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis handelt. Einen Freibetrag wie beim Nebenjob gibt es dafür nach § 23 Abs. 3 BAföG nicht.

Anrechnung und Elternunabhängigkeit bleiben wie im Inland

Hier ändert sich nichts, und das Merkblatt der Bezirksregierung Köln sagt es in einem Satz: Es gelten die gleichen Anrechnungsvorschriften wie beim Inlands-BAföG. Auch die elternunabhängige Förderung folgt denselben Regeln, denn die Tatbestände des § 11 Abs. 3 BAföG knüpfen an Schulart, Alter bei Ausbildungsbeginn und vorangegangene Erwerbstätigkeit an, nicht an den Ausbildungsort. Ein Auslandsaufenthalt macht die Förderung also nicht elternunabhängig. Trotzdem lohnt der Antrag auch dann, wenn ein Inlandsantrag einmal am Elterneinkommen gescheitert ist: Weil die Zuschläge den Bedarf erhöhen, kann im Ausland ein Anspruch entstehen, wo im Inland keiner bestand. Das Studentenwerk Halle weist auf genau diesen Punkt hin.

Wie lange gefördert wird, und was das mit der Inlandsförderung macht

§ 16 BAföG teilt die Fälle in zwei Gruppen, und der Unterschied ist erheblich.

  • EU und Schweiz sowie Kooperationen: ohne zeitliche Begrenzung

    In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BAföG, also bei grenzüberschreitender Kooperation und bei einer Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat oder in der Schweiz, wird nach § 16 Abs. 3 BAföG ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet. Ein vollständiges Studium bis zum Abschluss ist damit förderungsfähig; die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit des ausländischen Studiengangs.

  • Außerhalb der EU und der Schweiz: längstens ein Jahr

    In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 BAföG, also beim Auslandsteil einer deutschen Ausbildung und beim Pflichtpraktikum, wird nach § 16 Abs. 1 BAföG längstens für die Dauer eines Jahres geleistet.

  • Die Verlängerung um drei weitere Semester

    Nach § 16 Abs. 2 BAföG kann darüber hinaus während drei weiterer Semester geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zusammen mit dem Jahr aus Absatz 1 sind das bis zu fünf Semester. Der Flyer des Deutschen Studierendenwerks nennt diesen Weg ausdrücklich als seltenen Ausnahmefall.

  • Beim Praktikum nur die Mindestdauer

    Formblatt 06 hält in einem Randhinweis fest, dass sich die Förderung auf die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums beschränkt. Die Bezirksregierung Köln ergänzt, dass eine freiwillige Verlängerung in der Regel nicht gefördert werden kann. In Zeile 34 des Vordrucks trägt die Ausbildungsstätte diese Mindestdauer laut Studien- und Prüfungsordnung ein.

Ein Auslandsjahr verlängert die Inlandsförderung

Nach § 5a BAföG bleibt bei der Inlandsförderung die Zeit einer Ausbildung im Ausland längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt, und die Förderungshöchstdauer verlängert sich entsprechend, wenn eine im Inland begonnene Ausbildung im Ausland fortgesetzt wird. Insgesamt bleibt höchstens ein Jahr unberücksichtigt, egal wie oft Sie wechseln. Der Flyer des Deutschen Studierendenwerks formuliert die Folge: Mit einem Auslandsaufenthalt kann man also länger BAföG bekommen. Die Ausnahme gilt, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als notwendig im Ausland durchzuführender Teil vorgeschrieben ist. Genau danach fragt Zeile 30 des Formblatts 06.

Auch bei der Rückkehr gibt es eine Regel, die kaum jemand kennt. Die Bezirksregierung Köln beschreibt sie so: Wer zwischen dem Ende der Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte besucht, erhält für längstens die beiden Monate vor Beginn der Inlandsausbildung Ausbildungsförderung. Voraussetzung ist ein Antrag beim Inlandsamt spätestens zwei Monate vor Beginn der Inlandsausbildung. Wer den Termin verpasst, verliert diese beiden Monate.

So läuft der Antrag: Formblatt 01 und Zusatzblatt 06

Der Kern des Verfahrens ist ein Zusatzblatt. Formblatt 06 heißt vollständig Ausbildung im Ausland und ist kein eigener Antrag: Der Randhinweis bestimmt, dass es zusammen mit Formblatt 01 vor dem Antritt eines Auslandspraktikums oder einer Auslandsausbildung eingereicht werden soll, und bei Fortsetzung einer Auslandsausbildung zusammen mit Formblatt 09, dem Folgeantrag. Allein eingereicht bewirkt es nichts.

  1. 1

    Zuständiges Auslandsamt bestimmen

    Zielland auf der Weltkarte von bafög.de auswählen, Anschrift und Formularseite des Amtes notieren. Viele Auslandsämter führen eigene zweisprachige Vordrucke für die Bescheinigungen der Gasthochschule, etwa ein certificate of enrolment oder eine attestation d inscription.

  2. 2

    Antrag stellen, notfalls formlos

    Formblatt 01 zusammen mit Formblatt 06 an das Auslandsamt. Reicht die Zeit nicht, genügt zur Fristwahrung nach dem Merkblatt der Bezirksregierung Köln eine schriftliche formlose Antragstellung; die Rechtsgrundlage ist § 46 Abs. 1 BAföG, wonach auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden wird. Fehlende Unterlagen wie Studienbescheinigung oder Mietnachweis können nachgereicht werden.

  3. 3

    Formblatt 03 an beide Elternteile geben

    Wie im Inland: Jeder Elternteil füllt ein eigenes Formblatt 03 aus und legt den Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres in Kopie bei, alle Seiten. Der Vordruck erlaubt ausdrücklich, das getrennt vom eigenen Antrag direkt an das Amt zu schicken.

  4. 4

    Bescheinigungen der ausländischen Stelle einholen

    Für ein Studium die Einschreibebescheinigung der Gasthochschule; sie muss Fachrichtung, Zeit der Einschreibung, Hörerstatus und Ausbildungsniveau ausweisen, und der Hörerstatus muss Vollzeit lauten. Beim Pflichtpraktikum füllt die deutsche Ausbildungsstätte den unteren Teil des Formblatts 06 aus, ausdrücklich nicht die Praktikumsstelle; von dieser kommt eine eigene Bescheinigung oder der Praktikantenvertrag. Parallel dazu die Anfrage zum Gebührenerlass an die ausländische Hochschule stellen.

  5. 5

    Vorabentscheidung erwägen, wenn etwas unklar ist

    Nach § 46 Abs. 5 BAföG entscheidet das Amt auf Antrag vorab dem Grunde nach, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete Ausbildung vorliegen. Die Bezirksregierung Köln empfiehlt dafür ebenfalls Formblatt 01 und 06 sowie eine Kopie des letzten BAföG-Bescheids und weist darauf hin, dass die Vorabentscheidung keine Aussage über die Höhe enthält. Sinnvoll vor allem bei privaten Hochschulen und ungewöhnlichen Schulformen.

  6. 6

    Bescheid prüfen und Weiterförderung planen

    Nachrechnen, ob Reisekosten, Studiengebühren, Krankenversicherungszuschlag und gegebenenfalls Auslandszuschlag enthalten sind. Für die Fortsetzung im Ausland rät die Bezirksregierung Köln, den Folgeantrag etwa sechs Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen. Für die Zeit nach der Rückkehr ist ein neuer Antrag beim Inlandsamt nötig.

Sechs Monate Vorlauf, aber keine Rückwirkung

Formblatt 06 spricht die Empfehlung zweimal aus: den Antrag auf Auslandsförderung frühzeitig stellen, möglichst sechs Monate im Voraus. Das ist keine Frist, aber § 15 Abs. 1 BAföG lässt keine Rückwirkung zu, geleistet wird frühestens vom Beginn des Antragsmonats an. Und die Zusage der Gasthochschule kommt fast immer später als sechs Monate vor Semesterbeginn. Die Auflösung dieses Widerspruchs lautet: erst einreichen, dann nachreichen.

Zur Bearbeitungsdauer gibt es keine bundesweite Zahl, weil jedes Auslandsamt für sich arbeitet. Die Bezirksregierung Köln begründet ihre Sechsmonatsempfehlung mit der Vielzahl der eingehenden Anträge und den damit verbundenen langen Bearbeitungszeiten und nennt zwei Punkte, die den Zeitplan bestimmen: Bearbeitet wird nach Eingangsdatum, und der maschinelle Bewilligungsbescheid kann frühestens mit Beginn der Auslandsausbildung erteilt werden, und auch nur dann, wenn zuvor abschließend bearbeitet werden konnte. Wer im September beginnt, bekommt den Bescheid dort frühestens Ende August.

Die häufigsten Fehler beim Auslands-BAföG

  • Beim bisherigen Studierendenwerk eingereicht

    Der Vorgang wird an das richtige Amt abgegeben, das dauert, und weil es keine Rückwirkung gibt, kostet es bares Geld. Formblatt 06 sagt ausdrücklich, dass die besonderen Ämter auch dann entscheiden, wenn Sie im Inland bereits gefördert werden.

  • Auf die Zusage der Gasthochschule gewartet

    Der Antrag geht ab, wenn das Zielland feststeht, nicht wenn die Zulassung im Briefkasten liegt. Zur Fristwahrung genügt ein formloser schriftlicher Antrag, die Bescheinigungen kommen nach.

  • Nur die Vorlesungszeit eingetragen

    Zeile 10 des Formblatts 06 will Beginn und Ende des Unterrichts- oder Vorlesungszeitraums taggenau, und der Randhinweis daneben erinnert daran, dass Sie Leistungen für die vorlesungsfreie Zeit bei andauernder Einschreibung in Anspruch nehmen können. Wer nur das Semester einträgt, verschenkt Wochen.

  • Studiengebühren ohne Erlassnachweis eingereicht

    Ohne den Nachweis nach § 3 Abs. 3 BAföG-AuslandszuschlagsV fallen die Gebühren aus der Berechnung, und im Bescheid steht dazu keine Ablehnung, sondern nur ein niedrigerer Bedarf.

  • Die Praktikumsbescheinigung von der falschen Stelle geholt

    Den unteren Teil des Formblatts 06 füllt die deutsche Ausbildungsstätte aus, nicht die Praktikumsstelle im Ausland. Der Vordruck widmet diesem Punkt einen eigenen Randhinweis und verweist auf die Ausstellungspflicht nach § 47 BAföG.

  • Die Auslandskrankenversicherung nicht angekreuzt

    Zeile 6 des Formblatts 06 fragt danach, und daran hängt der Zuschlag nach § 5 der Verordnung. Von Amts wegen wird er nicht gewährt.

  • Frühere Auslandsförderung verschwiegen

    Die Zeilen 12 bis 14 fragen, wie viele Schuljahre oder Semester Sie in dieser Fachrichtung bereits absolviert haben, davon wie viele im Ausland, und ob Sie dafür schon gefördert wurden. Wurde der frühere Bescheid von einem anderen Amt erlassen, ist er in Kopie beizufügen. An diesen Angaben hängt die Restdauer nach § 16 BAföG.

  • Part-time eingeschrieben

    Teilzeitausbildungen werden nicht gefördert. Weist die Bescheinigung der Gasthochschule part-time aus, passt sie nicht zur Vollzeitangabe auf Seite 1 des Formblatts 01, und der Antrag scheitert an einem Kreuz, das früh zu klären gewesen wäre.

Häufige Fragen zum Auslands-BAföG

Bei welchem Amt beantrage ich Auslands-BAföG?

Nicht beim Studierendenwerk an Ihrem deutschen Hochschulort, sondern bei einem der spezialisierten Auslandsämter. Welches zuständig ist, richtet sich allein nach dem Land, in dem Sie studieren, zur Schule gehen oder das Praktikum machen. Ihr Wohnort und Ihr deutscher Studienort spielen keine Rolle. Der Flyer des Deutschen Studierendenwerks im Stand Februar 2025 nennt 18 solcher Ämter. Verbindlich und aktuell ist die Weltkarte auf bafög.de: Zielland auswählen, dann erscheinen Anschrift und Kontakt. Formblatt 06 stellt ausdrücklich klar, dass diese Zuständigkeit auch dann gilt, wenn Sie im Inland oder für ein anderes Land bereits gefördert werden.

Welche Leistungen gibt es beim Auslands-BAföG zusätzlich?

Vier, die es im Inland nicht gibt. Erstens einen Zuschuss zu Studiengebühren: Nach § 3 der BAföG-AuslandszuschlagsV werden nachweisbar notwendige Studiengebühren längstens für die Dauer eines Jahres bis zur Höhe von 5.600 Euro geleistet. Zweitens einen Reisekostenzuschlag von jeweils 250 Euro für Hin- und Rückreise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. Drittens einen monatlichen Zuschlag zur Krankenversicherung, wenn Sie den Versicherungsschutz nachweisen. Viertens, aber nur außerhalb der EU und der Schweiz, einen Auslandszuschlag zum Bedarfssatz. Dessen Höhe richtet sich nach dem Kaufkraftausgleich, den das Auswärtige Amt für das jeweilige Land festsetzt, sie ist also je Zielland verschieden.

Wie hoch ist der Auslandszuschlag?

Das lässt sich nicht allgemein beantworten, und jede Beispielzahl wäre für die meisten Länder falsch. § 2 der BAföG-AuslandszuschlagsV bestimmt, dass sich der Auslandszuschlag nach dem Prozentsatz bemisst, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach § 55 Bundesbesoldungsgesetz festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Der Satz wird halbjährlich neu festgesetzt und gilt dann für den gesamten Bewilligungszeitraum. Den Zuschlag gibt es nur außerhalb der EU und der Schweiz und nur, wenn die Kaufkraft am ausländischen Ausbildungsort unter der im Inland liegt. Was in Ihrem Fall herauskommt, sagt Ihnen das zuständige Auslandsamt.

Wann muss ich Auslands-BAföG beantragen?

So früh wie möglich. Formblatt 06 empfiehlt an zwei Stellen, den Antrag möglichst sechs Monate im Voraus zu stellen. Das ist keine Frist, aber es gibt keine Rückwirkung: Nach § 15 Abs. 1 BAföG wird frühestens vom Beginn des Antragsmonats an geleistet. Wer wartet, bis die Zusage der Gasthochschule vorliegt, verliert regelmäßig die ersten Monate des Semesters. Der Ausweg ist ein formloser schriftlicher Antrag. Die Bezirksregierung Köln, selbst Auslandsamt, schreibt in ihrem Merkblatt ausdrücklich, dass zur Fristwahrung eine formlose schriftliche Antragstellung genügt und dass fehlende Unterlagen nachgereicht werden können.

Wie lange wird ein Auslandsstudium gefördert?

Das hängt am Zielland. In einem Mitgliedstaat der EU oder in der Schweiz gilt nach § 16 Abs. 3 BAföG keine zeitliche Begrenzung, ein vollständiges Studium bis zum Abschluss ist förderungsfähig. Außerhalb der EU und der Schweiz wird nach § 16 Abs. 1 BAföG längstens ein Jahr gefördert; nach § 16 Abs. 2 BAföG können drei weitere Semester hinzukommen, wenn der Besuch der Ausbildungsstätte für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Für ein Pflichtpraktikum gilt die Jahresgrenze ebenfalls, und gefördert wird nur die vorgeschriebene Mindestdauer.

Verkürzt ein Auslandssemester meine BAföG-Förderung in Deutschland?

Nein. § 5a BAföG bestimmt, dass bei der Inlandsförderung die Zeit einer Ausbildung im Ausland längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt bleibt, und dass sich die Förderungshöchstdauer entsprechend verlängert, wenn eine im Inland begonnene Ausbildung im Ausland fortgesetzt wird. Insgesamt bleibt höchstens ein Jahr unberücksichtigt, unabhängig davon, wie oft Sie zwischen Inland und Ausland wechseln. Eine Ausnahme gilt, wenn der Auslandsaufenthalt in Ausbildungsbestimmungen als notwendig im Ausland durchzuführender Teil vorgeschrieben ist.

Wird Auslands-BAföG elternunabhängig gezahlt?

Nein, ein Auslandsaufenthalt ändert daran nichts. Die Tatbestände der elternunabhängigen Förderung in § 11 Abs. 3 BAföG knüpfen an Schulart, Alter bei Ausbildungsbeginn und vorangegangene Erwerbstätigkeit an, nicht an den Ausbildungsort. Auch sonst gelten dieselben Anrechnungsregeln wie im Inland; die Bezirksregierung Köln formuliert das in ihrem Merkblatt in einem Satz. Ein Unterschied ergibt sich aber aus der Rechnung: Weil die Zuschläge den Bedarf erhöhen, kann im Ausland ein Anspruch entstehen, obwohl im Inland keiner bestand. Ein abgelehnter Inlandsantrag ist deshalb kein Grund, es im Ausland nicht zu versuchen.

Muss ich Auslands-BAföG zurückzahlen?

Nach denselben Regeln wie im Inland. Bei Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen wird nach § 17 Abs. 2 BAföG die Hälfte des monatlichen Förderungsbetrags als zinsloses Darlehen geleistet, und der Rückzahlungsdeckel von 10.010 Euro gilt auch hier. Vom Darlehensanteil ausdrücklich ausgenommen ist der Zuschlag für nachweisbar notwendige Studiengebühren nach § 13 Abs. 4 BAföG, er bleibt also voller Zuschuss. Bei schulischen Ausbildungen wird nach § 17 Abs. 1 BAföG ohnehin voll bezuschusst.

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Verwendete Quellen

Stand 3. August 2026, alle Quellen an diesem Tag abgerufen. Beträge, Zuständigkeiten und Vordrucke werden regelmäßig angepasst; verbindlich sind die genannten Rechtsvorschriften und die Auskunft des für Ihr Zielland zuständigen Auslandsamts.